Vorkurs Umwandlungssteuerrecht 1: Einführung Zivilrechtliche Grundlagen Flashcards

1
Q

Definition Umwandlung und Rechtliche Grundlagen

A
  • Umwandlung ist die Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit in einer anderen Rechtsform
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
  • Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
  • Umwandlungssteuererlass (UmwStE)
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2
Q

Umwandlungsarten (Grundlagen)

A

Mit Vermögensübertragung:
- Einzelrechtsnachfolge
- Gesamtrechtsnachfolge
- Anwachsung gemäß § 738 Abs. 1 S. 1 BGB (“Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.”)

Ohne Vermögensübertragung (Zivilrecht):
- Formwechsel (§§ 190 ff. BGB)
aber: Steuerrecht: § 9 S. 2 UmwStG

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3
Q

Einzelrechtsnachfolge (Definition, Arten, und Nachteile)

A

Definition
Eintritt einer Person in EINZELNE Rechte und Pflichten einer anderen Person

Arten
- Forderungsabtretung (§ 398 BGB)
- Übertragung von Schulden (§ 414 BGB)
- Übertragung von Grundstücken (§ 873 BGB)
- Übertragung beweglicher Sachen (§ 929 BGB)

Nachteile
- hoher administrativer Aufwand
- Zustimmung des Gläubigers erforderlich (§ 415 BGB)

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4
Q

Gesamtrechtsnachfolge (Definition, relevante Norm, Vorteile)

A

Definition
Eintritt einer Person in ALLE Rechte und Pflichten einer anderen Person in EINEM Realakt (= Eintragung ins HReg)

Geregelt im UmwG

Vorteile
- Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva bei Eintragung ins HReg
- Automatisches Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers
- Lediglich Berichtigung der Grundbücher
- UmwG = lex specialis zu §§ 16, 17 EStG

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5
Q

Anwachsung

A

§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB: “Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.”

  • Gilt auch für OHG
    Daher oft i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB: “Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.”
  • Betrifft nur das GESAMTHANDSVERMÖGEN; Sonderbetriebsvermögen muss einzeln übertragen werden.
  • Zivilrechtlich: GESAMTRECHTSNACHFOLGE
  • Steuerrechtlich: EINZELRECHTSNACHFOLGE
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6
Q

Bedeutung des UmwG für das UmwStG

A
  • § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 UmwStG: Umwandlungsvorgang nach dem UmwG ist grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendung des UmwStG (Gesellschaftsrechtsakzessorietät des UmwG für das UmwStG)
  • ABER § 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG: iRd. EINBRINGUNG ist NEBEN der GESAMTRECHTSNACHFOLGE AUCH bei der EINZELRECHTSNACHFOLGE möglich.
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7
Q

Ablauf der Umwandlung

A

VORBEREITUNGSPHASE
Umwandlungsvertrag bzw. Spaltungsplan
Schlussbilanz
Umwandlungsbericht und -prüfung (darauf kann verzichtet werden, vgl. § 8 und 12 UmwG)

BESCHLUSSPHASE
Gesellschafterbeschluss

VOLLZUGSPHASE
Anmeldung und Eintragung ins HReg

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