Klausur Flashcards

1
Q

Obersatz

im A-Gutachten

A

„Die Aussage der Zeugin B, der A habe (dies und jenes getan = Tathandlung und Anwesenheit in eins), sowie der Arztbericht (falls BAK) und die Aussage des Zeugen PK C, bei Durchsicht der Videoaufnahmen sei ersichtlich gewesen, dass A (…), geben Anlass zur Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts eines (Delikt und Norm).“

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2
Q

Wann besteht hinreichender Tatverdacht?

A-Gutachten

A

Hinreichender Tatverdacht besteht gem. § 170 I iVm § 203 StPO, wenn die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist, als sein Freispruch.

immer schreiben: hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten

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3
Q

Prüfung des Strafantrags

Prüfungspunkt: Strafverfolgungshindernisse

A
  1. kein Verzicht
  2. Strafantrag
  3. Berechtigung - Verletzter
  4. Form § 158 II StPO
  5. Frist § 77b
  6. keine Rücknahme

§§ 77 ff StGB

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4
Q

Wenn kein Strafantrag gestellt wurde?

A

-> kein hinreichender Tatverdacht
-> bei relativen Antragsdelikten kann fehlender Strafantrag duch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung “ersetzt” werden
(Nach der Schuld prüfen!)
-> kurz Satz im A-Gutachten, ansonsten im B-Gutachten

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5
Q

Verjährung

Prüfungspunkt: Strafverfolgungsinteresse

A
  • alles außer Mord verjährt
  • Frist abhängig vom Strafmaß § 78 III
  • Ereignistag zählt bei der Fristberechnung mit
  • dann § 170 II StPO

§ 78 StGB

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6
Q

Beweiswürdigung

Grundregeln

A
  1. Am jeweiligen TBM, bei dem es zum ersten Mal vorkommt
  2. richtige Begriffe: Beschuldigte (lässt sich ein, gesteht, leugnet); Zeuge (schildert, bekundet, gibt an)
  3. Perfekt und Konjunktiv
  4. keine Leerformeln
  5. keine sichere Überzeugung
  6. Würdigung: immer mit Einlassung beginnen, auch bei Schweigen
  7. Urteilssteil
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7
Q

Aufbau - Beweiswürdigung

A
  1. belastendes Beweismittel
  2. Verwertbarkeit des Beweismittels - wenn kein Beweisverwertungsverbot vorliegt
  3. Beweiswert
  4. zur Verfügung stehen in der HV?
  5. Gesamtschau aller verwertbaren Beweismittel
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8
Q

Beweiswürdigung in der Klausur

Beispiel

A

A könnte nachzuweisen sein, dass er das Handy des Zeugen C weggenommen hat.
Def Wegnahme
A bestreit, …
Er dürfte jedoch mit den nachfolgenden Beweismitteln überführt werden.
Der Zeuge B hat ausgesagt, dass…
Fraglich ist, ob die Aussage verwertbar ist…
Die Aussage ist von hohem Beweiswert, da seine Wahrnehmungsmöglichkeit…
Gestützt wird die Aussage…

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9
Q

Ausdrückliche Beweisverwertungsverbote

A
  • unzulässige Vernehmungsmethode § 136a III StPO
  • Zeugnisverweigerungsrecht § 252 StPO
  • § 100d StPO
  • unzulässige Ermittlungen gg § 53 Zeugen, § 160a I 2
  • Beweismittel aus anderen Strafverfahren § 479 II, § 161 III 3 (TÜ § 100a StPO)
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10
Q

Unselbstständige Beweisverwertungsverbote

Prüfungsschema

A
  1. Verstoß gegen StPO Vorschrift
    Folgt daraus ein BVV?
  2. Norm überhaupt zum Schutz des Beschuldigten (Rechtskreistheorie)?
  3. Widerspruch
  4. Abwägungslehre
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11
Q

Abwägungslehre
Pro Verwertungsverbot (Rechte des BS)

A
  • Schutzzweck der Norm umfasst Rechtskreis des BS
  • Verletzung des unantastbaren Kernbereichs von GR
  • schwerer Verstoß gegen VMK
  • grobe Verkennung der Rechtslage
  • bewusste/willkürliche Umgehung der Verfahrensvorschriften
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12
Q

