Verwaltungsvollstreckungsrecht Flashcards

1
Q

Übersicht der Vollstreckung nach sachlichem Anwendungsbereich

A
  1. von verwaltungsgerichtlichen Titeln
    a. gegen Bürger, § 169 VwGO
    b. gegen Staat, §§ 170 ff. VwGO
  2. von VA
    a. im Bereich der Bundesverwaltung (VwVG, UZwG)
    b. im Bereich der Landesverwaltung
    -> Vollstreckung der Landesbehörden nach Bundesrecht (§§ 58 ff. AufenthG)
    -> spezialgesetzliches LandesR (HSOG)
    -> allgemeines Landesvollstreckungsrecht (HVwVG)
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2
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Anfechtung einer Ordnungsverfügung (Grundverfügung und Verfügung der Verwaltungsvollstreckung)

A
  1. Rechtmäßigkeit der Grundverfügung
  2. Rechtmäßigkeit der vollstreckungsrechtlichen Regelung
  • Prozessual: § 44 VwGO
  • Streitwert: bleibt gem. Ziff. 1.7.2. des Streitwertkatalogs grds. außer Betracht
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3
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz im gestreckten Verfahren

A

A. Zulässigkeit
- Statthafte Rechtsschutzform
- Erledigung durch Vollzug

B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des vollstreckungsrechtlichen VA
1. EGL
2. Formelle RM
-> Zuständigkeit
-> Verfahren (Anhörung idR nicht erforderlich wegen § 28 II Nr. 5 VwVfG)
-> Form
3. Materielle RM
a. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
aa. Materielle Vollstreckbarkeit des Grund-VA (Handeln, Dulden, Unterlassen)
bb. Formelle Vollstreckbarkeit des Grund-VA (unanfechtbar oder § 80 II, § 2 HVwVG)
cc. Wirksamkeit des Grund-VA (hM)
b. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
aa. Androhung (idR schriftlich mit Fristsetzung) (VA)
bb. evtl. Festsetzung (VA)
cc. Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels (VA oder Realakt)
c. Kein Vollstreckungshindernis, insb. keine Unmöglichkeit, § 71 IV HVwVG
d. Ermessen
aa. Gesetzliche Grenzen (Verhältnismäßigkeit)
bb. Zweckgemäße Ermessensausübung (§ 114 S. 1 Alt. 2 VwGO) (nicht zu verwechseln mit zweckmäßiger Ermessensausübung)

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4
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz bei Sofortvollzug

A

A. Zulässigkeit
- Statthafte Rechtsschutzform
- Erledigung durch Vollzug

B. Begründetheit
I. Rechtmäßigkeit des vollstreckungsrechtlichen VA
1. EGL
2. Formelle RM
-> Zuständigkeit
-> Verfahren (Anhörung idR nicht erforderlich wegen § 28 II Nr. 5 VwVfG)
-> Form
3. Materielle RM
a. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Abgrenzung zur unmittelbaren Ausführung (VGH: insb. HSOG legt Vorrang der unmittelbaren Ausführung vor Sofortvollzug/abgekürztem Verfahren festgelegt)
2. Handeln innerhalb der Befugnisse (§ 47 II HSOG, § 72 II HVwVG) = inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung
a. Formelle Rm des fiktiven VA
b. Materielle Rm des fiktiven VA
3. Gegenwärtige Gefahr (vgl. § 47 II HSOG, § 72 II HVwVG)
4. Notwendigkeit des Sofortvollzugs bzw. des abgekürzten Verfahrens
b. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
1. Androhung/Festsetzung nicht vorgesehen
2. Ordnungsgemäße Ausführung
c. kein Vollstreckungshindernis, insb. keine Unmöglichkeit, § 71 IV HVwVG
d. Ermessen

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5
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Erledigung durch Vollzug?

A
  • bei Statthaftigkeit (bzw. Prüfungspunkt eines wirksamen VAs): keine Erledigung durch Vollzug, da VA als Rechtsgrund für den Vollzug fortwährende Rechtswirkungen entfaltet (insbes. auch für Kosten)
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6
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Maßgeblicher Zeitpunkt bei Androhung

A
  • ausreichend für Rechtmäßigkeit der Androhung, wenn in dem angeordneten Vollstreckungsmoment die formelle Vollstreckbarkeit vorliegt (also § 2 HVwVG (+))
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7
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Rechtmäßigkeit der Grundverfügung erforderlich?

