Kapitel 6-10 Flashcards

1
Q

Auf Antrag können EU/EWR Staatsangehörige, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde, wenn sie inländische Einkünfte iSd §98 EStG erzielen:

A
  • Einkünfte im Kalenderjahr müssen mindestens zu 90% der österreichischen ESt unterliegen oder die nicht der österreichischen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000€ betragen
  • Diese Steuerpflichtigen können dann auch die sonst unbeschränkt Steuerpflichtigen vorbehaltenen Absetzbeträge in Anspruch nehmen (§33 Abs 2 EStG)
  • §1 Abs 4 EStG setzt das zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ergangene Schumacker-Urteil um
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2
Q

Steuerlich maßgebende Definition für Begriff des Wohnsitzes

A
  • §26 Abs 1 BAO
  • Wohnung – Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein und dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Zweitwohnsitz, Untermietzimmer und bei Dauermiete können sogar Hotelzimmer einen Wohnsitz begründen → ein Steuerpflichtiger kann also mehrere Wohnsitze haben
  • Innehabung für Wohnsitzbegriff – über eine Wohnung tatsächlich verfügen; sie jederzeit für den eigenen Wohnbedarf nutzen zu können. Rechtliche Verfügungsmöglichkeit ist nicht relevant
  • Ununterbrochene tatsächliche Nutzung einer Wohnung ist für steuerliche Begründung eines Wohnsitzes nicht notwendig. Es genügt sich jährlich einige Wochen in der Wohnung aufzuhalten, solange man sonst auch die Möglichkeit hätte, sie selbst zu nutzen
  • Mitbenutzung fremder Wohnung begründet nur bei selbstständiger Nutzungsmöglichkeit einen Wohnsitz
  • Es muss sich aus den objektiven Umständen ergeben, dass Steuerpflichtiger die Wohnung beibehalten und benutzen wird
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3
Q

Zweitwohnsitzverordnung des BMF:

A
  • Gibt Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich durch Begründung eines Wohnsitzes zu vermeiden
  • Bei Steuerpflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Jahre im Ausland befindet, begründet eine Wohnung in Österreich in jenen Jahren keinen Wohnsitz, in denen diese Wohnung alleine oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen weniger als 70 Tage benutzt wird und wenn zusätzlich ein Verhältnis über die inländische Wohnungsbenutzung geführt wird
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4
Q

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit dienen dem freien Personenverkehr in der EU:

A

-) Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV)
➢ Recht der Angehörigen der S, in anderem MS eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Form einer Niederlassung aufzunehmen und auszuüben → behandelt wie Inländer (Inländerbehandlung)
➢ Erstreckt sich auch auf juristische Personen, sofern sie nach dem Recht eines MS gegründet wurden und ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleistung in der Union haben
➢ Ist auf Inbounding-Situationen und Outbounding-Situationen anwendbar
➢ Inbounding-Situation – liegt aus Sicht des MS im Falle eines Zuzugs, einer Begründung einer Niederlassung und/oder einer Direktinvestition aus anderem MS
➢ Outbounding-Situation – betrifft den Fall eines Wegzugs oder einer Direktinvestition in einen und/oder die Gründung einer Niederlassung in einem anderen MS
➢ → Verboten ist Schlechterstellung im Vergleich zu rein innerstaatlichen Situationen
-) Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV)
➢ Recht für Unionsbürger, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen MS unter den gleichen Bedingungen, wie sie auch für Inländer gelten auszuüben

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5
Q

Konzeption und Ausgestaltung von Ertragssteuersystem so dass es mit den Grundfreiheiten im Einklang stehen, diese sind:

A

-) Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit, dienen dem freien Personenverkehr in der EU
-) Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV)
-) Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV)

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6
Q

Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV)

A
  • Soll freien Kapitalverkehr innerhalb der EU schützen
  • Kapitalverkehr – umfasst Direktinvestitionen, Gewährung von Krediten und Bürgschaften, Unternehmensbeteiligungen (Portfolioinvestments), Erwerb von Immobilien, Wertpapieranlagen und Emissionen von Anleihen
  • Zahlungsverkehr – umfasst Zahlungen, die unmittelbar mit Warentausch, Erbringung von DL und sonstigen Leistungen im Personenverkehr verbunden sind
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7
Q

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – völkerrechtliche Verträge, die zwischen zwei Staaten (bilateral) abgeschlossen werden:

A
  • In Österreich vom Bundespräsidenten abgeschlossen und vom Nationalrat gemäß §505 B-VG – werden dadurch zum Bestandteil des österreichischen Rechts
  • Sind einfachen Bundesgesetzen gleichgeordnet und unmittelbar anwendbar
  • Allgemeiner Vorrang des DBA-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Steuerrecht
  • Ö hat auf dem Gebiet der Einkommenssteuer DBA mit rund 90 Staaten abgeschlossen
  • DBA begrenzen das inländische Steuerrecht, können aber i.d.R. kein Besteuerungsrechte begründen (bloße Schrankenwirkung der DBA)
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung als Abkommenszweck (vorwiegend juristische Doppelbesteuerung)
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8
Q

Verteilungsnormen

A

-) Kommen zur Anwendung, wenn das Abkommen in persönlicher und sachlicher Wirkung anwendbar ist.
-) Regeln, welcher Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Art von Einkünften hat. IdR Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, außer wenn Einkünfte gewissen Bezug zum Quellstaat haben.
-) Wenn nach Anwendung der Verteilungsnormen beiden Vertragsstaaten ein Besteuerungsrecht verbleibt, entscheidet der Methodenartikel, wie die DBA durch den Ansässigkeitsstaat zu vermeiden ist.

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9
Q

Einkünfte sind immer genau einer Verteilungsnorm zuzuordnen. Vorrangregeln bei Überschneidungen:

A

-) Art 7 OECD-MA - Subsidiär anzuwenden
-) Art 10, 11, 12 OECD-MA: Regelungen über Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren kommen nicht zur Anwendung, wenn Steuerpflichtiger über eine Betriebsstätte im Quellstaat verfügt (Betriebsstättenvorbehalt) – Konsequenz ist, dass der Quellenstaat diese Einkünfte ohne Begrenzung der Höhe nach besteuern darf
-) Art 21 OECD-MA - Kommt zur Anwendung, wenn keine andere Verteilungsnorm anwendbar ist

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10
Q

Befreiungsmethode

A
  • Art 23A OECD-MA
  • Einkünfte, für die der Quellstaat das Besteuerungsrecht hat, werden aus der Bemessungsgrundlage des Ansässigkeitsstaates ausgeschieden
  • Ansässigkeitsstaat darf diese Einkünfte nur bei Berechnung des Steuersatzes berücksichtigen
  • Bedeutet, dass Ansässigkeitsstaat den durchschnittlichen Steuersatz, der auf die verbleibenden Einkünfte entfällt, so ermittelt, dass er auch die befreiten Einkünfte einbezieht (Progressionsvorbehalt)
  • CIN-Ansatz (Capital Import Neutrality)
  • ACHTUNG: bei Dividenden sowie Zinsen (sowie ggf. bei Lizenzgebühren) wird dennoch angerechnet statt befreit
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11
Q

Anrechnungsmethode

A
  • Art 23B OECD-MA
  • Lässt Besteuerung in beiden Vertragsstaaten zu
  • Doppelbesteuerung wird beseitigt, indem der Ansässigkeitsstatt die im Quellenstaat in zulässiger Weise erhobene Steuer anrechnet
  • Steueranrechnung ist im Ansässigkeitsstaat durch den Anrechnungshöchstbetrag begrenzt - Im Ansässigkeitsstaat darf nicht mehr an Steuern des Quellenstaates angerechnet werden, als auf die der Anrechnung unterliegende Einkünfte an Steuer im Ansässigkeitsstaat entfällt
  • CEN-Ansatz (Capital Export Neutrality)
  • z.B.: Italien, Großbritannien, Irland, Finnland, Schweden, Japan, USA, Kanada, Belize
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12
Q

Sonstige Abkommensvorschriften

A
  • Diskriminierungsverbote (zB Betriebsstättendiskriminierungsverbot, Art. 24)
  • Verständigungsverfahren (Art. 25)
  • Amtshilfe (Informationsaustausch, Art. 26)
  • Vollstreckungshilfe (Art. 27)
  • Leistungsanspruch (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) (Art. 29)
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13
Q

Verständigungsverfahren (eine sonstige Abkommensvorschrift)

A

Unterstreicht, dass die obersten Abgabenbehörden (in Ö der Bundesminister für Finanzen) zur gemeinsamen Lösung von Zweifelsfragen der Auslegung und Anwendung der DBA miteinander in Kontakt treten können und sollen- Ergänzt durch Regelungen über das Schiedsverfahren.

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14
Q

§48 Abs 5 BAO samt Verordnung (BGBl II 2002/474) - was besagt diese?

A
  • Sogenannte „Doppelbesteuerungsverordnung“
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Fehlen eines DBA im Fall der unbeschränkt Steuerpflichtigen
  • Befreiungsmethode bei „Katalogeinkünften“, wenn die ausländische Steuer mehr als 15% beträgt
  • Anrechnungsmethode in allen übrigen Fällen
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15
Q

Welcher Tatbestand wird als Wegzugsbesteuerung bezeichnet?

A

Einkünfte aus realisierbaren Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivativen unterliegen der Besteuerung. Als Veräußerungen gelten solche Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten führen

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16
Q

Bei Einschränkungen des Besteuerungsrechts sieht welcher Paragraph die sofortige Besteuerung des Differenzenbetrages zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Werbekosten vor? Wie funktioniert das?

A
  • §27 Abs 6 Z 1 EStG
  • bei Betriebsvermögen: §6 Z 6 EStG
  • Besteuert werden somit die unter der österreichischen Besteuerungshoheit angewachsenen stillen Reserven
  • Bei Wegzug in EU/EWR-MS kann sofortige Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden, indem Steuerpflichtiger Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld stellt
  • Gilt auch, wenn Wirtschaftsgüter oder Derivative unentgeltlich an in anderem EU/EWR-MS ansässige natürliche Personen transferiert werden
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17
Q

Wann geht das Besteuerungsrecht verloren?

A

-) Besteuerungsrecht geht verloren, wenn Österreich aufgrund innerstaatlicher oder abkommensrechtlicher Vorschriften die Veräußerung der unter §27 Abs 6 Z 1 lit b EStG fallende Beteiligungen und Derivative nicht mehr besteuern kann.
-) Auch andere Umstände, wie die unentgeltliche Übertragung der Beteiligungen oder der Tod des Steuerpflichtigen, können zum Verlust des Besteuerungsrecht führen.
-) Bei Anteilen an ausländischen Körperschaften und ausländischen Derivativen geht das Besteuerungsrecht Österreichs durch eine Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht immer verloren.
-) Bei Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften bleibt das innerstaatliche Besteuerungsrecht aufrecht, kann aber durch DBA verloren gehen.

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18
Q

Was ist unerheblich bei der unbeschränkten Steuerpflicht in Bezug auf das Ausland?

