7.4: Grundbuch Flashcards

1
Q

Grundbuch

A

das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen sind

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2
Q

Einverleibung Grundbuch

A

wer im Grundbuch als Berechtigter (Eigentümer) eingetragen (= einverleibt) ist, ist Buchbesitzer (Tabularbesitzer)

die Eintragung im Grundbuch übernimmt bei Liegenschaften weitgehend die Funktion des Besitzes bei beweglichen Sachen

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3
Q

Modus Grundbuch

A

Einverleibung ins Grundbuch

sie ist als Modus für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften nötig (§ 431)

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4
Q

Rechtsschein

Grundbuch

A

die Einverleibung ist ein Indiz für die tatsächlich bestehende Berechtigung

Rechtsschein bei beweglichen Sachen ist bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch

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5
Q

Einrichtungen

Grundbuch

A

besteht aus Hauptbuch und Urkundensammlung (Originalurkunden zB Kaufvertrag)

Hilfseinrichtungen
- Grundbuchsmappe: Landkarte, auf der die Lage der Grundstücke ersichtlich sind
- Personenverzeichnis (Eigentümerverzeichnis)
- Grundstücksverzeichnis
- Straßenverzeichnis (Anschriftenverzeichnis)

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6
Q

Hauptbuch

Grundbuch

A

jedes Grundstück ist von Amts wegen in das Grundbuch aufzunehmen

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7
Q

Kastralgemeinden (KG)

Grundbuch

A

Österreich besteht im Grundbuch aus verschiedenen Kastralgemeinden

innerhalb einer KG gibt es Grundbuchseinlagen, die mit einer Einlagezahl (EZ) bezeichnet werden

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8
Q

Realfoliensystem

Grundbuch

A

eine Grundbuchseinlage enthält einen Grundbuchskörper, der aus einer oder mehreren Liegenschaften besteht

weil die Einlage jeweils für einzelne Liegenschaften (nicht: Personen) errichtet wird, spricht man vom Realfoliensystem

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9
Q

Gutbestandsblatt

Grundbuch

A
  • erster Teil (A1-Blatt): allgemeine Angaben über den Grundbuchskörper und Informationen über noch unerledigte Grundbuchsgesuche
  • zweiter Teil (A2-Blatt): sind mit dem Eigentum verbundene Recht eingetragen
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10
Q

Eigentumsblatt

Grundbuch

A

B-Blatt

gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse

es werden die rechtserhebliche Beschränkungen der Verfügung der Eigentümer dort eingetragen (zB Minderjährigkeit)

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11
Q

Lastenblatt

Grundbuch

A

C-Blatt

es sind dort alle bücherliche Rechte eingetragen, die die Liegenschaft belasten

zB Hypotheken, Dienstbarkeiten, Reallasten

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12
Q

Öffentlichkeitsgrundsatz

Grundbuch

A

ist ein öffentliches Buch, jedermann kann Einsicht nehmen und so Auskunft über die Rechtsverhältnisse an Liegenschaften erhalten

bei jedem Grundbuchsgericht möglich

Einsicht in das Personenverzeichnis ist allerdings beschränkt

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13
Q

Eintragungsgrundsatz

Grundbuch

A

besagt, dass der Modus für Erwerb, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte ausschließlich die Eintragung im Grundbuch ist (§ 431)

eine körperliche Übergabe genügt nicht

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14
Q

Ausnahmen Eintragungsgrundsatz

Grundbuch

A
  • Ersitzung: erwirbt mit Zeitablauf und ohne Eintragung
  • Erbe: erwirbt nicht erst mit Eintragung, sondern bereits mit der Einantwortung
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15
Q

Sprungeintragung

Grundbuch

A

Abkürzung: wenn der eingetragene A die Liegenschaft an B und dieser wieder an C verkauft, kann C sofort eine Eintragung erwirken, auch wenn B nicht im Grundbuch eingetragen war (§ 22 GBG)

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16
Q

Erwerbsvoraussetzungen bücherlicher Vormann

Grundbuch

A
  • gültiger Titel
  • Berechtigung des Vormanns
  • Einräumung des Rechts durch ihn

das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Grundbuchsgericht geprüft, allerdings nur anhand von Urkunden

