Verzug der Leistung Flashcards

1
Q

Anspruchsgrundlage zum Ersatz verzugsbedingter Aufwendungen?

A

§§ 280 I, II, § 286

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
    - > Hier muss der § 286 geprüft werden!
  3. Vertretenmüssen: schon geprüft, nur nach oben verweisen.
  4. Schaden.
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2
Q

Wann muss der Schuldner leisten (Fälligkeit), wenn dies nicht vertragliche festgelegt ist?

A

§ 271 I: Der Gläubiger kann die Leistung sofort verlangen

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3
Q

Unterscheide zwischen Erfüllbarkeit und Fälligkeit!

A

Erfüllbarkeit: “Wann darf der Schuldner leisten?” § 271 II

Fälligkeit: “Wann muss der Schuldner leisten?” § 271 I

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4
Q

Voraussetzungen des § 286?

A
  1. Fälligkeit
    a) Anspruch
    b) fällig, § 271 I, II.
    c) Durchsetzbarkeit (§§ 194ff. etc.)
  2. Mahnung
  3. Nichtleistung (sowieso vor, aber vor allem nach der Mahnung)
  4. Vertretenmüssen, § 286 IV
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5
Q
  1. Fälligkeit des Anspruchs
A
  1. Fälligkeit des Anspruchs
    a) Anspruch (gemeint: Leistungsanspruch!)
    b) fällig
    aa) Wenn Zeit bestimmt - ab dann:
  • Vertragliche Vereinbarung
  • Sich aus den Umständen ergebend
  • Besondere ges. Vorschriften
    (beispielsweise Fälligkeit der Miete 556b)

c) Durchsetzbarkeit (des Leistungsanspruchs)
- > nicht, wenn rechtshemmende Einreden

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6
Q
  1. Mahnung
A
  • Keine Formbedürftigkeit
  • Geschäftsähnliche Handlung (Keine Anwendbarkeit der Vorschriften des Allgemeinen Teiles)
  • Erst ab der Fälligkeit wirksam, § 271 II.
  • Entbehrlich bei § 286 II
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7
Q
  1. Nichtleistung
A

Wenn nach Erhalt der Mahnung nicht sofort geleistet wird, beginnt der Verzug mit der Mahnung.

Auch hier geht es um die Leistungshandlung, nicht um den Leistungserfolg!

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8
Q
  1. Vertretenmüssen, § 286 IV
A

(Hier: Beweislastumkehr -> Gläubiger muss die Voraussetzungen beweisen.)
-> Ausnahme: Vertretenmüssen wird nicht schlicht angenommen (wie sonst), sondern muss hier vom Gläubiger bewiesen werden.
_____________________________________

Es gelten die Vorschriften der §§ 276, 278

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9
Q
  1. Schaden aus §§ 280 I, III, 286 I
A

Es werden nur Schaden ersetzt, die nach dem Eintritt des Verzuges entstanden sind.

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10
Q

Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 280 II Nr. 1

A

Entbehrlichkeit der Mahnung

“Der Tag mahnt für den Menschen”
-> Bei Nichtleistung nach Fälligkeit gem. vereinbartem Leistungstermin = Verzug

Also: SE wegen Verzug der Leistung grds. nur

  • bei vereinbartem Leistungstermin
  • oder(!) nach Mahnung
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11
Q

Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 280 II Nr. 2

A

Fälligkeit nach einem bestimmten Ereignis:

Bsp. Zahlungseingang oder Lieferung (dann 14 Tage Zeit zum Zahlen et cetera)

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12
Q

Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 3

A

Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung (restriktiv auszulegen).

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13
Q

Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4

A

Bsp. Bei Zuvorkommen des Schuldners gegenüber der Mahnung:

“Ich bin schon unterwegs und bringe dir das Fahrrad”
Und der Schuldner macht das gar nicht.

-> Verzug.

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14
Q

Wie ist der Verzug bei Geldschulden geregelt?

A

§ 288: Verzugszinsen

Seit der Schuldrechtsreform: 5% p.a. über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz ist im § 247 geregelt.

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15
Q

Verzug nach § 286 III

A
  1. Entgeltforderung: Kaufpreis oder Arbeitsentgelt
  2. Fälligkeit: Zeitpunkt wird nicht von der Rechnungsstellung abhängig gemacht, sondern vom entstehen der Forderung.
    (Verjährung knüpft an die Fälligkeit an, was bei zu später Rechnungszustellung zu unbilliger Streckung jener führen könnte.)
  3. Zugang einer Rechnung
  4. Keine Leistung innerhalb von 30 Tagen
    (5. Bei Verbraucher Hinweis in Rechnung)
  5. § 286 IV Vertretenmüssen

(Vorteil: Keine zusätzliche Mahnung notwendig. Rechnung + 30 Tage genügen).

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16
Q

Was ist eine befristete Mahnung?

A

Mahnung wird erst nach einem gewissen Zeitpunkt wirksam (Mahnung auf Termin).

17
Q

Rechnung = befristete Mahnung?

A

BGH: Nein, denn dann würde eine einfache Rechnung gleich eine Mahnung, wodurch § 286 III sinnlos wäre und zusätzliche Voraussetzung bei Verbrauchern untergraben würde.

18
Q

Anspruchsgrundlage für Rückzahlung des Kaufpreises (Rückforderung der nicht geschuldeten Gegenleistung)?

A

Anspruchsgrundlage: §§ 346 I, 326 IV.

19
Q

Allgemeine Regelungen zum gegenseitigen Vertrag der §§ 320-326?

Erläutere anhand des Leihvertrages, des Darlehensvertrages und des Kaufvertrages!

A
  • Vertrag
  • beide Parteien haben Leistungspflichten (Vertrag, bei dem nur eine Partei Leistungspflicht hat: Schenkung!)
  • Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma - do ut des – nicht beispielsweise bei § 598 Leihvertrag: man verleiht die Sache nicht, damit man sie zurückerhält: kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, unvollkommen zweiseitig (verpflichtend)er Vertrag
  • bei Darlehensvertrag: Pflicht zur Zurverfügungsstellung des Darlehensvertrags und Pflicht zur Zinszahlung stehen in Gegenseitigkeitsverhältnis, nicht aber Zurfverfst. und Rückzahlungspflicht
  • Abnahme bei Kaufvertrag auch keine Pflicht, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu Verkäuferpflichten steht, Kaufpreiszahlung natürlich schon) - Fokus sind einzelne Pflichten zueinander, nicht der gesamte Vertrag
  • > gegenseitiger Vertrag = Vertrag mit synallagmatischen Pflichten (mind. ein Gegenseitigkeitsverhältnis)
20
Q

Regelung des § 287?

A

Der Schuldner im Verzug trägt die Verantwortlichkeit für jede (!) Fahrlässigkeit, gar für Zufall. Es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.