Eintragungen im Handelsregister Flashcards
Unterscheidung Deklaratorischer und Konstitutiver Eintragungen.
Deklaratorische:
Rechtswirkung nicht abhängig von der Eintragung
Bsp.: Eintragung eines (Ist-) Kaufmanns nach § 1 HGB
Konstitutive:
Rechtswirkung erst ab Beginn der Eintragung
Bsp.: Eintragung eines (Kann-) Kaufmanns nach § 2 HGB
Wesentlicher Inhalt von § 9 und § 10 HGB.
Die Einsichtnahme ist Jedem zu Informationszwecken gestattet. (§ 9)
Bekanntmachung erfolgt über elektronische Plattform.
(§ 10)
§ 15, Absatz 1 HGB
“Solange eine einzutragende Tatsache nicht in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist, kann sie von dem Anmeldepflichtigen einem Dritten nicht entgegengesetzt werden.”
- Registerinhalt und Realität stimmen nicht überein
- “negative Publizität”
Was ist die “negative Publizität”?
Sie bedeutet, dass der Dritte, solange bestimmte Tatsachen in das Handelsregister nicht eingetragen sind, darauf vertrauen darf, dass diese nicht vorliegen (z. B. Widerruf einer Prokura, Abberufung des eingetragenen Vereinsvorstands).
Was besagt die “Rosinentheorie”?
Grundsätzlich hat der Dritte die Wahl, ob er sich auf den Registerinhalt oder die tatsächliche Sachlage beruft.
Beispiel für die “Rosinentheorie”.(Merken)
Bsp.: Gesellschafter einer OHG scheidet aus
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt zum Wegfall der Haftung des G. für danach begründete Verbindlichkeiten
Gesellschafter hat keine Vertretungsmacht mehr
Die nach § 143 Abs. 2 HGB erforderliche Eintragung des Ausscheidens unterbleibt
Dritter kann ausgeschiedenen Gesellschafter unter Berufung auf § 15 Abs. 1 HGB als „Immer noch-Gesellschafter“ in Anspruch nehmen
Allerdings wäre die Wirksamkeit des der Haftung zu Grunde liegenden Vertrags bei unterstellter weiterer Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters fraglich
Dies zumindest dann, wenn der Gesellschaftervertrag eine Vertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam vorsah
Nach BGH kann der Dritte sich insoweit aber auf die tatsächliche Sachlage (Gesellschafter war ausgeschieden und musste somit beim Vertragsschluss nicht mitwirken) berufen (d. h. „Rosinenpickerei“ betreiben)
Nach a. A. muss sich Dritter insgesamt entscheiden
§ 15, Absatz 2 HGB
“Ist eine einzutragende Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.”
- Registerinhalt und Realitt stimmen überein
WICHTIG: § 15, (2) Satz 2 besagt: “Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhlabt von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden…”
Was ist die “positive Publizität”? ( § 15, (3) )
Ein Dritter kann auf die Richtigkeit einer Bekanntmachung vertrauen.(Eintragungen sind nicht durch § 15, (3) geregelt)
§ 15, Absatz 3 HGB
“Bei unrichtiger Bekanntmachung einer einzutragenden Tatsache kann sich ein Dritter gegenüber dem Eintragungspflichtigen auf die bekanntgemachte Tatsache berufen.”
- Bekanntmachung und Realität stimmen nicht überein
- “positive Publizität”