7.6 weitere Sachenrechte Flashcards

1
Q

Zurückbehaltungsrecht

andere Sicherungsmittel

A

Befugnis, die Herausgabe einer Sache/Erbringung einer Leistung bis zur Erfüllung einees Anspruchs zu verweigern

§ 471 gewährt ein ZbR an körperlichen Sachen

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2
Q

Voraussetzung Zurückbehaltungsrecht

A

der Anspruch muss einen bestimmten Bezug zur herauszugebenden Sache aufweisen (Konnexität, anders: § 369 UGB)

dies ist der Fall, wenn sich der Anspruch
- auf einen auf die Sache gemachten Aufwand
- oder auf einen durch die Sache verursachten Schaden gründet

(der Anspruch muss grds gegen die Person bestehen, die die Herausgabe der Sache verlange)

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3
Q

Servitut

A

sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache (§ 472)

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4
Q

Personaldienstbarkeiten

Servitut

A

eine bestimmte Person ist Servitutsberechtigter

hierzu gehören:
- Gebrauchsrecht
- Fruchtgenussrecht
- Wohnrecht

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5
Q

Grunddienstbarkeiten

Servitut

A

wenn eine Dienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft zusteht

das Recht besteht in der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks

  • Felddienstbarkeiten (Wegerecht, Weiderecht usw)
  • Hausdienstbarkeiten

zB Wegerecht über ein fremdes Grundstück, um eine beschwerliche Route abkürzen zu können

§§ 475 ff

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6
Q

Erwerb von Servituten

Servitut

A

durch Ersitzung

es bedarf bei Liegenschaften 30 Jahre andauernder, redlicher und echter Nutzung

wurde ein Recht ersessen, kann der Berechtigte wie erwähnt die Eintragung im Grundbuch verlangen

wer ein Servitut ersessen hat, ist Servitutsberechtigter

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7
Q

Erlöschen

Servitut

A

Dienstbarkeiten erlöschen grundsätzlich mit dem Untergang der dienenden Sache und durch langjährige Nichtausübung (Verjährung: 30 Jahre, juristische Personen 40 Jahre)

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8
Q

Freiheitsersitzung

Servitut

A

Sonderfall der Verjährung durch den Eigentümer

widersetzt sich der Verpflichtete der Dienstbarkeit und lässt es der Berechtigte 3 Jahre dabei bewenden, erlischt die Servitut

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9
Q

Schutz von Servituten

A

als Rechtsbesitzer genießt der Servitutsberechtigte Besitzschutz

er kann sein absolutes Recht gegen den Eigentümer und jeden Dritten mit Servitutsklage (§ 523) geltend machen

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10
Q

Reallast

A

es handelt sich um das dingliche Recht an einem Grundstück, vom Grundstückseigentümer bestimmte, meist wiederkehrende Leistungen (positives Tun) verlangen zu können (§ 12 GBG)

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11
Q

Entstehen einer Reallast

A
  • Titel: Vertrag / letztwillige Verfügung
  • Modus: Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft
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12
Q

Baurecht

A

ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben

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13
Q

Frist Baurecht

A

das Baurecht ist notwendig befristet, es kann auf nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre bestellt werden

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14
Q

Rechtsposition des Servitutsberechtigten

A

er hat eine absolut geschützte Rechtsposition, die er durch die Servitutsklage gegenüber jedermann durchsetzen kann

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15
Q

wodurch ist der Eigentümer einer Sache zum Vorteil des Berechtigten verpflichtet? (Servitut)

A

er ist verpflichtet, etwas zu dulden („bejahende Dienstbarkeit“) oder zu unterlassen („verneinende Dienstbarkeit“)

die Verpflichtung kann aber nicht in einem aktiven Tun bestehen (§ 482)

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16
Q

unregelmäßige Dienstbarkeiten

A

Grunddienstbarkeiten können nur einer bestimmten Person eingeräumt werden, sodass sie nicht mit dem Eigentum einer Liegenschaft verknüpft sind

§ 479

17
Q

Titel und Modus (Servitut)

A
  • gültiger Titel (zB Servitutsbestellungsvertrag, letztwillige Verfügung)
  • Modus (bei unbeweglichen Sachen in der Einverleibung im Grundbuch -> bei Servituten im Lastenblatt)
18
Q

was ist wenn ein Recht ersessen wurde? (Servitut)

A

der Berechtigte kann die Eintragung im Grundbuch verlangen (actio confessoria, § 523)

wer eine Servitut ersessen hat, ist Servitutsberechtigter, egal ob die Servitut offenkundig ist oder nicht

19
Q

actio confessoria (§ 523)

A

Klage des Servitutsberechtigten gegen denjenigen, der die Ausübung der Dienstbarkeit stört

Anspruchsgegner kann der Eigentümer der dienenden Liegenschaft oder ein dritter Störer sein

Die Klage richtet sich auf:
- Abwehr von Behinderungen (Wiederherstellung des Vorzustandes, Unterlassung künftiger Störungen)
- auf SE
- Feststellung der Servitut
- Einverleibung einer ersessenen Servitut