4.1: Persönlichkeitsschutz (vor Dritten) Flashcards

(31 cards)

1
Q

Was beinhaltet Art. 28 ZGB im Wesentlichen?

A

Schutz vor Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte durch Dritte gegen den Willen einer Person

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2
Q

Was ist bei Prüfungen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Dritte nach Art. 28 beachtenswert?

A
  • Eine gewisse Intensität ist vonnöten
  • Zweistufiger Prüfungsaufbau
    1. Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung
    2. Widerrechtlichkeit (mit
      Rechtfertigungsgründen)
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3
Q

Welche Fallgruppen gibt es in Hinblick auf Art. 28?

A
  • Verletzung der physischen Integrität
  • Verletzung der psychischen Integrität
  • Verletzung des Rechts auf Freiheit
  • Verletzung des Rechts am eigenen Bild
  • Verletzung der Ehre
  • Beeinträchtigung des Privatlebens
  • Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung im Wirtschaftsleben
    ->Die Fallgruppen überschneiden sich jedoch oft
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4
Q

Was kann unter die Verletzung der psychischen Integrität fallen?

A
  • Versetzen in Angst und Schrecken
  • Pietätsgefühle gegenüber Verstorbenen
  • Fraglich bei Unwohlsein, z.B. aufgrund kultureller Aneigung
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5
Q

Wie lautet der Grundsatz und die Ausnahmen in Anbetracht des Rechts am eigenen Bild?

A

Grundsatz: Niemand darf ohne Zustimmung bildlich dargestellt werden
Ausnahmen: - Person als Teil eines Geschehens, z.B. bei Akropolis
- Person als Person der Zeitgeschichte
- Künstlerische Darstellung (mittelbare Darstellung, z.B. Skulptur)

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6
Q

Definition und Arten: Person der Zeitgeschichte

A
  • Absolute Person der Zeitgeschichte: weltbekannt in allen Kontexten, z.B. Taylor Swift, Donald Trump
  • Relative Person der Zeitgeschichte: absolut bekannt in gewissen KONTEXTEN, z.B. Chappell Roan, Jogi Löw
  • Cervelatprominenz: Nicht absolut oder relativ, sucht aber immer wieder Kontakt zu den Medien, z.B. Zürcher Partylöwe
    (auch Professoren können im Kontext der Uni als bekannt angesehen werden)
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7
Q

Was wird vom Schutz vor Verletzung der Ehre alles umfasst?

A
  • wie im Strafrecht, “Primärbereich”, Schutz vor Aussagen die infrage stellen dass man sich wie ein anständiger Mensch verhält
  • Aber auch, “Sekundärbereich”, Bereich des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens
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8
Q

Wie kann eine Ehrverletzung erfolgen?

A
  • Tatsachendarstellung (dem Beweis zugänglich), sowohl wenn diese wahr oder unwahr ist, aber unnötig herabsetzend
  • Werturteil, wenn dieses völlig unsachlich und unnötig verletzend ist
  • Gemischte Werturteile, Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Es
    geht um Werturteile mit tatsächlichem Inhalt
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9
Q

Was ist bei Humor und Satire zu beachten?

A

Je mehr der Durchschnittszuschauende erkennen kann, dass es sich um Humor oder Satire handelt, desto mehr kann man sich erlauben. Aussagen die in einer ernsten Sendung, wie der Tagesschau, nicht getätigt werden dürften, können in einer Satire-Sendung, wie der Heute-Show, ok sein.

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10
Q

Welche Sphären beinhaltet die 3-Sphärentheorie?

A
  • Intim- bzw. Geheimsphäre ->hier darf niemand dran, z.B. Sexualleben
  • Privatsphäre ->nur einem engen Kreis zugänglich, z.B. Private Liebesbriefe, Enthüllungsjournalismus
  • Gemeinsphäre ->jedem zugänglich
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11
Q

Welche der 3-Sphären laut der 3 Sphärentheorie sind geschützt?

A

Privat- und Intim- bzw. Geheimsphäre, nicht aber die Gemeinsphäre
Jedoch lassen sich auch die erwähnten zwei rechtfertigen ->auf der Stufe der Widerrechtlichkeit

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12
Q

Wie kann das Recht auf freie Entfaltung im Wirtschaftsleben verletzt werden?

A
  • z.B. durch Kartelle ->Missbrauch der Marktmacht
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13
Q

Wie wird bestimmt ob ein Eingriff in die Persönlichkeit widerrechtlich ist?

A

Grundsatz: Jede Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich
Ausnahmen: Rechtfertigungsgründe
- Einwilligung
- überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
- Gesetzliche Bestimmungen

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14
Q

Definition und Gültigkeit einer Einwilligung?

A

stillschweigende oder ausdrückliche Willenserklärung, die dann wirksam ist, wenn sie nicht gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstösst und die einwilligende Person urteilsfähig ist (bei höchstpersönlichen Rechten ist nur die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Handlungsfähigkeit erforderlich)

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15
Q

Was ist bei ärztlichen Eingriffen in Hinblick auf die Einwilligung zu beachten?

