Urlaub Flashcards

1
Q

Allgemeines

A

• Urlaub = die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu Erholungs- zwecken (Erholungsurlaub)

◦ Abgrenzung anhand des Erholungszwecks (vgl § 5 Abs 2 UrlG):
- Karenzurlaub nach §§ 15 ff MSchG, §§ 2 ff VKG oder
- Bildungsurlaub bzw genauer -karenz nach § 11 AVRAG oder
- Sonderurlaub und Sonderformen nach §§ 29a ff VBG, §§ 73 ff BDG oder Kollektivverträgen;
• Wichtigste nationale Rechtsquelle: Urlaubsgesetz (UrlG; BG vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung der Pflegefreistellung); Flankierende Normen in MSchG, VKG, APSG, KJBG uvm.
• Europarechtliche Bezüge: insb Arbeitszeit-RL 2003/88/EG

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Urlaubsgesetz, BGBI 1976/390

A

• Anwendungsbereich (§ 1 Abs 1 UrIG): „Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.”
• Ausnahmen vom Anwendungsbereich (§ 1 Abs 2 UrIG):
- Land- und Forstwirte nach dem Landarbeitsgesetz (Z 1)
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 (Z 2)
- Landes- oder Gemeindebedienstete (Z 3)
- Bundesbedienstete mit eigenen dienstrechtlicher Urlaubsvorschriften (Z 4)
- Bauarbeiter nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (2 5)
- Theaterbedienstete mit Bühnenarbeitsvertrag iSd Theaterarbeitsgesetzes (Z 6)
• Ideengeschichtlicher Hintergrund: Welche Interessen liegen zugrunde?
Fürsorgepflicht des AG? Arbeitsmarktpolitische Erwägungen?

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Wesen des Urlaubsanspruchs

A

Der Anspruch auf (Erholungs-)Urlaub gem § 2 UrlG ist…

» eigenständig
» höchstpersönlich (nicht übertragbar)
» unverzichtbar (§ 7 UrIG: Ablöseverbot)
» unabdingbar (§ 12 UrIG: Günstigkeitsprinzip)
» bezahlt (§ 6 UrIG: im Vorhinein fälliges Urlaubsentgelt nach dem Entgeltausfallsprinzip; nicht zu verwechseln mit Urlaubsersatzleistung oder KV-Urlaubsgeld)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Umfang und Entstehung des Urlaubsanspruchs I

A

Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 2 Abs 1 UrlG):

• Grundsätzlich: 30 Werktage (= 5 Wochen)
• Ab 25 Dienstjahren: 36 Werktage (= 6 Wochen); vgl § 3 UrIG

• Rechenart: Urlaub in Tagen oder Wochen?
° Werktage (alle Tage außer Sonn- und Feiertage)
°Arbeitstage (die Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Umfang und Entstehung des Urlaubsanspruchs ||

A

• OGH (stRsp): Kalendarischer Urlaubsbegriff

° Grundsätzlich: Verbrauch in Wochen bzw in Werktagen (bei 6-Tage-Woche)
° Ansonsten: Umrechnung in tatsächliche Arbeitstage

• Beispiel: Die Teilzeitbeschäftigte T arbeitet montags, mittwochs und freitags. Sie kann ihren Urlaub in Wochen (= 5 Wochen) verbrauchen. Bei tageweiser Urlaubskonsumation ist die Umrechnung in Arbeitstage nötig: 5 Wochen à 3 Arbeitstage = 5 x 3 = 15 Urlaubstage.

• Achtung: Schwierigkeiten ergeben sich bei Reduktionen/Ausweitungen der Arbeitszeit und der Frage von Aliquotierungen bereits erworbener Ansprüche (vgl EuGH C-486/08, ZBR der LKH Tirols und korrespondierend
OGH 8 ObA 35/12y sowie weiters EuGH C-415/12, Brandes).
• Literaturhinweis: Auer-Mayer, Unionsrechtliche Auswirkungen auf das Urlaubsrecht, ZAS 2018, 3 (RDB!).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Umfang und Entstehung des Urlaubsanspruchs Ill

A

• Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 2 Abs 2 UrIG):
° Erstes Halbjahr des ersten Urlaubsjahres: aliquot (im Nachhinein)
° Ab dem zweiten Urlaubsjahr: vollständig (im Vorhinein)

