Richtlinien im innerstaatlichen Recht Flashcards

1
Q

Folgen bei nicht erfolgter Richtlinienumsetzung

A
  • > Richtlinien sind grds. an die Mitgliedsstaaten gerichtet und daher nicht innerstaatlich anwendbar, bevor sie umgesetzt wurden.
  • > Gleichwohl hat der EuGH ihnen in bestimmten Fällen eine innerstaatliche Wirkung zugesprochen um die Befolgung der Umsetzungsverpflichtung durch die Mitgliedsstaaten zu sanktionieren.
  • So ist nationales Recht immer im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Richtlinie also Richtlinien konform auszulegen. (umstritten ist dabei ob die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung erst mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist oder schon früher etwa mit dem Erlass der Richtlinienbestimmung beginnt.)

…….

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2
Q

Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie (vertikale Direktwirkung)

A
  1. Ablauf der Umsetzungsfrist
  2. Keine oder nur unzulängliche Umsetzung der Richtlinie
  3. Inhaltlich unbedingte Bestimmung der Richtlinie (wenn der Mitgliedsstaat ggü.der letztlich begünstigten Person zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird, ohne dass ihm die Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, ob er überhaupt handeln will. Ebenso wenig darf vorgesehen sein, dass noch weitere Entscheidungsträger mit einem derartigen Entscheidungsermessen zwischengeschaltet sind.
  4. hinreichend genaue Bestimmung der Richtlinie
    (Es ist erforderlich dass die Richtlinienbestimmung eindeutig festlegt, wer Schuldner eines Anspruchs sein soll)
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3
Q

Vertikale Direktwirkung bei Richtlinien mit Doppelwirkung

A

Eine Richtlinie mit Doppelwirkung begünstigt eine Partei, hat aber unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter.

-> Der EuGH bejaht die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien mit Doppelwirkung, obwohl dadurch auch das Rechtsverhältnis von Privatpersonen betroffen wird. In Abgrenzung zur unzulässigen horizontalen Direktwirkung sei eine Berufung des Einzelnen auf die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie mit Doppelwirkung zulässig, wenn es um die Erfüllung von Verpflichtungen gehe, die nach der jeweiligen Richtlinienvorschrift nicht dem Einzelnen sondern den Behörden obliege.

Bsp: EuGH-Urteil zu Delena Wells

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