Grundlagen Flashcards

1
Q

Unterscheide Schuldrecht und Sachenrecht

A

Das Schuldrecht begründet relative, das Sachenrecht absolute Rechte.

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2
Q

Unterscheide relative und absolute Rechte

A
Relative Rechte gelten nur gegenüber einer anderen Partei und werden durch Schuldverhältnisse begründet.
Absolute Rechte (zB Eigentumsrecht) gelten gegenüber der Gesamtheit aller.
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3
Q

Wann sind der Disposivität und Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt?

A

Bei asymmetrischen Vertragsparteien (Mieter - Eigentümer; Arbeitgeber - Arbeitnehmer) gelten allgemeine und absolute Vorschriften.

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4
Q

Nenne die Grundsätze des Schuldrechts

A

Vertragsfreiheit; grds. dispositives Recht; Formfreiheit.

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5
Q

Was ist der “Numerus clausus” im Sachenrecht?

A

Dingliche Rechte sind absolut, aufgrunddessen gibt es eine begrenzte, ges. Anzahl an Rechten; keine Vertragsfreiheit! Wer Eigentum übertragen will, der muss sich an die ges. Vorschriften halten.

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6
Q

Wo ist der Allgemeine Teil des Schuldrechts zu finden?

A

Zweites Buch des BGB; §§ 241-432.

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7
Q

Wo ist der Besondere Teil des Schuldrechts zu finden?

A

””; §§ 433-853, einzelne Schuldverhältnisse.

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8
Q

Was ist ein Schuldverhältnis ie und iwS?

Erkläre am Beispiel des Kaufvertrages.

A

terminus technicus: “Obligation”;
Sind Verpflichtungen / Begründungen relativer Rechte.
Näher: Begründung von wechselseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten.

I. Schuldverhältnis im engeren Sinne am Bsp.: § 433 BGB

Anspruch K gegen V auf Übergabe (mangelfrei)
Anspruch K gegen V auf Eigentumsübertragung (magelfrei)
Anspruch V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises
Anspruch V gegen K auf Abnahme der Sache

II. Schuldverhältnis im weiteren Sinne
Sind die einzelnen, aufgelisteten Schuldverhältnisse, wie etwa §§ 433, 535 BGB.

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9
Q

Definiere “Schuldverhältnis” im engeren Sinne!

A

Wortlaut des § 241 “Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.”

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10
Q

Definiere “Schuldverhältnis” im weiteren Sinne!

A

Damit sind die einzelnen Schuldverhältnisse gemeint, beispielsweise der Kaufvertrag.

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11
Q

Definiere “Anspruch”!

A

Wortlaut des § 194 “Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)”

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12
Q

Es gibt auch dingliche Ansprüche,.. nenne ein Beispiel!

A

§ 985: sachenrechtlicher Herausgabeanspruch “Verlangen eines Tun” -> “Vindikation” aus einem schuldrechtlichen Anspruch.

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13
Q

Kann man schuldrechtliche Ansprüche übertragen?

Wie verhält es sich mit dinglichen?

A

Schuldrechtliche Ansprüche können abgetreten werden (Vergleich §§ 398ff.).
Dingliche Ansprüche sind gekoppelt und können nicht vom Recht (Bsp Eigentum) getrennt werden.

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14
Q

Wie entstehen Schuldverhältnisse?

A

I. Durch Gesetz (Deliktisch: “Jemand stiehlt mein Fahhrad” oder § 812)

II. Durch Vertrag (mehrseitiges Rechtsgeschäft)

III. Einseitige Rechtsverhältnisse (Bsp Testament, Anfechtung, Auslobung, Vermächtnis)
Diese stellen lt. § 311 I die “Ausnahme” dar.

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15
Q

Was ist eine Auslobung?

A

Die Auslobung nach § 657 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Schuldverhältnis begründet, ohne dass ein Vertrag zustande kommt. (“Hund vermisst!” -> Belohnung!)

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16
Q

Nenne Beispiele von Leistungen/Forderungen!

A

I. Geldleistung

II. “Andere” Leistungen (Sachen, Werkleistungen,..)

17
Q

Was ist mit dem “Anspruch auf Naturalerfüllung” gemeint?

A
Der Anspruch (§ 194 I), die Forderung richtet sich auf die Leistung selbst (zunächst keine Ersatzleistung); Dementsprechend ist der Gerichtsweg zur Einklage der Leistung offen.
Ist das ohne Erfolg, so ist die ultima ratio die Zwangsvollstreckung (ZPO). Bei Unmöglichkeit -> Schadensersatz!
18
Q

Unterscheide Primärleistungsansprüche und Sekundärleistungsansprüche!

A

Der Primärleistungsanspruch bezieht sich auf die versprochene Leistung.
Der Sekundärleistungsanspruch ist eine Art “Ersatz”-Anspruch, wie etwa Schadensersatz.

Beispiel:

Autokauf. Übergabe und Übereignung aufgrund eines Unfalls unmöglich. Der Sekundärleistungsanspruch wäre bei Unmöglichkeit Schadensersatz.

19
Q

Worin liegt der Unterschied zwischen Leistungs- und Schutzpflichten?

