Firmenbildung, -schutz, -fortführung Flashcards

1
Q

Begriff der Firma

§ 17, (1) HGB

A

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

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2
Q

“Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.”

Welcher Paragraph?

A

§ 17, Absatz 1 HGB

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3
Q

§17, (2) HGB

A

“Ein Kaufmann kann unter seiner Frima klagen und verklagt werden.”

Nennung des Geschäftsinhabers ist nicht erforderlich.

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4
Q

Wo findet man die Grundsätze der Firmenbildung(die Regeln)?

A

§ 18 - § 37 HGB

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5
Q

Nenne 5 Grundsätze der Firmenbildung.

A
Firmenwahrheit § 18, 19
Firmeneinheit (nicht im Gesetz geregelt)
Firmenunterscheidbarkeit § 18, 30
Firmenöffentlichkeit § 37a 
Firmenbeständigkeit § 21- 24
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6
Q

Was besagt die Firmenwahrheit?

A

Die Firma darf keine Angaben enthalten, die für das geschäftliche Verhältnis irreführend sind. Egal ob beabsichtigt oder nicht. (Vgl. §18)
Bsp. lokales Unternehmen mit “International” im Namen.

Sowohl e.K. wie OHG und wie KG muss im Namen enthalten sein.(§19)

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7
Q

Was besagt die Firmeneinheit?

A

Ein Kaufmann darf für ein und dasselbe Unternhemen nur eine Firma führen.

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8
Q

Was besagt die Firmenunterscheidbarkeit?

A

“Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.”(§ 18)
“A.A.A.A. GmbH” sowie verbreitete Familiennamen ohne Vornamen gehen nicht. Eine Schlichte Gattungsangaben(Profi-Handwerker GmbH) geht auch nicht.
Es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen.(Vgl. § 30)
z.B. Teco Werkzeugmaschinen GmbH & Co. KG. vs. Teco Informations System Europe GmbH.

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9
Q

Was besagt die Firmenöffentlichkeit?

A

“Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.”

(§ 37a HGB)

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10
Q

Was besagt die Firmenbeständigkeit?

A

4 Paragraphen zur Regelung der Firmenfortführung bei Bspw. Namensänderung oder Änderung im Gesellschaftsbestand.
Hierbei kann es zum Bruch der Firmenwahrheit kommen, um den Wert der Firma zu erhalten.(Name des alten Inhabers wird behalten)

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11
Q

Irreführungsverbot:
Fallbeispiel:
Gesellschaft firmiert seit 60 Jahren unter „Ostfriesische Tee Gesellschaft“ mit Sitz in Hamburg; ostfriesische Teesorten bilden nicht den Schwerpunkt des Sortiments

A

Verstoß gegen Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB?

 (-) in Bezug auf den Sitz der Gesellschaft; Rechtskreise gehen nicht davon aus, dass Gesellschaft in Ostfriesland ansässig ist, da „ostfriesische“ dem Begriff „Tee“ und nicht dem Begriff „Gesellschaft“ zugeordnet wird

 (+) in Bezug auf den Schwerpunkt des Sortiments; die Verkehrserwartung geht angesichts der Firma davon aus, dass ostfriesische Teemischungen den Schwerpunkt des Sortiments darstellen

 Aber: Interesse an der Aufrechterhaltung der 60jährigen Firmenbezeichnung überwiegt Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der Irreführungsgefahr

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12
Q

Unzulässiger Firmengebrauch § 37 besagt?

A

Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.

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13
Q

§ 37, (2) besagt?

A

“Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen.”

Ausreichend ist die Verletzung rechtlicher Interessen wirtschaftlicher Art.

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14
Q

Wo wird die Firmenfortführung und die daraus resultierende Haftung geregelt?

A

§ 21 - 27

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15
Q

Darf bei Veräußerung ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma weiter verwendet werden?

A

Ja darf es, aber nur bei ausdrücklicher Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers. (Vgl. § 22)

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16
Q

Regelung zur Haftung der Erwerbers bei Firmenfortführung. (§ 25 HGB) (WICHTIG)

A

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenübe als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Ihaber oder siene Erben der Fortführung der Firma zugestimmt haben.
(2)
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

17
Q

Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn die Firma nicht fortgeführt wird?

A

Wird die Firma nicht fortgeführt, haftet der Erwerber für Alt-Verbindlichkeiten nach außen nur ausnahmsweise.

Es muss ein „besonderer Verpflichtungsgrund“ vorliegen.

Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist (z. B. in Zeitungsanzeigen, Anmeldung zum Handelsregister etc.)

18
Q

Darf bei Erwerb eines Handelsgeschäfts “von Todes wegen” die Firma fortgeführt werden?

A

Ja, wenn die Erben des Inhaber ausdrücklich einwilligen.

Vgl. § 22

19
Q

Merke:

A

Kommt es zu einer Firmenübernahme des Erben, finden die Haftungsgrundsätze von § 25 Anwendung. Wird die Firma nicht weitergeführt bleibt es bei der erbrechtlichen Hafung.
(Regelung in § 27)