Abwägungslehre
Contra Verwertungsverbot (Strafverfolgungsinteresse)

A
  • Schutzzweck der Norm umfasst Rechtskreis eines Dritten
  • drohende Lahmlegung des Strafverfahrens (Schutz der Allgemeinheit)
  • schwere des Delikts
  • Beweismittel hätten auch rm erlangt werden können; gilt nicht bei Willkür
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13
Q

Durchsuchung § 102 StPO

Schema

A
  1. RMK der Durchsuchung
    - Prüfung § 102
    - Verfahren § 105
    - Zustimmung? Richtervorbehalt=
    - Wenn Verfahren nicht eingehalten worden ist, erwächst daraus ein BVV?
    - hypothetischer Ersatzeingriff
    - formeller Verstoß führt grds nicht zum Verwertungsverbot
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14
Q

Inhalt B-Gutachten

A
  1. Zuständiges Gericht
  2. U-Haft
  3. Pflichtverteidiger
  4. Mitteilungspflichten Mistra
  5. Einstellung 170 II
  6. Anträge/Asservate
    Einziehung des Erlangte, Beschlagnahmebestätigung
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15
Q

Wo muss Anklage erhoben werden?

A
  • Überlegungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
  • Ermittlungen zur Straferwartung
  • § 49 StGB?
  • Strafzumessungsgesichtspunkte
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16
Q

Mistra

A

Jugendliche 32
Soldaten 19
Beamte 15
Bewährungsfall 13
Strafgefangene 43
Ausländer 42
Straßenverkehrsamt 45

17
Q

Allgemeine Gliederung

A

A. materiell-rechtliches Gutachten
Hinreichender Tatverdacht gegen A
I. TK
1. §§
2. §§
usw.
II. TK
B. prozessuales Gutachten
C. Praktischer Teil

18
Q

Formulierung: der Beschuldigte gesteht

A

Der Beschuldigte hat eingeräumt, …Die geständige Einlassung ist glaubhaft, denn sie wird durch die Aussage des zeugen H bestätigt, der bekundet hat…

19
Q

Formulierung: Der Beschuldigte schweigt

A

fertig machen kaiser

20
Q

Feststellung im Rahmen der Schuld bei Jugendlichen

A

§ 3 JGG erforderliche strafrechtliche Verantwortungsreife muss vorliegen

21
Q

Prüfungsschema Versuch

A

a) Vorprüfung
b) Tatentschluss
hier Beweismittel zum Nachweis des Tatentschlusses aufführen
c) unmittelbares Ansetzen (kurz)
d) strafbefreiender Rücktritt

22
Q

Erlass eines Haftbefehls

A
  • dringender Tatverdacht besteht
  • Haftgrund liegt vor
  • U-Haft nicht unverhältnismäßig
23
Q

Dringender Tatverdacht (U-Haft)

§ 112 StPO

A

Dringender Tatverdacht ist die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

24
Q

Haftgründe

A
  • Flucht
  • Fluchtgefahr (auf Hinweise im SV achten)
  • Verdunkelungsgefahr
  • Schwerkriminalität
  • Wiederholungsgefahr
25
Q

besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

wenn kein Strafantrag bei relativen Antragsdelikten

A

Abschnitt 234 RiStBV – Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Absatz 1 StGB)
(1) Ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung von Körperverletzungen (§ 230 Absatz 1 Satz 1 StGB) wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig oder aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat, durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Nummer 235 Absatz 3 gilt entsprechend. Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.

RiStBV im Ergänzungsband zum Habersack

26
Q

Beweiswürdigung: Verben bei Beschuldigten und Verben bei den Zeugen?

A

Beschuldigter: zur Sache einlassen, geständig einlassen, Tatsachen einräumen, bestreiten
Zeugen: sagen aus, bekunden oder schildern

Aktivform benutzen!

27
Q

Wie kann man eine Beweiswürdigung einleiten?

Beispielformulierungen

A

Vorwegstellen um welche Tathandlung es geht.

Fraglich ist, ob dem Beschuldigten die Tathandlung nachgewiesen werden kann.

Der Beschuldigte hat sich dazu eingelassen, dass er die Flasche nicht eingesteckt habe. // Der Beschuldigte hat bestritten, die Flasche eingesteckt zu haben. // Der Beschuldigte hat die Vorwürfe bestritten. Er will die Flasche nicht eingesteckt haben.