A
  • ob die Einkünfte im Ausland besteuert worden sind
  • wie die positiven und negativen Einkünfte nach ausländischem Recht zu ermitteln sind (Einkünfteermittlung immer nach österreichischem Recht: §2 Abs. 8 Z 1 EStG)
  • ob die Einkünfte nach Österreich überwiesen werden (keine bloße „Remittance-Besteuerung“ wie z.B. in England oder Singapur)
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19
Q

Inländischer gewöhnlicher Aufenthalt

A

i.S.d. §26 Abs. 2 BAO
▪ nur ein gewöhnlicher Aufenthalt ist denkbar
▪ 6-Monatsfrist (bloße Hemmung bei Zwischendurch Auslandsaufenthalten)
▪ bei länger als 6 Monate dauernder Auslandsentsendung endet der inländische gewöhnliche Aufenthalt (VwGH 9.2.1973, 1025/71 und EAS 1681)

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20
Q

Körperschaftsteuer - Statutarischer Sitz und Ort der Geschäftsleitung

A

Statutarischer Sitz - §27 Abs. 1 BAO:
* Nach österreichischem Recht errichtete AGs, GmbHs, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von KöRs= „Inländische Körperschaften“

Ort der Geschäftsleitung - §27 Abs. 2 BAO:
* „Doppelt ansässige Körperschaften“, wenn der statutarische Sitz und die Geschäftsleitung (~ tatsächlicher Verwaltungssitz) in verschiedenen Staaten
* „Ausländische Körperschaften“ (insb. auch Steueroasengesellschaften) mit inländischer Geschäftsleitung sind unbeschränkt steuerpflichtig

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21
Q

Anwendung und Anwendungsvorrang des Unionsrechts

A
  • Nichtanwendung des entgegenstehenden nationalen Rechts bei Eindeutigkeit des Verstoßes
  • EU-Grundfreiheiten verdrängen daher entgegenstehendes nationales Recht; keine „Aufhebung“ (wohl aber Gesetzesänderung) nötig
  • Unionsrechtskonforme Interpretation
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22
Q

Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof:

A

▪ Zweifel bei Auslegung des Unionsrechts als Voraussetzung
▪ Vorlage-RECHT des Bundesfinanzgerichtes (BFG) (vormals Unabhängiger Finanzsenat = UFS)
▪ Vorlage-PFLICHT der Höchstgerichte (OGH, VwGH, VfGH)

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23
Q

Aufbau der Doppelbesteuerungsabkommen

A

▪ Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 1 i.V.m. Art. 4)
▪ Sachlicher Anwendungsbereich (Art. 2)
▪ Definitionen - Diverse Begriffe (Art. 3), Ansässigkeit (Art. 4), Betriebstätte (Art. 5)
▪ Verteilungsnormen (Art. 6–8 und 10–22)
▪ Methodenartikel (Art. 23) - Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt (Art. 23A) - Anrechnungsmethode mit Höchstbetrag (Art. 23B)

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24
Q

Was passiert wen der Quellenstaat besteuern darf? (Doppelbesteuerung noch NICHT beseitigt)

A

Beseitigung der Doppelbesteuerung erfolgt erst durch den Methodenartikel = Ansässigkeitsstaat wendet die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode an)

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25
Q

Persönlicher Anwendungsbereich des DBA

A

Art. 1 und Art. 4 DBA:
* Ansässig (unbeschränkt steuerpflichtig) in einem der beiden Vertragsstaaten

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26
Q

Sachlicher Anwendungsbereich des DBA

A
  • Art. 2 DBA
  • Einkommen- und Körperschaftsteuer, auch in der Erhebungsform der LSt, KESt, ImmoESt
  • Vermögensteuer und teilw. Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
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27
Q

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im DBA

A
  • Art. 10 Dividenden: Ansässigkeit/Quelle –> 5/15%
  • Art. 11: Zinsen -> Ansässigkeit/Quelle –10%
  • Art. 12: Lizenzgebühren -> Ansässigkeit/Quelle – 0 %
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28
Q

Unbewegliches Vermögen, Unternehmensgewinne und Verbundene Unternehmen - Paragraphen (“Art”) und was ist “maßgeblich”

A
  • Art. 6: Unbewegliches Vermögen
    –> Belegenheit
  • Art. 7: Unternehmensgewinne (+ ex-Art. 14)
    –> Betriebstätte
  • Art. 9: Verbundene Unternehmen –> Fremdverhalten
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29
Q

Veräußerungsgewinne, Unselbständige Arbeit, Aufsichtsratsvergütungen, Künstler und Sportler, Ruhegehälter, Öffentliche Bezüge und Sonstige Einkünfte

A
  • Art. 13: Veräußerungsgewinne –> Ansässigkeit (außer bei Immobilien und Betriebsstätten)
  • Art. 15: Unselbständige Arbeit –> Tätigkeit (außer ua: 183-Tage-Regel siehe Abs. 2!)
  • Art. 16: Aufsichtsratsvergütungen –> Kapitalgesellschaft
  • Art. 17: Künstler und Sportler –> Tätigkeit
  • Art. 18: Ruhegehälter –> Ansässigkeit
  • Art. 19: Öffentliche Bezüge –> Öffentliche Kasse
  • Art. 21: Sonstige Einkünfte –> Ansässigkeit
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30
Q

Ort der Geschäftsleitung

A
  • §27 Abs 1 BAO
  • Ort, an dem sich Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet
  • Mittelpunkt ist wo der entscheidende Wille für die Geschäftsleitung gebildet wird – es muss auf den Ort abgestellt werden, an dem die Willenserklärung abgegeben wird
  • Maßgebend ist die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Geschäftsleitung mit sich bringt – zu ihr gehören solche organisatorische Maßnahmen, die zu gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören
  • Nicht zu diesen für den Ort der Geschäftsleistung relevanten Tagesgeschäften gehören:
  • Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik
  • Mitwirkung der Gesellschafter an ungewöhnlichen Maßnahmen
  • Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung
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31
Q

Folgende inländische Gebilde gelten als Körperschaft iSd KStG:

A
  • §1 Abs 2 KStG
  • Juristische Personen des privaten Rechts
  • Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, wenn ihr Einkommen weder nach den Vorschriften des KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Rechtsträger zu versteuern ist
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32
Q

Vergleichbarkeit einer ausländischen mit einer inländischen Körperschaft wird vorliegen, wenn:

A
  • Die Körperschaft nach der ausländischen Rechtsordnung mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist
  • Die Körperschaft ein gebundenes Gesellschaftskapital aufweist, das als solches im Eigentum der Gesellschaft steht
  • Am Gesellschaftskapital grundsätzlich andere Personen beteiligt sind
  • Die beteiligten Personen nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften
  • Die beteiligten Personen in irgendeiner Form an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können
  • Die Organe der Gesellschaft nicht zwingend aus dem Kreis der Gesellschafter gestellt werden müssen
  • Ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile gegeben ist
  • Die Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter erfolgt
  • Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch vorliegt
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33
Q

Was passiert mit dem Progressionsvorbehalt bei Anwendung der Befreiungs- oder Freistellungsmethode bei Körperschaften?

A

Läuft leer, weil Durchschnittsteuersatz ändert sich nicht, wenn ausländische Einkünfte mit einbezogen werden, wegen des linearen Körperschaftssteuersatzes von 25%

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34
Q

Was ist das Mindestbeteiligungsausmaß zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in der Mutter-Tochter-Richtline zur Doppelbesteuerung?

A

10%

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35
Q

Wann können MS Beteiligungsverträge vom Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie unter Umständen ausschließen?

A

Wenn Beteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 2 Jahren bestand

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36
Q

Was besagt die Mutter-Tochter RL? Quellenbesteuerung?

A
  • Mutter-Tochter-Richtlinie: Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung
  • Mindestbeteiligung: 10%, 2-jährige Behaltefrist
  • Tochtergesellschaft: Freistellung der Gewinnausschüttung von der Quellenbesteuerung
  • Muttergesellschaft: Befreiungs- oder Anrechnungs-methode –> bezieht sich auf die Anrechnung der Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft, und nicht einer Dividendenquellsteuer, da diese nach Art. 5 M-T-RL auf jeden Fall untersagt ist
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37
Q

Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie in Österreich für empfangende Muttergesellschaft:

A
  • Befreiung für internationale SCHACHTELBETEILIGUNGEN
  • Österreich hat RL primär in §10 Abs 1 Z 7 iVm §10 Abs 2 KStG umgesetzt mit Freistellungsmethode
  • Befreiung nur, wenn Beteiligung mind. 10%
  • Beteiligung muss ununterbrochen für mind. 1 Jahr bestehen
  • Befreiung ist nicht auf Dividenden von EU-Gesellschaften iSd Mutter-Tochter-Richtlinie beschränkt → auch Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, sind befreit, wenn in §10 Abs 2 KStG genannte Voraussetzungen erfüllt sind
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38
Q

Ist österreichische Gesellschaft zu weniger als 10% an ausländischer Gesellschaft beteiligt, ist §10 Abs 1 Z 7 KStG nicht anwendbar. Wie steht es dann um die Beteiligungsertragsbefreiung für Portfoliodividenden?

A
  • Betrifft Befreiung für PORTFOLIODIVIDENDEN
  • Portfoliodividenden sind von der KSt befreit, wenn ausschüttende Gesellschaft in der EU ansässig ist (§10 Abs 1 Z 5 KStG).
  • Bei Beteiligungen an Gesellschaften in anderen Staaten hängt Befreiung vom Bestehen von Amtshilfe ab (§10 Abs 1 Z 6 KStG).
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39
Q

Ausnahme von der Befreiungsmethode für Dividenden

A
  • §10 Abs 4 KStG
  • Auslandsgewinnausschüttungen, die nach österreichischem Recht als Dividenden zu qualifizieren sind, im Ausland aber abzugsfähig behandelt werden.
  • Dazu kommt es, wenn Gewinnanteile im Ausland als Ertrag aus Fremdkapital qualifiziert werden → dient der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung
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40
Q

Kontext: ATAD-RL bekämpft auf europäischer Ebene Steuervermeidungspraktiken. Ziel ist die Sicherstellung des Besteuerungsrecht an jenem Ort, an dem die Wertschöpfung erwirtschaftet wurde.

Hinzurechnungsbesteuerung (Art 7 und 8 ATAD-RL; §10a KStG):

A
  • Gewinne niedrig besteuerter ausländischer Tochtergesellschaften werden der Muttergesellschaft direkt zugerechnet
  • Kumulative Voraussetzungen für Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung:
    -) Tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Tochtergesellschaft beträgt gemäß §10a Abs 3 KStG nicht mehr als 12,5%
    -) zur Berechnung muss Einkommen der ausländischen Tochtergesellschaft nach §5 Abs 1 EStG ermittelt werden
    -) Ausländische Tochtergesellschaft bezieht ihre Einkünfte zu mehr als 1/3 aus Passiveinkünften
    -) Beherrschende Stellung einer inländischen Körperschaft an der ausländischen Tochtergesellschaft
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41
Q

Wann kommt es zu einer Hinzurechnung nach § 10a Abs. 5 KStG?

A
  • § 10a Abs. 4 Z 1-3 EStG
  • Bagatellgrenze: Passiveinkünfte > 1/3 als Gesamteinkünfte
  • Beherrschende Körperschaft mehr als 50% am Gewinn beteiligt oder mehr als 50% des Stimmrechts oder des Kapitals hält - mittelbar oder unmittelbar
  • Ausländisch beherrschte Tochtergesellschaft übt bezogen auf Person, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus
  • Steuerliche Vorbelastungen durch KöSt sind anzurechnen (§10a Abs. 9 Z 3 KStG); Anrechnung einer Dividendensteuer gemäß DBA
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42
Q

Was ist der Unterschied zwischen Hinzurechnungsmethode und Anrechnungsmethode beim Methodenwechsel?

A

Bei der Hinzurechnungsmethode werden die passiven Gewinne sofort der beherrschten inländischen Kapitalgesellschaft zugerechnet. Beim Methodenwechsel kommt es erst nach erfolgter Ausschüttung von Gewinnen an die Muttergesellschaft zur Besteuerung.

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43
Q

Hinzurechnungsmethode

A

Bei der Hinzurechnungsmethode werden die Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften oder ausländischer Betriebsstätten zum Einkommen des Heimatlandes hinzugerechnet.

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44
Q

Schrankenwirkung der DBA und wie steht es um in ausländischer Betriebsstätte erlittene Verluste?

A
  • DBA soll bestehende Steuerpflichten beschränken und nicht zuständige Steuerpflichten schaffen
  • Rechtslage darf nach Anwendung der DBA nicht belastender sein, als ohne DBA
  • In ausländischer Betriebsstätte erlittene Verluste können auch bei Anwendung der Befreiungsmethode in Österreich als Ansässigkeitsstaat berücksichtigt werden
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45
Q

Nachversteuerung, um doppelte Verwertung der Verluste zu verhindern:

A
  • § 2 Abs 8 Z 4 EStG
  • Wenn Verluste auch im Ausland berücksichtigt werden/werden könnten und die ausländischen Einkünfte im Inland steuerbefreit sind, wird der Betrag der nunmehr im Ausland verwerteten Verluste in Österreich der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet
  • Zusätzlich sind im Inland geltend gemachten ausländischen Verluste spätestens im dritten Folgejahr (d.h. dann auch ohne Auslandsverwertung) nachzuversteuern, wenn sie aus einem Staat stammen, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht
  • Liegt umfassende Amtshilfe vor ist innerhalb der EU oder bei Vereinbarung von einer großen Auskunftsklausel im jeweiligen DBA auszugehen
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46
Q

Was ist bei Verlustbesteuerung von ausländischen Tochtergesellschaften zu beachten?

A

Ob die Verluste von ausländischer Tochtergesellschaften außerhalb der Unternehmensgruppe oder von ausländischen Gruppenmitglieder erlitten wurden.

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47
Q

Wenn ausländische Tochtergesellschaft nicht Teil der Unternehmensgruppe iSd §9 KStG ist:

A
  • Tochtergesellschaft als eigenes Steuersubjekt
  • Bewertung der Beteiligung –> Teilwertabschreibung –> ABER: §12 Abs. 3 Z 2 KStG: auf 7 Jahre aufzuteilen: Berücksichtigung von Wertverlusten bei internationalen Schachtelbeteiligungen nur im Falle eines Verzichtes auf Steuerneutralität der Wertveränderungen in der Beteiligung nach §10 Abs. 3 KStG möglich (Option zur Steuerwirksamkeit)
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Perfectly
48
Q

Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei Anlaufverlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft die nicht Teil der Unternehmensgruppe ist:

A
  • Bei im Aufbau befindlichen Beteiligungsgesellschaften muss in den ersten Jahren nach Gründung mit Verlusten gerechnet werden
  • Erwartete zukünftige Gewinne sollen Anlaufverluste ausgleichen, sodass Anlaufverlust für Wert der Beteiligung idR ohne Besteuerung sind
  • Auffassung, dass bei Auslandsbeteiligungen von einem längeren Zeitraum der Unbeachtlichkeit des Auslandsverlustes und der damit verbundene Teilwertabschreibung auszugehen ist als bei Inlandsbeteiligungen
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49
Q

Können ausländische Kapitalgesellschaften Gruppenmitglieder sein?

