3. Besteuerung unterschiedlicher Rechtsformen Flashcards

1
Q

Körperschaftssteuer

A

Ergänz ESt insofern, dass Rechtsträger, die nicht der ESt unterliegen auch besteuert werden können.

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2
Q

Universalitätsprinzip gilt auch für Körperschaften:

A

liegt weder ihr Sitz noch Ort der Geschäftsleitung
im Inland, werden dem Territorialprinzip folgend, nur die im Inland erzielten Einkünfte der
Körperschaftssteuer unterworfen (beschränkte Körperschaftssteuerpflicht).

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3
Q

Trennungsprinzip

A

Werden Gewinne, die bereits mit KSt belastet wurden, an den Gesellschafter ausgeschüttet, werden sie noch mal bei den Gesellschafter besteuert (Trennungsprinzip)

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4
Q

Ist eine Personengesellschaft ein Ertragssteuerobjekt?

A

Personengesellschaft ist kein Ertragssteuerobjekt – es werden also nur die Gesellschafter der
Personengesellschaft besteuert.

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5
Q

Transparenzprinzip

A

Gewinn einer Personengesellschaft werden anteilig bei den Gesellschafter besteuert →
Personengesellschaften werden also nach dem Transparenzprinzip behandelt.

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6
Q

Mitunternehmerschaften

A
  • betrieblich tätige Personengesellschaften
  • Ihre Gesellschafter werden Mitunternehmer genannt
  • §23 Z 2 EStG verweist dazu auf die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft
  • Auch bloße Miteigentumsgemeinschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR)
    begründen eine Mitunternehmerschaft
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7
Q

Ertragssteuerliche Behandlung einer Personengesellschaft

A
  • unterscheidet sich völlig von der einer Körperschaft und ist eher mit jener einer natürlichen Person, die ein Einzelunternehmen betriebt, zu
    vergleichen:
  • Gründen 2 oder mehrere Personen zur Führung einer Personengesellschaft, wird der Gewinn dieses Unternehmens in gesondertem Verfahren ermittelt, um ihm dann anteilig bei den Gesellschaftern zu besteuern
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8
Q

Wann werden zwischenbetriebliche Leistungen zwischen Personengesellschaftern und Gesellschaftern anerkannt?

A

wenn sie unter fremdüblichen Bedingungen erfolgen:
* Tritt Gesellschafter als Privater in eine Leistungsbeziehung zur Personengesellschaft und
bezieht dafür Vergütungen, sind diese Zuwendungen Teil seines Gewinnes und daher bei der
Personengesellschaft nicht abzugsfähig
* Hat ein Gesellschafter einer Personengesellschaft die Geschäftsführeraufgaben
übernommen, wird dafür vereinbarte Vergütung beim Gesellschafter als Gewinnanteile der
ESt unterworfen

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9
Q

Wechsel der Rechtsform

A

Ist ohne zusätzliche Belastung möglich. Dafür ist das Umgründungsrecht maßgebend. Umgründung – Vorgänge, bei denen sich Rechtsträger eines Unternehmens ändert, sein Vermögen
aber unverändert fortbesteht:

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10
Q

Subjekt der KSt

A

Juristische Personen des privaten Rechts gelten als Körperschaft (also Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Vereine,
Genossenschaften, Sparkassen und Privatstiftungen).

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11
Q

Wettbewerbsneutralität

A

Betriebe gewerblicher Art, die von den Körperschaften des öffentlichen Rechtsbetrieben werden sind
unbeschränkt steuerpflichtig

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12
Q

Befreiungen von der unbeschränkten Steuerpflicht

A

Katalog von befreiten Körperschaften in §5 EStG (z.B.: Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, sind von der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht befreit)

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13
Q

Der KSt unterliegt das Einkommen der Körperschaft - Paragraph?

A

§7 Abs 1 KStG

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14
Q

Können Körperschaften, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten haben?