A
  • hM: nur wirksame Grundverfügung nötig
    -> pro: Effektivität der Gefahrenabwehr
    -> pro: im Sofortvollzug ist e con normiert, dass die Behörde innerhalb ihrer Befugnisse handeln muss, nicht jedoch im gestreckten Verfahren
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8
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Fristsetzung auch bei Duldungs- oder Unterlassungs-VA erforderlich?

A
  • (+)
    pro: Betroffener soll Zeit haben, gerichtlichen Rechtsschutz zu erwirken
  • (-)
    pro: kann Verpflichtung sofort nachkommen, weil von ihm kein positives Tun verlangt wird
    s. § 69 I Nr. 2 HVwVG
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9
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Festsetzung

A

= die regelnde behördliche Anordnung, dass das angedrohte Zwangsmittel nunmehr angewendet werden soll

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10
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels

A
  • Realakt
  • Vor Anwendung: Unterlassungsklage als ALK
  • Nach Anwendung: FK, jedoch qualifiziertes Feststellungsinteresse erforderlich
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11
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Vollstreckungshindernis

A
  • Zweckerreichung, § 15 III VwVG
  • Zweck entfällt nachträglich wegen Änderung der Sach- und Rechtslage
  • Rechtliche Unmöglichkeit
    -> objektiv rechtliche Unmöglichkeit (VA ist gem. § 44 II Nr. 4 VwVfG nichtig)
    -> subjektiv rechtliche Unmöglichkeit (insb. wenn Pflichtiger zur Erfüllung in die Rechte eines Dritten eingreifen müsste -> dann Duldungsverfügung nötig - außerdem: Vollstreckungshindernis betrifft nur Rechtmäßigkeit des Zwangsmittels, nicht Rechtmäßigkeit der Grundverfügung)
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12
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Vollstreckungsermessen

A
  1. Entschließungsermessen
  2. Auswahlermessen
    -> grds. dasjenige Zwangsmittel auszuwählen, dass den Pflichtigen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet
    -> insb. Geeignetheit des Zwangsmittels prüfen: Ersatzvornahme ist bei höchstpersönlichen Handlungen untunlich
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13
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz gegen Sofortvollzug/abgekürztes Verfahren

A
  • Entweder bei Entfallen des Grund-VAs oder - erst recht - wenn Grund-VA erlassen, jedoch Voraussetzungen des gestreckten Verfahrens nicht gegeben (bspw. keine Androhung), vgl. § 72 I HVwVG (Absehen von Voraussetzungen des § 69 HVwVG)
  • “Innerhalb ihrer Befugnisse”: Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des VA
  • “Gegenwärtige Gefahr”: auch (+), wenn mit ihrer Verwirklichung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist
  • “Notwendigkeit” des Sofortvolllzugs: wenn der Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Eintritt des Schadens so kurz ist, dass im gestreckten Verfahren eine effektive Gefahrenabwehr gefährdet oder vereitelt würde
    (= auch wenn Verursacher der Gefahr nicht sofort feststellbar oder erreichbar ist)
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14
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid

A

I. EGL
-> § 80 I HVwVG
-> Polizeiliche Maßnahmen: nur bei spezieller Regelung, bspw. § 49 I S. 1 HSOG (Kosten der Ersatzvornahme)
-> VA-Befugnis: wird aus typisch hoheitlichen Begriffen lt. Rspr. hergeleitet (“beigetrieben”, “festgesetzt”); gewohnheitsrechtlich anerkannt aus Über-/Unterordnungsverhältnis

II. Formelle Rm
1. Zuständigkeit: Vollzugsbehörde
2. Verfahren
3. Form (§ 14 HVwKostG)

III. Materielle Rm
1. Amtshandlung (-> Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit nur der Vollstreckungsmaßnahme, Art. 20 III GG - aA: auch Rm der Grundverfügung, wenn diese noch nicht bestandskräftig ist)
2. Kostenschuldner
3. Richtigkeit der Kosten der Art und Höhe nach
4. Ermessen (str.)
-> Unverhältnismäßigkeit möglich, wenn VA im gestreckten Verfahren rechtswidrig, aber formell vollstreckbar war

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15
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid: formelle Rm