A
  • Hinreichende Aufklärung nötig
  • keine rechts- oder sittenwidrigen Eingriffe
  • Ständige Widerruflichkeit
  • Urteilsfähige Minderjährige: Einwilligung nur durch sie selbst
  • Bei Urteilsunfähigkeit: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
  • Mutmasslicher Wille des Betroffenen (Patientenverfügung)
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16
Q

Was macht man bei einer (mutmasslichen) Rechtfertigung durch überwiegende Interessen?

A

Konkrete rechtfertigende Interessen und verletzte Interessen abwägen und diskutieren
Oft jede Ansicht vertretbar, aber Argumentation entscheidend

17
Q

Welche überwiegenden privaten Interessen kommen oft zum Zuge?

A
  • Kunstfreiheit
  • Meinungsäusserungsfreiheit
18
Q

Welche überwiegenden öffentlichen Interessen kommen oft zum Zuge?

A
  • Informationsbedürfnis
  • Unterhaltungsbedürfnis
  • Volksgesundheit
  • Pressefreiheit
19
Q

Was ist im Fall der Medien in Hinblick auf Persönlichkeitsverletzungen zu beachten?

A

4 Kriterien für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Medien
- Seriös oder reisserisch?
- Ist die Unschuldsvermutung respektiert?
- Ist der Name dabei? ->Identifizierende Berichterstattung
- Foto dabei oder nicht?
=>unwahre Aussagen haben keinen Schutz und unnötig herabsetzende auch nicht
=>Es dürfen keine “Vorverurteilungen” durch die Presse erfolgen
=> Pressefreiheit ist ein hohes Gut

20
Q

Welche gesetzlichen Rechtfertigungsgründe gibt es?

A
  • Notstand, Notwehr, Selbsthilfe
  • Amtspflicht (polizeiliche Intervention)
  • weitere, wie elterliche Entscheidungen 301 ZGB oder Fürsorgerische Unterbringung 426 ZGB
21
Q

Welche Konsequenzen/Klagemöglichkeiten gibt es bei einer Persönlichkeitsverletzung?

A

Negatorische Ansprüche: nicht vermögensrechtlich, “verhindern”
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- Feststellungsanspruch
Reparatorische Ansprüche: vermögensrechtlich, “reparieren”
- Schadenersatzanspruch
- Genugtuungsanspruch
- Gewinnherausgabeanspruch
- Berichtigungs- und Veröffentlichungsanspruch

22
Q

Definition: Rechtsgrundverweisung

A

wie in Art. 28a Abs. 3 ZGB
->wenn eine Norm nicht nur hinsichtlich der Rechtsfolgen sondern auch hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen auf eine andere Norm verweist

23
Q

Definition: Rechtsfolgenverweisung

A

Wenn man nur auf die Rechtsfolge der anderen Norm verweist, nicht aber auf den Tatbestand, so spricht man von einer Rechtsfolgenverweisung

24
Q

Definition: Unterlassungsklage

A

PRÄVENTIVER Rechtsschutz mit hohen Voraussetzungen, laut 28a Ziff. 1 ZGB -> Der Kläger kann dem Gericht beantragen eine drohende Verletzung zu verbieten
Voraussetzungen: Genau umschriebenes, ernstlich befürchtetes, künftiges Verhalten
- Schutzwürdiges Interesse
- Verhältnismässigkeit

25
Definition: Beseitigungsklage
laut 28a Ziff. 2 ZGB -> Der Kläger kann dem Gericht beantragen eine bestehende Verletzung zu beseitigen Voraussetzungen: - Verletzung dauert noch an - Verletzung kann behoben werden - Verhältnismässigkeit
26
Definition: Feststellungsklage
laut 28a Ziff. 3 ZGB -> Der Kläger kann dem Gericht beantragen die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Voraussetzungen: - Subsidiarität gegenüber anderen Klagen (nur wenn die anderen nicht möglich sind) - Feststellungsinteresse
27
Was kann in Kombination mit einem negatorischen Anspruch auch beantragt werden (abgesehen von reparatorischen Ansprüchen)?
Klage auf Berichtigung und Mitteilung des Urteils
28
Voraussetzungen Schadenersatzklage
- Schaden - Widerrechtlichkeit - Kausalzusammenhang - Verschulden =>Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR ff.
29
Definition: Schadenersatzklage
- Begehren: Finanzieller Ausgleich für seelisch erlittenes Unbill - Subsidiär: Kann nicht anders gutgemacht werden
30
Definition: Gewinnherausgabeklage
Begehren: Herausgabe desjenigen Gewinns, der durch die Persönlichkeitsverletzung entstanden ist Voraussetzungen: -Gewinn -widerrechtlicher Eingriff -Kausalzusammenhang ->Hier ist der Kausalzusammenhang schwierig
31
Definition: Gegendarstellungsrecht
Möglichkeit, einer publizierten Tatsache mit dem gleichen Mittel zu begegnen Voraussetzungen: - periodisch erscheinend - Tatsachendarstellung - Unmittelbare Betroffenheit - kein Rechtsmissbrauch ->Dies muss sobald als möglich und kostenlos erfolgen und es darf such kein Redaktionsschwanz bilden ->Gerichtliche Anrufung nur als ultima ratio