A
  • Ausländische Kapitalgesellschaften können Gruppenmitglied sein, wenn sie innerhalb der Unternehmensgruppe nur mit inländischen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell mehr als 50% verbunden sind
  • Gilt nicht für Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht
  • Ausgleich von Verlusten nur anteilsmäßig
  • Begrenzung auf die erste Ebene (keine Verluste von Enkelgesellschaften)
  • Urteil Papillon: MS sind wegen Niederlassungsfreiheit verpflichtet, inländische Enkelgesellschaften, die mittelbar über EU/EWR-Tochtergesellschaft gehalten werden, in Gruppenbesteuerungssysteme mit einzubeziehen)
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50
Q

Ermittlung der Auslandsverluste eines ausländischen Gruppenmitglieds:

A
  • erfolgt nach österreichischem Recht und ist mit der Höhe nach ausländischem Recht gedeckelt (§9 Abs. 6 Z 6 KStG)
  • Begrenzung mit 75% des positiven Gruppeneinkommens (Rest ist vortragsfähig)
  • Ausschluss von Teilwertabschreibungen
  • Nachversteuerung (§9 Abs. 6 Z 7 KStG) bei Verlustverwertung im Ausland oder Ausscheiden aus der Gruppe
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51
Q

Gewinne aus Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung und Portfoliobeteiligungen:

A
  • Internationale Schachtelbeteiligungen: Befreit nach §10 Abs. 3 KStG
  • Aber: Steuerpflicht im Fall des Verzichtes auf „Steuerneutralität“ („Optionsmodell“ zur Sicherung einer Verlustverwertung) ODER Steuerpflicht im Fall des Methodenwechsels
  • Internationale Portfoliobeteiligungen: steuerpflichtig
  • Mutter-Tochter-Richtlinie bezieht sich nur auf Gewinnausschüttungen
  • DBA: Ansässigkeitsstaat darf besteuern (Art 13 Abs. 5 OECD-MA), DBA kann aber kein Besteuerungsrecht begründen, das innerstaatlich nicht besteht –> Österreich darf besteuern, tut es nach innerstaatlichem Recht aber nicht
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52
Q

Wie werden die Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste von Portfoliobeteiligungen steuerlich behandelt?

A

-) Veräußerungsgewinne und Portfoliobeteiligungen, also Beteiligungen unter 10%, unterliegen in Österreich der Körperschaftsteuer.
-) Allerdings können Verluste aus der Veräußerung dieser Beteiligungen steuerlich geltend gemacht werden.
-) Verluste aus Veräußerungen können über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt werden.

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53
Q

Übertragung von Betrieben (Betriebsstätten) an denselben Steuerpflichtigen innerhalb der EU:

A
  • Besteuerung der stillen Reserve
  • Anwendung des Ratenzahlungskonzepts (§ 6 Z 6 lit a EStG)
  • Ratenzahlung bei Anlagevermögen können gleichmäßig auf einen Zeitraum von 5 Jahren aufgeteilt werden
  • Ratenzahlung bei Umlaufvermögen -> Aufteilung auf 2 Jahre
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54
Q

Beschränkte Steuerpflicht (KStG)

A
  • §1 Abs. 3 Z 1 KStG
  • Sitz und Geschäftsleitung im Ausland
  • Inländische Einkünfte (§21 Abs. 1 Z 1 KStG, §98 EStG)
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55
Q

Gelten bloße Hilfsstützpunkte i.S.v. Art. 5 Abs. 4 DBA als Betriebstätten?

A

Nein

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56
Q

Wie ist eine Betriebsstätte definiert?

A
  • §29 BAO
  • Jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient (i.d.R. ab 6 monatiger Nutzung)
  • Ausübung von bloßer „Vermögensverwaltung“ (§32 BAO, insbesondere eigenes Kapitalvermögen Immobilienvermögen) ist nicht ausreichend
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57
Q

Verluste aus ausländischen Betriebsstätten + Paragraph:

A
  • Gewinne sind bei DBA-Befreiungsmethode aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden; Auslandsverluste bleiben aber abzugsfähig (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217 und §2 Abs. 8 Z 3 EStG).
  • Ermittlung nach österreichischem Recht
  • Deckelung gemäß ausländischem Recht
  • Nachversteuerung (§2 Abs. 8 Z 4 EStG) bei Verwertung im Ausland erfolgt allerdings spätestens im dritten Folgejahr bei Fehlen umfassender Amtshilfe
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58
Q

Veräußerung (sowie Liquidation –> §24 Abs. 1 Z 2 EStG) von Betriebsstätten im Ausland - in Bezug auf DBA:

A
  • Gewinne kraft unbeschränkter Steuerpflicht nach inländischem Recht steuerlich zu erfassen
  • Aber Doppelbesteuerungsverordnung ist zu beachten (steuerfrei bei ausländischer Steuerbelastung über 15%, sonst Anrechnung der ausländischen Steuer)
  • Abkommensrechtlich: Art 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 23 OECD-MA): Betriebsstättenprinzip
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59
Q

Was sind schädliche Passiveinkünfte?

A
  • §10a Abs. 2 KStG
  • Zinsen
  • Lizenzgebühren
  • (steuerpflichtige) Dividenden und Beteiligungsveräußerungen
  • Finanzierungsleasing
  • konzerninterne Bank- und Versicherungsaktivitäten (unschädlich ab 2/3tel Fremdgeschäfte)
  • „Abrechnungsunternehmen“
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60
Q

Berechnung von ausländischer KÖSt in Bezug auf Niedrigbesteuerung

A
  • Tatsächlich erhobene ausländische Steuer
  • Gewinn adaptiert nach österreichischem Steuerrecht
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61
Q

Ausländische Tochtergesellschaften mit ≤12,5% & Passiveinkünfte

A
  • > 50%: Hinzurechnungsbesteuerung oder Methodenwechsel §10a KStG
  • ≥ 5% ≤ 50%: nur Methodenwechsel §10a Abs. 7 KStG
  • < 5%: Steuerfrei: nur Dividende, bei Drittstaaten nur wenn umfassende Amtshilfe (§10 Abs. 1 Z 5 oder 6 KStG)
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62
Q

Ausländische Tochtergesellschaften mit >12,5% / Aktiveinkünfte

A
  • ≥ 10%: Steuerfrei: Dividende (§10 Abs. 1 Z 7)[+ Veräußerungsgewinn (§10 Abs. 3), ggf. Option zur Steuerwirksamkeit]
  • < 10%: Steuerfrei: nur Dividende, bei Drittstaaten nur wenn umfassende Amtshilfe (§10 Abs. 1 Z 5 oder 6 KStG)
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63
Q

Umfang der beschränkten Steuerpflicht - auf welche wo aufgezählten Inlandseinkünfte beschränkt sich die Einkommensteuerpflicht?

A
  • Territorialitätsprinzip (bestimmte Einkünfte aus dem Inland)
  • ergibt sich für natürliche Personen unmittelbar aus im §1 Abs 3 EStG enthaltenen Verweise auf §98
  • ergibt sich für Körperschaften aus einem Verweis auf § 1 Abs 3 KStG, der auf §21 Abs 1 KStG verweist, und dieser weiter auf §98 EStG.
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64
Q

Geforderte Inlandsanknüpfung für “Inlandseinkünfte” bei Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Nichtselbständige Arbeit:

A
  • Land- und Forstwirtschaft: im Inland betrieben
  • Selbstständige Arbeit: im Inland ausgeübt oder verwertet
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
    -) inländische Betriebstätte (→§29 BAO)
    -) inländischer ständiger Vertreter
    -) inländisches unbewegliches Vermögen
    -) inländische kaufmännische oder technische Beratung
    -) inländische Arbeitskräftegestellung
    -) Tätigkeit als Sportler, Artist, Mitwirkender an Unterhaltungs-darbietungen im Inland
  • Nichtselbstständiger Arbeit: im Inland ausgeübt oder verwertet, oder aus inländischen öffentlichen Kassen
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65
Q

Isolierte Betrachtungsweise/Isolationstheorie

A

Subsidiaritätsprinzip ist isoliert auf inländische Einkünfte anzuwenden. Vorrang einzelner Einkunftsarten vor anderen Einkunftsarten ist ausschließlich nach Maßgabe der inländischen Verhältnisse zu beurteilen

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66
Q

Wie werden inländische Betriebsstätten entsprechend vergleichbarer ausländischer Körperschaften besteuert?

A
  • § 7 Abs 3 KStG ist auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden (§ 21 Abs 1 Z 2 lit b und Z 3 KStG)
  • Daher sind alle Einkünfte einer Betriebsstätte (mit unternehmensrechtlicher Rechnungslegungspflicht) als gewerbliche Einkünfte zu behandeln und es hat die Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu erfolgen.
  • 10 KStG und § 10a KStG sind auf Betriebsstätten von EU-Gesellschaften anzuwenden (§ 21 Abs 1 Z 2 lit a KStG)
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67
Q

Alle beschränkt Steuerpflichtigen, deren Einkünfte dem Steuerabzug in besonderen Fällen oder der
Lohnsteuer unterliegen, können auf Antrag veranlagt werden - Ausgaben? Quellensteuer? Aufwendungen?

A
  • Veranlagung kann teilweise verpflichtend sein
  • Bei Veranlagung können Einnahmen im Zusammenhang mit Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden
  • Erfolgt Veranlagung iSd §102 EStG ist die bereits einbehaltene Quellensteuer eine Vorerhebungsform der ESt und KSt und ist auf diese Weise anzurechnen
  • Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die bei der beschränkten Steuerpflicht der KESt unterliegen, gilt, dass bei Veranlagung gemäß § 97 Abs 2 EStG die mit den Einkünften im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen (§97 Abs 2 EStG)
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68
Q

Lohnsteuerabzug bei der beschränkten Steuerpflicht

A
  • §70 EStG
  • §47 Abs. 1 EStG: Lohnsteuerabzugspflicht für ausländische Arbeitgeber mit inl. Betriebsstätte iSv §81 EStG (ohne Betriebstätte besteht ein optionales Lohnsteuerabzugsrecht)
  • Lohnsteuer wird idR nach regulärem progressiven Einkommenssteuertarif berechnet
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69
Q

Was besagt §99 a EStG?

A
  • Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug
    -) Für Zins- und Lizenzgebühren
    -) Zwischen verbundenen Unternehmen in der EU
  • Voraussetzung für die Befreiung
    -) Unmittelbaren Beteiligung iHv mind. 25% zwischen Unternehmen, die innerhalb der EU ansässig sein müssen
    -) Beteiligung muss im Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren für mind. 1 Jahr ununterbrochen bestanden haben
  • Sind Voraussetzungen erfüllt, unterliegen diese Zins- und Lizenzgebührenzahlungen nicht der österreichischen Abzugssteuer gemäß §98 Abs 2 EStG sowie auch nicht der beschränkten Steuerpflicht
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70
Q

Wann kommt Art 10 OECD-MA zur Anwendung?

A
  • Ansässigkeitsstaat hat Besteuerungsrecht (Dividenden)
  • Beschränktes Besteuerungsrecht im Quellenstaat – Höhe der zulässigen Quellensteuer ist in DBA unterschiedlich
  • Ansässigkeitsstaat wird durch Methodenartikel verpflichtet, die im andern Staat in zulässiger
    Weise erhobene Quellsteuer auf seine eigene Steuer anzurechnen
  • Wie Quellstaat seine Steuer reduziert ist nicht ausdrücklich genannt.
  • Zum Steuerabzug verpflichteter kann Steuerreduktion unmittelbar an der Quelle durchführen oder über Rückerstattungen.
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71
Q

Wann sind natürliche Personen beschränkt steuerpflichtig?

A
  • §1 Abs 3 EStG
  • kein Wohnsitz (§26 Abs1 BAO) im Inland und
  • kein gewöhnlicher Aufenthalt (§26 Abs2 BAO) im Inland
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72
Q

Wann sind Körperschaften beschränkt steuerpflichtig?