A
  • Zuständigkeit
    -> nach jeweiligem Gesetz bzw. HVwKostG (idR Vollzugsbehörde)
  • Verfahren
    -> Anhörung nicht gem. § 28 II Nr. 5 HVwVfG entbehrlich, da Kostenbescheid nicht in der Vollstreckung ergeht
    -> aber: Heilung oder Unbeachtlichkeit möglich
  • Form
    -> BundesVwVG: Schriftform nach § 3 II lit. a
    -> Land: § 14 HVwKostG (auch mündlich möglich)
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16
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid: Materielle Rm: Kostenschuldnereigenschaft

A
  • Nichtstörer
    -> folgt bereits aus gesetzgeberischer Konzeption eines Entschädigungsanspruchs für Nichtstörer
  • Anscheinsstörer
    -> grds. (-), da kein Störer
    -> jedoch (+), wenn ihm Anschein der Gefahr nach einer Betrachtung ex post zuzurechnen ist, weil der die Gefahr selbst veranlasst oder zu verantworten hat
  • Gefahrerforschungsmaßnahmen
    -> grds. (-), da bei bloßem Gefahrverdacht nur von Amts wegen durchzuführende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung (Untersuchungsgrundsatz nach § 24 VwVfG)
    -> aber (+), wenn er Gefahrenlage zurechenbar verursacht
    –> insbesondere Bodenschutzrecht: wenn sich nach Abschluss der Gefahrerforschung tatsächlich eine objektive Gefahrenlage darstellt, wird Gefahrerforschung als erster Schritt der Sanierungsmaßnahme angesehen, sodass Verursacher kostenpflichtig sein kann (§§ 9, 24 I S. 1 BBodSchG)
17
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid: Materielle Rm: Art und Höhe

A
  • nach verschiedenen Positionen differenzieren (Gebühren, Auslagen)
  • Höhe unangemessen?
    -> Kostendeckungsgrundsatz = der Betrag ist zu erstatten, den das bspw. zur Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Unternehmen in Rechnung stellt, wenn nicht grobe Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind
    -> Schätzung nach § 173 S. 1 VwGO iVm § 287 II ZPO
    -> Unangemessenheit kann vorliegen, wenn pauschal ohne Begründung die Maximalgebühr verlangt wird
18
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid: Materielle Rm: Art und Höhe: Opferkonstellationen

A
  • Verfassungskonforme Beschränkung möglich (Art. 14 GG), wenn Opferrolle des Kostenschuldners
    -> Kostenbelastung nur bis zur Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks nach Sanierung (BVerfG)
    –> Ausnahme: Eigentümer hat Risiko bewusst in kauf genommen oder hat Früchte aus dem geringeren Wert seines Grundstücks gezogen
19
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid: Materielle Rm: Auswahl des Kostenschuldners

A
  • mehrere: Gesamtschuldner
    -> personelles Auswahlermessen
  • vor allem problematisch bei Sofortvollzug, da sich ja sonst im gestreckten Verfahren VA bereits an Pflichtigen richtet
    -> zulässig, auf finanzielle Leistungsfähigkeit abzustellen (Effektivität der Gefahrenabwehr weniger relevant)
20
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid: Materielle Rm: Kostenerstattung nach anderen Vorschriften

A
  • zu prüfen als weitere EGL/AGL
  • idR (-)
    pro: GoA oder öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entfallen wegen abschließender Spezialregelung
21
Q

Vollstreckung von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten: Rechtsschutz: Kostenbescheid: Materielle Rm: Ermessen

A
  • Wortlaut: oft gebunden formuliert
  • Telos: Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung, sodass eher gebunden
  • Systematik: vereinzelte Spezialregelungen mit Ermessen (§ 28 III WaStrG), sodass e con gebunden
22
Q

Abschleppfall: Kostenerhebung nach erfolgtem Abschleppen: Probleme in der Zulässigkeit

A

I. Verwaltungsrechtsweg
-> Kostenzahlung bewirkt keine Erledigung des Kostenbescheides, da als Rechtsgrund fortwirkt
-> Rückzahlungsanspruch aus actus contrarius-Gedanken heraus teilt Natur der öffentlich-rechtlichen Leistung (Abschleppen)
-> direkte Bezahlung an Unternehmer (kein Kostenbescheid): auch öffentlich-rechtliche Leistung, Unternehmer ist Leistungsmittler der Behörde

