Beendigung des Beamtenverhältnisses Flashcards

1
Q

§ 21 BeamtStG - Beendigungsgründe

A
  1. Tod
  2. Entlassung (§§ 22, 23 BeamtStG, §§ 19-21 ThürBG)
  3. Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG, §§ 22-24 ThürBG)
  4. Entfernung aus dem Dienst nach ThürDG (§ 47 BeamtStG)
  5. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 25 ff. BeamtStG, §§ 25 ff. ThürBG, §§105, 106 ThürBG)
  6. Ausscheiden weg. Wahl (§ 31 ThürAbG, § 5 AbgG, §80 8 III EuAbgG)
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2
Q

§ 22 BeamtStG - Entlassung kraft Gesetz

A
  • Verlust der Eigenschaft als Deutscher/ Staatsangehörigkeit
  • Erreichen der Altersgrenze ohne Ruhestandsversetzung
  • Übertritt zu einem anderen Dienstherren
  • Begründung Dienstverhältnis auf Zeit beim gleichen Dienstherren
  • Ende der Ausbildung
  • es bedarf keines rechtsgestaltenden VA
  • Behörde entscheidet ob Entlassungsgründe gegeben sind
  • stellt den Tag der Beendigung fest = feststellender VA
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3
Q

§ 23 BeamtStG - Entlassung kraft VA

A
  1. zwingend: bei Verweigerung Diensteid
  2. zwingend: Nichterreichen der versorgungsrechtlichen Wartezeit (5 Jahre)
  3. zwingend: Dienstunfähigkeit ohne Möglichkeit der Ruhestandversetzung (PDV300)
  4. zwingend: jederzeit, auf Antrag des Beamten
  5. kann: Beamte auf Probe/ Widerruf bei Pflichtverletzung oder fehlender fachlicher Leistung
  6. kann: Verlust pers. Voraussetzung
  7. kann: Beamter auf Widerruf, bei Vorliegen eines sachlich. Grundes jederzeit
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4
Q

§ 24 BeamtStG - Verlust der Beamtenrechte

A
  • kein disziplinarrechtliches oder beamtenrechtliches Verfahren notwendig (bei schwerwiegenden Verstößen RO)
  • tritt mit Rechtskraft Urteil ein
  • bei vorsätzlichen Taten i.S.v. § 15 StGB (min. 1 Jahr)
  • bei vorsätzlichen Taten i.S.v. §§ 80 ff. StGB ( min. 6 Monate)
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5
Q

§§ 25-32 BeamtStG - Eintritt in den Ruhestand

A
  • neues Rechtsverhältnis = Ruhestandsbeamter
  • 2 Arten: einstweiliger RS, dauernder RS
  • kraft Gesetz §25 BeamtStG: dauernder RS -> Erreichen der Altersgrenze (62j)
  • durch VA des Dienstherren: bei DU des BaL §26 I BeamtStG, bei DU des BaP §28 I BeamtStG -> durch Dienstunfall ohne grobes Verschulden
  • auf Antrag des BaL -> ab Vollendung 60Lj.
  • einstweiliger RS §30 BeamtStG für pol. Beamte

• Zwangspensionierung §31 BeamtStG -> DV hält Beamten für DU

  • Grundlage ist ärztlicher Attest
  • Beamter MUSS sich untersuchen lassen
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6
Q

Entfernung aus dem Dienst - §8 ThürDG

A
  • schuldhafte Pflichtverletzung -> Dienstvergehen
  • folgenschwerste Diszi-Maßnahme
  • nur bei BaL, BaZ
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