Art. 3 Gleichheitsrechte Flashcards

1
Q

Prüfungsaufbau bei Gleichheitsrechten

A
  1. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
  2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
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2
Q

Gleichheitsrechte in der Fallbearbeitung

A
  • meist in Kombination mit Freiheitsrechten

-> Eingebürgerte Regel:
Alle in Betracht kommenden Freiheitsrechte sind vor den Gleichheitsrechten zu prüfen

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3
Q

Sachliche Hinsicht des Art. 3 I

A

Verbot wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln, wenn nicht eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung vorliegt.

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4
Q

Rechtlich relevante Ungleichbehandlung

A

Liegt vor, wenn sie durch den gleichen Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich erfolgt.

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5
Q

Willkürformel

A

Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss.

-> Gerechtfertigt ist Eingriff, wenn sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt und sie nicht willkürlich ist.

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6
Q

Neue Formel

A

Das Grundrecht ist vor allem verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

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7
Q

Fallbearbeitung bei der Prüfung der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

A

Einleitung, OS
Nach der neuen Formel des BVerfG bedarf jede Ungleichbehandlung einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die sich im Hinblick auf Ziel und Ausmaß der Ungleichbehandlung als verhältnismäßig erweisen.

-> daran schließt klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung an (mit Besonderheiten bei der Prüfung des legitimen Zwecks und der Angemessenheit)

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8
Q

Legitimer Zweck einer Ungleichbehandlung
Interne Zwecke

A

Der Staat verfolgt mit der Ungleichbehandlung einen in den vorgefundenen Unterschieden begründeten internen Zweck.
-> will vorhandenen Unterschieden Rechnung tragen
-> bei der Prüfung darauf abzustellen, ob die Unterschiede tatsächlich bestehen und hinreichend gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen

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9
Q

Legitimer Zweck einer Ungleichbehandlung
Externe Zwecke

A

Der Staat setzt die Ungleichbehandlung als Instrument zur Verfolgung sonstiger externer Zwecke des Allgemeinwohls ein.
-> bei der Prüfung kommt es auf den Stellenwert dieser Zwecke an

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10
Q

Eignung

A

Die Ungleichbehandlung muss dem Zweck dienen. Die bloße Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.

  • Wahl des Differenzierungskriterium muss in Hinblick auf den Zweck sachlich begründet sein
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11
Q

Erforderlichkeit

A

Entscheidend ist, ob eine treffsichere, weniger belastende Unterscheidung - also ein milderes Mittel mindestens gleicher Effektivität - in Betracht kommt.

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12
Q

Angemessenheitsprüfung

A
  • Zweck und Mittel müssen gegeneinander abgewogen werden
    -> Bedeutung des Zwecks ist der Intensität der Ungleichbehandlung gegenüber zu stellen
    -> Bei Bewertung des Zwecks gewinnt die Unterscheidung von internen und externen Zwecken eine gewisse Bedeutung

Interne Zwecke -> Art und Gewicht der bestehenden Unterschiede zwischen den verscheiden behandelten Gruppen ausschlaggebend -> je größer die Unterschiede, desto unabweisbarer ist das Bedürfnis nach einer Differenzierung und desto wertvoller ist der staatlich verfolgte Zweck

Externe Zwecke -> Zwecke müssen möglichst unter Heranziehung sonstiger Verfassungsnormen nach Art und Gewicht bewertet werden -> Maßstabsbildung muss aus der Verfassung erfolgen

Nach Herausarbeitung der Bedeutung des Differenzierungsziels, richten sich die Bindungen des Gesetzgebers und damit der Prüfungsmaßstab nach der Intensität der Ungleichbehandlung

Intensive Ungleichbehandlung: strenge Angemessenheitsprüfung

Ungleichbehandlungen mit weniger Gewicht: nur Willkürkontrolle

-> Verfassungsrechtliche Kontrolle nimmt mit zunehmendem Gewicht der Ungleichbehandlung zu

-> BVerfG geht davon aus, dass stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab gilt