II. Statthafte Klageart
1. Erstattung der nach Leistungsbescheid gezahlten Kosten: AK gegen Leistungsbescheid mit Annexantragt (§ 113 I S. 2 VwGO); oder kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 113 IV VwGO)
2. Zahlung ohne Kostenbescheid: ALK auf Kostenerstattung
3. Prozesszinsen: analog §§ 288 I S. 2, 291 BGB (Rechtshängigkeit mit Eingang bei Gericht)

23
Q

Abschleppfall: Kostenerhebung nach erfolgtem Abschleppen: Probleme in der Begründetheit

A
  • Vorfragen
    -> Wirksamer VA: bei Halte-/Parkverbot ist konkludente Wegfahrgebot (§§ 39 I, 45 IV StVO als besondere Bekanntgabe der Allgemeinverfügung; nachträgliche Straßenverkehrswidrigkeit ändert daran nichts, da trotzdem bekanntgegeben und wirksam, da abstrakte Wahrnehmungsfähigkeit ausreichend; auch analog § 80 II S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar)

-> Unmittelbare Ausführung:
= Sofortmaßnahme der Behörde, die vorgenommen wird, wenn der Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann (z.B. ortsabwesend)
- vs. Sofortvollzug: Zwangsmittel werden ohne vorherige Verfügung angewendet, weil eine besondere Gefahrensituation eine unverzügliche Vollstreckungsmaßnahme erfordert (z.B. wenn tatsächlicher oder mutmaßlich entgegenstehender Wille überwunden werden soll)

  • Beurteilung nach handelnder Behörde
    -> Polizei: Maßnahme werden als unmittelbare Ausführung getroffen (PGK), da Sofortvollzug durch Straßenverkehrsbehörde erfolgen würde

-Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme
= wenn das verbotswidrige Verhalten geeignet ist, zu Behinderungen zu führen oder die Funktion der Verkehrswege zu beeinträchtigen
- unverhältnismäßig ggf. bei sehr kurzem Überschreiten der Parkzeit oder wenn ohne Weiteres erkennbar ist und sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Pflichtige in einigen Minuten den Verkehrsverstoß beseitigen wird

  • P: Unverhältnismäßigkeit wegen fehlender behördlicher Nachforschungen (gut sichtbare Handynummer)
    -> Rspr.: kein übermäßiger Einsatz des Beamten bei Kontrolle des ruhenden Verkehrs abzuverlangen (keine Pflicht zum vorherigen Anruf)
    -> aber: klausurtaktisch entscheiden (bei Kostenstreit am besten Annahme der Rechtmäßigkeit)
  • Art und Höhe der Kostenforderung:
    -> Leerfahrt: Abbruch des Abschleppvorgang verhindert Kostenforderung nicht, wenn Abschleppfahrzeug konkret für Fahrzeug angefordert worden ist, und nicht anderweitig sofort eingesetzt werden kann
  • nachträgliche Straßenverkehrswidrigkeit: verhältnismäßig, wenn Verkehrszeichen mit Wartefrist von mind. drei Tagen aufgestellt wird
    -> Verantwortlichkeit: Fahrer als Handlungsverantwortlicher und Halter als Zustandsverantwortlicher
24
Q

Abschleppfall: SEA des Bürgers wegen Schäden beim Abschleppen

A
  • Zwischen Unternehmer und Bürger: kein Rechtsverhältnis, auch kein fremdes Geschäft
    -> Unternehmer kein Beliehener, sondern als Verwaltungshelfer hoheitlich tätig (Beamter im haftungsrechtlichen Sinne)
    (Bürger ist mangels Schutzbedürftigkeit nicht in den Vertrag miteinbezogen)
  • Gegen Behörde:
    1. § 839 BGB iVm Art. 34 GG
    2. Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Sonderbeziehung (öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, §§ 276, 278, 280 ff. BGB analog)
    a. Ordentlicher Rechtsweg, § 40 II VwGO -> daher Problem der (hilfsweisen) Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung
  • Zurückbehaltungsrecht der Behörde (bspw. § 43 III S. 4 HSOG): aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hemmt im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots dessen Vollziehbarkeit -> verbotene „Vollziehung“ ist dabei (jedenfalls) jede selbstständige und hoheitliche Maßnahme der Behörde zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsakts (davon ist auch Zurückbehaltungsrecht umfasst)