17
Q

Aufsandungserklärung

Grundbuch

A

ist die Erklärung des bücherlichen Vormannes, dass er in den bücherlichen Rechtserwrb seines Nachmanns einwillige

18
Q

Vertrauensgrundsatz

Grundbuch

A

redliche Dritte dürfen sich darauf verlassen, dass das, was eingetragen ist, gilt und das, was nicht eingetragen ist, nicht gilt

geschützt wird immer nur der gutgläubige Rechtserwerb Dritter, nicht der fälschlich Eingetragene selbst

19
Q

Prioritätsgrundsatz

Grundbuch

A

prior tempore, potior iure: wer zeitlich früher dran ist, hat die stärkere Rechtsposition

hier nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches bei Gericht (§ 29 GBG) -> Tagebuchzahl wird vergeben

wer zuerst kommt, mahlt zuerst

20
Q

Institut der Anmerkung der Rangordnung

Grundbuch

A

der Eigentümer kann sich mit Hilfe derer der Liegenschaft seinen Rang für künftige Verfügungen über sein Recht vorbehalten

er bekommt einen Rangordnungsbeschluss, der 1 Jahr Gültigkeit besitzt

§ 53 ff GBG

21
Q

Namensrangordnung

Grundbuch

A

sie wird nur einer bestimmten Person eingeräumt (§ 57a GBG)

22
Q

Rangtausch

Grundbuch

A

es besteht die Möglichkeit einer Vorrangseinräumung

um den Platz tauschen zu können bedarf es dafür jedenfalls der Zustimmung der beiden Berechtigten

23
Q

Eintragungsarten

Grundbuch

A

§ 8 GBG:
- Einverleibung
- Vormerkung
- Anmerkung

24
Q

Einverleibung

Grundbuch

A

bewirkt eden unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust

es können nur dingliche Rechte einverleibt werden

25
Q

Ablauf Urkunde

Grundbuch

A

die Einverleibung wird bei Gericht beantragt -> darf nur bewilligt werden, wenn eine einverleibungsfähige Urkunde vorgelegt wird

die Unterschriften der Vertragsparteien müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein

ist nur Voraussetzung der Einverleibung als Modus, nicht eines gültigen Vertragsabschlusses

26
Q

Aufsandserklärung

Einverleibung Grundbuch

A

Erklärung des derzeit Berechtigten, dass er damit einverstanden ist, dass sein Recht
- übertragen
- beschränkt
- belastet
- oder aufgehoben wird

27
Q

Vormerkung

Grundbuch

A

führt nicht zu einem sofortigen, sondern nur zu einem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust

dabei ist die Eintragung bedingt, nicht das Recht

eine Urkunde über das Rechtsgeschäft existiert, aber die besonderen Erfordernisse für die Einverleibung liegen noch nicht vor

§§ 35 ff GBG

28
Q

Anmerkung

Grundbuch

A

hat nichts mit Rechtserwrb oder Rechtsverlust zu tun

dient entweder
- der Ersichtlichmachung bestimmter rechtserheblicher Tatsachen: (zB Anmerkung der Minderjährigkeit des Eigentümers oder Insolvenzeröffnung) -> Rechtsverkehr soll geschützt werden
- besondere Rechtsfolge: zB Streitanmerkung

§§ 61 ff GBG

29
Q

Urkundenhinterlegung

Grundbuch

A

Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten werden nicht durhc Einverleibung im Grundbuch erworben, sondern durch die Hinterlegung von Urkunden nach dem UrkundenhinterlegungsG (UHG)

ist der Modus für den Erwerb des dinglichen Rechts

Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit wird hier nicht geschützt

30
Q

wonach kann sich die Löschungsklage richten? welche 2 unterscheidet man?

A
  • gegen den unmittelbaren Nachmann (§ 62 GBG)
  • oder gegen einen Dritten (§§ 63, 64 GBG) -> redlich oder unredlich
31
Q

wann wird eine Höchstbetragshypothek anerkannt?

A

Forderungen aus:
- Krediten
- Geschäftsführung
- Gewährleistung
- Schadenersatz

§ 14 Abs 2 GBG