Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III Flashcards

1
Q

Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III
Schutzbereiche

A

Persönlicher Schutzbereich
- jeden, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist
-> Wissenschaftler, Hochschullehrer, Assistenten und Studenten
-> erforderlich: eigene wissenschaftliche Tätigkeit

  • auch juristische Personen können sich gem. Art. 19 III auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, soweit sie selbst wissenschaftliche Tätigkeiten veranlassen

Sachlicher Schutzbereich
-> Wissenschaft als Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ersthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist

Forschung und Lehre:
Freiheit zur Forschung:
Wahl der Fragestellung
Grundsätze der Methodik
Bewertung des Forschungsergebnisses
Verbreitung
-> und sämtliche andere Forschungstätigkeiten

Freiheit der Lehre:
Inhalt
methodischen Ansatz
Recht zur Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen

P: ähnlich wie bei Kunstfreiheit
-> Umfasst Schutzbereich Zugriff auf fremdes Eigentum oder Leben?

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2
Q

Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III
Eingriffe
Rechtfertigung
Konkurrenzen

A

Eingriffe:
- Verbote oder Vorgaben

Rechtfertigung von Eingriffen:
- nur Schranke in Art. 5 III -> sog. Treueklausel
-> Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung
-> Pflicht im Rahmen von Lehrveranstaltungen Loyalität gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu wahren

=> Rückgriff auf Schranken des Art. 5 II scheidet nach dem Wortlaut under der Systematik der Vorschrift aus
-> kollidierendes Verfassungsrecht kann Eingriff rechtfertigen

Konkurrenzen:
- Freiheiten des Art. 5 III 1 konkurrieren regelmäßig mit Meinungsfreiheit des Art. 5 I 1
-> dieser gehen sie wegen normativer Spezialität vor

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3
Q

Kunst mit rechtlichen Maßstäben gerecht werden

A
  • falsche Tatsachen müssen behauptet werden
  • Kernbereich der Persönlichkeit muss durch Schilderungen betroffen sein
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4
Q

Sachlicher Schutzbereich der Kunstfreiheit

A
  • Definition von Kunst inklusive der verschiedenen Begriffe
  • Schutzumfang
    -> nicht nur Werkbereich, also die Erschaffung
    -> auch Wirkbereich von der Kunstfreiheit erfasst, also die Darbietung und Verbreitung
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