5. Schuldrecht Flashcards
(33 cards)
Wann entsteht eine Sekundärpflicht?
…wenn eine Primärpflicht verletzt wird.
Schadensersatz ist z.B. eine Sekundärpflicht.
Klausurtipp Fahrlässigkeit
Definition von Fahrlässigkeit immer erst aufschreiben, bevor Fahrlässigkeit untersucht wird.
vgl. § 276 Abs. 2 BGB
Untergliederung des allgemeinen Teils des Schuldrechts
§§ 275 ff.
- Unmöglichkeit, §§ 275 Abs. 1-3, 311a BGB
- Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB
- Schuldverzug, § 286 BGB
- Rücktritt, §§ 323, 346 ff. BGB
Definition Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung.
Arten der Unmöglichkeit
§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
- für den Schuldner oder jedermann unmöglich
- Aufwand in grobem Missverhältnis (faktische Unmöglichkeit)
- persönliche Abwägung (moralische Unmöglichkeit)
Die zwei Sorten von Unmöglichkeit
objektiv
• für jedermann unmöglich
subjektiv
• Schuldner kann die Leistung nicht erbringen, aber jemand anderes
In welchem Teil des Prüfungsschemas wird Unmöglichkeit geprüft?
AU:
• objektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB
AD:
• faktische Unmöglichkeit nach § 275 II BGB
• moralische Unmöglichkeit nach § 275 III BGB
Was passiert gem. § 326 BGB, wenn der Schuldner nicht nach § 275 BGB zu leisten braucht?
- § 326 I BGB: Anspruch auf Gegenleistung entfällt
- § 326 II BGB: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen bei Schuld für Umstände nach § 275 BGB oder Annahmeverzug des Gläubigers
bester Spicker für die Klausur
§ 275 IV BGB
“Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.”
AGL Unmöglichkeit (nach Zeitpunkt der Unmöglichkeit)
Anfänglich:
• Unmöglichkeit schon bei Vertragsschluss
• § 311a II BGB
Nachträglich:
• Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss
• §§ 280 I, III, 283 BGB
Unterscheidungen von Arten von Schuld
- Gattungsschuld
- Vorratsschuld (Unterfall der Gattungsschuld)
- Stückschuld
Konkretisierung
• Gattungsschuld wird zu Stückschuld
• § 243 II BGB
• “Der Schuldner hat das zur Leistung
einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan.“
Leistungsort vs. Erfolgsort
- Holschuld (Leistungsort: Schuldner, Erfolgsort: Schuldner)
- Schickschuld (Leistung: Schuldner, Erfolg: Gläubiger)
- Bringschuld (Leistung: Gläubiger, Erfolg: Gläubiger)
Unterscheidung von Schuldverhältnissen
- rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (i.d.R. durch einen Vertrag)
- gesetzliche Schuldverhältnisse
Schuldrecht allgemeiner Teil
- §§241 –432 BGB
* Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse und damit auch für alle Vertragstypen relevant werden können
Schuldrecht besonderer Teil
- §§433 –853 BGB (spezielle Regeln)
- wichtige Vertragstypen (Vertragstypologie)
- Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff. BGB)
- ungerechtfertigte Bereicherung (§§812 ff. BGB)
- unerlaubte Handlung ( §§823 ff. BGB)
Grundsatz der Privatautonomie
- eigenverantwortliche Gestaltung von Rechtsbeziehungen
- teilweise „dispotives Recht“
- i.d.R. Vertragsfreiheit (Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit)
Art des Schadensersatzes im Bezug zur ursprünglichen Leistung
- neben der Leistung
2. statt der Leistung
Arten von Schuldverhältnissen
- rechtsgeschäftliche SV
* gesetzliche SV
Übung: Lesen Sie § 437 BGB und nennen Sie die 3 Voraussetzungen!
(nur eine explizit)
- wirksamer KV oder WV
- “mangelhaft”
- bei Gefahrenübergang schon vorgelegen
Ist eine Minderung klausurrelevant?
Nein, die Minderung ist nicht klausurrelevant.
Welche Paragrapfen sind immer AGL bei Schadensersatz?
§ 280 I, II BGB
wichtig für die Klausur: “Unzumutbarkeit” aus Abs. 1 abgeleitet
§ 242 BGB
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Triggerwort “gebraucht” im Fall…
…es handelt sich um eine Stückschuld.
Ggf. wird eine Gattunsschuld “konkretisiert” und damit zur Stückschuld.