2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen Flashcards
(14 cards)
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.1)
Was ist unlauterer Wettbewerb?
Antwort:
Unzulässige Handlungen im Wettbewerb (unzulässige geschäftliche Handlungen), die den Wettbewerber, den Verbraucher oder andere Marktteilnehmer (nicht nur unerheblich) zum Nachteil beeinträchtigen.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.2)
Wie werden geschäftliche Handlungen nach dem UWG vom Umfang her definiert?
Antwort:
Geschäftliche Handlungen sind Verhaltensweisen von Unternehmungen vor, während und nach dem Vertragsabschluss.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.3)
Geben Sie die Generalklausel des UWG wieder.
Antwort:
„Unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, sind unzulässig.“
Interessen von Wettbewerbern, Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.4)
Nennen Sie den Unterschied zwischen der Generalklausel des UWG und der schwarzen Liste.
Antwort:
Die Generalklausel verbietet allgemein unlautere Handlungen. Die schwarze Liste führt exemplarische Verbote auf, um Schwammigkeiten in der Auslegung der Generalklausel zu vermeiden.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.5)
Führen Sie fünf nach der schwarzen Liste unerlaubte geschäftliche Handlungen auf.
Antwort:
Siehe KEC.V.01 – AM1 – Gesetzliche Regelungen -> Unzulässige Handlungen
✅ Merksätze für die 10 einfachsten Handlungen aus der Schwarzen Liste des UWG:
-
Fake-Testsiegel:
„Siegel, die nicht echt sind, sind auch kein guter Freund.“ -
Lockvogelangebote:
„Wenn der Preis zu schön ist, um wahr zu sein, schau zweimal hin.“ -
Irreführende Preisangaben:
„Versteckte Kosten machen Kunden zu Geistern – sie verschwinden.“ -
Vortäuschen von Knappheit:
„Drängt man auf schnelle Entscheidung, ist oft Täuschung die Absicht dahinter.“ -
Nachahmung geschützter Produkte:
„Wer kopiert statt kreiert, hat bald Ärger parat.“ -
Falsche Behauptungen über Preisreduzierungen:
„Ist der Preisnachlass ein Trugbild, bleibt der Kunde kühl.“ -
Falsche Gewinnversprechen:
„Versprich keinen Gewinn, den es nicht wirklich gibt – sonst geht der Schuss nach hinten los.“ -
Drohungen oder Einschüchterungen:
„Verkauf mit Drohungen ist wie ein Bumerang – es kommt zurück.“ -
Schockwerbung:
„Wer mit Schock wirbt, verliert mehr Kunden als er gewinnt.“ -
Aggressive Verkaufstechniken:
„Drückerkolonnen-Manier bringt nur Frust statt Vertrauen.“
Möchtest du diese noch weiter verfeinern oder in eine bestimmte Reihenfolge bringen? 👍🙂
Schwarze Liste des UWG – Übersicht der unlauteren Handlungen in der korrekten Reihenfolge:
- Irreführende Werbung: Falsche oder missverständliche Angaben über das Produkt machen.
- Fake-Testsiegel: Vortäuschen von Gütesiegeln oder Zertifikaten, die nicht existieren. ✅
- Vortäuschen staatlicher Genehmigungen: Den Anschein erwecken, das Produkt sei offiziell genehmigt oder geprüft.
- Lockangebote ohne klaren Hinweis auf Einschränkungen: Unklare oder fehlende Angaben zur Verfügbarkeit eines beworbenen Produkts.
- Lockvogelangebote: Werbung mit einem sehr günstigen Preis für ein Produkt, das gar nicht oder nur in geringen Mengen verfügbar ist. ✅
- Irreführende Preisangaben: Unklare oder versteckte Kosten im Angebot verschweigen. ✅
- Vortäuschen von Knappheit: Behaupten, ein Produkt sei nur noch begrenzt verfügbar, obwohl dies nicht stimmt. ✅
- Zeitdruck durch falsche Dringlichkeit: Behaupten, ein Angebot sei nur für kurze Zeit gültig, obwohl das nicht stimmt.
- Nachahmung von Wettbewerbern: Produkte so gestalten, dass sie mit denen eines bekannten Herstellers verwechselt werden können.
