§18 Die Bundesversammlung als Parlament des Bundes I-III Flashcards
Begriff und Besonderheiten der Legislativen Gewalt
Funktion in der Demokratie: Volksvertretung
besonders zur Gesetzgebung legitimiert = Stammfunktion
+ Kontrolle anderer Organe, Staatshaushalt, Mitwirkung Planung
Repräsentationstheorie verlangt Wahlsystem, welches die Volksvertretung in regelmässigen, freien, gleichen und allgemeinen Wahlen legitimiert.
Stellung der Bundesversammlung im gewaltenteiligen Gefüge
unter Vorbehalt von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund 148 I
Abhebung durch unmittelbare demokratische Legitimation > Vorrangstellung
Wählt Bundesrat und Bundesgericht 168 I, Entscheidung über Voranschlag 167
Art und Höhe der Ausgaben von BR, BGer und Parlament selbst
Oberaufsicht über Bundesrat und Bundesgericht 169
Auftragsrecht an Bundesrat 171, Entscheid Komp.Konflikte 173 I i
Stellung als oberste Gewalt wird durch BV selbst relativiert:
Unter Vorbehalt Volk und Stände 148, dem Recht verpflichtet 5 I
Andere Organe in ihrer Zuständigkeit selbst oberste Gewalt
Keine Kontrolle über Justiz 30 I, 191c
Ein- und Mehrkammersysteme
Vorteil eine Kammer: Effizienz
CH: Zweikammersystem 148 II
demokratisches Element / föderalistisches Element > Bremse
Gleichstellung beider Räge 148 II
Getrennte Verhandlungen 156 I
Identische Zuständigkeiten 163-173
Identische Beschlüsse 156 II
Berufs- und Milizparlament
Berufs: Tätigkeit im Vollamt
Miliz: Nebenamt
Bundesversammlung: Eigentlich Miliz, aber Zunehmende Kompetenzen, Komplexität und Internationalisierung führen zu Halbberufsparlament
Wahl
Grundlagen
Verfahren muss gewissen Grundsätzen genügen: 34BV, 25 b UNOPII
149 II “vom Volk” = Allgemeinheit der Wahl
149 II 1 und III = Gleichheit der Wahl im Grundsatz des Proporzes
149 II 2: regelmässige Wahl = Periodizität
5 VII BPR: geheime Wahl = freie Wahl
Majorz (Mehrheitswahl)
1. Wahlgang: absolutes Mehr, 2.: relatives Mehr
begünstigt grosse Parteien, bildet klare Mehrheiten
Persönlichkeitswahl
Proporzwahl (Verhältniswahl)
zu vergebende Mandate werden auf die an der Wahl teilnehmenden Gruppen im Verhältnis zu ihrem Wähleranteil verteilt Proporzwahlen sind Listenwahlen: Sitze werden auf Listen verteilt: gebundene und freie Listen
Fördert Mehrparteiensysteme, Vertretung neuer Strömungen
idr Parteienwahl: Kombi mit freien Listen: auch Personenwahl
Kantone = Wahlkreise = führt zur Verzerrung des Proporzes
Wahl des Nationalrats
Sitze und Sitzverteilung
200 Sitze 149 I: Vertretung der Gesamtbevölkerung
keine rechtlichen Vertreter der Wahlkreise/Wählerschaft 161 I
Sitzverteilung auf Kantone nach Bevölkerungszahl
In- und Ausländische Wohnbevölkerung 149 IV 1
Mindestens ein Sitz 149 IV 2
BR legt Verteilung nach Volkszählung verbindlich fest 16 BPR
Wahl des Nationalrats
Wählbarkeit
alle wählbar, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
143 ivm 136 BV
Wahl des Nationalrats
Wahlverfahren
149 II: direkte Wahl
Zwischenschaltung von Wahlgremien ausgeschlossen
149 II 1: Proporzwahl
nach Verfahren Gesetzgeber: 40, 41 BPR
Kantone mit nur einem Sitz: Majorz 47-51 BPR
Wahl des Nationalrats
Gesamterneuerung und Legislatur
Amtsdauer: 4 Jahre 145
Zeit abgelaufen: Gesamterneuerung 149 II 2
Folge: Gleichzeitige Wahl / Legislaturperioden
Durchbrechung Rhythmus:
Neuwahl bei Totalrevision 193 III
Wahl des Ständerats
Sitze und Sitzverteilung, Wahlverfahren
46 Sitze: 150 I
Kantone mit halber Standesstimme 142 IV: 1 Sitz
Rest 150 II: 2 Sitze
Auswirkungen auf Repräsentation: Sitze unabhängig von Bevölkerungszahl
Wahlverfahren nach kantonalem Recht 150 III
idR Volkswahl, andere wären aber erlaubt.
idR Majorz, Proporz in zwei Kantonen
Wahl des Ständerats
Wählbarkeit
Von den Kantonen geregelt 150 III
können passives Wahlrecht im Kt. wohnhaften Ausländern zusprechen
können Amtszeitbeschränkungen vorsehen
Bleiben gebunden an:
Rechtsgleichheit 8 I
Diskriminiertungsverbot 8 II
Gleichstellung von Mann und Frau 8 III
Garantie der politischen Rechte 34
Wahl des Ständerats
Amtsdauer
nach kantonalem Recht
in der Regel vier Jahre
Wahltermin auch nach kt. Recht
= keine periodische Gesamterneuerung
nur bei Totalrevision 193 II III
Unvereinbarkeiten
Ausdruck der personellen Gewaltenteilung:
Parlamentarier nicht gleichzeitig in anderer Kammer, Bundesrat oder BGer 144 I
Im Rahmen von 14 ParlG anderes Amt / Miliz: Beruf 144 II
Liegt Unvereinbarkeit vor, bleibt Wahl gültig
Gewählter muss auf eine der Tätigkeiten verzichten 15 ParlG
Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen 144 III > ParlG 14 a-f
Kantone Nationalrat:
legen Unvereinbarkeiten auf unterer Stufe fest (dann nur für diese bindend)
> keine Kompetenz. Aber Kompetenz beim Ständerat!
Aufgaben und Zuständigkeiten
Überblick
Stellung als oberste Gewalt: Zuständigkeiten weit gefasst 163-173
nicht abschliessend: Gesetz kann weitere Aufgaben/Befugnisse erteilen.
Auffangkompetenz 173 III
BV legt also Organzuständigkeit fest.
Rechtsetzung
=Kernfunktion
BVers erlässt generll-abstrakte Normen in Form des Bundesgesetzes 163 I
Wenn gestützt auf Verf/Gesetz: Parlamentsverordnungen 163 I
Verfassungsgebung 192 II
Inhaltlich: Verfassung, Grundrechte, Völkerrecht 5 IV
Grenze: Kompetenz des Bundes 3, 42
Kein Rechtsetzungsmonopol: auch Bundesrat (und BGer)