Strafrecht BT Flashcards

1
Q

(P) Beeinträchtigung der Straßenverkehrssicherheit auf Privatgelände

A

§ 315b kann auch Privatgelände schützen

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Q

(P) bewusste Zweckentfremdung eines Fahrzeugs als Hindernis oder als “ebenso gefährlicher Eingriff” (sog. Pervertierung)

A
  • § 315b I Nr.2 : Abdrängen eines anderen Autos
  • bzw. Nr.3 StGB: gezielte Zufahren auf Beamten, Fahrzeug als Rammbock

Anwendung muss erläutert werden, da eigentlich § 315c vorrangig, aber in Ausnahmefällen
(verkehrsfremdes und verkehrsfeindliches Verhalten sog. verkehrsfremder Inneneingriff) bejaht die Rspr § 315b
Dieser Verkehrsfremde Inneneingriff setzt voraus: grobe Einwirkung von einigem Gewicht (objektiv) und verkehrsfeindliche Absicht (subjektiv)

Subjektiv muss geprüft werden: verkehrsfeindliche Absicht+ Gefährdungsvorsatz + Missbrauch des Fahrzeugs mit bedingtem Schädigungsvorsatz

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3
Q

Was fällt unter § 315b I Nr.2 ?

A

unvorhersehbares Bremsen ohne Anlass
Spannen eines Drahtseils über die Straße
Werfen/Legen von sperrigen Gegenständen auf die Straße

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4
Q

Was fällt unter § 315b I Nr.3?

A
  • gezieltes Zufahren auf einen zum Anhaltenden auffordernden Polizeibeamten
  • Einsatz des tätereigenen Fahrzeugs als Rammbock
  • Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt
  • Plötzliches Ins-Lenkrad-Greifen
  • bewusst provozierte Auffahrunfälle
  • bewusst erzeugte Unfälle trotz Vermeidungsmöglichkeit
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5
Q

Welche Voraussetzungen hat die konkrete Gefahr in § 315b und § 315c?

A
  • objektive nachträgliche Prognose
  • “Beinahe-Unfall” - “ gerade noch einmal gut gegangen”
  • die Gefährdung des tätereigenen Fahrzeug ist nicht vom Schutzbereich des Tatbestand erfasst, ggf. kurz erwähnen in der Prüfung
  • Wert der gefährdeten Sache muss min. 750 € betragen und der Sache muss konkret ein bedeutender Schaden drohen
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6
Q

(P) Polizeifluchtfälle

A

Will der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel benutzen oder es zugleich als Nötigungswerkzeug einsetzen?
- Schädigungsvorsatz genau prüfen
- wenn § 315b I Nr.1 (+), auch an § 305a I Nr.2 denken
- Konkurrenzen; einheitliches Fluchtgeschehen, einheitlicher Wille des Beschuldigten?
- wenn zweimal § 315b verwirklicht wurde stehen die Taten in Tatmehrheit
- keine Verklammerung der Handlungsabschnitte durch § 316 StGB

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7
Q

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
§ 315 c

A

absolut: 1,1‰ und mehr
relativ 0,3-1,09‰ + Fahrverhalten

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8
Q

Wie prüft man die relative Fahruntüchtigkeit bei § 315c?

A

BAK 0,3-1,09 ‰

+ typische alkoholbedingte Fahrfehler
- Schlangenlinien fahren
- Abkommen von der Fahrbahn
- Ruckartige Lenkbewegungen
- Rotlichtverstöße

Gerade der Alkoholgenuss (oder Drogenkonsum) muss zur Fahruntüchtigkeit führen, es reicht nicht aus, wenn es ein alltäglicher Fehler ist, der jedem mal passiert

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9
Q

Ermittlung der Tatzeit BAK bei § 315c

A
  • niedrige BAK für den Täter günstig!
  • 0,1‰ pro Stunde, von der Abnahme bis zum Tatzeitpunkt
  • Resorptionsphase, die ersten 2h nach Trinkende sind auszunehmen
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10
Q

Feststellung des Vorsatzes zur Fahruntüchtigkeit

A
  • Problem der Beweiswürdigung
  • oft: Täter hat sich noch fahrtüchtig gefühlt
  • genaue Prüfung, ob dem Täter Vorsatz nachzuweisen ist
  • ab 1,1 ‰ hält Rspr Vorsatz für naheliegend
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11
Q

