TarifvertrR- Rechtsquellen Flashcards

1
Q

Normenpyramide im Arbeitsrecht

A
  1. Europarecht (Primär u Sekundär)
  2. Deut Verfassungsrecht
  3. einfaches Gesetzesrecht
  4. Tarifvertrag
  5. BVB
  6. Arbeitsvertag
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2
Q

Wirkung des Europarechts

A
  • können Rechte u Pflichten umb zu Gunsten od zu Lasten der Bürger auslegen
  • vorrangig vor nat Recht
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3
Q

Primärrecht des Europarechts

A
  1. Charta der Grundrechte der EU (GRCh)
  2. Vertrag über Arbeitsweise der EU (AEUV)
    - wirken nur im Ausnahmefall direkt auf privatrechtl Beziehung, da oft zu unpräzise formuliert
    - richten sich nach Wortlaut nur an Mitgliedsstaaten
    - EuGh wendet dies nur selten umb an
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4
Q

Sekundärrecht des Europarechts

A
  • tritt nicht direkt in Erscheinung

- zB AGG/ §613a/ TzBfG/ AÜG/ MuSchG

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5
Q

Rechte des Europarats

A
  1. Europ Sozialcharta ECS (1961)

2. Europ Menschenrechtskonvention EMRK

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6
Q
  1. Europ Sozialcharta ESC
A
  • vom Europarat initiiertes völkerrechtlich verbindliches Abkommen, dass unterzeichnerstaaten soz Rechte garantiert (koalitions/vereinigungsfreiheit)
  • Einzelpersonen können nicht gegen Verletzung vor Gericht Beschwerde führen
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7
Q
  1. EMRK
A
  • Konvention zum schutz der Grund- u Menschenrechte
  • Europ Gerichtshof für Menschenrecht in Straßburg kontrolliert Umsetzung
  • kann nur von Mitgliedern des Europarats u EU unterzeichnet werden
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8
Q

Welches besondere Problem ergibt sich bei Streikmaßnahmen, die mb darauf abzielen eine Standortverlagerung EU-Ausland zu verhindern?

A
  • eventuelle unzulässige Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit des AG gem Art.49 AEUV
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9
Q

Schema: unzul Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit des AG gem Art.49 AEUV

A

I. SB der Niederlassungsfreiheit Art.49 AEUV

  1. pers Anw.bereich
    - Art.54: auch jur Personen des deut Privatrechts
  2. sachl Anw.bereich
    a. Niederlassung
    = tats Ausübung einer wirt Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat
    b. grenzüberschreitender SV
    aa. Anspr auf Gleichbehdl mit Inländern gg Aufnahmestaat
    b. Recht, nicht am Verlassen des Herkunftsstaats gehindert zu werden

II. Streik als Eingriff in Niederlassungsfreiheit
III. Rfg durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls, wenn der Eingriff verh.mäßig ist
1. legitimes Ziel: AN-Schutz/ GR auf Streik
2. geeignet
3. erforderl
4. angemessen
- Streik muss bei Abwägung mit Niederlassungsfreiheit nicht in jedem Fall hinter dieser zurücktreten
- grds Einschränkung der Niederl.freiheit durch Interessen des Arbeitskampfes sind angemessen

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10
Q

Wann fällt eine Tätigkeit nicht in den Anw.bereich des AEUV?

A
  1. Bereichsausnahme wg Ausübung der Hoheitsgewalt Art.51
    = Tätigkeit ist mit Ausübung öffentl Gewalt verbunden
  2. Bereichsausnahme aufgrund Art.153 V
    - Arbeitskampfrecht liegt in Kompetenz der Mitgliedsstaaten, entbindet diese aber nicht von der Pflicht, bei deren Wahrnehmung das sonstige Gemeinsch.recht zu beachten
  3. Bereichsausnahme aufgrund Wettbewerbsfreiheit Art.101
    - nicht auf Koalitionsrecht anw.bar, weil dadurch zwangsläufig wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen stattfinden
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