7. FIDLEG/FINIG/Fintech (II), Repetition Flashcards
(35 cards)
Wie unterscheiden sich die Prüfgesellschaften von den Aufsichtsorganisationen?
- Prüfgesellschaften FINMAG 24a (ff.)
- Aufsichtsorganisationen (AO) FINMAG 43a ff., FINIG 61 und insb. AOV
- https://www.finma.ch/de/bewilligung/aufsichtsorganisationen/
Was würde genau vom BR am 14.12.2018 publiziert. als ich meinen ersten Auftrag für MME ausgeführt habe?
- https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73398.html
Was regelt das FIDLEG?
- Reguliert die VSS für das Erbringen von Finanzdeinstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten
Was regelt das FINIG?
- Reguliert die Anforderungen an die Tätigkeit von Finanzinstituten
-
Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen für Finanzinstitute
- FINIG 2 I
- Ursprüngliches Vorhaben, die prudenziellen Anforderungen für alle Finanzinstitute zu regeln, wurde bereits nach der Vernehmlassung aufgegeben
- insb. BankG
- Versicherungen
Was sind die Gründe, weshalb ein bzw. das FIDLEG erlassen wurde und was waren Kernpunkte, die eingeführt wurden?
-
Erstmals aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister
- Verhaltenspflichten: Pflichten der Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden am point of sale:
- Informationspflichten
- Prüfung der Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen und Produkten
- Dokumentation und Rechenschaft
- Transparenz
- Sorgfalt
- Verhaltenspflichten: Pflichten der Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden am point of sale:
-
Verhaltenspflichten entsprechen dem Schutzbedürfnis des jeweils angesprochenen Kundensegments
- Privatkunden v. professionelle Kunden und institutionelle Kunden
- Opting-in bzw. Opting-out
- Neu einheitliche Regeln für Prospektpflicht sämtlicher öffentlich angebotener Effekten
- Einführung Basisinformationsblattes beim Angebot von komplexen Finanzinstrumenten an Privatkunden
- Durch FINMA beaufsichtigte Prospektprüfstelle prüft Prospekte
- Kundenberater von in der Schweiz nicht beaufsichtigten Finanzdienstleistern müssen sich in durch FINMA beaufsichtigtes Beraterregister eintragen lassen
Wer untersteht mit der Einführung des FINIG neu der Aufsicht der FINMA?
- Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees
- FINIG 17 (FINIG 2 I)
- Vorher beaufsichtigte die FINMA schon
- Banken
- Wertpapierhäuser
- z.B. durch das aBEHG
- Fondsleitungen
- Verwalter von Kollektivvermögen
Was passierte mit den DUFI im Rahmen der FINIG-Inkrafttretung
- Wegfall des direkt (der FINMA) unterstellten Finanzintermediärs (DUFI) im GwG-Bereich unterliegen der Aufsicht einer SRO (mit Anschlusspflicht)
- aGwG 19a
- Müssen sich einer anrekannten SRO anschliessen
- sofern nicht durch AO beaufsichtigt und bei der FINMA kein Bewilligungsgesuch gestellt wurde
- https://www.finma.ch/de/bewilligung/fidleg-und-finig/informationen-zum-finig/
Wie stellet sich das Aufsichtsmodell über uVV und Trustees dar?
- FINIG 61 f.
- Bewilligungserteilung für uVV und Trustees durch FINMA
-
Laufende Aufsicht durch AO
- inkl. Prüftätigkeit
- AO werden aber durch FINMA bewilligt und beaufsichtigt
- Enforcement-Kompetenz über uVV und Trustees bleibt bei der FINMA
Wer wird gem. dem FINIG direkt durch die FINMA beaufsichtigt?
- FINIG 61 III und FINIG 63 (insb. V)
- Verwalter von Kollektivvermögen
- Fondsleitungen
- Wertpapierhäuser
Wann ist das FINIG und das FIDLEG mit der FIDLEV, FINIV und AOV inkraftgetreten?
- 01.01.2020
- Wann tritt die FINMA-Regulierung (Ausführungsbestimmungen) zum FINIG, FIDLEG, FIDLEV, FINIV und AOV voraussichtlich inkraft?