Ermittlung Tatzeit BAK bei Schuldunfähigkeit

A

-0,2‰ pro Stunde
-einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2‰

§ 20 Rn 12a StPO Komm

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12
Q

Prüfung Schuldunfähigkeit § 20 StGB

A
  1. Unrechtseinsichtsfähigkeit
    ( Wer die Entdeckung seiner Tat fürchtet, hat Kenntnis vom Unrecht seines Handelns!)
  2. Steuerrungsfähigkeit
    - Tatzeit-BAK prüfen
    + Leistungsmerkmale
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13
Q

Grenzwerte Schuldunfähigkeit

A

3,0 ‰
bzw. 3,3 ‰ bei Tötungsdelikten

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14
Q

(P) Nachtrunk

A

am besten als sog. Schutzbehauptung ablehnen

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15
Q

(P) Alic

A

Rspr: Tatbestandsmodell
Anknüpfen an herbeiführen des Defektzustands (Sichbetrinken) -> bereits Beginn der Tatbestandsverwirklichung
Wichtig: Doppelvorsatz 1. Defektzustand 2. Straftat
Ausschluss der Alic bei
- eigenhändigen und Tätigkeitsdelikten z.B. Straßenverkehrsdelikte
- Fahrlässigkeitsdelikten

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16
Q

Vollrausch § 323a StGB

A
  • abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Auffangtatbestand
  • objektive Bedingung der Strafbarkeit nach der Tatbestandsmäßigkeit prüfen
  • bei Fahrlässigkeitstaten muss die im nüchternen Zustand mögl Sorgfalt geprüft werden
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17
Q

Betrachtungsweise bei § 323c

A

objektivierte ex-ante Betrachtungsweise

18
Q

An welche Prozessualen Normen/Probleme ist bei Verkehrsdelikten zu denken?

A
  • § 81 a StPO Blutprobenentnahme
  • § 111a StPO Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
  • § 94 I, III StPO Beschlagnahme des Führerscheins
  • §§ 69, 69a StGB Entziehung und Sperre der Fahrerlaubnis
19
Q

Was fällt unter § 315b StGB? Was schützt die Norm?

A
  • konkretes Gefährdungsdelikt
  • von außen kommende, verkehrsfremde Eingriffe, die den ungestörten Straßenverkehr gefärden
  • Schutzgüter: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, Leben, körperliche Unversehrtheit und das fremde Eigentum
  • 315b schließt 315c aus!
  • 315b gibt es als Vorsatzvariante Abs.1, Fahrlässig Abs.5 und Kombiniert Abs 4
  • Qualifikationen zum VerbrechenAbs.3
20
Q

Was setzt 315b im obj Tatbestand voraus?

A
  1. Beeinträchtigung der Straßenverkehrssicherheit liegt vor, wenn die generell abstrakte Gefahr einer Teilnahme am Straßenverkehr durch einen verkehrsfremden Eingriff in Gestalt einer Tathandlung nach Nr.1-3 gesteigert ist.
    (Tathandlung nach Nr.1-3 + abstrakte Gefahr)
  2. konkrete Gefährdung
    Als Folge von 1. muss für eines der geschützten Rechtsgüter eine konkrete Gefahr eingetreten sein. Dies ist aufgrund einer obj nachträglichen Prognose zu beurteilen (Beinahe-Unfall)
21
Q

Wie definiert man abstrakte Gefahr?

§ 315b

A

Eingriff wirkt störend auf Verkehrsvorgänge und führt so zu einer Steigerung der allgemeinen Betriebsgefahr

22
Q

Was gilt wenn bei § 315b I StGB die abstrakte und konkrete Gefahr durch dieselbe Handlung zeitlich zusamenfallen?

A

Bsp. Steinwurf von Autobahnbrücke, Stein durchschlägt eine Windschutzscheibe und es kommt zum Unfall mit schwerer Verletzung des Fahrers

➱ Rspr. bejaht die Tathandlung von § 315b

Arg.
Tathandlung führt unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdschaden
der Fremdschaden (Erfolg) zeigt sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Verkehrssicherheit

23
Q

Was setzt § 315b I subjektiv voraus?

A
  1. bedingter Vorsatz bezüglich der Tathandlung und der damit bewirkten abstrakten Gefährdung
  2. bedingter Vorsatz bezüglich der konkreten Rechtsgutsgefährdung
24
Q

Was für eine Art von Delikt ist § 315c? Was gibt es zu beachten?

