Eintragungen im Handelsregister Flashcards

1
Q

Unterscheidung Deklaratorischer und Konstitutiver Eintragungen.

A

Deklaratorische:
 Rechtswirkung nicht abhängig von der Eintragung
 Bsp.: Eintragung eines (Ist-) Kaufmanns nach § 1 HGB
Konstitutive:
 Rechtswirkung erst ab Beginn der Eintragung
 Bsp.: Eintragung eines (Kann-) Kaufmanns nach § 2 HGB

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2
Q

Wesentlicher Inhalt von § 9 und § 10 HGB.

A

Die Einsichtnahme ist Jedem zu Informationszwecken gestattet. (§ 9)
Bekanntmachung erfolgt über elektronische Plattform.
(§ 10)

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3
Q

§ 15, Absatz 1 HGB

A

“Solange eine einzutragende Tatsache nicht in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist, kann sie von dem Anmeldepflichtigen einem Dritten nicht entgegengesetzt werden.”

  • Registerinhalt und Realität stimmen nicht überein
  • “negative Publizität”
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4
Q

Was ist die “negative Publizität”?

A

Sie bedeutet, dass der Dritte, solange bestimmte Tatsachen in das Handelsregister nicht eingetragen sind, darauf vertrauen darf, dass diese nicht vorliegen (z. B. Widerruf einer Prokura, Abberufung des eingetragenen Vereinsvorstands).

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5
Q

Was besagt die “Rosinentheorie”?

A

Grundsätzlich hat der Dritte die Wahl, ob er sich auf den Registerinhalt oder die tatsächliche Sachlage beruft.

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6
Q

Beispiel für die “Rosinentheorie”.(Merken)

A

Bsp.: Gesellschafter einer OHG scheidet aus
 Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt zum Wegfall der Haftung des G. für danach begründete Verbindlichkeiten
 Gesellschafter hat keine Vertretungsmacht mehr
 Die nach § 143 Abs. 2 HGB erforderliche Eintragung des Ausscheidens unterbleibt
 Dritter kann ausgeschiedenen Gesellschafter unter Berufung auf § 15 Abs. 1 HGB als „Immer noch-Gesellschafter“ in Anspruch nehmen
 Allerdings wäre die Wirksamkeit des der Haftung zu Grunde liegenden Vertrags bei unterstellter weiterer Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters fraglich
 Dies zumindest dann, wenn der Gesellschaftervertrag eine Vertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam vorsah
 Nach BGH kann der Dritte sich insoweit aber auf die tatsächliche Sachlage (Gesellschafter war ausgeschieden und musste somit beim Vertragsschluss nicht mitwirken) berufen (d. h. „Rosinenpickerei“ betreiben)
 Nach a. A. muss sich Dritter insgesamt entscheiden

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7
Q

§ 15, Absatz 2 HGB

A

“Ist eine einzutragende Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen.”
- Registerinhalt und Realitt stimmen überein
WICHTIG: § 15, (2) Satz 2 besagt: “Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhlabt von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden…”

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8
Q

Was ist die “positive Publizität”? ( § 15, (3) )

A

Ein Dritter kann auf die Richtigkeit einer Bekanntmachung vertrauen.(Eintragungen sind nicht durch § 15, (3) geregelt)

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9
Q

§ 15, Absatz 3 HGB

A

“Bei unrichtiger Bekanntmachung einer einzutragenden Tatsache kann sich ein Dritter gegenüber dem Eintragungspflichtigen auf die bekanntgemachte Tatsache berufen.”

  • Bekanntmachung und Realität stimmen nicht überein
  • “positive Publizität”
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