- 01.01.2021
- https://www.finma.ch/de/news/2020/11/20201112-medienmitteilung-folgeregulierung-fidleg-finig/
- Neue Ausführungsverordnung zum FINIG
- Anpassungen an bestehende FINMA-Verordnungen und Rundschreiben
- Aufhebung von Rundschreiben
Wie wird sich die “neue Aufsicht” und die VSS der Bewilligungserteilung durch die FINMA auf die uVV auswirken?
- Beachte: breite Verwendung des Zusatzes “unabhängig”
- Im FINIG findet sich dieser Begriff nicht!!
- Fragestunde vom 11.12.2020!
- Ca. 10% des gesamten Kundenvermögen in der Schweiz wird von UVV verwaltet
- mehrheitlich Kleinstbetriebe
- d.h. neue Aufsicht und in Hand gehende Anforderungen problematisch für uVV?
- siehe dazu der Beitrag von Sethe/Andreotti: “Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz”)
Wie stellt sich die Aufsicht der FINMA und der AO über uVV im Detail dar?
-
Direkte Aufsicht der FINMA i.B. auf uVV (und Trustees)
- Bewilligung FINIG 5 I i.V.m. 2 lit. a (und b)
- Enforcement FINMAG 1 I lit. e i.V.m. FINMAG 31 I
- Aufsicht FINIG 61 I und IV
-
Aufsicht der FINMA i.B. auf AO
- Bewilligung FINIG 61 II; FINMAG 43a II und FINMAG 43c (ff.)
- Enforcement FINMAG 43i
- Aufsicht FINMAG 43h
-
Aufsicht der AO i.B. auf uVV (und Trustees)
- Grundsätzlich für die laufende Aufsicht zuständig FINIG 61 I und II
- FINMAG 43a I und 43b
- AO können Prüfgesellschaften einsetzen
- FINMAG 43k
- und jährliche Prüfung muss durch eine vom “Beaufsichtigten” beauftragten Prüfgesellschaft durchgeführt werden FINIG 62 (i.V.m. FINMAG 43k I)
Was hat es mit der Ombudsstelle gem. FINIG 16 auf sich?
- Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
- FINIG 16 i.V.m. FIDLEG 74 (ff.)
- aber beachte insb. FIDLEG 76 I
- aber einseitger Verzicht auf das Schlichtungsverfahren der klagenden Partei gem. II (und III) möglich
- Finanzinstitute müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen
- FINIG 16 I
- Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein
- FIDLEG 75 I
- Beachte: vor IKT von FIDLEG/FINIG bestand nur für Mitglieder der Schweizerischen Bankiervereinigung eine Anschlusspflicht an die Ombudsstelle
- Vorlesung Bankrecht
- “Bankenombudsmann”
- Erkenntnisse sind 1:1 anwendbar!
- Vorlesung Bankrecht
Inwiefern konnte sich umfassende Erleichterungen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche beim Erlass des FIDLEG schlussendlich nicht durchsetzen?
-
Bereits BR hat nach Vernehmlassung auf Massnahmen zur Vereinfachung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche weitgehend verzichtet
- z.B. Schiedsgerichte, Prozesskostenfonds, Einführung von Gruppenvergleichsverfahren
- Zudem – im Gegensatz zur Botschaft:
- Streichung der erleichterten Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Zweckartikel des E-FIDLEG 1
- Streichung von E-ZPO 114a
- Befreiung der Privatkunden von Leistung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten
- Regelung, wonach Finanzdienstleister ihre Parteikosten unter gewissen VSS unabhängig vom Ausgang des Verfahren selber tragen müssen
- Regelung, wonach das Gericht die Gerichtskosten beim Unterliegen des Privatkunden unter bestimmten VSS nach Ermessen verteilen kann
Was ist bis jetzt geschehen i.B. auf eine erleichterte Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen der ZPO-Revision?