A
  • konkretes Gefährdungsdelikt
  • Gleiche Schutzgüter wie § 315b
  • verkehrseigenen Eingriff, von innen
  • eigenhändiges Delikt: Täter kann nur der Fahrer selbst sein
  • alic ist nicht anwendbar
  • Zwischen der Fahruntüchtigkeit und der Gefährdung muss ein Zusammenhang bestehen; Fehlt wenn das Verhalten des Beschuldigten zielgerichtet ist z.B. Flucht
  • die erforderlichen Verkehrsverstöße in Nr.2 d) und e) müssen an unübersichtlichen Stellen erfolgen, dazu muss sich aus der Akte etwas ergeben; bei Nr.2a) muss ein anderes Fahrzeug anwensend gewesen sein, dessen Vorfahrt genommen wurde
25
Q

Wie ist die subjektive Seite bei § 315c zu prüfen?

A
  1. bedingter Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gefährdung
  2. bedingter Vorsatz bzgl der Fahruntüchtigkeit ODER bzgl. des “grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen” Vorgehens
26
Q

Was ist Zueignungsabsicht?

A

Zueignungsabsicht erfordert den bedingten Vorsatz, den Berechtigten dauerhaft aus seiner Stellung zu verdrängen und die Absicht zur zumindest vorübergehenden Aneignung. Die Aneignungskomponente ist erfüllt. Der Beschuldigte muss den Geschädigten dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängen wollen.

§ 242 StGB

27
Q

Wie prüft man § 316 StGB?

A
  1. Führen eines Kfz im öffentlichen Verkehrsraum
  2. Fahruntüchtigkeit BKA Wert ab 1,1, bei relativer Fahruntüchtigkeit + alkoholtypische Fahrfehler
  3. Vorsatz
    Achtung: bei relativer Fahruntüchtigkeit kann nicht unbedingt auf Vorsatz geschlossen werden.

➔§ 316 II StGB: Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
“ angesichts der Trinkmenge seine Fahruntüchtigkeit hätte erkennen können und müssen”

trotzdem immer mit der Vorsatzvariante anfangen

28
Q

Wie prüft man § 113 I StGB?

A
  1. Objektiver Tatbestand
    - Amtsträger
    - Vollstreckungshandlung (gezielte hoheitliche Maßnahme)
    - mit Gewalt Widerstand leisten
  2. Subjektiver Tatbestand
  3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (formelle RMK genügt)

An Regelbeispiele in Abs. 2 denken

oft liegt gleichzeitig §§ 223, 22, 23 StGB daneben vor

29
Q

Wie prüft man § 114 StGB?

A
  1. Objektiver Tatbestand
    - tätlicher Angriff
    - Diensthandlung (weiter als § 113)
    - Amtsträger
  2. Subjektiver Tatbestand
  3. RW+ Schuld
  4. Rm der Diensthandlung, soweit diese eine Vollstreckungshandlung iSd § 113 I ist § 114 III StGB
30
Q

In welchem Konkurrenzverhältnis stehen § 113 - § 114 - und § 223 (22,23) StGB zueinander?

A

strittig ob § 113 und 114 bei „dergleichen“ Handlung in Tateinheit zueinander stehen:
1. Auffassung: §114 verdrängt 113 aufgrund Spezialität/Konsumtion: laut Gesetzesbegründung wurde tätlicher Angriff nur aus 113 herausgelöst
2. Auffassung: Tateinheit möglich zur Klarstellung, um dem Rechtsgutgewicht der beiden Normen gerecht zu werden

strittig ist auch, ob § 114 StGB die KV konsumiert; aber: 114 verlangt keinen Körperverletzungsvorsatz, sodass ebenfalls klarstellende Idealkonkurrenz vorliegen dürfte

⇨ in der Klausur Idealkonkurrenz annehmen § 52 StGB

31
Q

Wie prüft man § 252 StGB?

A
  1. Objektiver Tatbestand
    a. Vortat, vollendeter Diebstahl
    b. Auf frischer Tat betroffen
    c. Raubmittel/Gewalt
  2. Subjektiver Tatbestand
    insb. Beutesicherungsabsicht
    Täter muss zumindest auch sein Diebesgut sichern wollen, (-) wenn es nur auf Flucht ankommt
32
Q

Welche Probleme ergeben sich rund um “Waffen” bei § 250 I Nr.1a)?

