8./ 10. VOST-Abzug und VOST-Korrektur (Teil 2) Flashcards

1
Q

Was gilt hinsichtlich Nachweis des VOST-Abzuges?

A
  • beweisrechtlicher Grundsatz, dass die steuerpflichtige Person steurmindernde Tatsachen und somit Berechtigung zum VOST-Abzug zu belegen hat
  • Grundsatz der Beweismittelfreiheit MWSTG 81 III; bspw. Rechnung gem. MWSTG 26 (vgl. MWSTG 3 lit. k)
  • Abzug zur VOST ist gem. MWSTG 28 I zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die VOST bezahlt hat (MWSTG 28 III)
  • Weitere Voraussetzungen für VOST-Abzug (abhängig ob Inlandsteuer, Bezugsteuer oder Einfuhrsteuer; vgl. separates Kärtchen)
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2
Q

Welches sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellte Inlandsteuer (MWSTG 28 I lit. a)? Wer ist abzugsberechtigt?

A
  • Abzugsberechtigt: Steuerpflichtige Person für die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer (im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit)
  • Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer für den Leistungsempfänger erkennbar von diesem MWST eingefordert hat (MWSTV 59 I); dies kann sein: Rechnung, Mahnung, Vertrag, Brief, Fax, usw.
  • Höhe der eingeforderten Steuer (Betrag und anwendbarer Steuersatz) muss von der steuerpflichtigen Person, welche die VOST in Abzug bringen will, nachgewiesen werden können (Nachweis nicht erbracht, wenn lediglich “inkl. MWST” aber ohne Hinweis auf Steuerbetrag oder Satz steht)
  • Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob MWST zu Recht eingefordert wurde;
  • Empfehlung: Originalrechnung gem. Anfordernisse MWSTG 26 II
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3
Q

Welches sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei der Bezugsteuer? Wer ist abzugsberechtigt?

A
  • Abzugsberechtigt: Steuerpflichtige Person für die von ihr deklarierte Bezugsteuer (im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit)
  • Gem. MWSTG 28 I lit. b kann die steuerpflichtige Person die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit deklarierte Bezugsteuer abziehen (Somit Deklaration ggü. der ESTV Nachweis für Anspruch vorausgesetzt)
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4
Q

Welches sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei der Einfuhrsteuer? Wer ist abzugsberechtigt? Gesetzesbestimmung?

A
  • Abzugsberechtigt: (a) Der Importeur (Abnehmer), der im Besitz der Veranlagungsverfügung des BAZG bzw. der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) lautend auf seinen Namen und seine Adresse (Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person (Importeur) ist (in diesem Fall ist er nicht selbst Lieferer, bzw. bringt den Gegenstand nicht selbst über die Grenze) oder (b) der Abnehmer, der tatsächliche Importeur ist (selbst den Gegenstand über die Grenze befördert) und unmittelbar nach der Einfuhr über die Gegenstände wirtschaftlich verfügen & dies entsprechend belegen kann
  • Importeur muss eine steuerpflichtige Person sein und die entrichtende oder zu entrichtende Einfuhrsteuer berechtigt im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit zum VOST-Abzug; darunter fällt: i) mit unbedingter Forderung veranlagte Einfuhrsteuer, ii) mit bedingter Forderung veranlagte Einfuhrsteuer die fällig geworden ist, iii) für die Einfuhr deklarierte Steuer (im Falle der Verlagerung der Steuerentrichtung gem. MWSTG 63)
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