A

Leistungspflichten sind in § 241 I beschrieben und stellen Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb eines Schuldverhältnisses iwS dar. Sie können auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 I 2), auch, wenn bereits eine gesetzliche Regelung besteht!

Schutzpflichten (§ 241 II) hingegen sind allg. Pflichten zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners; sie ergeben sich letztlich aus § 242 “Treu und Glauben”.

20
Q

Zu welchem Zeitpunkt müssen Schutzpflichten gewahrt werden?

A

Schutzpflichten sind bereits bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen zu wahren (§ 311 II Nr. 2). Sie dauern an während der Vertragsverhandlung.
Letztlich sogar bis nach Erfüllung - bis die Parteien auch tatsächlich “auseinandergegangen” (Kunde verlässt den Laden) sind.
Eine schuldhafte Verletzung der Schutzpflichten in diesem Stadium werden “culpa post contractum finitum” genannt.

21
Q

Wann entstehen Leistungspflichten?

A

Die Leistungspflichten entstehen im Ggs. zu Schutzpflichten erst bei Vertragsschluss und enden idR mit der Erfüllung.

22
Q

Wie werden Schuldverhältnisse eingeteilt (grob)?

A

I. Nach dem Entstehungsgrund
II. Nach dem Einfluss des Zeitmoments
III. Nach der Art der Leistung

23
Q

Was ist unter der Unterscheidung “nach dem Entstehungsgrund” zu verstehen?

A

Verpflichtungen stellen immer eine Einschränkung der Handlungsfreiheit des Schuldners dar. Um dies zu legitimieren, bedarf es entweder dessen Einverständnis (Kinder können die Tragweite eines solchen nicht überblicken, deswegen §§ 104ff.) oder einer gesetzlichen Anordnung.

Die Entstehungsgründe sind:

I. Durch Vertrag
II. Gesetzlich (meistens deliktisch, SE-Pflicht)
III. Durch einseitige Rechtsgeschäfte (Testament etc)

24
Q

Was ist unter der Unterscheidung “nach dem Zeitmoment” zu verstehen?

A

Man unterscheidet zwischen sofort erfüllten Schuldverhältnissen (Barkauf), “Dauerschuldverhältnissen” und “Fixgeschäften”.
Dauerschuldverhältnisse sind wörtlich zu nehmen. Ein Bargeschäft wird sofort erfüllt. Bei Dauerschuldverhältnissen gibt es zwischen Entstehung und Erfüllung zeitliche Zäsur.
Bei Fixgeschäften ist die Zeit Nebensache. Es kann auch nach dem bestimmten Zeitpunkt noch geleistet werden.

25
Q

Unterscheide die einzelnen Dauerschuldverhältnisse!

A

a) Zeitlich gestreckte Einzelschuldverhältnisse
Ein bestimmter Erfüllungszeitpunkt ist bestimmt und obligatorisch (Bsp. Ratenzahlung / Anwartschaft).

b) Echte Dauerschuldverhältnisse
Hier bestimmt die Zeit den Umfang der zu erbringenden Leistung (Miete, Leihe, Arbeitsvertrag!)

c) Sukzessivlieferungsverträge
Pflicht zur Lieferung von Waren, bei denen die Menge nicht im Voraus bestimmt ist, sondern sich im Laufe der Zeit erhöht (dh nicht jedes Mal mehr, sondern “absolut”):
- Monat 1: 10.000 kg
-Monat 2: 10.000 kg
= 20.000, sukzessive Erhöhung der “Gesamt”-Leistung, obwohl nicht jedes Mal ein neuer Vertrag vereinbart wird!

d) Bezugsverträge (Strom, Wasser, Gas)
Hier wird bei den Leistungen meist zwischen einer tariflichen Grundgebühr (“Leistungsbereitschaft”) und dem Preis für die tats. abgenommenen Einheiten unterschieden.

26
Q

Welchen besonderen Problematik wird durch § 314 Rechnung getragen?

A

Dauerschuldverhältnisse sind von Natur aus anfälliger für Leistungsstörungen. Der § 314 ermöglicht einem Teil die sofortige Kündigung, sollte ihm die Weiterführung des Verhältnisses unzumutbar sein (= “wichtiger Grund”). Besteht der “wichtige Grund” aus einer Vertragsverletzung, so ist mittels Abmahnung usf. Abhilfe zu schaffen.

27
Q

Definiere den Begriff “Vindikation”!

A

Hiermit ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer gem. § 985 gemeint.
Eine Vindikationslage liegt vor, wenn dieser Anspruch durchsetzbar ist.

28
Q

Abgrenzung Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe?

A

I. Erfüllungsgehilfe:
Der Erfüllungsgehilfe ist selbstständig, vielleicht Unternehmer (typischerweise Transporteur); wird im Pflichtenkreis des Schuldners tätig.

II. Verrichtungsgehilfe:
Verrichtungsgehilfe ist nur, wer weisungsgebunden und abhängig eine Tätigkeit ausüben muss (Malergeselle ist Verrichtungsgehilfe seines Meisters).

29
Q

Definiere “Schaden”!

A

Schaden ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer des Geschädigten.

Abgrenzung: Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer.

30
Q

Verrichtungsgehilfe iSd § 831?

A

Derjenige, der weisungsgebunden arbeitet und in einer betrieblichen Organisation eingebunden ist.