A
  1. Gas- oder Schreckschusswaffe (+) wenn geladen und funktionsbereit
  2. ungeladene Waffe (+) wenn einsatzbereit (bereitliegende Munition), ansonsten fehlt die Gefährlichkeit
  3. Berufswaffenträger (+) es kommt allein auf die abstrakte Gefährlichkeit an, nicht darauf, dass er die Waffe zur Erfüllung seiner beruflichen Pflichten trägt

die Rspr geht von einem einheitlichen Waffenbegriff im StGB aus! also bei 113, 114, 244 und 250!

33
Q

Was ist ein gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr.2 und iSd § 250 II Nr.1 StGB?

A

jeder Gegenstand der objektiv und nach Art der Verwendung im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen zu verursachen

  • nur bewegliche Gegenstände (nicht: Wand, Bordstein)
  • nur körperfremde Gegenstände (nicht: Faust, nackter Fuß)

immer die konkrete Gefährlichkeit im Einzelfall prüfen

34
Q

Was ist ein gefährliches Werkzeug iSd § 250 I Nr.1a) und iSd § 244 I Nr.1a) ?

A

objektiv- abstrakte Gefährlichkeit
Gegenstand muss nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet sein erhebliche Verletzungen zuzufügen

sonstige Gegenstände die nicht objektiv gefährlich sind, können unter § 250 I Nr. 1b) fallen

anders als in 224 I Nr.2!

35
Q

Wann liegt das Mordmerkmal der Hagbier vor?

A

ungezügeltes und rücksichtslose Gewinnsucht um jeden Preis
- 1.Gruppe - im subj Tb prüfen
- muss nicht alleiniges Motiv sein
- Vermögen muss nicht wirklich vermehrt werden, es kann auch um das Ersparen von Aufwendungen gehen
- es kommt auf die Absicht der Vermögensmehrung an

36
Q

Wann liegt ein heimtückischer Mord vor?

A

bewusstes ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers
- 2. Gruppe im obj Tb prüfen
- evtl P bei vorausgeganger Streitigkeit lässt die Arglosigkeit entfallen
- Schlafenden können arglos sein, Bewusstlose nicht
- subjektiv: bewusstes ausnutzen

(-) bei affektbedingter Spontantat

37
Q

Wann liegt ein Verdeckungsmord vor?

A

liegt vor, wenn der Täter in besonders verwerflicher Weise eine andere Tat zum Anlass für die Tötung nimmt
- 3.Gruppe im subj TB prüfem
- andere rechtswirdrige Straftat § 11 I Nr.5 StGB (bei Owi (-) evtl niedrige Beweggründe)
- es muss dem Täter gerade darauf ankommen eine andere Tat zu ermöglichen oder zu verdecken - es kommt auf die Täterintention an
- andere Tat kann gerechtfertig sein oder überhaupt nicht verwirklicht
- “Verdecken” auch durch Unterlassen möglich

38
Q

Wie grenzt man Raub und Räuberische Erpressung voneinander ab?

A

hL RE und Raub stehen in Alternativverhältnis
RE wenn willensgesteuerte (= freiwillige) Vermögensverfügung vorliegt (= Selbstschädigungsdelikt)
Vermögensverfügung (+), wenn das Opfer seine Mitwirkung für notwendig hält (“Schlüsselstellung”) oder eine durchhaltbare Verhaltensalternative sieht

BGH
Raub ist lex spezialis zur RE= jeder Raub ist zugleich RE; Abgrenzung erfolgt dann auf Konkurrenzebene
Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild; RE: Herausgabehandlung des Opfers; Raub: Nehmen des Täters

39
Q

Wie prüft man einen Raub § 249 StGB?

A

Obj. TB
1. Fremde bewegliche Sache
2. Wegnahme - evtl Abgrenzung zur räuberischen Erpressung
3. qualifiziertes Nötigungsmittel
4. finaler Zusammenhang = Ermöglichung der Wegnahme durch das Nötigungsmittel

Sub. TB
Vorsatz und Zueignungsabsicht und RW der Zueignung

RW+ Schuld

40
Q

Wie prüft man die räuberische Erpressung §§ 253, 255 StGB?

A

Obj TB
1. Nötigungsmittel: Gewalt/Drohung … dadurch …
2. Nötigungserfolg: Handeln/Dulden/Unterlassen
3. P: Vermögensverfügung? BGH (-)
4. Vermögensschaden

Sub TB
1. Vorsatz
2. Bereicherungsabsicht
3. RW der Zueignung

RW + Schuld