A

Ja

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15
Q

Sonderausgaben

A

Sonderausgabenkatalog in §8 Abs 4 KStG:
* Freiwillige Zuwendungen an Spenden begünstigte Einrichtungen können als Sonderausgaben abgezogen werden
* Verlustabzug ist bei Körperschaften möglich - abzugsfähiger Betrag ist mit 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Wirtschaftsjahres begrenzt

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16
Q

Privatstiftungen

A

*) Sind zur Rechnungslegung verpflichtet
*) Von Regelung des §7 Abs 3 KStG ausgenommen → können daher Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielen.

17
Q

Tarif

A

25%. Bei Verlusten oder zu geringen Gewinnen wird eine Mindeststeuer von 5% eines Viertels der
gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals für jedes volle Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht erhoben, welche in den Folgejahren auf die KSt
angerechnet wird.

18
Q

Erhebung der Körperschaftssteuer

A

Körperschaft hat ihre Körperschaftsteuererklärung nach Ende des Veranlagungszeitraums abzugeben:
* Auf deren Basis führt das Finanzamt ein Veranlagungsverfahren durch und erlässt den
Körperschaftssteuerbescheid
* Vierteljährlich hat die Körperschaft Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuerschuld zu leisten, die auf die endgültig zu zahlende KSt angerechnet werden (§24 KStG)

19
Q

Wie werden Körperschaft und Gesellschafter steuerlich
behandelt?

A

als getrennte Rechtsträger und Steuersubjekte

20
Q

Verdeckte Gewinnausschüttung (§8 Abs 2 KStG).

A

Werden dem Gesellschafter Vorteile zugewendet, die ihre Begründung im Betriebsverhältnis und der damit möglichen Einflussnahme des Gesellschafters auf die Gesellschaft haben, liegt Einkommensverwendung der Körperschaft vor. Durch die Gesellschafterposition bewirkte Vermögensminderung ist damit dann NICHT abzugsfähig

21
Q

Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Beteiligungsbefreiung (§10 Abs 1 KStG):

A

Gewinnausschüttungen von inländischen Körperschaften sind von der KSt befreit – kommt unabhängig davon zur Anwendung, wie hoch das Ausmaß der Beteiligung ist und wie lange die Beteiligung schon gehalten wurde
* Erfasst davon sich bei der empfangenden Körperschaft auch Dividenden aus einzelnen Aktien
* Dadurch kann auch bei „mehrstöckigen“ Gestaltungen keine doppelte oder mehrfache Belastung mit KSt entstehen

22
Q

Wertminderungen des Geschäftsanteils

A

sind bei der Muttergesellschaf steuerwirksam:
Niedrigerer Wert des Wirtschaftsgutes „Beteiligung“ kann über Teilwertabschreibungen
geltend gemacht werden → Ist Berücksichtigung dem Grunde nach in der steuerlichen
Gewinnermittlung geboten, muss eine Verteilung auf 7 Jahre verfolgen (§12 Abs 3 Z 2 KStG)
Zinsen (ausgenommen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten) dürfen im Zusammenhang mit
der Fremdfinanzierung des Erwerbers von Kapitalanteilen iSd §10 KStG als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn Kapitalanteile zum Betriebsvermögen gehören und nicht von
anderem konzernzugehörigen Unternehmen der von einem beherrschenden Einfluss
ausübenden Gesellschafter erworben werden

23
Q

§9 KStG

A

Finanziell verbundene Körperschaften können eine Unternehmensgruppe bilden

24
Q

Unternehmensgruppe

A
  • Körperschaften sind finanziell verbunden mit der Beteiligung von mehr als 50%; unmittelbare
    und mittelbare Beteiligungen werden einbezogen
  • Gruppenbesteuerung setzt schriftlichen Antrag des Gruppenträgers und der inländischen
    Gruppenmitglieder, auf die sich Unternehmensgruppe erstrecken soll, voraus (§9 Abs 8 KStG)
  • Unternehmensgruppe muss für mindestens 3 Jahre bestehen (§9 Abs 10 KStG)
25
Q

Wann muss im Vorhinein keine Kapitalertragsteuer auf die Dividenden eingehoben werden?

A

Wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft an einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaft mittel- oder zumindest unmittelbar zumindest 10% beteiligt ist (§94 Z 2 EStG).
Kapitalertragssteuer ist einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wenn das Ausmaß der
Beteiligung geringer