A
  • §1 Abs 3 Z 1 KStG
  • keine Geschäftsleitung (§27 BAO) im Inland und
  • kein Sitz (§27 BAO) im Inland
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73
Q

Geforderte Inlandsanknüpfung für “Inlandseinkünfte” bei Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte:

A
  • Kapitalvermögen:
    -) KESt-pflichtige Dividenden von inländischen Kapitalgesellschaften, Zuwendungen inländischer Privatstiftungen, u.ä.
    -) KESt-pflichtige Zinsen an natürliche Personen, ausgenommen Empfänger aus Staaten mit standardisiertem automatischem Bankdatenaustausch
    -) Gewinnanteile (echter) stiller Gesellschafter
    -) Veräußerungen inländischer Beteiligungen, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens zu 1% beteilig
  • Vermietung und Verpachtung:
    -) inländisches unbewegliches Vermögen
    -) inländische Sachinbegriffe
    -) in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene Rechte
    -) in inländischen Betriebstätten verwertete Rechte
  • Sonstige Einkünfte: Veräußerung privater inländischer Grundstücke
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74
Q

Paragraph für: Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird

A

§98 Abs. 1 Z 3 TS 1 EStG

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75
Q

Wie werden konzerninterne Zinsen/Lizenzgebühren innerhalb der EU behandelt?

A
  • § 99a EStG
  • EU-weite Quellensteuerfreiheit für Zinsen- und Lizenzgebühren bei verbundenen Unternehmen nach der Zinsen- und Lizenzgebühren RL.
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76
Q

Wie werden a) Dividenden b) Veräußerungsgewinne von einer ausländischen Körperschaft behandelt, die einer inländischen Betriebstätte zufließen?

A
  • Dividenden nach §10 Abs 1 KStG befreit, unabhängig von Beteiligungshöhe (§21 Abs 1 Z 2 lit a KStG)
  • Veräußerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig, unabhängig von Beteiligungshöhe (Subsidiaritätsprinzip), keine internationale Schachtelbeteiligung
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77
Q

Paragraph für Steuerabzug in besonderen Fällen bei beschränkter Steuerpflicht:

A

§99 EStG

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78
Q

Paragraphen für Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger für EStG und KStG

A
  • §102 EStG
  • §24 KStG
  • Pflicht oder Wahlrecht je nach Sachverhalt
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79
Q

§99 EStG - Ergebungsform der Steuer und Abzugspflichtiger

A
  • Abzugsteuer - §§99-101 EStG - gilt nur für einen Teil
  • Abzugspflicht (und Haftung) trifft den Auszahlenden (§§100 Abs2 und 101 EStG)
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80
Q

Grundregel und “auf Verlangen” beim Steuerabzug nach §99 EStG

A
  • Bruttoabzug (§99 Abs. 2 Z 1 EStG)
    -) Steuerabzug vom vollen Betrag der Entgelte (ohne Umsatzsteuer), Aufwendungen sind nicht abzugsfähig
    -) Steuersatz: 20% (27,5% bei Immobilienfonds/stille Beteiligung) (§100 Abs1 EStG) bzw 25% bei Körperschaften
  • Auf Verlangen: Nettoabzug (§99 Abs. 2 Z 2 EStG)
    -) Nur für Steuerpflichtige aus EU/EWR möglich
    -) Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen, wenn diese dem Abzugspflichtigen vor Auszahlung mitgeteilt werden
    -) Steuersatz steigt dann aber auf 25% (§100 Abs1 EStG)
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81
Q

Sondersteuerabzug nach §99 EStG - Sonderfall Konzern in der EU

A

§99a iVm §98 Abs 2 EStG: Sonderfall Konzern –> EU-weite Quellensteuerfreiheit für Zinsen- und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen nach der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie bei Beteiligung ≥ 25% für min. 1 Jahr

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82
Q

Verpflichtung zur Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht

A
  • §102 Abs. 1 EStG
  • Wenn kein Steuerabzug erhoben wurde (Z 1)
  • Wenn sie einem inländischen Betrieb zugehen (Z 2, 1. TS)
  • Gewinnausschüttungen an stille Gesellschafter (Z 2, 2. TS)
  • bei mehrstöckigen Personengesellschaften (Z 2, 3. TS)
  • Wenn trotz steuerpflichtiger Einkünfte nach §98 kein Steuerabzug vorgesehen ist (Z 1 und Z 4) - insb bei Betriebstätten
  • folgende steuerabzugspflichtige Einkünfte:
    -) eines inländischen Betriebs (Z 2 lit. a TS 1)
    -) Gewinnausschüttungen an stille Gesellschafter (Z 2 lit. a TS 2)
    -) mehrstöckige Personengesellschaften (Z 2 lit. a TS 3)
  • LSt-pflichtige Einkünfte, wenn andere veranlagungspflichtige Einkünfte über € 730 oder mehrere LSt-pflichtige Dienstverhältnisse vorliegen (Z 2 lit. b TS 1 und 2)
  • –> Veranlagungswahlrecht (§102 Abs. 1 Z 3 EStG) in allen anderen Fällen des Lohnsteuerabzugs und allen anderen Fällen des Steuerabzugs nach §99 EStG
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83
Q

Besonderheiten bei der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht:

A
  • Betriebsausgaben/Werbungskosten nur abzugsfähig, wenn in wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften (§102 Abs 2 Z 1 EStG)
  • keine außergewöhnlichen Belastungen (§102 Abs 2 Z 3 EStG)
  • nur eingeschränkter Grundfreibetrag: Hinzurechnung von € 9.567 (§102 Abs 3 EStG)
  • Verlustabzug nach §102 Abs 2 Z 2 EStG
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84
Q

Verlustabzug bei beschränkter Steuerpflicht

A
  • §102 Abs. 2 Z 2 EStG: Verlustabzug „kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat“
    → Primäre Verlustberücksichtigung im Ansässigkeitsstaat
    → Sekundäre Verlustberücksichtigung in Österreich als Quellenstaat
    → VwGH16.12.2006, 2005/14/0036: Verlustabzug in Österreich möglich (außer doppelte Verlustverwertung)
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85
Q

Unternehmensgewinne von Betriebsstätte in Ö - DBA - Vorgehen:

A
  • Art. 1 i.V.m. Art. 4 OECD MA: Abkommensberechtigung: Staat A ist Ansässigkeitsstaat
  • Art. 2: Körperschaftsteuer vom Anwendungsbereich erfasst
  • Art. 7 i.V.m. Art. 5 OECD MA: Verteilungsnorm für Unternehmensgewinne: Betriebsstättenprinzip → Ö als Quellenstaat darf die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne besteuern
  • Art. 23A oder 23B OECD MA: Methodenartikel: Befreiung oder Anrechnung (mit Anrechnungshöchstbetrag) in Staat A als Ansässigkeitsstaat
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86
Q

Tochter AG in Ö schüttet Dividenden an Mutter Co im Ausland aus, Vorgehen:

A
  • Art. 1 i.V.m. Art. 4 OECD MA: Abkommensberechtigung: Staat A ist Ansässigkeitsstaat
  • Art. 2 OECD MA : Körperschaftsteuer erfasst
  • Art. 10 Abs. 1 OECD MA: Verteilungsnorm für Dividenden: Staat A darf besteuern
  • Art. 10 Abs. 2 OECD MA: Ö hat Quellenbesteuerungsrecht und darf max. 15% oder 5% besteuern → in Ö: DBA-Entlastungsverordnung: Entlastung an der Quelle oder Rückerstattung möglich
  • Art. 23A oder 23BOECD MA: Anrechnung (mit Anrechnungshöchstbetrag) in Staat A (keine Befreiung auch bei Art. 23A!) Tochter AG Dividenden
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87
Q

Regelung bei Doppelansässigkeit im DBA (persönlicher Anwendungsbereich)

A
  • Art. 4 Abs. 2: bei natürlichen Personen ist i.d.R. der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend
  • Art. 4 Abs. 3: bei Körperschaften der Geschäftsleitungsort (bei DBA, die dem OECD-MA 2017 folgen, muss die Klärung in einem Verständigungsverfahren herbeigeführt werden)
88
Q

Welches Gesetz regelt Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abgabewesens?

A

Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) gemäß Art 13 Abs 1 B-VG

89
Q

Bemessen und heben (zwangsweise) Bundesabgaben in unmittelbarer Bundesverwaltung ein

A

Organe der Bundesfinanzverwaltung

90
Q

Zuständige Abgabenbehörde

A

Bundesbehörden

91
Q

Oberste Abgabenbehörde, der Finanz- und Zollämter unterstehen mit Aufsichts- und Weisungsrecht, und wann aber trotzdem ablehnbar?

A
  • Bundesminister für Finanzen
  • Nur ablehnbar von Unterbehörde wenn Weisung von unzuständigen Organ erteilt oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen wurde
92
Q

sachliche Zuständigkeit der Finanzämter:

A
  • mehrere sachlich zuständige Behörden: örtliche
    Zuständigkeit regelt, welche Behörde zuständig ist
  • Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis: meist für 1+ Bezirke zuständig, sind generell für Bundesabgaben zuständig (soweit dies nicht an andere Behörden übertragen ist §13 Abs1 Z1 AVOG)
  • Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis: haben zusätzlich eine Sonderzuständigkeit (§14-18 AVOG) zB Wien 1/23 für KÖSt und beschränkt Steuerpflichtige außer KMUs, Graz-Stadt für USt Ausländer, Eisenstadt für Internationale Rückzahlungen
  • Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (§ 19 Abs1 AVOG), insbesondere Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrssteuern und Grunderwerbssteuer - diese Kompetenzen sind den übrigen Finanzämtern somit entzogen
93
Q

örtliche Zuständigkeit der Finanzämter

A
  • Wohnsitzfinanzamt (§ 20 Abs 1 AVOG): dort, wo natürliche Person Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat –> für Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Dienstbeiträge, Kammerumlage, Abzugsteuer zuständig
  • Betriebsfinanzamt (§ 21 AVOG:) dort wo juristische Person ist, spiegelbildlich für dieselben Abgaben zuständig bei inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen
  • Lagefinanzamt (§ 22 AVOG): v.a. zur Festlegung der Einheitswerte der Grundstücke und Feststellung der Einkünfte aus Vermietung u Verpachtung unbeweglichen Vermögens im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
94
Q

Erklärungspflicht bei unbeschränkter Steuerpflicht

A
  • §42 Abs. 1 EStG
  • Aufforderung durch das Finanzamt
  • Einkommen ganz/teilweise aus betriebl. Einkünften und Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
  • Einkommen ohne LSt-pflichtige Einkünfte über € 11.000 oder mit LSt-pflichtigen Einkünften über € 12.000
  • Einkünfte nach §27a Abs. 1 und §30 EStG, die keinem Steuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Veranlagung ergäbe keine Steuerpflicht
95
Q

Erklärungspflichten bei Einzelsteuergesetzen

A

Grunderwerbsteuer und Hundertsatzgebühr sind bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats anzuzeigen

96
Q

unverzichtbare Erfordernisse/Mindesterfordernisse –> dürfen nicht fehlen, sonst ist es kein Bescheid (keine Rechtswirkung d.h. keine Anfechtung, Beschwerde, etc.)