- März 2018: BR schickte die Änderung der ZPO in Vernehmlassung
- Februar 2020: BR nahm Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis und verabschiedete die Botschaft
- Erleichterte Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
- Halbierung der Gerichtskostenvorschüsse und Anpassung der Kostenliquidationsregelung
- Vereinfachung der Verfahrenskoordination und punktuelle Stärkung des Schlichtungsverfahrens
- Der im Vorentwurf noch vorgesehene kollektive Rechtsschutz (Ausbau Verbandsklage und Einführung Gruppenvergleichsverfahrens) war in der Vernehmlassung stark umstritten und soll daher gesondert behandelt werden
- Erleichterte Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
- Siehe auch: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/aenderung-zpo.html
- Im Rat noch nicht behandelt!
Wie hat sich die Prospekthaftung gem. FIDLEG 69 im Laufe des Regulierungsprozesses entwickelt?
-
Ursprünglich war eine Verschuldensvermutung vorgesehen
- “soweit er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft”
- wie OR 97
- Praktische Auswirkungen aber wohl gering, da gem. h.L weiterhin wie bei aOR 752 gehandhabt wird (Verschulden wurde – gem. BSK – für den Ersteller des Prospekts vermutet)
- Gerichtspraxis wird entscheidend sein
-
But that’s not true!!
- “Dotcom” BGE!!
Nehmen wir FIDLEG 7 (E-FIDLEG 8): wie wurde das Rechtsverhältnis im Laufe des Regulierungsprozesses zw. Verwaltungs- und Zivilrecht qualifziert und für welche Lösung hat sich der Gesetzgeber schlussendlich entschieden?
- Botschaft (schlussendlich so verabschiedet)
-
Ausstrahlungswirkung
- d.h. wechselseitige Beeinflussung in der Auslegung
- Beibehalten von getrennten Rechtsgrundlagen
- keine Doppelnormen!
- Wäre – gem. Wortlaut von E-FIDLEG 8 – vom Primat des Verwaltungsrechts ausgegangen
- “Mit deren Einhaltung sind auch gleichgerichtete zivilrechtliche Pflichten erfüllt”
-
Ausstrahlungswirkung
- Medienmitteilung 2017
- Doppelnorm E-FIDLEG 8 war umstritten
- “Es habe sich gezeigt, dass Aufsichtsrecht und Zivilrecht nicht (so) deckungsgleich seien, wie bei der ersten Beratung angenommen
- Kommission möchte nicht, dass FINMA-Rundschreiben für den Zivilrichter bindend sind
- FINMA soll nicht noch stärke Regulatorin werden!
- …sondern Aufsichtsbehörde bleiben!
Was sagen Sie zur Argumentation der Kommission i.B. auf E-FIDLEG 8, dass die FINMA – bei Vorliegen eines Doppelnorm-Charakters – “noch mehr” zu Regulatorin werden würde?
- SUBJECT TO CHANGE
- Auf den ersten Blick erinnert dies an die Argumentation im Hinblick auf den Erlass von (FINMAG-VO)
- … und Kritik von Frau Reiser
- siehe 1#23
-
ABER m.E. Unterschied
- Begründung der Kommission, dass Zivilrichter an Rundschreiben der FINMA gebunden wäre – zunächst einmal – plausibel
- Wäre nicht nur ein Problem des geltenden Rechts; hätte auch künftige Rechtsentwicklung beschlagen…
-
BV 30 I schreibt Gewaltentrennung vor!
- FINMA hätte aber als Aufsichts(Verwaltungs-)behörde “Vorgaben” an den Zivilrichter gemacht
-
Doppelnorm – wie vorgesehen (insb. Wortlaut) – würde den Anlegerschutz noch mehr schwächen
- zentrales Ziel des FIDLEGs aber Stärkung (FILDEG 1)!
- …aber auch Schwächung möglich:
- Doppelnorm als klare Grundlage – nicht zuletzt für die Rechtssicherheit ein Vorteil!
- Argumentation Bühler, aber i.B. auf Doppelnorm-Charakter von aBEHG 11: auch Individuen nicht im Anwendungsbereich des Aufsichtsrecht könnten sich darauf berufen; für Individuen im Anwendungsbereich des FIDLEG, Ausstrahlungswirkung aber besser, insb. aufgrund des (aktuellen) Wortlauts
-
Doppelnorm passt vom Charakter der verschiedenen Rechtsgebiete nicht!
