5. Schuldrecht Flashcards

(33 cards)

1
Q

Wann entsteht eine Sekundärpflicht?

A

…wenn eine Primärpflicht verletzt wird.

Schadensersatz ist z.B. eine Sekundärpflicht.

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2
Q

Klausurtipp Fahrlässigkeit

A

Definition von Fahrlässigkeit immer erst aufschreiben, bevor Fahrlässigkeit untersucht wird.
vgl. § 276 Abs. 2 BGB

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3
Q

Untergliederung des allgemeinen Teils des Schuldrechts

§§ 275 ff.

A
  1. Unmöglichkeit, §§ 275 Abs. 1-3, 311a BGB
  2. Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB
  3. Schuldverzug, § 286 BGB
  4. Rücktritt, §§ 323, 346 ff. BGB
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4
Q

Definition Unmöglichkeit

A

Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung.

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5
Q

Arten der Unmöglichkeit

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht

A
  • für den Schuldner oder jedermann unmöglich
  • Aufwand in grobem Missverhältnis (faktische Unmöglichkeit)
  • persönliche Abwägung (moralische Unmöglichkeit)
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6
Q

Die zwei Sorten von Unmöglichkeit

A

objektiv
• für jedermann unmöglich

subjektiv
• Schuldner kann die Leistung nicht erbringen, aber jemand anderes

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7
Q

In welchem Teil des Prüfungsschemas wird Unmöglichkeit geprüft?

A

AU:
• objektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB

AD:
• faktische Unmöglichkeit nach § 275 II BGB
• moralische Unmöglichkeit nach § 275 III BGB

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8
Q

Was passiert gem. § 326 BGB, wenn der Schuldner nicht nach § 275 BGB zu leisten braucht?

A
  • § 326 I BGB: Anspruch auf Gegenleistung entfällt
  • § 326 II BGB: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen bei Schuld für Umstände nach § 275 BGB oder Annahmeverzug des Gläubigers
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9
Q

bester Spicker für die Klausur

A

§ 275 IV BGB

“Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.”

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10
Q

AGL Unmöglichkeit (nach Zeitpunkt der Unmöglichkeit)

A

Anfänglich:
• Unmöglichkeit schon bei Vertragsschluss
• § 311a II BGB

Nachträglich:
• Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss
• §§ 280 I, III, 283 BGB

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11
Q

Unterscheidungen von Arten von Schuld

A
  • Gattungsschuld
  • Vorratsschuld (Unterfall der Gattungsschuld)
  • Stückschuld
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12
Q

Konkretisierung

A

• Gattungsschuld wird zu Stückschuld
• § 243 II BGB
• “Der Schuldner hat das zur Leistung
einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan.“

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13
Q

Leistungsort vs. Erfolgsort

A
  • Holschuld (Leistungsort: Schuldner, Erfolgsort: Schuldner)
  • Schickschuld (Leistung: Schuldner, Erfolg: Gläubiger)
  • Bringschuld (Leistung: Gläubiger, Erfolg: Gläubiger)
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14
Q

Unterscheidung von Schuldverhältnissen

A
  • rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (i.d.R. durch einen Vertrag)
  • gesetzliche Schuldverhältnisse
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15
Q

Schuldrecht allgemeiner Teil

A
  • §§241 –432 BGB

* Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse und damit auch für alle Vertragstypen relevant werden können

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16
Q

Schuldrecht besonderer Teil

A
  • §§433 –853 BGB (spezielle Regeln)
  • wichtige Vertragstypen (Vertragstypologie)
  • Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff. BGB)
  • ungerechtfertigte Bereicherung (§§812 ff. BGB)
  • unerlaubte Handlung ( §§823 ff. BGB)
17
Q

Grundsatz der Privatautonomie

A
  • eigenverantwortliche Gestaltung von Rechtsbeziehungen
  • teilweise „dispotives Recht“
  • i.d.R. Vertragsfreiheit (Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit)
18
Q

Art des Schadensersatzes im Bezug zur ursprünglichen Leistung

A
  1. neben der Leistung

2. statt der Leistung

19
Q

Arten von Schuldverhältnissen

A
  • rechtsgeschäftliche SV

* gesetzliche SV

20
Q

Übung: Lesen Sie § 437 BGB und nennen Sie die 3 Voraussetzungen!
(nur eine explizit)

A
  • wirksamer KV oder WV
  • “mangelhaft”
  • bei Gefahrenübergang schon vorgelegen
21
Q

Ist eine Minderung klausurrelevant?

A

Nein, die Minderung ist nicht klausurrelevant.

22
Q

Welche Paragrapfen sind immer AGL bei Schadensersatz?

A

§ 280 I, II BGB

wichtig für die Klausur: “Unzumutbarkeit” aus Abs. 1 abgeleitet

23
Q

§ 242 BGB

A

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

24
Q

Triggerwort “gebraucht” im Fall…

A

…es handelt sich um eine Stückschuld.

Ggf. wird eine Gattunsschuld “konkretisiert” und damit zur Stückschuld.

25
Leistungsort
Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat
26
Leistungshandlung
Handlung, die der Schuldner vorzunehmen hat, um den | Leistungserfolg herbeizuführen
27
Leistungserfolg
Eintritt des vertraglich geschuldeten Zustandes
28
Holschuld
Gläubiger hat die geschuldete Sache beim Schuldner abzuholen
29
Bringschuld
Schuldner die Leistung zum Wohnsitz des Gläubigers bringen
30
Schickschuld
Schuldner muss dem Gläubiger die Sache zuschicken
31
Voraussetzungen für § 446 BGB
1. Übergabe der Kaufsache 2. Untergang der Kaufsache 3. Untergang der Kaufsache ist zufällig
32
Voraussetzungen für § 447 BGB
1. Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort 2. Versenden auf Verlangen des Käufers 3. Auslieferung an die Transportperson 4. Zufälliger Untergang der Kaufsache
33
Beim § 447 als Anspruchserhaltungsnorm ist was zu bedenken?
der § 475 II, welcher die Anwendung des § 447 für den Verbrauchsgüterkauf ausschließt