A
  • bescheiderlassende Behörde (z.B. aus Überschrift, Spruch des Bescheides oder Beglaubigungsvermerk ersichtlich)
  • Spruch des Bescheides (= Bescheidadressat, Art und Höhe der Abgabe, Bemessungsgrundlage und
    ggf. Zeitpunkt der Fälligkeit)
  • Unterschrift desjenigen, der Erledigung genehmigt hat (kann durch Beglaubigung ersetzt werden oder bei automationsunterstützten Verfahren entfallen)
97
Q

verzichtbare Erfordernisse - bei Fehlen liegt trotzdem ein Bescheid vor

A
  • Bezeichnung als Bescheid
  • Datum der Erledigung
  • Begründung
  • Rechtsmittelbelehrung
  • Begründung wenn der Erklärung nicht Rechnung getragen wird oder Bescheid von Amts wegen (ohne Antrag) ergeht –> Antrag auf Begründung bei Fehlen unterbricht die Beschwerdefrist, die nach Zustellung des Antrags erst wieder weiterläuft
  • Rechtsmittelbelehrung (innerhalb welcher Frist + bei welcher Behörde das Rechtmittel einzubringen ist/ dass das Rechtsmittel begründet werden muss und ihm keine aufschiebende Wirkung zukommt) –> bei Fehlen der Belehrung, Frist oder unzulässige Unrechterklärung gibt es keine Frist (=unendlich), Frist muss mind. so lang sein wie gesetzlich vorgeschrieben (hier 1 Monat)
98
Q

Auskunftsbescheide

A
  • §118 BAO
  • Verbindliche Auskunft vom zuständigen Finanzamt über Verrechnungspreise, Gruppenbesteuerung und Umgründungen bereits vor Verwirklichung auf Antrag (muss Sachverhalt genau beschreiben, Rechtsansicht des Antragstellers darlegen und konkrete Rechtsfragen formulieren) um 1.500 und 20.000 € (abhängig Umsatzerlösen)
99
Q

Verpflichtung zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen beim von der Behörde durchzuführendem Ermittlungsverfahren

A
  • vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung (§119 BAO) zB
    -) Anzeigepflicht über persönliche Abgabepflicht (zB Eröffnung und Aufgabe eines Betriebs) §120 ff BAO
    -) Aufzeichnungspflichten §124 ff BAO
    -) Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen §133 ff BAO
    -) Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Amtshandlungen, insb. bei Betriebsprüfungen §141 f BAO
100
Q

Festsetzungsverjährung

A

§207 - 209 Abs 1 BAO
Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Abgabenschuld entstanden ist, zu laufen:
–) 5 Jahre: grundsätzlich (USt, ESt, KÖSt)
–) 10 Jahre: hinterzogene Abgaben
–) 3 Jahre: Verbrauchsteuern
–) über 10 Jahre: absolute Verjährung
–) Verlängerung der Frist: max. 1 Jahr durch erkennbare Amtshandlungen (zB Zustellen Abgabenbescheid,
Betriebsprüfung) bei mehreren Verhandlungen, bei
Amtshandlungen nach §209 Abs 1 BAO bis max. zur absoluter Verjährung möglich

101
Q

Einhebungsverjährung

A
  • § 238 BAO
  • Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Abgabe fällig geworden ist, zu laufen
  • 5 Jahre: grundsätzlich
  • Frist beginnt neu zu laufen: nach Tätigen von
    erkennbaren Amtshandlungen (zB Mahnung)
  • Frist ist nur gehemmt (läuft danach weiter): gemäß der Tatbestände in § 238 Abs 3 BAO
102
Q

Fälligkeit von Abgaben (Normalfall)

A

1 Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig (somit von Festsetzung der Abgabe abhängig)

103
Q

ESt (und KÖSt) - Zahltermine:

A

vierteljährliche Vorauszahlungen (15.2, 15.5, 15.8, 15.11) berechnet nach ESt-Schuld des letztveranlagten Kalenderjahres, individuelle Anpassungen und Anrechnung auf Steuerschuld möglich

104
Q

Wirkung einer Beschwerde

A

keine aufschiebende Wirkung, aber Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung der Abgabe § 212a BAO außer, wenn Beschwerde nicht erfolgsversprechend scheint, Punkt angefochten wird der nicht abweicht, Einbringlichkeit der Abgabe durch Verhalten des Abgabepflichtigen gefährdet ist

105
Q

Stundungszinsen

A

Antrag auf Stundung oder ratenweise Entrichtung der Abgaben zur Zahlungserleichterung bei erheblichen Härten für Abgabepflichtigen und nicht gefährdeten Aufschub in Höhe von 4,5% über Basiszinssatz

106
Q

Gliederung von Finanzstrafrecht

A

allgemeinen (§§ 1 bis 32 geregelt), besonderen und verfahrensrechtlichen Teil

107
Q

Prinzipien von Finanzstrafrecht

A

Keine Strafe ohne Gesetz (§ 1 FinStrG; § 1 StGB), Rückwirkungsverbot (§ 4 FinStrG; § 1 StGB), Strafbar ist nur wer schuldhaft handelt (§ 6 FinStrG; § 4 StGB), Zurechnungsfähigkeit (§ 7 FinStrG; § 11 StGB), Vorsatz und Fahrlässigkeit (§8 FinStrG; §§ 5 und 6 StGB), entschuldbarer Irrtum (§ 9 FinStrG; §§ 8 und 9 StGB), Notstand (§ 10 FinStrG; § 10 StGB), Beteiligte (§ 11 FinStrG; § 12 StGB), der Versuch (§§ 13 ff FinStrG; §§ 15 ff StGB

108
Q

Voraussetzung für strafbares Finanzvergehen

A

im Inland begangen (= Täter hat im Inland gehandelt, Erfolg im Inland eingetreten, Zollgebiet der EU im Inland entdeckt und Täter ist österr. Staatsbürger)

109
Q

Abgabenhinterziehung

A
  • § 33 FinStrG
  • vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht um Abgabenkürzung zu bewirken mit Eventualvorsatz (Eintritt der Verkürzung wurde für gewiss gehalten)
110
Q

fahrlässige Abgabenverkürzung

A
  • § 34 FinStrG
  • grob fahrlässige Begehung der in § 33 Abs 1 und 4 FinStrG genannten Tatbestände zB Betriebsinhaber weiß von nachlässigem Buchhalter, ändert aber nix
111
Q

Abgabenbetrug

A
  • § 39 FinStrG
  • dient zur Bekämpfung der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität, richtet sich v.a. gegen Umsatzsteuerbetrug und Verschleierungshandlungen durch undurchsichtige Gesellschaftskonstruktionen
112
Q

Finanzordnungswidrigkeiten

A
  • § 49 ff FinStrG
  • wer vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben nicht max. nach 5 Tagen entrichtet oder durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht –> Geldstrafe mit max. Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbetrags
  • wer vorsätzlich unter Verletzung der Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt –> Geldstrafe bis zu 5.000€
  • wer vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheitspflicht verletzt, jedoch nicht bereits den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt –> Geldstrafe bis zu 5.000€
  • wer Programm einsetzt um Daten zu verändern –> Geldstrafe bis zu 25.000€
113
Q

Voraussetzungen für Selbstanzeige - Finanzvergehen steht in Zusammenhang mit Abgabenkürzung oder sonstiger Einnahmeausfall

A
  • §29 Abs. 2 FinStrG
  • Darlegung der Verfehlung bei Zoll- oder Finanzamt
  • Offenlegung aller bedeutsamer Umstände
  • Entrichtung der verkürzten Beträge binnen 1 Monat, falls Prüfung bereits angekündigt war, verbunden mit 5-bis 30-%iger Abgabenerhöhung
  • Bezeichnung der Person (die Anzeige erstattet), kann auch von Dritten erstellt werden
  • rechtzeitige Einreichung
    -) noch keine Verfolgungshandlungen (lit. a)
    -) noch vor einer dem Anzeiger bekannten Tatentdeckung (lit. b)
    -) bei Vorsatzdelikten am Beginn von Betriebsprüfungen (lit. c)
  • Erstmaligkeit
114
Q

Wann ist das Finanzstrafverfahren
(als gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren konzipiert) zuständig?

A
  • § 53 FinStrG
  • vorsätzlichen Finanzvergehen mit strafbestimmendem Wertbetrag von über 100.000€
  • mehrere zusammentreffende vorsätzliche Finanzvergehen innerhalb der (örtlichen oder sachlichen) Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde bei über 100.000€
  • Schmuggel, Hinterziehung, Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei bei strafbestimmenden Wertbetrag von über 50.000€
115
Q

Finanzstrafbehörden

A
  • Jenes Finanz- oder Zollamt, das für Erhebung der jeweiligen Abgabe zuständig ist
  • sind für Finanzvergehen zuständig die nicht unter die gerichtliche Zuständigkeit fallen (genau wie bei Finanzordnungswidrigkeiten)
116
Q

Paragraph für Aufbau der „Bundesfinanzverwaltung” / „Abgabenbehörden des Bundes”

A

§49 BAO

117
Q

Finanzamt für Großbetriebe - Zuständigkeit

A
  • §61 BAO
  • Insbesondere bundesweite Erhebung von ESt, KöSt, USt, LSt, KESt bei mehr als € 10 Mio. Umsatz
118
Q

Finanzamt Österreich - Zuständigkeit

A
  • §60BAO
  • bundesweit für alle Aufgaben der Abgabenerhebung zuständig, soweit diese nicht dem FA für Großbetriebe, dem Zollamt Österreich oder dem BMF übertragen sind
119
Q

Fristen für die Abgabenerklärung + Paragraph:

A
  • Jahreserklärungen: ESt, KöSt, USt–bis Ende April (§134 BAO)
  • Elektronische Übertragung –Ende Juni
  • Allgemeine Erstreckung im Erlassweg, wenn Steuerpflichtige durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind
  • Fristverlängerung möglich (über Antrag)
120
Q

Erklärungspflicht bei beschränkter Steuerpflicht

A
  • §42 Abs. 2 EStG
  • Aufforderung durch das Finanzamt
  • Veranlagungspflichtige Einkünfte nach §102 EStG höher als € 2.000 (insoweit steht nämlich das Existenzminimum zu)
121
Q

Bearbeitung der Steuererklärung durch das FA:

A
  • Überprüfung der Steuererklärungen in formeller und materieller Hinsicht
  • Fehlen wesentliche Angaben in der Steuererklärung, kann ein Ergänzungsauftrag ergehen (§161 Abs. 1 BAO)
  • Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der Steuererklärung, kann ein Bedenkenvorhaltergehen (§161 Abs. 2 BAO)
122
Q

Für wen entfällt die Umsatzsteuerjahreserklärung + Paragraph

A

Kleinunternehmer sind befreit: §21 Abs. 6 UStG

123
Q

Beweise

A
  • §§166 ff. BAO
  • Unbeschränktheit der Beweismittel (§166 BAO)
  • Demonstrative Aufzählung von Beweismitteln (§§168 ff. BAO)
  • Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§167 Abs. 2 BAO)
  • Parteiengehör (§183 Abs. 4 BAO) –> Verletzung des Parteiengehörs ist aber kein absoluter Verfahrensmangel und im Beschwerdeverfahren sanierbar
124
Q

Was sind Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen?

A
  • §§119 BAO ff.
  • Offenlegungs-und Wahrheitspflicht
  • Anzeigepflichten (§§120 ff. BAO)
  • Insbesondere ist die Aufnahme jeglicher selbständiger Erwerbstätigkeit binnen Monatsfrist (§121 BAO) zu melden
  • Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen (§115 Abs. 1 Satz 2 BAO)
  • Aufzeichnungspflichten (§§124 ff. BAO)
  • Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Amtshandlungen, insbesondere bei Außenprüfungen (§141 f. BAO)
125
Q

Paragraph + welcher Grundsatz ist “Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln… und erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei z.B. Auslandssachverhalten”

A
  • Amtswegigkeitsgrundsatz
  • §115 BAO
126
Q

Rechtsfolgen von Bescheidmängeln:

A
  • Fehlen von unverzichtbaren Merkmalen →Nichtbescheid (entfaltet keine Rechtswirkungen)
  • Fehlen der Begründung → Antrag auf Bescheidbegründung (→hemmt den Lauf der Bescheidbeschwerdefrist §245 Abs. 2 BAO)
  • Mängel der Rechtsmittelbelehrung → §93 Abs. 4 bis 6 BAO
  • Inhaltliche Mängel →Bescheidbeschwerde
127
Q

Mit was schließt das Ermittlungsverfahren?

A

Abgabenbescheid

128
Q

Schätzungsbefugnis - insb. wann und Paragraph?

A
  • §184 BAO
  • Insb. bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
129
Q

Weitere Bescheide im Ermittlungsverfahren der Behörde

A
  • Auskunftsbescheide (§118 BAO)
  • Feststellungsbescheide (z.B. nach §188 BAO) als Grundlagenbescheide →abgeleitete Bescheide
130
Q

Fälligkeit (Zeitpunkt) von Bescheiden

A
  • 1 Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids
  • Abzugssteuern und Selbstbemessungsabgaben (z.B. §21 Abs. 1 UStG: bis 15. des „zweitfolgenden Monats“)
131
Q

Säumnisfolgen

A
  • Säumniszuschlag (§217 BAO)
    -) 1. Säumniszuschlag 2% des nicht entrichteten Abgabenbetrages
    -) Nach jeweils drei weiteren Monaten 2. und 3. Säumniszuschlag von 1%.
  • Vollstreckbarkeit (§226 BAO) → Abgabenexekution (bewegliches Vermögen), gerichtliche Exekution (anderes Vermögen)
132
Q

Anspruchsverzinsung

A
  • §205 Abs. 1 BAO; 4,88 %
  • betroffen sind i.d.R. die Abschlusszahlungen ab 1.10. des „Folgejahres“ bis zur Bescheidzustellung (Motivation für eine zeitgerechte Erklärungsabgabe bzw. freiwillige VZ). Gilt aber analog auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen bei Abschlussgutschriften (→„Gutschriftzinsen“ §205 Abs. 5 BAO)
133
Q

Ablauf des finanzbehördlichen Finanzstrafverfahrens

A
  • Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch „Verständigung“ des Beschuldigten (§83 Abs. 2 FinStrG)
  • Untersuchungsverfahren
  • Abschluss des Verfahrens
  • Beschwerde an das BFG (2. Instanz)
    -) Frist: 1 Monat (§150 Abs. 2 FinStrG)
    -) Aufschiebende Wirkung (§151 Abs. 2 FinStrG)
134
Q

Welche “Annahmen” bzw. Grundsätze gelten im Untersuchungsverfahren?