- Zivilrecht: Einzelfall und ex-post-Betrachtung (insb. mögliche Ausgleichsfunktion)
- Verwaltungsrecht: prospektiv und präventiv
- bei der Auslegung kann man dem Rechnung tragen, es aber auch vermischen…
- Begründung der Kommission, dass Zivilrichter an Rundschreiben der FINMA gebunden wäre – zunächst einmal – plausibel
- Siehe auch Artikel: Jutzi/Eisenberger, AJP
- Siehe auch: 4#8
Was konnte sich i.B. auf die Prospektpflicht und die Strafbestimmungen des FIDLEGs nach Verabschiedung der Botschaft schlussendlich beim Erlass des Gesetzes nicht durchsetzen?
- Auswahl
-
Prospektpflicht: Ausweitung der Ausnahmen
- Erhöhung der Anzahl der Anleger, ab der Prospekt nötig ist von 150 auf 500 (FIDLEG 36 I lit. b)
- Notwendigkeit eines Prospekts nur, wenn öffentliche Angebot über 12 Monate CHF 8 Mio. anstatt CHF 100’000 übersteigt (FIDLEG 36 I lit. e)
- Abschwächung der Strafbestimmung: V.a. Herabsetzung der Bussen (FIDLEG 89 ff.)
Inwieweit unterscheidet sich die Botschaft zum FINIG zum schlussendlich erlassenen Gesetz?
- Auswahl
- Laufende Aufsicht der uVV/Trustees durch private AO
- Anpassung von FINMAG 7 II (siehe 22) zur Regulierungstätigkeit der FINMA (Anhang FINIG):
- Beachtung des Grundsatzes der prinzipienbasierten Regulierung und des Bundesrechts
Was versteht man unter FinTech und geben sie einige Beispiele dazu!
-
FinTech: “Finanzdienstleistungen” und “Technologien” = Finanztechnologien
- Nutzung neuster Technologien, um klassische Finanzdienstleistungen zu modernisieren bzw. zu revolutionieren
- Bespiele
- “Robo Advice” (voll- oder teilautomatisierte Anlageberatung/Vermögensverwaltung)
- Chat-Bots etc.
- Kreditgeschäfte (z.B. Hypotheken)
- Smart-Contracts
- Zahlungssysteme (z.B. Twint, Apple Pay)
- Digitale Währungen (z.B. Bitcoin)
- Kapitalbeschaffung (z.B. Crowdfunding)
- “Robo Advice” (voll- oder teilautomatisierte Anlageberatung/Vermögensverwaltung)
Wie sah die Rechtslage für den FinTech-Bereich vor 2017 aus?
- Keine spezifische Regulierung für FinTech-Geschäftsmodelle
- Bestehende Finanzmarktgesetze wurden angewendet
- Unter Umständen mussten FinTech-Unternehmen Bankbewilligung einholen
- Grund:
- Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen BankG 1 II (Strafbewehrt BankG 46 I)
- dafür werben (BankG 49 I lit. c)
- Ausnahmen waren/sind möglich: BankV 5 II “nicht als Publikumseinlagen gelten…”
- Grund:
Wieso wäre es nicht sachgemäss, für FinTech-Anbieter dieselben (strikten) Regeln und BewilligungsVSS wie für Banken anzuwenden?
- Bankenbewilligung ist auf Geschäftsmodelle zugeschnitten, die aus Sicht des Kunden- und Stabilitätsschutzes ein hohes Risikopotential bergen
-
Im Unterschied zu Banken gehen viele FinTech-Anbieter keine Liquiditäts- und Zinsrisiken ein
- Keine Fristentransformation, da keine Wiederanlage der fremden Gelder bzw. Publikumseinlagen
- vgl. BankG 1b I lit. b
-
Striktes Festhalten an Bankbewilligung wäre unnötig hohe Markteintrittshürde
- BewilligungsVSS von Banken sind hoch!
- Mindestkapital: BankG 3 II lit. b
- EK und Liquiditätsvorschriften: BankG 4
- BewilligungsVSS von Banken sind hoch!