- Unterlassene Angaben: Wesentliche Informationen weglassen, um den Kunden zu einer Entscheidung zu verleiten.
- Versteckte Werbung: Werbung als neutralen redaktionellen Inhalt tarnen.
- Behauptung von Auszeichnungen: Fälschlicherweise behaupten, ein Produkt sei ausgezeichnet oder zertifiziert.
- Nachahmung geschützter Produkte: Produkte oder Marken imitieren, um den Anschein zu erwecken, es handle sich um das Original. ✅
- Beeinträchtigung von Verbrauchern durch unklare Rücktrittsbedingungen: Rücktrittsrechte verschleiern oder irreführend darstellen.
- Falsche Behauptungen über Preisreduzierungen: Preisnachlässe angeben, die gar nicht existieren. ✅
- Unbegründete Nachlässe: Preisnachlässe anbieten, die nicht tatsächlich gewährt werden.
- Unwahre Behauptungen über Heilwirkungen: Produkte als heilend oder gesundheitsfördernd darstellen, ohne wissenschaftliche Grundlage.
- Falsche Behauptungen über die Rechtmäßigkeit von Produkten: Behaupten, ein Produkt sei zugelassen oder geprüft, obwohl das nicht der Fall ist.
- Falsche Gewinnversprechen: Versprechen von Preisen oder Gewinnen, die es nicht gibt. ✅
- Scheingewinne zur Datensammlung: Vortäuschen eines Gewinnspiels, um an persönliche Daten zu gelangen.
- Falsche Behauptungen über Vor- oder Nachsorge: Dienstleistungen als unbedingt erforderlich darstellen, obwohl dies nicht stimmt.
- Erschwerter Vertragsausstieg: Kunden bewusst daran hindern, Verträge zu kündigen.
- Drohungen oder Einschüchterungen: Den Verbraucher durch Drohungen zum Kauf drängen. ✅
- Schockwerbung: Unnötige Schockeffekte nutzen, um Aufmerksamkeit zu erzeugen. ✅
- Aggressive Verkaufstechniken: Kunden unter Druck setzen, um einen Kauf abzuschließen. ✅
- Ungefragte Werbeanrufe: Werbeanrufe ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers. ✅
- Unaufgeforderte Warenlieferungen: Ware zusenden und zur Zahlung auffordern, obwohl keine Bestellung vorliegt.
- Kinder und Jugendliche gezielt manipulieren: Werbung, die die Unerfahrenheit oder Leichtgläubigkeit von Kindern ausnutzt.
- Irreführende Umweltangaben: Produkte als umweltfreundlich darstellen, ohne dass dies der Wahrheit entspricht.
- Anlocken mit kostenlosen Angeboten: Kostenloses Produkt anbieten und dann versteckte Kosten berechnen. ✅
Die 10 einfachsten zu merkenden Handlungen sind mit ✅ markiert. Möchtest du zu diesen 10 Merksätze haben?
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.6)
Wie ist die Rechtslage in Deutschland bei vergleichender Werbung?
Antwort:
Vergleichende Werbung ist in Deutschland erlaubt, hält man bestimmte Kriterien ein.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.7)
Was ist Mondpreiswerbung?
Antwort:
Wird ein Preis absichtlich eindeutig überhöht und danach verringert, um vorzutäuschen, der verringerte Preis wäre ein besonders preiswertes Schnäppchen/Sonderangebot, spricht man von einem Mondpreis.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.8)
Nennen Sie unzumutbare Belästigungen im Sinne des UWG.
Antwort:
(1) Telefon-,
(2) Fax- und
(3)E-Mail-Werbung und
(4) sonstige Werbemaßnahmen
ohne Einwilligung des Empfängers.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.9)
Welche der aufgeführten Werbemaßnahmen ist grundsätzlich nicht verboten?
a) Mondpreiswerbung
b) Lockvogelwerbung
c) Benutzung fremder Firmenbezeichnungen
d) Geschäftsschädigende Behauptungen
e) Preisgegenüberstellung
Antwort:
Preisgegenüberstellung
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Frage (1.10)
Sie beobachten aufmerksam das Verhalten der Konkurrenz. Prüfen Sie, bei welcher Aussage es sich um unlauteren Wettbewerb handelt.
