Beweisrecht Flashcards

1
Q

Selbstständige Beweisverwertungsverbote

A

➜ Die Einführung und die Verwertung des Beweismittels sind ausdrücklich unzulässig
- § 100d II
- § 136a III 2
- § 160a I 2
- § 252
- Art.1 I, 2 I GG Kernbereichsschutz
- Art. 20 III GG iVm Art.6 EMRK

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2
Q

Unselbstständige Beweisverwertungsverbote

A

➜Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung
z.B.:
- Unterlassen der Zeugenbelehrung § 52 III 1 StPO
- Unterlassen der Beschuldigtenbelehrung § 136 I 2 StPO
- Beschlagnahmeverbote nach § 97 I StPO
⟹ Einzelfallprüfung!

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3
Q

Abwägungslehre

nur bei unselbstständigen Beweisverwertungsverboten

A

Gegenüberstellung vom staatlichen Verfogungsinteresse und Interesse an der Sachverhaltsaufklörung und Individualinteresse des Bürgers auf Wahrung seiner Rechte

Kriterien
- Schwere des in Verdacht stehenden Delikts
- Intensität des Tatverdachts
- Gewicht des Verfahrensverstoßes (willkürlich?)
- Intensität des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten
- Verfügbarkeit weiterer Beweismittel

EinlRn 55a StPO Kommentar

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4
Q

Verbotene Vernehmungsmethoden

§ 136a StPO

A

Täuschung
- kriminialistische List ist i.O
- Vorspielen einer erdrückenden Beweislage ist nicht i.O

Versprechen
- Möglichkeit der Strafmilderung bei geständiger Einlassung darf erwähnt werden
- Zusage einer Bewährungsstrafe durch die Polizei ist nicht i.O

Private sind grds nicht an StPO gebunden

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5
Q

Sonderfall Hörfalle

A

Private telefonieren mit Beschuldigten um an Informationen zu kommen, währen PO ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht das Gespräch mitverfolgen
➜Angaben sind verwertbar bei schweren Straftaten

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6
Q

Informatorische Befragung

A
  • formlose Befragung ist zulässig und verwertbar
  • missbräuchliche formlose Befragung ist unzulässig
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7
Q

Spontanäußerung

A

kein Verstoß gegen Belehrungsverbot, wenn der Tatverdächtige spontan eine geständige Einlassung abgibt

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8
Q

Verstoß gegen Belehrungspflicht nach §§ 136 I 1-4, 6, 163a StPO

A
  • regelmäßig Beweisvertungsverbot (+)
  • Außnahme: Beschuldigte kennt sein Schweigerecht (beruflich begründet)
  • Beschuldigter stimmt Verwertung in der HV zu
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9
Q

Verstoß gegen § 57 StPO

A

kein Verwertungsverbot
Norm ist ausschlißelich im Interesse des Zeugen erlassene Ordnungsvorschrift

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10
Q

Verstoß gegen § 55 StPO

A

kein Verwertungsverbot
Norm schützt den Auskunftsverweigerungsberechtigten und nicht den Beschuldigten

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11
Q

Verstoß gegen § 52 III StPO

A

unselbstständiges Verwertungsverbot!
Rechtskreis des Beschuldigten ist betroffen

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12
Q

Durchsuchung - irrige Annahme von Gefahr im Verzug (fehlende richterliche Anordnung § 105 I 1 StPO)

A

kein generells Verwertungsverbot, nur bei besonders grobem Verstoß

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13
Q

Durchsuchung - Verstoß gegen Übergang der Entscheidungskompetenz auf den Ermittlungsrichter

A

Beweisverwertungsverbot (+)

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14
Q

Inhaltliche Mängel des Durchsuchungsbeschlusses

A

Beweisverwertungsverbot (-), außer grober Verfahrensmangel

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15
Q

Sonderfall: Beschlagnahme von Tagebüchern

A

Unverwertbar, wenn Verlesung in Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift

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16
Q

Sonderfall: Selbstgespräche im Auto

A

nicht verwertbar! Selbstgespräche gehören zum Kernbereich privater Lebensgestaltung

17
Q

Sonderfall: Beschlagnahme von Blutproben bei Dritten

im Krankenhaus

A

z.B. Blutprobe die nach einem Unfall bei einer OP entnommen worden ist
-> verwertbar!
maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe, die Voraussetzungen des § 81a StPO gegeben waren

18
Q

Erstreckt sich ein Verwertungsverbot der ersten Vernehmung auch auf die Erkenntnisse einer erneuten Vernehmung?

A
  1. Qualifizierte Belehrung vor der erneuten Vernehmung -> kein Verwertungsverbot, Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten gesichert
  2. keine qualifizierte Belehrung -> Fortwirkung des Verfahrensfehlers möglich, aber keine automatische Unverwertbarkeit, sondern Abwägung
19
Q

Drittwirkung von Beweisverwertungsverboten

A

grundsätzlich keine Drittwirkung, außer Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen

20
Q

Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

A

Rspr. in der Regel verwertbar
Arg. Strafverfahren soll nicht lahmgelegt werden

21
Q

Kann der Beschuldigte über das Beweisverbot disponieren?

A

ja
aber nicht immer, § 136a III (-)
im Falle eines Verwertungswiderspruches darf das Gericht das Beweismittel nur insgesamt nicht verwerten!

22
Q

Verwertung von Videoaufnahmen (Überwachungskameras)

A

(+)kann als Beweismittel verwertet werden
trotz Eingriff in APR
Rechtfertigung über § 4 BDSG

dazu § 100h StPO Kommentar

23
Q

Wie ist mit Spontanäußerungen von Zeugen/ Beschuldigten umzugehen?

A

wird dann relevant, wenn die Person später von ihrem Schweige/Aussageverweigerungsrecht gebrauch macht ➙ dann grunds. Verwertungsverbot gem. § 252 StPO

Aber: § 252 StPO liegt das Zeugnisverweigerungsrecht § 52 StPO zugrunde, das bezieht sich nur auf Aussagen, die der Zeuge anlässlich einer Vernehmung getätigt hat.
Eine Belehrung darüber hat nur in einer Vernehmungssituation zu erfolgen.

Wenn eine solche nicht vorliegt (z.B. Notruf bei der Polizei durch den zeugen), und die Aussage aus freien Stücken getätigt wird, muss auf § 52 und § 55 StPO nicht hingewiesen werden und die Aussage ist verwertbar