Unionsrechtliche Haftungsanspruch Flashcards

1
Q

Vorraussetzungen

A
  1. Vorliegen der Vorraussetzungen für die vertikale Direktwirkung einer Richtlinie
  2. Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein (kein Verschulden) Unterlassene Umsetzung als offenkundiger und erheblicher Ermessensfehler des säumigen Mitgliedsstaates
    - Maß an Klarheit der verletzten Norm
    - Vorsätzlichkeit des Verstoßes
    - Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums
    - Stellungnahme eines Unionsorgan
    - Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267III AEUV
  3. Bestehender Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Umsetzung und dem eingetretenen Schaden
    Rechtsfolge: Haftung des säumigen Mitgliedsstaates ggü. dem klagenden Einzelnen nach dem nationalen Staatshaftungsrecht
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2
Q

Grund

A

-> Unionsrecht soll möglichst effektiv ausgelegt werden. Ein Mitgliedsstaat, der einer Umsetzungsfrist nicht rechtzeitig nachgekommen ist soll sich nicht ggü. seinen Bürgern auf die von ihm unterlassene Umsetzung einer Richtlinie berufen können -> Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 AEUV gegen den Mitgliedsstaat einleitet, der seiner Umsetzungspflicht nicht nachkommt . Aber selbst im Falle der Verurteilung dieses säumigen Staates gem. Art. 260 AEUV durch den EuGH kann die Umsetzung nur durch den säumigen STaat selbst erfolgen

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3
Q

Grundlegendes Urteil des EuGH

A

Francovich-Urteil

Um Arbeitnehmern einen finanziellen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu gewährleisten wurde eine Richtlinie erlassen, die dem Arbeitnehmer einen Anteil an nicht erfüllten Lohnforderungen gegen seine Arbeitgeber garantieren sollte. Die Mitgliedsstaaten hatten dafür ein Garantiesystem einzuführen.
Italien hatte die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt.
-> Der Italiener Frankovich verlangte von Italien die Mindestgarantieleistung oder Schadensersatz. Zur Begründung führte er an sein Arbeitgeber sei in Konkurs gefallen.

  • > Das italienische Gericht beteiligte den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem Art. 267 AEUV.
  • > Der EuGH entschied dass der Staat nicht zwingend Schuldner des Garantieanspruches sei. Italien hafte jedoch schon deshalb weil es die Richtlinie nicht in der vorgesehenen Frist umgesetzt habe. Frankovich wurde ein Entschädigungsanspruch ggü. Italien zugesprochen.
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4
Q

Haftung auch für Legislativ und Judikativorgane?

A

Hinsichtlich der Richtlinienbestimmungen, die weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Belastung Einzelner begründen, sondern lediglich objektive Behördenpflichten normieren, sind die staatlichen Stellen bereits aufgrund der objektiven Wirkung der Richtlinienbestimmungen zur ERfüllung der in den Richtlinie enthaltenen Pflichten verpflichtet. -> Da alle staatlichen Instanzen in den Mitgliedsstaaten bei der Erfüllung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden nationale Verpflichtungen mitzuwirken haben, erstreckt sich der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch auch auf Handlungen und Unterlassungen der nationalen Legislativ und Judikativorgane.

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