5. Rechtsverkehrssteuern Flashcards

1
Q

die GrEStG sieht auch Ersatz- oder Ergänzungstatbestände vor, um zu vermeiden, dass Steuerpflichtiger die Steuer umgeht:

A

-) Erfassung von Rechtsgeschäften bei denen Grundstück durch Behörde/Gericht/Gesetz übertragen wird (Z.B.: Zwangsversteigerung, Enteignung, Ersitzung, Erwerb aufgrund gerichtlichen Urteils)
-) Zwischengeschäfte, durch die der Title, der den Anspruch auf Übereignung begründet, übertragen wird
-) Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsbefugnis!, z.B. Erwerb durch den Treuhänder)
-) GrEStG zu entrichten, wenn innerhalb von 5 Jahren mind. 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen
-) Zivilrechtliche Vereinigung – Vereinigung aller Anteile in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von herrschenden oder abhängigen Unternehmen

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2
Q

Paragraph für: Die GrEStG unterliegt bestimmten Rechtsvorgängen, die im Zusammenhang mit einer inländischen Grundstück bestehen (Ersatz- oder Ergänzungstatbestände)

A

§1 Abs 1 GrEStG

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3
Q

Kürzungsvorschrift (§1 Abs 4 GrEStG)

A

für die Aufeinanderfolge mehrere Erwerbsvorgänge zwischen den selben Personen:
-) nur Mehrbetrag wird erhoben
-) Treuhandverhältnisse, wenn zuerst die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück und dann später auch das Eigentumsrecht an demselben übertragen wird

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4
Q

Bestimmte Vorgänge sind von der GrESt befreit (§3 GrEStG)

A

-) Bagatellerwerbe – Erwerber eines Grundstückes, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 1.100€ nicht übersteigt
-) Freibetrag von max. 900.000€ für die Übertragung von Grundstücken , sofern die Übertragung im Rahmen einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Betriebsübertragung erfolgt
-) Schenkung unter Lebenden zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern zu gemeinsamen Erwerb ein Wohnstätte

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5
Q

Tarifbestimmungen (§7 GrEStG) für unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerb:

A

-) Für unentgeltlichen Tarif (Gegenleistung unter 30% von Wert) und unentgeltlichen Teil beim teilentgeltlichen Erwerb kommt der Stufentarif zur Anwendung
-) Teilentgeltlicher Erwerb – Gegenleistung mehr als 30% und weniger oder gleich 70% des Grundstückwertes beträgt

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6
Q

Tarifbestimmungen (§7 GrEStG) für entgeltlichen Erwerb:

A

-) Normaltarif von 3,5%
-) Ermäßigter Spezialsteuersatz von 0,5% - bei Anteilsvereinigungen, bei der Übertragung von 95% aller Anteile oder bei Vorgängen nach dem UmgrStG
-) Steuersatz von 2% bei Übertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Familienverband

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7
Q

Urkundenprinzip

A

Rechtsgeschäfte sind gemäß §15 Abs 1 GebG nur gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde (Urkundenprinzip) → gebührenpflichtig ist das Rechtsgeschäft selbst, die förmliche Beurkundung ist nur Bedingung für die Gebührenpflicht

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8
Q

Enumerationsprinzip

A

Gebührenpflicht lösen nur Rechtsgeschäfte aus, die in den Tarifposten des §33 GebG ausgeführt sind

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9
Q

Rechtsgeschäfte nach §33 GebG:

A
  • Schriftlich beurkundete Bestandsverträge (TP 5)
  • Bürgerschaftserklärungen und Hypothekenverschreibungen (TP 7 und 18)
  • Dienstbarkeiten (TP 9)
  • Ehepakte (TP 11)
  • Glücksverträge (TP 17)
  • Außergerichtliche Vergleiche (TP 20)
  • Zessionen (TP 21)
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10
Q

Vom Gebührengesetz befreite Einrichtungen (§2 GebG)

A
  • Der Bund, von ihm betriebene Unternehmungen, öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist
  • Übrige Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften und bestimmte Vereinigungen hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern
  • Als Gesandte fremder Mächte bestellte Angehörige auswärtiger Staaten rücksichtlich bestimmter von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften
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11
Q

Von der Gebührenpflicht gemäß §15 Abs 3 GebG ausgenommen Rechtsgeschäfte

A

Bestimmte Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbssteuergesetz, das Kapitalverkehrssteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz fallen – um Doppelbesteuerung zu verhindern

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12
Q

Was sind Bestandsverträge und unterliegen diese der Gebührenpflicht?

A

Jemand erhält den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewissen Zeit und gegen einen bestimmten Preis, unterliegen der Gebührenpflicht.

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13
Q

Bemessungsgrundlage von Bestandsvertragsgebühren:

A
  • Wiederkehrende Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer – mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Bemessungsgrundlage ergibt sich dann aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen multipliziert mit dem Faktor 3
  • Bestandsverträge auf bestimmte Dauer. Bemessungsgrundlage wird vom Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen multipliziert mit der vorgesehenen Vertragsdauer ermittelt
  • Bemessungsgrundlage ist bei wiederkehrenden Leistungen aber mit dem 18-fachen des Jahreswertes gedeckelt, sodass auch bei befristeten Verträge von mehr als 18 Jahren nur der 18-fache Jahreswert in die Bemessungsgrundlage einfließt
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14
Q

§16 Abs 2 GebG regelt, wenn die Urkunde im Ausland errichtet wurde:

A

-) Gebührenschuld entsteht in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt
-) Voraussetzung: Parteien des Rechtsgeschäfts müssen im Inland einen Wohnsitz/Gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitun oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten
-) Rechtsgeschäft muss eine im Inland befindliche Sache betreffen oder eine Partei muss in Inland zur einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäfts berechtigt oder verpflichtet sein

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15
Q

Wer ist zur Gebührenanzeige verpflichtet?

A

Zur Gebührenanzeige sind:
-) die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen
-) Urkundenverfasser
-) und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde im Zeitpunkt des Entstehend der Gebührenschuld in Händen hat, verpflichtet

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16
Q

Wann entsteht die Gebührenschuld für beurkundetes Rechtsgeschäft, wenn dieses eine Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten braucht und somit aufschiebend bedingt ist?

A

Gebührenschuld für beurkundetes Rechtsgeschäft entsteht erst im Zeitpunkt der Zustellung der Genehmigung oder Bestätigung

17
Q

Verkehrssteuergesetze weisen hinsichtlich des Gesetzesaufbaus folgende Gemeinsamkeiten auf:

A
  • Steuergegenstand – definieren Steuertatbestände zumeist mir Hilfe von Haupt- und Ersatztatbeständen
  • Ausnahme vom Steuergegenstand werden in einem Befreiungskatalog aufgelistet
  • Regeln über Bemessungsgrundlage bestimmen, wovon die Steuer zu berechnen ist
  • Regelung des Tarifs beinhaltet vor allem den Steuersatz und die mit ihm verbundenen Freibeträge und Differenzierungen
  • Zum Steuerschuldner werden einer oder alle am Rechtsvorgang Beteiligten bestimmt
  • Steuerschuldentstehung – meist Verkehrssteuern regeln den Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht. Es gibt eine Sonderregelung gemäß §3 Abs. 1 BAO, wonach der Abgabeanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
  • Verfahren – Art und Bemessung, Fälligkeit und Legung und Prüfung von Steuererklärung wird geregelt
  • Selbstberechnung – bestimmte Parteienvertreter haben die Möglichkeit, die Steuer selbst zu berechnen