A
  • Offizialmaxime (Strafverfolgung unterliegt Staat, nicht dem Verletzten)
  • keine Mitwirkungsverpflichtung des Beschuldigten
  • Zwangsmaßnahmen (Hausdurchsuchungen, Personsdurchsuchungen, Beschlagnahme)
135
Q

Wie kann ein Finanzstrafverfahren abgeschlossen werden?

A
  • Straferkenntnis (Absprache über Schuld und Strafe: §136 FinStrG)
  • Einstellung des Verfahrens (wenn die Tat nicht erwiesen ist)
  • Bloße Strafverfügung im vereinfachten Verfahren (§143 FinStrG)
136
Q

Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren - Instanzen

A
  • (1.) Instanz: Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung →§58 Abs. 1 lit. b FinStrG)
  • (2.) Instanz: Bundesfinanzgericht
137
Q

Gerichtliches Finanzstrafverfahren

A
  • Gerichtszuständigkeit (§53 FinStrG): Vorsatzdelikt und strafbestimmender Wertbetrag > €100.000
  • Strafprozessordnung (StPO)
  • keine absolute Verjährung
138
Q

Wie hoch ist die österreichische Einkommensteuer (Verluste aus Verkauf von Betrieb in Deutschland) - zuerst in Ö, dann D, dann I - Vorgehen?

A
  • Einkommensermittlung (noch ohne DBA)
  • § 1 Abs. 2 EStG i.V.m. § 26 BAO: unbeschränkte Steurpflicht, da Wohnsitz im Inland (persönliche Steuerpflicht)
  • § 2 Abs. 1, 2, 3, EStG: mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig (sachliche Steuerpflicht)
  • § 23 Z 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 5 Abs. 1-Ermittler
  • § 2 Abs. 8 Z 3 i.V.m. Z 4 EStG: Nach österreichischem Recht ermittelte und nach ausländischen Recht gedeckelte Verlust wurde in Deutschland berücksichtigt (Z 4), daher in Österreich Nachversteuerung von den Jahren davor; Bemessungsgrundlage vor DBA-Anwendung: Nachversteuerung + Veräußerung der Filiale + andere Einkünfte
  • DBA-Recht (Achtung: DBA-Ö/D, nicht OECD-MA)
  • Art. 1. i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Ö/D: in Österreich ansässig, DBA-Schutz gegeben
  • Art. 2 DBA-Ö/D: Einkommensteuer erfasst
  • Art. 13. Abs. 3 DBA-Ö/D (entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA): Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn von … steht Deutschland zu
  • Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-Ö/D (entspricht Art. 23A Abs. 1 OECD-MA): Veräußerungsgewinn ist in Österreich von der Besteuerung freizustellen
  • Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Ö/D (entspricht Art. 23A Abs. 3 OECD-MA): Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt
  • Steuer ohne DBA dividiert durch Welteinkommen = Durchschnittssteuersatz
  • DBA-Recht (Alternative Italien)
  • –> Anfang gleich, aber: Mit Italien Anrechnungsmethode
  • –> § 2 Abs. 8 Z. 4 EStG: Keine Nachversteuerung, weil die “italienischen Einkünfte” nicht von der Besteuerung in Österreich ausgenommen sind.
  • Daher: Bemessungsgrundlage: Veräußerung der Filiale + andere Einkünfte
139
Q

Alleinverdienerabsetzbetrag? Nach welchem Paragraphen werden “Kinder” bestimmt?

A

§ 106 Abs. 1 EStG

140
Q

Einkommen in Österreich (Einzelunternehmen) + Gewinne aus slowenischer Betriebsstäte wo eine Steuer abgezogen wurde - Vorgehen?

A
  • Österreich - Einkommenssteuer:
  • Persönliche und sachliche Steuerpflicht, Gewerbebetrieb
  • § 20 Abs. 1 Z. 6 EStG: Steuern vom Einkommen sind nicht abzugsfähig, slowenische ESt (Personensteuer) nicht abzugsfähig, Gewinn daher one dieser anzusetzen
  • § 2 Abs. 2 EStG: Das nach Ö-Recht für Progressionszwecke anzusetzende Einkommen ist…
  • DBA
  • Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Ö/SLO: In Österreich ansässig, DBA-Schutz gegeben
  • Art. 2 DBA-Ö/SLO: Einkommensteuer ist vom Abkommen erfasst
  • Jetzt die relevante Frage: Welche Verteilungsnorm?
  • Art. 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 5 DBA-Ö/SLO: Besteuerungsrecht hat Ansässigkeit, bis auf Gewinnanteile von Betriebstätte in Quellenstaat
  • Art. 23 (“A” in OECD Musterabkommen, nicht in DBA-Ö/SLO) Abs. 1 DBA-Ö/SLO: Befreiungsmethode - Gewinnanteil aus Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, allerdings gemäß Art. 23 Abs. 3 DBA Progressionsvorbehalt
141
Q

Österreichische INTERTRANS beschäftig österreichische und deutsche Fernfahrer 20% in Ö, 40% in D, und 40% in F - Lohnsteuer - Einkommen der österreichischen Fahrer - Vorgehen

A
  • Unbeschränkte Steuerpflicht (Wohnsitz in Ö) und sämtliche Einkünfte (§ 2 Abs. 1-3…)
  • Hier: § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • § 47 Abs. 1 EStG: Lohnsteuerabzug, weil der Arbeitgeber die Fahrer in seiner inländischen Betriebstätte (im Außendienst) beschäftigt (entscheiden ist inländische Betriebsstätte, und ob für die alle Fahrer arbeiten)
  • Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Ö/D: in Österreich ansässig, DBA-Schutz gegeben
  • Art. 2 DBA-Ö/D: Lohnsteuerabzug als Erhebungsform der Einkommensteuer, als Steuer vom Einkommen daher erfasst
  • Art. 15 Abs. 1 DBA-Ö/D: Tätigkeitsstaat (D) erlangt ein aliquotes Besteuerungsrecht, aber unter Vorbehalt der 183-Tage-Regel
  • Art. 15 Abs. 2 DBA-Ö/D: Aufenthalt in D überschreitet 183 Tage nicht (Daher auch kein Methodenartikel, weil Doppelbesteuerung schon beseitigt)
  • DBA-Frankfreich wie DBA-Deutschland
142
Q

Österreichische INTERTRANS beschäftig österreichische und deutsche Fernfahrer 20% in Ö, 40% in D, und 40% in F - Lohnsteuer - Deutsche Fahrer - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 3 EStG i.V.m. § 26 BAO: beschränkte Steuerfplicht, weil weder inländischer Wohnsitz noch inländischer gewöhnlicher Aufenthalt –> steuerpflichtig nur mit den von § 98 EStG erfassten Einkünften
  • 98 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG: steuerpflichtig mit den in Österreich ausgeübten oder in Ö verwerteten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit –> da die in Ö und im Ausland ausgeübte nichtselbständige Arbeit in Ö (von der INTERTRANS) verwertet wird, erfasst die beschränkte Steuerpflicht diese Einkünfte
  • § 47 Abs. 1 EStG: Lohnsteuerabzug, weil der Arbeitgeber die Fahrer in seiner inländischen Betriebstätte (im Außendienst) beschäftigt
  • Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Ö/D: in Deutschland jetzt ansässig, DBA-Schutz gegeben
  • Art. 2 DBA-Ö/D: Lohnsteuerabzug erfasst
  • Art. 15 Abs. 1 DBA-Ö/D: Tätigkeitsstaat (Ö) erlangt ein aliquotes Besteuerungsrecht, aber nur unter Vorbehalt der 183-Tage-Regel
  • Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA-D/Ö: Aufenthalt in Ö überschreitet 183 Tage nicht
  • ABER nach Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-D/Ö ist der Arbeitgeber in Ö ansässig: daher verbleibt das aliquote Besteuerungsrecht dem Quellenstaat/Tätigkeitsstat Ö
  • 20% der Lohnbezüge unterliegen Ö
  • D wird nach Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-Ö/D 20% der Lohnbezüge befreien
143
Q

Gewinnausschüttung aus Kaimaninselbeteiligung (100% Beteiligung, Amtshilfe, aktiv-Einkünfte, 0% Steuer) - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 2 KStG: unbeschränkte (persönliche) Körperschaftsteuerpflicht
  • § 7 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 KStG: Einkommen ist nach den Vorschriften des EStG unter Beachtung des KStG zu ermitteln (sachliche Steuerpflicht)
  • § 189 Abs. 1 Z 1 UGB: für AGs besteht Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform
  • § 7 Abs. 3 KStG: alle Einküfte = Einkünfte aus Gewerbebetrieb (hier: ausländische Schachteldividenden)
    § 5 Abs. 1 EStG: Weil Rechnungslegungspflicht und Einkünfte Gewerbebetrieb: Maßgeblichkeitsprinzip
  • 10 Abs. 1 Z 7 i.V.m. Abs. 2 KStG: steuerfreie Schachteldividende (umfassende Amtshilfe ist keine Steuerbefreiungsvoraussetzung)
  • § 10 Abs. 2 Z 1 KStG: Vergleichbarkeit mit inländischer Kapitalgesellschaft, > 10% sowie > 1 Jahr
  • § 10a Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 7 KStG: kein Methodenwechsel (zur Anrechnungsmethode), da die Kaimaninselbeteiligung im Reisegeschäft und daher aktiv betrieblich tätig ist = kein passiver Unternehmensschwerpunkt
  • Aus dem gleichen Grund (< 1/3 passive Einkünfte) erfolgt nach § 10a Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 4 Z 1 KStG auch keine Hinzurechungsbesteuerung der laufenden Einkünfte
144
Q

Darlehenszinsen an Kaimaninselbeteiligung (100% Beteiligung, Amtshilfe, aktiv-Einkünfte, 0% Steuer) - Vorgehen

A
  • § 12 Abs. 1 Z. 10 KStG: Abzugsverbot für Zinsen
    a) Kaimaninselbeteiligung ist eine vergleichbare ausländische Körperschaft
    b) 100% Beteiligung –> Konzernzugehörigkeit
    c) Zinsen unterliegen keiner Besteuerung (mindestens 10%)
145
Q

Gewinn von bulgarischer 100% Beteiligung (Niedrigbesteuerung, passive Einkünfte) - Vorgehen

A
  • persönliche Steuerpflicht, sachliche Steuerpflicht, Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform, Einkünftetransformation, Maßgeblichkeitsprinzip
  • § 10a Abs. 1 Z 1 KStG: HINZURECHNUNGSBESTEUERUNG –> Beherrschungsquote > 50% (§ 10a Abs. 4 Z 2 KStG); Niedrigbesteuerung < 12,5% (§ 10a Abs. 3 KStG); Passiveinkünfte (§ 10a Abs. 2 Z 1 und 2 KStG), die die Drittelgrenze (§10a Abs. 4 Z 1 KStG) übersteigen; Substanznachweis: aus dem Sachverhaltsbild ist kein “Substanznachweis” (§ 10a Abs. 4 Z 3 KStG) erkennbar
  • § 10a Abs. 9: Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der Steuer vermieden
146
Q

Ausschüttung von Gewinnen von bulgarischer 100% Beteiligung (Niedrigbesteuerung, passive Einkünfte) - Vorgehen

A
  • § 10 Abs. 1 Z 7 i.V.m. Abs. 2 KStG: Befreiung; weil § 10 Abs. 2 Z 1 KStG: Vergleichbarkeit mit inländischer Kapitalgeselllschaft –> > 10% sowie > 1 Jahr
  • § 10a Abs. 1 Z 2 i.V.m. 7 KStG: Methodenwechsel? –> Abs. 3: Niedrigbesteuerung < 12,5%; Unternehmensschwerpunkt in der Erzielung von Passiveinkünften i.S.d. Abs. 2 –> ?
  • Für die Beurteilung ist das Jahr heranzuziehen, aus dem die ausgeschütteten Gewinne stammen
  • ABER: § 10 Abs. 7 Z 2 KStG: Methodenwechsel unterbleibt wegen Hinzurechnung (weil im Jahr davor schon besteuert mit Hinzurechnung…)
147
Q

Unternehmen aus Bratislava leistet Dachsanierung für Unternehmen in Eisenstadt - Ö Unternehmen bildet in X1 Rückstellung (§ 198 Abs. 8 Z 2 UGB), und lässt in X2 Dach reparieren - Gewinn von Ö Unternehmen? - Vorgehen

A
  • persönliche Steuerpflicht, sachliche Steuerpflicht, Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform, Einkünftetransformation, Maßgeblichkeitsprinzip
  • § 198 Abs. 8 Z 2 UGB: Bildung einer Rückstellung war im Jahr X1 zulässig
  • § 9 Abs. 1 EStG: “Rückstellungen können nur gebildet werden für …” –> Aufwandsrückstellungen steuerlich nicht zulässig, nur “Verbindlichkeiten” gegenüber einem Dritten (Aufwandsrückstellung stellt keine “Verpflichtung” dar)
148
Q