• Urlaubsjahr: Grds im Einklang mit dem Arbeitsjahr, das seinerseits mit dem Eintrittstag beginnt, aber…
° (Betriebe mit BR): KV, BV … … können Kalenderjahr oder anderen Zeitraum als
° (Betriebe ohne BR): KV, EV … Urlaubsjahr festlegen (vgl § 2 Abs 4 UrIG).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Urlaubsverbrauch I: Vereinbarung der zeitlichen Lage

A

• Urlaubsvereinbarung (§ 4 Abs 1 UrIG): „Der Zeitpunkt des Urlaubs-antrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungs-möglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. (…)”
• Zweiseitigkeit: Als Prinzip gilt daher, dass die Urlaubszeiten vertraglich zu vereinbaren sind; das gilt auch für spätere Änderungen oder den Rücktritt von der Vereinbarung.
• Ausnahmen: Von diesem Gegenseitigkeitsprinzip macht die Rsp Ausnahmen; bspw im Falle schwerwiegender betrieblicher Erfordernisse (zugunsten des AG: Rückberufung aus dem Urlaub) sowie im Fall von Krankheit (zugunsten des AN, vgl § 5 UrIG: s unten).
• Urlaub in der Kündigungsfrist? Einzelvertragliche Vorausvereinbarung unwirksam!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Urlaubsverbrauch II: Grundsätze des Verbrauchs

A

• Einvernehmlichkeit (§ 4 Abs 1 UrIG)
• Ausgewogene Rücksichtnahme auf AN-Erholungsbedürfnis sowie die betrieblichen Erfordernisse (§ 4 Abs 1 UrIG, s auch § 5 Abs 2 UrlG)
• (möglichst) einheitlicher/zweigeteilter Verbrauch (§ 4 Abs 3 UrIG)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Urlaubsverbrauch III: Konflikte über den Urlaubszeitpunkt

A

• Grds gibt es kein Recht des AN, Urlaub eigenmächtig anzutreten und kein Recht des AG, ihn einseitig anzuordnen. Dem AN stehen zur Erzwingung des von ihm gewünschten Termins zwei Verfahren offen:
° (alle Betriebe): Klage: AN gg AG auf Zustimmung zum Urlaubs-antritt (bzw umgekehrt)
° (Betriebe mit BR): Außergerichtliches Verfahren nach § 4 Abs 4 UrIG

• Betriebsurlaub: Nach der Rsp ist die einzelvertragliche Vereinbarung eines Betriebsurlaubs im Ausmaß von zwei Wochen zulässig.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Urlaubsverbrauch V: Krankenstand im Urlaub

A

• § 5 Abs 1 UrIG: „Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. (…)”

• Voraussetzungen der Nichtanrechnung:
° Krankheit bedingt Arbeitsunfähigkeit von über 3 Kalendertagen (Abs 1),
° nicht grob schuldhaft (Abs 1) verursacht,
° nicht durch erholungszweckwidrige Erwerbstätigkeit verursacht (Abs 2),
° Einhaltung der Melde- und Nachweispflichten (Abs 3)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Substitut des Verbrauchs: Urlaubsersatzleistung

A

• Primat der Naturalrealisation

• Unmöglichkeit bei AV-Beendigung

° § 10 Abs 1 UrIG: Für das laufende Urlaubsjahr gebührt aliquote Ersatzleistung
- Entfall: unberechtigter Austritt (Abs 2 leg cit)
- Anrechnung bereits verbrauchten Jahresurlaubs
- Rückerstattung bei Mehrverbrauch? Grds nein! (Ausnahmen: unberechtigter Austritt; berechtigte Entlassung)
° § 10 Abs 3 UrIG: Für vergangene Urlaubsjahre gebührt immer Ersatzleistung
- Kein Entfall vorgesehen - unabhängig von der Beendigungsart!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Verjährung des Urlaubsanspruchs

A

• § 4 Abs 1 UrIG: Urlaub soll im laufenden Urlaubsjahr verbraucht werden!
aber:
• § 4 Abs 5 UrIG: „Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (…), oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 (…), um den Zeitraum der Karenz.”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly