Ünmöglichkeit nach § 275 BGB Flashcards

1
Q

Was folgt aus dem bejahen der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB?

A

Der Natural- / oder Primärleistungsanspruch ist untergegangen. Sekundärleistungsansprüche sind zu prüfen (Bsp SE-Pflicht aus § 280)

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2
Q

Kann es Verträge geben, bei denen die vereinbarte Leistung von Anfang an unmöglich war?

A

Ja, aus § 311a I folgt, dass die anfängliche Unmöglichkeit der Leistung die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht berührt.
Bei anfänglicher Unmöglichkeit ensteht zwar ein Vertrag, jedoch kein Leistungsanspruch.

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3
Q

Unterscheide anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit!

A
  1. Nachträgliche Unmöglichkeit
    Anspruch entstand zunächst und geht dann nach § 275 I unter.
  2. Anfängliche Unmöglichkeit
    Leistungsanspruch ist von Anfang an nach § 275 I nicht entstanden (Anspruch untergegangen: feststellen; von Anfang an ausgeschlossen).
    § 311b “Auch bei anfänglicher Unmöglichkeit ist der Vertrag wirksam.” -> Deshalb Prüfung unter II.
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4
Q

Welche Fallgruppen ergeben sich aus dem Wortlaut des § 275 I?

A

Aus dem Wortlaut ergeben sich zwei Fälle, bei denen auch die Regelungen der anfänglichen und nachträglichen Unmöglichkeit gelten.
Wenn im Folgenden von “Zweck” die Rede ist, so muss dieser Vertragsbestandteil und nicht bloßes Motiv sein!

  1. Unmöglichkeit für jedermann (Obj. Unm.)
    Keiner könnte in konkreter Situation leisten.

a) Tatsächliche Unmöglichkeit (aus realen Umständen)
b) Rechtliche Unmöglichkeit (Bauunternehmer verpflichtet sich mitten in der Innenstadt ein Hochhaus zu errichten. Das darf er nicht. Es ist folglich rechtlich unmöglich.)

c) Absolutes Fixgeschäft
(Hochzeitskutsche / Konzert am nächsten Tag)
Im Gegensatz zum normalen Fixgeschäft ist Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist, zu anderen Zeitpunkten folglich unmöglich wird.

d) Zweckerreichung und Zweckvorfall

aa) Zweckerreichung: Leistungserfolg tritt bereits vor Antritt des Schuldners zur Leistung ein. Die Leistung erledigt sich von selbst.
Bsp.: Schiff auf Sandbank -> Wellen befreien Schiff.

bb) Zweckfortfall: Hier wird der Zweck nicht erreicht, sondern wird von vornherein unmöglich gemacht.
Bsp.: Schiff auf Sandbank -> Schiff wird zerstört bevor Schuldner antritt.

  1. Unmöglichkeit für den Schuldner
    In dieser Fallgruppe muss der Schuldner persönlich leisten und dies ist ihm unmöglich. In der konkreten Situation kann idR nur der Schuldner selbst leisten, nicht “jedermann” (Geiger, Künstler).
  2. Fehlende Verfügungsbefugnis?
    Was ist, wenn der Verkäufer keine Veräußerungsberechtigung hat (ie kein Eigentümer ist)?
    -> Die fehlende Verfügungsbefugnis führt noch nicht zur Unmöglichkeit, da man sich das Eigentum auch nachträglich besorgen kann.
    -> Wenn aber auch diese Beschaffung unmöglich ist, dann § 275 I.
  3. Fehlende Mitwirkung Dritter?
    Freundin (Nichtmieterin) will nicht aus der Wohnung.
    Schuldner des Leistungsanspruchs muss alles ihm mögliche tun, es sei denn, er ist unter keinen Umständen bereit und kann auch nicht gezwungen werden (StR!).
    Wenn Leistungshandlung, dann Unmöglichkeit.
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5
Q

Wie ist es mit bloßer Leistungserschwerung?

A

Keine Unmöglichkeit! (Wenn dir was in den See fällt, kannst du immer noch tauchen!)

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6
Q

Unterscheide teilweise und zeitweise Unmöglichkeit!

A

I. § 275 I nur für unmögliche Teilleistung (6 von 10 Tassen zerbrechen; Leistungsanspruch an 6 Tassen ausgeschlossen; Leistungsanspruch an 4 Tassen bleibt bestehen. Verkäufer kann zurücktreten)

II. § 275 I nur für Dauer des Leistungshindernisses
Anspruch auf Naturalleistung (Primärleistung) ist aufgrund von Unmöglichkeit zeitweise ausgeschlossen, entsteht jedoch wieder mit der Möglichkeit der Leistung.

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7
Q

Zu Fall d):

Unterscheide §§ 631, 611 und 651!

A

I. Werkvertrag § 631
Bei diesem kommt es auf den bestimmten Erfolg an.

II. Dienstvertrag § 611
Hier kommt es nur auf den Dienst iS einer Leistungshandlung an.
(Eine Unterart des Dienstvertrages ist beispielsweise der Arbeitsvertrag, der ein absolutes Fixgeschäft darstellt).

III. Werklieferungsvertrag § 651
Vorliegend ist ein Werklieferungsvertrag, ein Werkvertrag, bei dem die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.

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8
Q

Was ist unter dem Begriff “Gattungsschuld” zu verstehen und wo steht das?

A

§ 243 I BGB:

Wortlaut: Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

Ich will nicht diesen einen Schreibtisch, sondern nur einen Schreibtisch dieser Marke (Beispielsfall g))

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9
Q

Was ist unter dem Begriff “Stückschuld” oder “Speziesschuld” zu verstehen?

A

Gegenteil der Gattungsschuld nach § 243 I BGB:

Der Käufer will diese eine bestimmte individualisierte Sache, nicht bloß eine ähnliche gleiche andere.

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10
Q

Wie grenzt man Gattungs- und Stückschuld voneinander ab?

A

Die Abgrenzung erfolgt nach der Vereinbarung der Parteien. Auch wenn es sich bei der Sache um Massenware handelt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an.
Die Unmöglichkeit ist also unabhängig davon, ob es noch identische Gegenstände auf der Welt gibt.

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11
Q

Was bedeutet der Begriff “Leistungsgefahr” im Zusammenhang mit der Gattungs- und Stückschuld.

A

Bei der Gattungsschuld trägt die Leistungsgefahr der Schuldner:
Dh, er muss “solange immer wieder nach Hause fahren” und eine “andere Sache mittlerer Art und Güte” besorgen, bis er die Leistung erbracht hat.

Bei der Stückschuld trägt die Leistungsgefahr der Gläubiger. Der Verkäufer muss, sofern die Leistung der konkreten Sache unmöglich geworden ist, nicht andersweitig leisten.
In Betracht kommt lediglich eine Sekundärleistung (SE).

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12
Q

Was ist im Rahmen der Gattungsschuld unter dem Begriff “Konkretisierung” zu verstehen?

A

§ 243 II BGB:
Der Schuldner hat das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan (Leistungshandlung).

Hier verwandelt sich die Gattungsschuld zur Speziesschuld. Das nennt man Konkretisierung, die mit einem Übergang der Leistungsgefahr einher geht.

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13
Q

Wie geht die Konkretisierung durch den Schuldner zu statten?

A
  1. Auswahl und Aussonderung
  2. Sache muss erfüllungstauglich sein
    (“mittlerer Art und Güte” 243 I)
  3. Erbringung der Leistungshandlung
    (Kommt drauf an, was die Parteien vereinbart haben.)

Beispiel: Bringschuld = Leistungshandlung; wenn (+), dann Konkretisierung; Gattungsschuld wandelt sich in Stückschuld.

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14
Q

Leistungshandlung: Unterscheide Bringschuld, Holschuld und Schickschuld! (Konkretisierung der Gattungsschuld nach § 243 II)

A

Bringschuld:
Der Schuldner muss die Leistung am Ort des Gläubigers tatsächlich anbietet (Muss ankommen).
Hier muss der Schuldner SELBST den Transport leisten.
Bei (+) = Konkretisierung.

Holschuld:
Der Schuldner muss Leistung bei sich zur vereinbarten Zeit bereistellen.
Bei (+) = Konkretisierung.

Schickschuld:
Der Schuldner muss die Leistung ordnungsgemäß auf den Weg bringen.
Hier muss der Schuldner die Leistung nicht selbst transportieren, kann sich also eines Mittlers bedienen.
Bei (+) = Konkretisierung.

Von der entspr. Schuld hängt die konkrete Leistungshandlung ab, deren Bewirkung zu einer Konkretisierung und somit zu einem Übergang der Leistungsgefahr führt.

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15
Q

Was macht man eigentlich, wenn aus dem Sachverhalt nicht deutlich hervorgeht, welche Art der -schuld als Leistungshandlung erbracht werden muss?

(keine klare Parteivereinbarung)

A

Man arbeitet mit dem “Leistungsort” (I.).
Frage: Wo ist der Erfolgsort (II.)?

I. “Der Leistungsort ist der Ort, wo der Schuldner die letzte Leistungshandlung vornimmt.”

II. “Der Erfolgsort ist der Ort, wo die Erfüllung stattfindet.”

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16
Q

Unterscheide Leistungs- und Erfolgsort bei Hol-, Bring- und Schickschuld!

A

I. Holschuld
Leistungsort: Beim Schuldner (Bereitstellen)
Erfolgsort: Beim Schuldner (Übergabe und Übereignung)

II. Bringschuld
Leistungsort: Beim Gläubiger (Hinbringen)
Erfolgsort: Beim Gläubiger (Übergabe / Abnahme)

III. Schickschuld
Leistungsort: Beim Schuldner (Wegschicken)
Erfolgsort: Beim Gläubiger (Lieferung)

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17
Q

Welche Regelung über den Leistungsort trifft der § 269 I BGB?

A

“Wenn weder aus Parteivereinbarung, Gesetz oder der “Natur des Schuldverhältnisses” ein Leistungsort erkenntlich ist, so ist die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu bewirken.”

Daraus folgt:

Im Zweifel liegt eine Schickschuld vor (“Leistungsort beim Schuldner”)

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18
Q

Wie ist eine Unmöglichkeit bei einer Gattungsschuld zu behandeln?

A

I. Tatsächliche Unmöglichkeit
Bsp: Alle Exemplare werden zerstört.
-> 275 I

II. Rechtliche Unmöglichkeit
Bsp: Export- / Importverbot
-> 275 I

III. Absolutes Fixgeschäft
Bsp: Trikots für Marathonlauf kommen erst nach dem Marathon an.
-> 275 I

Beachte: Verkäufer muss grds. (§ 433) nicht nachproduzieren, es sei denn, es handelt sich um einen Werk-Lieferungsvertrag nach § 651 iR eines Dauerschuldverhältnisses.

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19
Q

Wie ist der Sonderfall der “Vorratsschuld” zu behandeln?

A

Vertragsauslegung:

  • Steht im Vertrag “aus eigener Ernte”?
  • > Dann muss der Bauer nicht nachkaufen.
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20
Q

Kann es bei Geldschulden auch Unmöglichkeit geben?

Geld: Gattungs- oder Speziesschuld?

A

(Bargeld kann grds. als Sache iSd § 90 BGB behandelt werden (=theoretisch möglich)
ABER: Bitte nicht machen.)

Im Normalfall gilt Geld = “Wert” iSv GELDSUMME

-> Gattungsschuld = Sachen(!) mittlerer Art und Güte
Geld ist keine Sache, sondern ein Wert iS einer Summe.
Deshalb auch keine Gattungsschuld.

Es gibt keine Unmöglichkeit im eigentlichen Sinne.
Die Ansprüche auf Zahlung bleiben bestehen und werden durch eine Zwangsvollstreckung im Rahmen eines Insolvenzverfahren so gut wie möglich getilgt.

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21
Q

Welche Regelung trifft der § 270 BGB?

A

Zahlungsort.: “Geld hat der Schuldner IM ZWEIFEL (Vertragsfreiheit) auf seine Gefahr (Leistungsgefahr beim Schuldner) und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.”

-> Auch hier gilt: Parteivereinbarung kann auch anders getroffen werden.

Absatz 4: “Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt”

-> Daraus folgt, dass § 269 auch auf das Geld anwendbar.

=> Dementsprechend auch hier: Schickschuld.

22
Q

Verhältnis von Unmöglichkeit des Leistungsanspruchs und Gegenleistungsanspruch?
Unterscheid zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit!

A

I. Nachtr. Unm. 275 I

-> Leistungsanspruch erlischt; Der Gegenleistungsanspruch erlischt nach 326 I 1.

II. Anfängl. Unm. 275 I

-> Leistungsanspruch nach 275 I ausgeschlossen; Der Gegenleistungsanspruch ist ebf. nach 326 I 1 ausgeschlossen.

23
Q

Anspruch auf Rückzahlung

A

Konstellation: Fall 2

  1. Leistungsanspruch (929 S. 1 aus 433 I 1) -> 275 I
  2. Gegenleistungsanspruch aber 362 I
  3. Anspruch auf Rückzahlung? -> 326 I

Absatz IV: “Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.”

a) 346 Rücktritt analog! (Vertr. oder ges. Rücktrittsrecht)
- > Rechtsfolge = “empfangene Leistung zurückgewähren”

b) 348 Erfüllung Zug um Zug (wenn die Parteien sich nicht einig werden, wer zuerst zu leisten hat.)

Lösung:
Anspruchsgrundlage: § 326 IV iVm § 346 I auf

24
Q

Unterscheide die 2 Grundkonstellationen der Behandlung des Gegenleistungsanspruchs bei Unm. des Leistungsanspruchs!

A

I. Gegenleistung noch nicht erbracht
-> Prüfung Gegenleistungsanspruch ( 433 II)
Anspruch nach § 326 I 1 untergegangen.

II. Gegenleistung vor Unmöglichkeit schon erbracht
-> Prüfung Rückerstattungsanspruch
Anspruch auf Rückerstattung §§ 326 IV, 346 I (Rücktritt analog)

III. Gegenleistung versehentlich nach Unmöglichkeit erbrahcht -> § 812 I

Voraussetzung: Gegenleistungsanspruch wäre nach § 326 I 1 untergegangen / ausgeschlossen

25
Q

(P) Behandlung, wenn Gegenleistung (versehentlich) nach Unmöglichkeit erbracht wird?

A

hM: Rückerstattungsanspruch
Aus dem Gebot der analogen Anwendung des Gesetzgebers in 326 IV folgt, dass auch hier kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zugrundeliegen darf.

Ansicht 2: § 812 I 1 Alt. 1
Hier wurde etwas ohne rechtlichen Grund durch Leistung erlangt -> Folglich muss hier der bereicherungsrechtliche Anspruch Anwendung finden.

26
Q

Wie ist der Gegenleistungsanspruch bei teilweiser Unmöglichkeit / Teilleistung zu behandeln?

A

Frage: Volle Leistung oder Minderung der Gegenleistung?

Behandlung:
Anwendung des § 441 III = Minderung.

Wert der erhaltenen Leistung geminderte GegL.
—————————————— = —————————
Wert der geschuldeten L. vereinbarte GegL.

27
Q

Schadensersatzanspruch - Sekundärleistungsanspruch bei Unmöglichkeit?
TB des § 280!

-> Bei nachträglicher Unmöglichkeit!

A

§ 280 I, III (beispielsweise iVm 283 S. 1)

I. Tatbestand

  1. Bestehendes Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung des Schuldners (nur objektiv!)
    = Nichterfüllung der Pflicht 280 und Unmöglichkeit der Leistung 283 S. 1 (275 I primär)
  3. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (hier 275 I)(Subjektiv zu bemessen; Schuldner trägt Beweilast)
    = Verursachung

a) nach § 276 I (Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schuldners!)
b) … es sei denn andere Bestimmung
aa) durch Gesetz (Beispiel § 599)

bb) durch Vereinbarung (strengere Haftung zwischen
den Vertragsparteien abgemacht

ABER: § 276 III “Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht erlassen werden.”

cc) konkludent aus Schuldverhältnis
Bsp. Garantie oder Beschaffungsrisiko verschärfen die Haftung

dd) § 278 Haftung für Erfüllungsgehilfen
= alle Personen mit deren Hilfe der Schuldner die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten herbeiführt. (typisch: Angestellte); nicht, wenn der Schuldner persönlich leisten muss! Das Verhalten des Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner zugerechnet.

BEACHTE: Abgrenzung zum Verrichtungsgehilfen

  • Erfüllungsgehilfe kann jeder sein; Schuldner nutzt diesen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten; immer nur relativ aus einem bestimmten Vertrag.
  • Verrichtungsgehilfe geistert bloß im Deliktsrecht rum.

Die Regelungen des § 276 schlagen auf § 278 durch!

Zurechnung von Verschulden (Verhalten). Der Erfüllungsgehilfe hat nichts zu verschulden. Er war ja nicht zur Erfüllung verpflichtet.

  1. Schaden (idR ein Vermögensschaden)
    = Erfüllungsschaden

a) Lage bei Erfüllung - Wie stünde der Gläubiger bei Erfüllung?
- > Nach § 252 auch entgangener Gewinn einzubeziehen!
b) Lage jetzt - Wie steht der Gläubiger jetzt?

28
Q

Regelung des § 311a II BGB?

Wieso gibt es diesen überhaupt?

A

Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit (bei nachträglicher Unmöglichkeit 280 I, III, 283)
280 setzt Pflichtverletzung voraus.

“Eine Pflicht kann nur verletzt werden, wenn sie mal entstand.”
Der Gesetzgeber meint, dass es bei nachträglicher Unmöglichkeit mal eine Leistungspflicht gab, die verletzt wurde.
Bei anfänglicher Unmöglichkeit gab es jedoch nie eine Leistungspflicht - ist nie eine Leistungspflicht entstanden.
Daher die Sonder-Anspruchsgrundlage.

Außerdem spricht 311 von “Vertrag” (daher unter “Schuldverhältnisse aus Verträgen”), im Ggs. zum § 280, der nur von irgendeinem Schuldverhältnis spricht.

Bei anfänglicher Unmöglichkeit wird nicht nach der Verursachung gefragt.
Es wird beim Vertretenmüssen lediglich nach:

  • Kenntnis / Unkenntnis und Vertretenmüssen der Unkenntnis

gefragt.

29
Q

Prüfung des § 311a II BGB?

A

I. Voraussetzung des Absatz 1: Vertragsschluss § 311a I

II. Leistungshindernis bei Vertragsschluss, § 311a I
(hier § 275 I)

III. Kenntnis / Unkenntnis zu vertreten, § 311a II 2
-> Sowohl § 276 als auch § 278!

IV. Schaden (“statt der Leistung”!) = Erfüllungsschaden

  1. Lage bei Erfüllung?
  2. Lage jetzt?
30
Q

Unterscheide Erfüllungs- und Vertrauensschaden!

A

Erfüllungsschaden = “positives Interesse”
(bei SE statt der Leistung)
Vergleich:

a) Lage jetzt

b) Lage bei ordnungsgem. Erfüllung
_________
Alternative (wenn Aufwendungen dabei): § 284
Egal ob Rentabilitätsvermutung oder § 284. Am besten beides schreiben.
_____________________________

Vertrauensschaden = “negatives Interesse”

Vergleich:

a) Lage jetzt
b) Lage, wenn nie davon gehört

31
Q

Unterscheide Schaden und Aufwendungen!

A

Schaden = Unfreiwillige Vermögensopfer (-minderungen)

Aufwendungen = Freiwillige Vermögensopfer
________

Auch Aufwendungen können Schaden darstellen:

32
Q

Rentabilitätsvermutung (Rspr.) bezüglich Aufwendungen

A

Wenn Händler(!) Aufwendungen tätigen, so vermutet die Rspr., dass diese wissen was sie tun und diese Aufwendungen auch rentabel sind.
Deswegen werden diese in den Erfüllungsschaden miteinberechnet, obwohl Aufwendungen grds. freiwillige Vermögensopfer. (Siehe Fall 4 c))

33
Q

Rentabilitätsvermutung bei Nicht-Händlern?

A

Regelung des § 284: Ersatz vergeblicher Aufwendungen (auch bei Privatpersonen)

  1. Statt der Leistung
  2. Billigkeit iSd § 284
  3. Keine Vergeblichkeit auch bei ordnungsgem. Erfüllung
34
Q

Voraussetzungen des § 285?

Wo muss ich das prüfen?

A
  1. Schuldner -> Unmöglichkeit § 275 I
    Egal, ob anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit.
  2. Etwas erlangt aufgrund Unmöglichkeit

a) Ersatz
- > Herausgabe an Gläubiger

b) Ersatzanspruch
- > Abtretung (§§ 389ff. BGB) der Forderung

Man spricht vom “stellvertretenden commodum”.

Am besten immer direkt nach dem Primärleistungsanspruch prüfen!

35
Q

Zu Fall 1 Variante 1

A

Auszahlung der Versicherungssumme von 10.000€nach § 285:
Was muss er dann zahlen?

Regelung des §§ 326 III, 441

Wert commodum gemin. Ggl.
—————————————- = ————————-
Wert geschuldeter Leistung vereinbarte Ggl.
__________________________________________

Anspruch K gegen V aus § 285 I auf 10.000 (+)
Anspruch V gegen K aus § 433 II auf 15.000

mit commodum: § 326 III -> 7.500 (Formel oben)

36
Q

Ist eine erhaltene Zahlung für die Sache aus einem Vertrag mit einem Dritten, bei der wirksam übereignet wurde und dieser die Sache nicht mehr verkaufen will auch ein stellvertretendes commodum, die gem. § 285 an den Geschädigten abzutreten sind?

A
  1. Ansicht (-)
    Die erhaltene Summe ist nicht aufgrund der Unmöglichkeit entstanden, sondern aufgrund von § 433 II.
  2. Ansicht (+) -> hM
    Die Übereignung steckt eigentlich dahinter. Aufgrund der wirksamen Übereignung wurde sowohl die Summe erhalten als auch Unmöglichkeit eingetreten ist.
    Deshalb kann auch der Veräußerungserlös als commodum eingefordert werden.
37
Q

Prüfung, nachdem man festgestellt hat, dass ein commodum grds. möglich ist

A

Man prüft beide Optionen:

a) ohne commodum (nicht-geltend-machen)
Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283

b) mit commodum
Anwendung des § 326 III:
- Gegenleistungsanspruch bleibt bestehen(!)
- Wenn Commodum < Gegenleistung = Minderung § 441 I auf Wert des Commodums
- Wenn Commodum > Gegenleistung = Gegenleistung als Deckel
-> Die Leistung mindert sich auch entsprechend (siehe Formel oben)

-> Kein SE aus §§ 280 I, III, 283; kein Schaden.

38
Q

Regelung des § 275 II?

A

Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn der Aufwand der Leistung mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers in grobem Missverhältnis steht.

Ring aus dem Kaugummiautomaten fällt in einen See.
Keine Unmöglichkeit.
Aber: Bergungskosten im Vergleich zum Interesse des Gläubigers am Erhalt des Ringes unverhältnismäßig.

Schema:

  1. Aufwand (Achtung! Nicht den Vertragspreis als solchen mit dem Aufwand ins Verhältnis setzen!)
  2. Leistungsinteresse (Marktwert der Sache; objektiv!; nicht der Kaufpreis!)
  3. Grobes Missverhältnis
39
Q

Was ist eigentlich ein grobes Missverhältnis?

A

§ 275 II:

  • unter Beachtung des Schuldverhältnisses
  • .. und Treu und Glauben § 242
  • Auch das Vertretenmüssen des Schuldners miteinbeziehen! (Nur, wenn Naturalerfüllung wirtschaftlich unsinnig und Verlangen des Gläubigers rechtsmissbräuchlich)
40
Q

Wann hat der Schuldner iSv § 275 II zu vertreten, wann nicht?

A

I. zu vertreten hat der Schuldner es nur, wenn Naturalerfüllung wirtschaftlich unsinnig und Verlangen des Gläubigers rechtsmissbräuchlich.

II. nur nicht zu vertreten, wenn der Aufwand wesentlich höher als das Leistungsinteresse ist.

41
Q

Rechtsfolgen des § 275 II?

A

Leistungsverweigerungsrecht = Einrede (muss geltend gemacht werden!) -> Schuldner muss den leisten, es sei denn, er macht die Leistungsverweigerung aufgrund eines groben Missverhältnisses aus § 275 II geltend.

42
Q

Was passiert, wenn der Schuldner die Einrede aus § 275 II erhebt? Was, wenn nicht?

A

I. Wenn Einrede (+)

  1. Leistungsanspruch geht in diesem Moment unter! (wie 275 I)
    1a. Eventuell noch stellvertretendes Commodum!
  2. Gegenleistungsanspruch geht nach § 326 I unter
  3. Bei Vertretenmüssen: Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 o. § 311a II

II. Wenn Einrede (-)
Wenn der Schuldner die Leistung versucht, entgeht er dem Schadensersatz, weil die Unmöglichkeitslage nicht abschließend eintritt.
Falls es funktioniert, entgeht er sowohl SE als auch commodum.

43
Q

§ 275 III (Einrede der Unzumutbarkeit bei pers. Leistungspflichten): Unterschied zu § 275 II?

A

Ideelle Gegenstände der Regelung; nichts materielles!

-> Sängerin, die aufgrund der Krankheit ihres Kindes nicht auftreten will. -> Kann Leistung verweigern, sofern es sich um eine persönliche Leistung handelt, die ihr unter gegebenen Umständen unzumutbar ist.

44
Q

Leistungspflichten im § 631?

A

Es muss ein Werk tats. verrichtet werden;

Leistungserfolg ( § 362 I ) = Abnahme des Gläubigers: Der Gläubiger muss das wie vereinbart verrichtete Werk tats. abnehmen.

Der andere Teil hat die Vergütung (Werklohn) zu entrichten.

45
Q

Nachträgliche Unmöglichkeit, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich ist?

A

Leistungsanspruch: § 275

Gegenleistungsanspruch: § 326 II 1 Alt. 1 (Anspruch des Schuldners bleibt erhalten, sofern der Gläubiger allein oder weit übergehend für die Unmöglichkeit verantw. ist.)
-> Ansonsten: § 326 I

Falls ein Dritter im Lager des Gläubigers für die Unmöglichkeit verantw. sind, wird §§ 276, 278 analog angewandt.

Gläubiger auch dann “verantworlich” iSd § 326 II 2, wenn er Vertragspflichten (Rechtzeitiges Einholen einer Importgenehmigung versäumt -> 275) und Obliegenheiten (=/= Leistungspflicht; Verhaltensvorschrift: So verhalten, dass die Leistung möglich ist.) verletzt oder vertraglich ein Risiko übernimmt.

46
Q

Regelung des § 326 II 2?

A

Wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich ist, der Schuldner hiervon profitiert, so wird dieser Vorteil angerechnet.

Gegenleistung = Werklohn - gesparte Farbe - Gewinn durch anderen Auftrag in derselben Zeit…

47
Q

“Sphärentheorie”?

A

Mindermeinung, die Verantwortlichkeit des Gläubigers allein aufgrund zeitlicher und räumlicher Nähe oder nach der Verkehrsanschhauung begründet.

-> Nach h.L. eher Spezialvorschriften analog anwenden,
zB § 645 BGB.

48
Q

Eigentumsvorbehalt (§ 449) - aufschiebende Bedingung

(§ 158) der Übereignung

A

Einigung und Übergabe finden sofort statt, das Eigentum wird jedoch erst bei vollständiger Zahlung übertragen.

§ 158 I: Die Bedingung (ungewisses Ereignis) wirkt ex nunc.

Beim Eigentumsvorbehalt ist nicht der KV bedingt, sondern die dingliche Einigung (ie 929 S. 1).

49
Q

Was ist unter dem Begriff der “frustrierten Aufwendung” zu verstehen?

A

Aufwendungen sind grds. freiwillige Vermögensopfer. Gilt jedoch die o.g. “Rentabilitätsvermutung” (Nur bei Händlern, RG mit erwerbswirtschaftlichem Zweck), so gelten diese Aufwendungen bei Unmöglichkeit als unfreiwillige Vermögensopfer, sog. “frustrierte Aufwendungen”, die als Schadensposten im SE statt der Leistung geltend gemacht werden können.

50
Q

Nenne die Voraussetzungen des § 284 BGB!

A

Anspruchsgrundlage: § 311a II 1 Alt. 2 iVm. § 284

I. TB des § 311a II 2

II. Zusätzliche Voraussetzungen des § 284

  1. Kausalität (Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung)
  2. Billigkeit der Aufwendung, § 254
    - > Unbillig, wenn beispielsweise voreilige Bestellung der Aufwendung..
    - > Luxusaufwendungen: Wenn es komplett außer Verhältnis zur Leistung steht, so trägt auch der Aufwendungssteller das Risiko und kann daher keinen Ersatz verlangen.
  3. Hypothetischer Kausalverlauf
    - > Aufwendungen dürften bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht ebenfalls vergeblich gewesen sein.
51
Q

Verhältnis von § 311a II 1 Alt. 1 / 2?

A

Es besteht Wahlrecht zwischen dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen und dem SE statt der Leistung. Beides wäre Quatsch: Ich kann mir nicht meine Aufwendungen, die mangels Leistung vergeblich sind verlangen UND mich so stellen lassen, als wäre geleistet worden.

Mm.: Doch, das geht. Aber aus genannten Gründen ablehnen.