Unternehmen aus Bratislava leistet Dachsanierung für Unternehmen in Eisenstadt - Ö Unternehmen bildet in X1 Rückstellung (§ 198 Abs. 8 Z 2 UGB), und lässt in X2 Dach reparieren - Gewinn von slowakischem Unternehmen? - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 3 Z 1 KStG: beschränkte Körperschaftssteuerpflicht (persönliche Steuerpflicht)
  • § 21 Abs. 1 KStG: Steuerpflicht erstreckt sich auf die Einkünfte nach § 98 EStG, die nach den Vorschriften des EStG unter Beachtung des KStG zu ermitteln sind (sachliche Steuerpflicht
  • § 29 Abs. 2 lit. c BAO: mangels Überschreitung der 6-monatigen Bauführungsfrist wird keine inländische Betriebsstätte begründet
  • § 98 Abs. 1 Z 3 EStG: mangels Betriebstätte nicht unter § 98 Abs. 1 Z 3 EStG steuerpflichtig und auch in den subsidiären Einkunftsarten nicht erfassbar (Einkünfte aus Leistungen wurden nicht in § 98 EStG einbezogen) –> Keine österreichische Körperschaftssteuerpflicht
149
Q

Unternehmen aus Bratislava leistet Dachsanierung für Unternehmen in Eisenstadt - Ö Unternehmen bildet in X1 Rückstellung (§ 198 Abs. 8 Z 2 UGB), und lässt in X2 Dach reparieren - Welche umsatzsteuerlichen Folgen ergeben sich? - Vorgehen

A
  • § 1 Abs. 1 Z 1 UStG: steuerbar im Inland?
  • § 2 UStG: Unternehmer (ausländisches Unternehmen) wird im Rahmen des Unternehmens tätig
  • § 3 Abs. 1 und 4 UStG: wegen der Verwendung von Hauptstoffen (Eternitplatten) bei den Arbeiten am Betriebsgebäude (Werk)Lieferung und keine sonstige Leistung
  • § 4 Abs. 1 UStG: Entgelt
  • § 3 Abs. 7 UStG: Leistungsort im Inland –> im Fall einer Werklieferung, die in der Bearbeitung eines Gegenstandes (Betriebsgebäude) besteht, kann begrifflich kein Fall einer Beförderung oder Versendung vorliegen; der Lieferort ist daher dort, wo die Verfügungsmacht über die Werklieferung verschafft wird –> Eisenstadt
  • § 10 Abs. 1 UStG: 20% steuerpflichtig
  • 19 Abs. 1 UStG: Schuldumkehr, die österreichische GmbH schuldet die (vorsteuerabzugsfähige) USt für die Werklieferung
150
Q

Wirkung einer Beschwerde + Paragraph

A

keine aufschiebende Wirkung, aber Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung der Abgabe § 212a BAO (nicht VwGH- oder VfGH-Verfahren)

151
Q

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG)

A
  • §265-272 BAO
  • Parteienstellung der Abgabenbehörde: gewährleistet kontradiktorisches Verfahren (=Verfahren bei dem Beteiligten entgegengesetzte Interessen haben)
  • mündliche Verhandlung: Vorsitzender, Senat oder Einzelrichter hält es für erforderlich, Beschwerdeführer dies in Beschwerde, Vorlageantrag oder Beitrittserklärung extra beantragt hat
  • Achtung: BFG hat Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabebehörden auferlegt und eingeräumt sind
  • kein Neuerungsverbot: neue Tatsachen/Beweise/Anträge, während Beschwerdeverfahrens bekannt werden, sind zu berücksichtigen, auch wenn dadurch das Bewerdebegehren geändert und ergänzt wird
  • Recht des Einzelrichters/Berichterstatters zur Ladung des Beschwerdeführers zur Sacherörterung oder auch zur Beilegung des Rechtsstreites
  • Entscheidung des BFGs: idR in der Sache selbst, ist berechtigt im Spruch und bei Begründung aus Sicht der Abgabenbehörde zu äußern (Bescheid kann in jede Richtung abgeändert, aufgehoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden)
152
Q

Die Entscheidung - endet mit Beschluss oder Erkenntnis und hat gem. welchem Paragraph was zu enthalten?

A
  • § 280 Abs 1 BAO
  • Name des Einzelrichters oder sämtlicher Senatsmitglieder
  • Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter
  • Bezeichnung des angefochtenen Bescheids
  • Spruch einschließlich der Entscheidung ob eine Revision beim VwGH zulässig ist
  • Begründung
153
Q

kassatorische Erledigung

A
  • BFG hebt angefochtenen Bescheid oder allfällige Beschwerdevorentscheidungen auf
  • und weist Sache zur Erledigung zurück an die Abgabenbehörde, wenn Ermittlungen unterlassen wurden (die zur anderem Bescheid geführt hätten) oder Bescheiderteilung unterbleiben hätte können
154
Q

Aussetzungsbescheide

A
  • § 271 BAO
  • gleiche oder ähnliche Rechtsfrage einer anderen Beschwerde ist anhängig oder sonstiges schwebendes Verfahren mit wesentlicher Bedeutung für Entscheidung über die Beschwerde/ verlieren Wirkung wenn Partei Vorsetzung des Verfahrens beantragt oder anderes Verfahren rechtskräftig beendet wurde
155
Q

Vorabentscheidungsverfahren

A

Anrufung des EuGHs möglich, aber nicht verpflichtend/ von gesamten Senat oder Einzelrichter einleitbar/ Entscheidung in Sache selbst bleibt bei BFG mit Vorabenscheidungsurteil des EuGH

156
Q

kassatorische Entscheidung des VwGH

A
  • Rechtssache tritt in Lage zurück, in der sie vor Erlassung war und BFG muss neu über Beschwerde entscheiden mit Bindung an Rechtsanschauung des VWGHs
  • in der Sache selbst entscheiden wenn Interesse einfach, zweckmäßig und kostensparend ist
157
Q

Amtsrevision

A

Wer: Abgabenbehörde (idR Finanzamt) erhebt Revision an den VwGH
Wieso: gegen die Entscheidung des BFG über eine Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit oder Verletzung Vorschriften

158
Q

Rechtskraft (+ Zeitpunkt) eines Bescheids

A
  • bedeutet: Bescheid ist unabänderlich geworden
  • Rechtskraft im formellen Sinn: sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr mehr zulässig
  • Zeitpunkt: sobald Frist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde ungenützt abgelaufen oder im Fall einer Beschwerdevorentscheidung die Frist für den Vorlageantrag an das BFG ungenützt verstrichen ist
  • Sachentscheidung durch das BFG (BFG-Erkenntnis) ersetzt den Bescheid des Finanzamtes (auch im Fall einer Abweisung der Bescheidbeschwerde!). Ein Revisionsantrag an den VwGH ist daher nicht mehr als „Durchbrechung“ der Rechtskraft des finanzamtlichen Bescheides zu werten (und ist daher kein „ordentliches Rechtsmittel“ gegen den Bescheid)
  • Ausnahme: Grundsatz der Rechtsrichtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung hat Vorrang
159
Q

Durchbrechung der Rechtskraft – Wann dürfen bereits erlassene Bescheide doch noch abgeändert werden?

A
  • bei unterlaufenen Schreib- und Rechenfehler oder andere von Datenverarbeitungsanlagen verursachten Fehlern
  • bei Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten der Abgabenerklärung
  • Begünstigungsbescheide unter erleichterten Bedingungen
  • abgeleitete Bescheide bei Änderungen des Grundlagenbescheids
160
Q

rückwirkende Ereignisse:

A
  • § 295a BAO
  • Ereignis tritt ein, dass abgabenrechtliche Wirkungen auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs für die Vergangenheit entfaltet
  • –> Bescheid kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen abgeändert werden
  • auf rückwirkendes Ereignis beschränkt und liegt im Ermessen der zuständigen Abgabenbehörde
161
Q

Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

A
  • § 299 BAO
  • Abgabenbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen einen Bescheid mit inhaltlich falschem Spruch innerhalb 1 Jahres ab Bekanntgabe aufheben
162
Q

Wie viel Zeit hat man und welcher Paragraph für Bescheidbeschwerde? Aussetzung?

A
  • Einbringung bei Finanzamt oder BFG (§249 Abs. 1 BAO)
  • Beschwerdefrist 1 Monat (§245 BAO)
  • Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach §212a BAO möglich (§212a BAO gilt aber nicht im VwGH-oder VfGH-Verfahren)
163
Q

Was gibt es für Formalentscheidungen bei einer Bescheidbeschwerde?

A
  • §262 - 278 BAO (“Bereich”)
  • Zurückweisungsbescheide
  • Zurücknahme der Beschwerde
  • Aussetzungen
164
Q

Paragraph für Beschwerdeinhalt

A
  • §250 BAO
  • Bescheidbezeichnung
  • Beschwerdeerklärung (bekämpfte Bescheidpunkte)
  • Beschwerdeantrag (beantragte Änderungen)
  • Beschwerdebegründung
165
Q

Möglichkeiten und Paragraphen für Beschwerdevorentscheidung?

A
  • §260-263 BAO
  • Nochmalige Entscheidung durch das Finanzamt
  • Zurückweisung (weil verspätet oder unzulässig)
  • Stattgabe (voll oder teilweise)
  • Abweisung
  • Änderung (auch Verböserung)
166
Q

Vorlageantrag an das BFG + Paragraph

A
  • §264 BAO
  • Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Zustellung)
  • Vom Finanzamt binnen zwei Monaten vorzulegen, sonst „Vorlageerinnerung“ beim BFG
  • Beschwerde gilt zwar durch den Vorlageantrag als unerledigt…
  • … die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung bleibt aber bis zur Beschwerdeentscheidung aufrecht!
167
Q

Organisation des BFG

A
  • BFG ist das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen
  • Sitz in Wien; Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg
  • Entscheidung durch Einzelrichter oder durch Senate
  • Senatszusammensetzung:
    -) Senatsvorsitzender (Dirimierungsrecht – §277 Abs. 2 BAO)
    -) 1 Richter („Berichterstatter“ )
    -) 2 Laienrichter (aus den Berufsvertretungen)
  • Feste Geschäftsverteilung
168
Q

Entscheidungen des BFG - welche Form können diese haben?

A
  • Beschluss (§278 BAO)
    -) Zurückweisung (verspätete oder unzulässige Beschwerde)
    -) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an das Finanzamt (bei unterlassenen Ermittlungen; „kassatorische Erledigung“)
    -) Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH(§290 BAO)
    -) Aussetzung der Entscheidung wegen relevantem Parallelverfahren (§271 BAO)
  • Erkenntnis (§279 BAO) - „meritorische Erledigung“
    -) Stattgabe (voll oder teilweise)
    -) Abweisung
    -) Änderung nach jeder Richtung hin (auch Verböserung)
169
Q

Welche Möglichkeiten gibt es für einen Revisionsantrag an den VwGH?

A
  • Ordentliche Revision - Wenn das BFG einen Revisionsantrag an den VwGH für zulässig erklärt; dies ist der Fall:
    -) bei Abweichung von der VwGH-Rechtsprechung
    -) bei Fehlen einer VwGH-Rechtsprechung
    -) bei Vorliegen einer uneinheitlichen VwGH-Rechtsprechung
  • Außerordentliche Revision - Wenn BFG die Zulässigkeit negativ beurteilt.
170
Q

Revisionsgründe für Revisionsantrag an den VwGH?

A
  • Unzuständigkeit der belangten Behörde - ist aber kein Revisionsgrund bei der Amtsbeschwerde
  • Rechtswidrigkeit des Inhaltes
  • Verletzung von Verfahrensvorschriften
171
Q

Antragsfrist für Revisionsantrag an den VwGH?

A

6 Wochen

172
Q

Wer sind die Verfahrensparteien bei Revisionsantrag an den VwGH?

A
  • Bei Revision durch den Abgabepflichtigen:
    -) Revisionswerber (Abgabepflichtiger)
    -) Belangte Behörde (nicht aber das BFG!)
  • Bei Amtsrevision:
    -) Revisionswerber (Finanzamt)
    -) Abgabepflichtiger
173
Q

Ist eine aufschiebende Wirkung beim Revisionsantrag an den VwGH möglich?

A
  • Ja, aufschiebende Wirkung ist über Antrag möglich
  • Bis zur Vorlage des Revisionsantrages entscheidet das BFG, ab Vorlage entscheidet der VwGH
  • Auch meritorische Entscheidung möglich, aber nur in den besonderen Fällen des §42 Abs. 4 VwGG: wenn die Sache entscheidungsreif ist wegen Interesses an Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
174
Q

Gibt es beim Revisionsantrag an den VwGH ein Neuerungsverbot?