a) Die Konkurrenz verspricht Kunden bei Abnahme einer bestimmten Menge eines bestimmten Artikels einen höheren Rabatt.
b) Die Konkurrenz wirbt anlässlich des einjährigen Firmenjubiläums in Zeitungsanzeigen mit Sonderangeboten.
c) Die Konkurrenz wirbt in Zeitungsanzeigen für Badeanzüge, die in der Türkei hergestellt wurden, mit der Bezeichnung „Made in Germany“.
d) Die Konkurrenz vergleicht in Werbeprospekten die Preise ihrer Artikel mit den Preisen der entsprechenden Artikel Ihres Unternehmens. Der Preisvergleich ist zutreffend.
e) Die Konkurrenz bietet in einer Stellenanzeige Reisenden ein überdurchschnittliches Fixum an.
Antwort:
c) Die Konkurrenz wirbt in Zeitungsanzeigen für Badeanzüge, die in der Türkei hergestellt wurden, mit der Bezeichnung „Made in Germany“.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Eigene Fragen E2
Frage : Wann ist Werbung irreführend?
Antwort:
Antwort: Irreführende Werbung liegt vor, wenn Werbung falsche oder täuschende Informationen enthält – oder wichtige Infos weglässt – und dadurch die Kaufentscheidung von Verbraucher*innen beeinflusst werden kann.
Wenn Werbemaßnahmen (1) nicht “klar” & “wahr”
(2) Verbraucher dürfen nicht” getäuscht werden”
Bsp.: angebotener Preis ändert sich im nachhinein durch verdeckte Gebühren.
Werbung ist nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) irreführend, wenn sie:
- (1) falsche Aussagen enthält (z. B. über Preis, Qualität, Herkunft),
- (2) übertreibt oder verschweigt, was wichtig ist,
- (3) vererchslung zwischen Marken oder Produkten verursacht,
- oder (4) unwahre Versprechen macht (z. B. „Heilt garantiert!“).
Selbst wenn nur ein kleiner Teil der Kund*innen getäuscht wird, kann es schon als Irreführung gelten.
⚖️Beispiel:
Ein Saft wird als „100 % Frucht“ beworben, enthält aber nur 30 % Fruchtsaft – das ist irreführend.
✅Merksatz:
Wer wirbt, muss klar und ehrlich bleiben – alles andere kann täuschen!h
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Eigene Fragen E3
Frage : Was ist Mondpreis Werbung
Antwort:
Wurde ein hoher Preis nie oder nur für einen sehr kurzen Zeitraum verlangt, so ist die Werbung mit Rabatten auf den hohen Preis laut § 5 Abs. 4 UWG unzulässig.
Beispielsweise wird die Hose für kurze Zeit absichtlich mit 199 € sehr hoch bepreist, nur um Sie dann mit einem werbewirksamen Rabatt für 99 € anzubieten.
Da der Zeitraum, in dem der hohe Preis gefordert wurde, normalerweise unbekannt ist, muss das werbende Unternehmen beweisen, wie lange der hohe Preis Bestand hatte, wenn dies umstritten ist.
Doch Vorsicht: Mondpreiswerbung erfüllt keinen Straftatbestand nach § 16 UWG (Strafbare Werbung), da der Mondpreis mehrdeutig ist. Ein durchgestrichener Statt-Preis (99 € statt 199 €) ist keine unwahre Angabe nach § 16 UWG, da er tatsächlich nicht gefordert wird.
2.14. (KEC.V.01 - 1) Gesetzliche Regelung des Wettbewerbs |Sortimente im Onlinevertrieb gestalten und die Beschaffung unterstützen | Eigene Fragen E4
Frage : Was ist ein Lockvogelangebot
Antwort:
Hier ist die vereinfachte Erklärung:
Wenn ein Unternehmen mit besonders günstigen Angeboten wirbt, erwarten Kunden, dass ausreichend Ware verfügbar ist. Wenn das Angebot nur in geringen Mengen vorhanden ist, gilt es als unzulässige Lockvogelwerbung. Das Unternehmen muss die Kunden informieren, wenn es die beworbene Ware nicht in ausreichender Menge anbieten kann. Die Angabe der verfügbaren Mengen im Online-Shop kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
Stichwort: Ausreichend