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13
Q

Angemessenheitsprüfung
Kriterien für gesteigerte Kontrolle

A
  • nicht abschließende Kriterien, die auf eine intensiv wirkende Ungleichbehandlung hinweist und die deshalb eine strengere Angemessenheitskontrolle erfordern
  • personenbezogene Ungleichbehandlung
  • wenn eine sach- bzw. verhaltensbezogene Differenzierung mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt
  • wenn sich das verwendete Differenzierungskriterium den in Art. 3 III genannten Merkmalen annähert
  • je weniger die Betroffenen in der Lage sind durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen
  • wenn die Ungleichbehandlung negative Auswirkungen auf den Gebrauch von Freiheitsrechten hat
  • in der Leistungsverwaltung und insbesondere im Steuerrecht wirkt sich eine Ungleichbehandlung umso intensiver aus, je stärker der Gesetzgeber das Gebot der Folgerichtigkeit (Systemgerechtigkeit) missachtet
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14
Q

Angemessenheitsprüfung
Kriterien für eine gelockerte Kontrolle

A
  • gesteigerte Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
    -> gelockerte verfassungsrechtliche Kontrolle bis hin zu einer bloßen Willkürkontrolle
  • bloße sach- bzw. verhaltensbezogene Ungleichbehandlung (Verhalten kann an Regelung angepasst werden um der Ungleichbehandlung auszuweichen)
  • Differenzierungsmerkmal für Betroffene verfügbar -> kann Differenzierung ausweichen
  • Gewährung von freiwilligen staatlichen Leistungen
  • Regelung von Massenerscheinungen
  • Regelung komplexer Lebenssachverhalte
  • Prognoseentscheidungen
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15
Q

Angemessenheitsprüfung
Abwägung

A
  • endet mit Abwägung von Art und Gewicht der Unterschiede/Gründe
  • Anforderungen an Zweck steigen mit steigender Intensität der Ungleichbehandlung

-> eigene Argumentation gefragt

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16
Q

Angemessenheitsprüfung
Fallbearbeitung

A
  • unter gründlicher Auswertung des Sachverhalts den staatlich verfolgten Zweck zu bewerten und an dieser Stelle auf Art und Gewicht der Unterschiede/Gründe einzugehen
  • Intensität der Ungleichbehandlung feststellen
    -> insbesondere Unterscheidung zwischen Personen- und sachbezogenem Differenzierungskriterium, die Nähe des Art. 3 III und die individuelle Verfügbarkeit des Merkmals und die Freiheitsrechte liefern Anhaltspunkte

=> Abschluss mit Abwägung gegeneinander (eigene Argumentation)

17
Q

Untermaßverbot

A

Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem

  • Gesetzgeber soll hier statt zu viel, zu wenig differenziert haben

Eine unzulässige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem liegt nach dem BVerfG vor, wenn der Gesetzgeber es unterlässt, tatsächliche Ungleichheiten des zuordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen.

-> Maßstäbe für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen sollten weitmöglichst übertragen werden

18
Q

Prüfungsaufbau Gleichheitsrechte
Verstoß gegen einen besonderen Gleichheitssatz

A

A. Verstoß gegen einen besonderen Gleichheitssatz

I. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
1) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
2) Anknüpfung an ein verbotenes Kriterium
- direkt/indirekt
3) Kausalität zwischen Anknüpfung und Ungleichbehandlung
4) Rechtliche Relevanz der Ungleichbehandlung
- gleicher Hoheitsträger?

II. Rechtfertigung
1) Bei Art. 3 II 1, III 1 (Männer und Frauen)
- zwingende biologische Unterschiede

2) Kollidierendes Verfassungsrecht
a) Ausdrücklich erlaubte Ungleichbehandlung, etwa Art. 12a I GG; dann keine Verhältnismäßigkeitsprüfung

b) Sonstiges Kollidierendes Verfassungsrecht
aa) Kollidierende Normen etwa Art. 3 II 2 GG
bb) Verhältnismäßigkeit: Strenge Prüfung, Rechtfertigung nur ausnahmsweise

Anmerkung: Die Verletzung besonderer Gleichheitssätze ist nur zu prüfen, wenn dies ernstlich in Betracht kommt

19
Q

Prüfungsaufbau
Gleichheitsrechte

A

B. Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz

I. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
1) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
- ggf. Gleichbehandlung von wesentliche Ungleichem

2) Rechtliche Relevanz der Ungleichbehandlung

II. Rechtfertigung
Verhältnismäßigkeitsprüfung
1) Legitimes Ziel der Ungleichbehandlung (interne/externe Zwecke)
2) Eignung
3) Erforderlichkeit
4) Angemessenheit

Stufenloser Prüfungsmaßstab, der von gelockerten auf as Willkürverbot beschränkten Bindung bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reicht

Abwägung:
Art und Gewicht des Zwecks sowie Intensität der Ungleichbehandlung