A

Ja, allerdings Ausnahme bei meritorischer Entscheidung

175
Q

Wie kann der VwGH beim Revisionsantrag entscheiden?

A
  • i.d.R. Kassation (d.h. keine meritorische Entscheidung) –> Folge der Aufhebung: Beschwerde gilt als unerledigt
  • Meritorische Entscheidung im Sonderfall nach §42 Abs. 4 VwGG, wenn die Sache entscheidungsreif ist wegen Interesses an Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
176
Q

Ist der BFG an die Rechtsanschauung des VwGH im fortgesetzten Verfahren gebunden?

A

Ja

177
Q

Frist und Grund für Bescheidbeschwerde an VfGH

A
  • Frist: 6 Wochen
  • insbesondere wenn Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht geltend gemacht wird
  • i.d.R. Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 7 Abs. 1 B-VG, aber auch Willkür (z.B. Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit)
178
Q

Kann VfGH Beschwerde an den VwGH abtreten?

A

Ja, aber Sukzessivbeschwerde möglich, dann ist aber ein gesonderter Revisionsantrag beim VwGH erforderlich

179
Q

Was macht der VfGH bei einer Bescheidbeschwerde?

A
  • Kassation (keine meritorische Entscheidung) - Sachverhaltsermittlung erfolgte durch das BFG
  • Vorabentscheidungsersuchen an EuGH - zwingend bei Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht
180
Q

Säumnisbeschwerde (Schutz vor Säumnis der Behörden) - BFG und VwGH

A
  • §284 BAO
  • Bei Säumigkeit über 6 Monate
  • Entscheidungsauftrag des BFG
  • Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf das BFG, falls das Finanzamt säumig bleibt
  • Fristsetzungsantrag an den VwGH gegen Säumigkeit des BFG
  • Säumnisbeschwerde an den VwGH nicht möglich (daher auch keine ersatzweise Sachentscheidung durch den VwGH)
  • Verletzung der Fristsetzung kann amtshaftungs-, disziplinar-und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
181
Q

Paragraphen für die Rechtskraft und ihre Durchbrechungen

A

§ 293-310 BAO

182
Q

Wer ist zuständig für Ahndung von Delikten in Bezug auf Finanzvergehen? Paragraph?

A
  • § 53 FinStrG: Das Gericht, wenn Finanzvergehen vorsätzlich und maßgeblicher Wertbetrag > 100.000EUR
  • § 58 Abs. 1 FinStrG: Wenn nicht Gericht, dann Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde (Zusammenhang mit Ein-/Ausfuhr von Waren), und ansonsten Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde
183
Q

Wasserkraft GmbH aus Ö hat 76%ige Beteiligung an Wien AG (Ö) um EUR 150.000 erworben –> Teilwert auf EUR 80.000 gefallen, aber nur vorübergehend. Wie hoch wäre eine Teilwertabschreibung?

A

10.000EUR, weil Teilwertabschreibung auf 7 Jahre!

184
Q

Niedrigbesteuerung + Passiveinkünfte –> Dividendenzahlung ist auf Ebene der Beteiligten GmbH (aus Ö) schon/nicht von der österreichischen Körperschaftsteuer befreit?

A

Wäre nicht von der Ö-KESt befreit

185
Q

Ist die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG hinsichtlich der Gewinnausschüttung an Betriebsstätten in Ö anzuwenden?

A

Ja

186
Q

Ist bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein steuerlicher Verlustvortrag möglich? Kann der Verlustabzug nur in Jahren geltend gemacht werden, in denen positive betriebliche Einkünfte erwirtschaftet werden?

A

Nein und nein (weil negative betriebliche Einkünfte - aber vielleicht nicht steuerlich)

187
Q

Aussagen zu den Einkunftsarten in der EINKOMMENSTEUER: Einkünfte aus Gewerbebetrieb können nur vorliegen, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist - richtig?

A

Ja

188
Q
  • R/F:
  • Kommt das BFG auch nach Stellung eines Fristsetzungsantrags innerhalb der Nachfrist seiner Entscheidungspflicht nicht nach, wird dem BFG mit Erkenntnis aufgetragen, die Entscheidung binnen einer zugleich festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.
  • Der VwGH trägt dem BFG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer Frist von bis zu sechs Monaten nachzuholen.
A

Erstes richtig, zweites falsch

189
Q

Wer sind die Mitglieder des BFG?

A

Richter –> sind damit unabhängig

190
Q

Können Verteilungsnormen abschließend regeln, welcher Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für eine bestimmte Art von Einkünften hat?

A

Ja

191
Q
  • R/F:
  • Der Revision kann auf Antrag des Revisionswerbers aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
  • Es ist möglich, parallel zur Revision an den VwGH auch eine Beschwerde an den OGH zu erheben
  • Die Abgabenbehörde hat einer Partei auf Verlangen auch dann, wenn diese durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben.
A

Erstes richtig, und zweites falsch, drittes falsch

192
Q
  • RF:
  • Ist eine inländische Kapitalgesellschaft an einer ebenfalls inländischen Kapitalgesellschaft zu 5 % beteiligt, muss die Tochtergesellschaft auf Dividendenausschüttungen an die Muttergesellschaft Kapitalertragsteuer einbehalten
  • Verkauft eine inländische Kapitalgesellschaft eine Beteiligung in Höhe von 100 % an einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft, ist ein daraus resultierender Veräußerungsgewinn voll steuerpflichtig.
A
  • Erstes richtig
  • Zweites richtig - wo soll es freigestellt sein? § 10 Abs. 3 KStG: INTERNATIONALE Schachtelbeteiligungen werden freigestellt
193
Q

Nach welchem Prinzip haben beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen in Österreich nur bestimmte Inlandseinkünfte zu versteuern?

A

Territorialitätsprinzip

194
Q

Wie wird die Doppelbesteuerung bei der Hinzurechnungsmethode vermieden?

A

§10a Abs. 9 Z 3 KStG: Anrechnung von tatsächlich entfallendenr Steuerbelastung bei Hinzurechnungsmethode

195
Q

Welche Wirkung hat eine kassatorische Entscheidung durch den VwGH?

A

Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hat

196
Q

Zwei fachkundigen Laienrichtern - von wem/wo können die kommen?

A
  • Entsandt von gesetzlichen Berufsvertretungen
  • zB Arbeiterkammern, Wirtschaftskammern, Landarbeiterkammern, Apothekerkammern, Dentistenkammern etc
  • nicht aber von den Berufsvertretungen der rechtsberatenden Berufe (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare).
197
Q

Paragraphen für Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung

A
  • Wiederaufnahme: § 303 BAO
  • Wiedereinsetzung: § 308 BAO
198
Q

Haben höchstgerichtliche Beschwerden immer stets aufschiebende Wirkung?

A

Nein

199
Q

Registrierkassenpflicht + Paragraph

A
  • § 131b BAO
  • ab Jahresumsatz von 15.000EUR
  • Jahres-Barumsätze über 7.500 Euro
  • Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO), verbunden mit Belegmitnahmepflicht
200
Q

Sind im Abgabenverfahren grundsätzlich alle Beweismittel gleichwertig?

A

Ja

201
Q

Von wo leiten sich die wichtigsten Prinzipien des Finanzstrafgesetzes ab?

A

Aus dem StGB

202
Q

Bis wann ist grundsätzlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen? Paragraph? Fälligkeit der Umsatsteuer?

A
  • :15. des zweitfolgenden Monats: Grundsätzlich für jeden Monat Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen
  • § 21 Abs 1 UStG
  • Fälligkeit der Umsatzsteuer: Tritt ebenfalls mit dem 15. des zweit­folgenden Kalendermonats ein
203
Q

Bis wann sind die Vorauszahlungen (VZ) auf die ESt zu leisten? VZ auf die KöSt?

A
  • Gem. § 45 Abs 2 EStG sind die VZ auf die ESt zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu leisten
  • Gilt gem. § 24 Abs 3 Z1 KStG sinngemäß für die KSt.
204
Q

Gesetzwidrig der Behörde zugekommene Beweismittel - Abgabenverfahren vs. Finanzstrafverfahren

A

Können im Abgabenverfahren verwertet werden, aber nicht im Finanzstrafverfahren

205
Q

Müssen Beweismittel den Parteien zugänglich gemacht werden können?

A

Ja, aber bei zB Steuerakten Dritter aufgrund des Steuergeheimnisses im Regelfall nicht möglich

206
Q

Die A GmbH (Sitz und Geschäftsleitung in Ö) hat als ausländische Gesellschafterin die irische B GmbH (97%; DBA Irland-Österreich ist dem OECD-MA nachgebildet) - Darf Österreich Quellensteuer einbehalten?

A

Nein, aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie –> keine Quellensteuer für die Dividendenausschüttung an die B GmbH

207
Q

Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht für Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Immoertragsteuer, Steuerabzug in besonderen Fällen und Leistungsrechtsteuer

A
  • Lohnsteuer: §70 EStG –> §47 Abs. 1 EStG: Lohnsteuerabzugspflicht für ausländische Arbeitgeber mit inl. Betriebsstätte iSv §81 EStG
  • Kapitalertragsteuer: § 93 EStG
  • Immoertragsteuer: § 30b EStG
  • Steuerabzug in besonderen Fällen: § 99 EStG
  • Leistungsrechtsteuer: § 107 EStG
208
Q

Veranlagungswahlrecht bei beschränkter Steuerpflicht (EStG)

A
  • § 102 Abs 1 Z 3 EStG
  • Für alle Fälle, in denen Lohnsteuer einbehalten
  • oder der Steuerabzug nach § 99 EStG durchgeführt wurde
209
Q

Unter welchen Bedingungen können Betriebsstättenverluste beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich vorgetragen werden?

A

Subsidiär über den Verlustvortrag, wenn die Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat ausgeschlossen ist / er die “nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden“ (dh die ausländischen, positiven) Einkünfte überstiegen hat

210
Q

Die inländische A-GmbH hält 30% an der in Deutschland ansässigen B-GmbH, die wiederum 70 % an der im Staat X ansässigen, niedrigbesteuerten X-GmbH hält. Die A-GmbH selbst hält wiederum 30 % unmittelbar an der X-GmbH. Die X-GmbH erzielt ausschließlich Passiveinkünfte iSv § 10a Abs 2 KStG.

A
  • Die B-GmbH vermittelt der A-GmbH für Zwecke des Beherrschungstatbestandes folglich mittelbar die gesamte von der B-GmbH an der X-GmbH gehaltene Beteiligungsquote von 70 %.
  • Die Beherrschungsquote an der X-GmbH beträgt aufgrund der von der A-GmbH sowie von der B-GmbH gehaltenen Anteile 100 %.
211
Q

Unter welchen Voraussetzungen können Verluste beschränkt steuerpflichtiger Tochtergesellschaften unmittelbar bei der österreichischen Muttergesellschaft berücksichtigt werden?

A
  • Durch die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG können Verluste ausländischer Tochtergesellschaften unmittelbar bei der österreichischen Muttergesellschaft berücksichtigt werden.
  • Die Verlustzurechnung erfolgt bei ausländischen Gruppenmitgliedern– im Gegensatz zu inländischen Gruppenmitgliedern – anteilsmäßig, also im Ausmaß der unmittelbaren Beteiligungen am ausländischen Gruppenmitglied.
212
Q

Richtig/falsch: Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt auch den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU und Drittländern.

A

Richtig

213
Q

Sind Regelungen über die Gruppenbesteuerung über die Grenze Teil des DBA?

A

Nein

214
Q
  • R/F
  • Ist der Verstoß einer steuerrechtlichen Regelung gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eindeutig, muss diese Vorschrift vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.
  • Steuerrechtliche Regelungen, die für Einkünfte aus dem Ausland nachteiligere Regelungen im Vergleich zu Einkünften aus dem Inland vorsehen, sind gefährdet, den unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu widersprechen.
A

Erstes falsch, zweites richtig

215
Q

Wo ist die Gruppenbesteuerung geregelt?

A

Die Gruppenbesteuerung ist in § 9 KStG und nicht im OECD-MA geregelt.

216
Q

Was versteht man unter dem Betriebsstättenvorbehalt?

A

Der Betriebsstättenvorbehalt ist dann relevant, wenn der Steuerpflichtige über eine Betriebsstätte im Quellenstaat verfügt und die sonst unter die Art 10, Art 11 oder Art 12 OECD-MA fallenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind. Konsequenz ist, dass der Quellenstaat diese Einkünfte nach Art 7 OECD-MA – wie auch sonstige Betriebsstätteneinkünfte – ohne Begrenzung der Höhe nach besteuern darf.

216
Q

Von wem muss eine gleichheitswidrige Norm aufgehoben werden? (Wobei sie davor angewendet werden, bis sie aufgehoben wird)

A

Verfassungsgerichtshof