Jedoch hat der Zeuge (..) bekundet, … . Diese Aussage ist glaubhaft…
Die Aussage wird gestüzt durch…

28
Q

Welche Vorüberlegungen sollte ich mir vor der Beweiswürdigung machen?

A
  • Von was bin ich überzeugt und warum? ➜Wahrer SV soll ermittelt werden
  • Die versch. Beweismittel sollen zueinander in Beziehung gesetzt werden
  • auch weitere Tatsachen würdigen: Gutachten, Tatortbilder, … nicht nur Zeugen!
  • Einlassung immer vorne weg
  • Beweiswürdigung gedanklich strukturieren
  • eigene Überzeugung im Urteilsstil darlegen
29
Q

Wann kommt (in der Klausur) die Anwendung von § 154a StPO in Betracht?

A
  • in einem Handlungsabschnitt wird die Strafe einer Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fallen
  • Beschränkung auf schwere Delikte
    -> jeweils pro Handlungsabschnitt einschränken
30
Q

Wie und was muss ich prüfen, wenn es bereits einen Haftbefehl gibt?

B-Gutachten

A
  1. Das Amtsgericht (…) hat bereits einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. Die glaubhaften Angaben der Zeugen und die teilgeständige Einlassung des Beschuldigten machen eine Verurteilung in hohem Maße wahrscheinlich. Es besteht der Haftgrund (…Ausführungen zum Haftgrund…). Im Hinblick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe und die erst kurze Zeit vollstreckte U-Haft ist deren weiterer Vollzug auch nicht unverhältnismäßig. Der Haftprüfungstermin, deren Beachtung auch von der Staatsanwaltschaft zu überwachen ist, hat wie folgt stattzufinden: Der Haftbefehl erging am (Datum), die vorläufige Festnahme bereits am (Datum) hat für deren Berechnung außer Betracht zu bleiben. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus muss gemäß § 121 Abs. 1 StPO bereits unmittelbar vor Ablauf der Frist und mithin spätestens am (Datum) entschieden werden. Gemäß Abs. 3 ruht die Sechsmonatfrist allerdings, wenn die Akten dem Oberlandesgericht rechtzeitig vor deren Ablauf vorgelegt werden.
  2. Mitteilung über die Anklageerhebung § 114d II StPO
  3. ➔oben in die Anklage
    Haft!
    Haftprüfung gem. § 121 StPO: Datum

Es wird beantrag (…) die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

31
Q

Was ist zu prüfen, wenn der Beschuldigte gegen die Sicherstellung seiner Führerscheins Widerspruch eingelegt hat?

B-Gutachten

A

Gem. § 111a StPO ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen.
Der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. Außerdem liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass ihm aufgrund der Hauptverhandlung gemäß § 69 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich auch als Bestätigung der Beschlagnahme, § 111a Abs. 3 und 4 StPO.

32
Q

Mit was für einem Satz ist die Abwägungslehre einzuleiten?

A

Fraglich ist, ob aus diesem Verfahrensfehler ein Beweisverwertungsverbot folgt. Im deutschen Strafprozessrecht folgt nicht aus jedem Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift auch ein Beweisverwertungsverbot. Ob dies der Fall ist, muss nach der Rechtsprechung im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der wirksamen Strafverfolgung mit dem Interesse des Betroffenen an der Einhaltung der Verfahrensvorschriften geprüft werden.

33
Q

An was muss man denken, wenn die Ermittlungen eingestellt werden?

B-Gutachten

A

Einstellungsnachricht an den (jetzt nicht mehr) Beschuldigten § 170 II 2 StPO ⇨ Nachricht an Verteidiger, wenn vorhanden
ggf Einstellungsbescheid an Antragssteller § 171 S.1 StPO
mit RBB wenn Antragssteller zugleich Verletzter §§ 171 S.2, 172 StPO

34
Q

Wie lautet der abstrakte Anklagesatz bei §§ 113 I, 114 I, 223 I, II, 22, 23, 52?

A

…wird angeklagt …

durch dieselbe Handlung
a. versucht zu haben, eine andere Person an der Gesundheit zu schädigen.
b. einem Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen war, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben.
c. einem Amtsträger der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen war, bei der Vornahme einer Diensthandlung angegriffen zu haben.