Schulrecht Flashcards

1
Q

Schulrecht: Verfassungsrechtlicher Hintergrund

A
  • Recht der Schüler aus Art. 4 GG
  • Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, Art. 6 II GG
  • negative Glaubensfreiheit anderer Kinder, Art. 4 GG
  • Erziehungsrecht anderer Eltern, Art. 6 II GG
  • Verpflichtung des Staates zu weltanschaulich-religiös neutraler Erziehung, Art. 4 GG
  • staatlicher Unterrichts- und Erziehungsauftrag
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2
Q

Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen: Zulässigkeit: Statthaftigkeit: Vorliegen eines VA

A
  • insb. Regelung und Außenwirkung problematisch
  • Förmliche Ordnungsmaßnahmen (VA): treffen Schüler in persönlicher Rechtsstellung
    -> etwa disziplinarischer Ausschluss von Klassenfahrten/Unterrricht/Schule; Verweis; förmliche Umsetzung in Parallelklasse
  • Nichtregelnde Maßnahmen im Vorfeld einer förmlichen Ordnungsmaßnahme (VA idR (-)): formloses vorübergehendes Umsetzen; Verweisung aus Unterichtsraum
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3
Q

Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen: Zulässigkeit: Prozessfähigkeit

A
  • grds. erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres, § 62 I Nr. 1 iVm § 2 BGB
    -> sonst Vertretung durch Eltern, § 1629 I BGB
    (-> wenn Eltern auch Verletzung eigener Rechte aus Art. 6 II GG rügen, auch subjektive Klagehäufung möglich!)
  • Ausnahme: § 5 Religionserziehungsgesetz: nach Vollendung des 14. Lebensjahres (vermittelt partielle volle Geschäftsfähigkeit und insoweit auch Prozessfähigkeit) - iVm § 62 I Nr. 2 VwGO
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4
Q

Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen: Begründetheit: Formelle Rm

A
  • insbesondere besondere Verfahrensvorschriften?
    -> Zuständiges Schulgremium (idR Lehrerkonferenz)
    -> Androhung erforderlich?
    -> Anhörung?
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5
Q

Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulordnungsmaßnahmen: Begründetheit: Materielle Rm

A
  • insbesondere Notwendigkeit einer gesetzlichen EGL feststellen (frühere Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis in der Schule nicht mit Art. 20 III GG vereinbar, da keine rechtsstaatsfreien Räume der nach Art. 1 III GG gebundenen Staatsgewalt)
  • Telos der Maßnahmen: idR gerade kein Schulstrafrecht zur Sanktion vergangenen Verhaltens, sondern besondere Gefahrenabwehr (zukünftiges Fehlverhalten soll ausgeschlossen werden)
    -> wegen Gefahrenabwehr: Verantwortlichkeit, nicht Verschulden, erforderlich
  • unbestimmte Rechtsbegriffe in der EGL idR “schwere Verfehlung” oder “wichtiger Grund”
    -> unbestimmte Rechtsbegriffe sind grds. gerichtlich voll überprüfbar (Art. 19 IV GG; pro: kein Vergleich zu Prüfungssituation; pro: Überprüfung ist auch nach zeitlicher Distanz möglich)
    –> Ausnahme: wenn Maßnahme entscheidend an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert ist, eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum
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6
Q

Schulrecht: Rechtsschutz gegen Schulorganisationsmaßnahmen

A
  • als VA, wenn sich getroffene Maßnahme unmittelbar auf die Rechtsstellung des Schülers, seiner Erziehungsberechtigten oder eines Schulträgers auswirkt
    -> bspw. bei Auflösung oder Zusammenlegung der Schule
  • Elternvertretung: nur klagebefugt, soweit ihr vom SchulG eine wehrfähige Rechtsposition vermittelt wird
  • kein VA, wenn Bestand oder Zugehörigkeit des Schülers zur Schule nicht berührt wird (bspw. Zusammenlegung von Klassen; Stundenplangestaltung)
    -> Leistungsklage statthaft
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