TarifvertrR- Arbeitskampf 2 Flashcards

1
Q

Mithilfe welchen Rechtsmittels kann Streik untersagt werden?

A

= Antrag auf Streikuntersagung im einstweiligen Verfügungsverfahren §62 II ArbGG iVm §§935, 940 ZPO (einstweilige Verfügung auf Unterlassung)

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2
Q

Schema: Zul.keit einstweilige Verfügung auf Unterlassung

A
  1. Rechtswegeröffnung ArbG
  2. sachl u örtl Zust.keit: ausschließl ArbG der Hauptsache
  3. Darlegung u Glaubhaftmachung der Mögl.keit des Bestehens vom Verfügungsanspr u -grund
  4. Antragsbefugnis
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3
Q

Wann ist ein Antrag auf Streikuntersagung im einstweiligen Verfügungsverfahren begründet?

A

… wenn Verfügungsanspr u Verfügungsgrund bestehen

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4
Q

Schema: Begründetheit eines Antrags auf Streikuntersagung im einstweiligen Verfügungsverfahren

A

I. Verfügungsanspr §§1004 I 2, 823 I (negatorischer Unterlassungsanspr)

  1. Eingriff in das Recht am eing u ausgeübten Gewerbebetrieb
  2. Störereigenschaft der Gewerkschaft
  3. Wiederholungs-/ Erstbegehungsgefahr §1004 I 2
  4. Keine Duldungspflicht analog §1004 II: (-) bei rm Streik
    - > inzidente Prüfung der RMK des Streiks

II. Verfügungsgrund

  • Gefahr des endgültigen Rechtsverlusts bei Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache
  • bei RWK des Streiks liegt ein Verf.grund iSe Eilbedürftigkeit vor
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5
Q

Ist ein Streik rw, wenn tarifvertragl regelbare Ziele nur als Vorwand aufgestellt werden?
- zB Erschwerung einer Standortverlagerung, indem sie für AG unrentabel gemacht wird

A
  • es erfolgt keine gerichtl Bewertung von Tarifforderungen od Streikzielen!! (sonst verbotene Tarifzensur u Verstoß gg Art.9 III)
  • > entscheidend sind nur die von der Gewerkschaft festgelegten Tarifforderungen: allein diese dürfen daraufhin bewertet, ob es sich um tarifl regelbare Ziele handelt
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6
Q

Schema: Anspr auf Unterlassung des Streiks §1004 I 2 analog iVm §823 I

A
  1. RGV
    a. Eigentum (-)
    b. Recht am eing u ausgeübten Gewerbebetrieb
    - betriebsbezogener Eingriff in Gewerbebetrieb
  2. Störereigenschaft
  3. Wiederholungsgefahr
  4. Keine Duldungspflicht §1004 II
    - Duldungspflicht soweit Streik rm ist
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7
Q

“Symphatiestreik”/ Solidaritätsstreik

A
  • AN sind von inhaltl Auseinandersetzung des Hauptarbeitskampfes nicht direkt betroffen
    1. frühere Rspr: kein SB des Art.9 III -> rw
    (+) Arbeitskampf muss auf ein tarifl regelbares Ziel gerichtet sein, das vom Kampfgegner durch Abschluss eines TV erreicht werden kann
  1. BAG heute: grds auch SB des Art.9 III -> rm
    - Voraussetzung: die Hauptarb.kampf führende Gewerkschaft muss zum Unterstützungsstreik aufrufen!!
    - Verh.m.keitsgrds ist zu beachten: rw, wenn Streik zur Unterstützung des Hauptarb.kampfes offensichtl ungeeign, nicht erforderl od hinsichtl betr Drittinteressen unangemessen ist
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8
Q

Schema: Besteht ein Lohnfortzahlungsanspr wenn AN während des Streiks krankgeschrieben ist?

A

I. AGL: §611a iVm AV iVm §3 I EFZG
II. Anspr entst: wirks AV
III. Anspr untergegangen
- grds ohne Arbeit kein Lohn

  • Ausnahme: §3 I EFZG
    1. Arbeitsunfähig erkrankt
    2. Krankheit als alleinige Ursache (Monokausalität)
  • Anspr auf EFZ besteht während Streik nur dann, wenn der erkrankte AN ohne die AU einen Anspr auf Vergütung gehabt hätte: Anspr wenn bereits zu Beginn des Streiks erkrankt
  • kein Anspr auf EFZ wenn AN während seiner Streikteilnahme erkrankt
    3. kein Verschulden des AN (gg sich selbst)
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9
Q

Besteht ein Lohnfortzahlungsanspr wenn AN während des Streiks krankgeschrieben ist?

A
  • Anspr auf EFZ besteht während Streik nur dann, wenn der erkrankte AN ohne die AU einen Anspr auf Vergütung gehabt hätte
    a. dies ist der Fall, wenn AN bereits zu Beginn des Streiks erkrankt ist u er sich nicht ausdrückl od konkludent dem Streik anschließt
    b. kein Anspr auf EFZ wenn AN während seiner Streikteilnahme erkrankt
    c. kein Anspr auf EFZ wenn AG Betrieb während Streik stilllegt oder aussperrt
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10
Q

Schema: Besteht ein Lohnfortzahlungsanspr wenn AN während des Streiks Urlaub hat?

A

I. AGL: §611a iVm AV iVm §11 BUrlG
II. Anspr entst: wirks AV
III. Anspr untergegangen
1. grds ohne Arbeit kein Lohn

  1. Ausnahme: §1, 11 BUrlG
    = bewilligter Urlaub wird nicht durch einen Streik unterbrochen, wenn sich der AN nicht daran beteiligt
    - grds kann sich AN aber während Urlaub auch an Streik beteiligen durch ausdrückl Erklärung
    - Ausnahme: KEIN Anspr wenn AG den Betrieb stillegt/ aussperrt
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11
Q

Besteht ein Lohnfortzahlungsanspr für AN deren Betrieb aufgrund einer Fernwirkung durch den Streik betroffen sind?

A

I. AGL: §611a iVm AV iVm §615
II. Anspr entst: wirks AV

III. Anspr untergegangen: §§275 I, 326 I

  1. grds ohne Arbeit kein Lohn
  2. Ausnahme: §615 1, wenn AG in Annahmeverzug §293ff
    a. AN war leistungswillig u leistungsbereit §297
    b. AG hat Arbeitsleistung nicht angenommen
    c. maßgebl ist aber, wer das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat:
    - grds trägt AG Betr.risiko, weil er Betrieb organisiert, leitet, die Verantwortung trägt u Erträge bezieht
    - Ausnahme: §615 3 Arbeitskampfrisiko(-lehre)
    - bei Fernwirkung: inwiefern wird Kampfparität der Beteiligten durch Vergütungspflicht der mb betr Unternehmens beeinflusst?
    - Lohnanspr entfällt, wenn mb betr Betrieb demselben Unternehmen/ Konzern od dem bekämpften AG-Verband angehört
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12
Q

Wer trägt bei Annahmeverzug §615 1 bei Streik das Arbeitskampfrisiko (Sonderfall des Betriebsrisikos)?
- Unterscheidung zw umb u mb betr Unternehmen

A
  1. bei umb kampfbetr Unternehmen
    - für arbeitswillige AN entfällt der Entgeltanspr, sofern deren Beschäftigung dem AG infolge des Streiks unmögl od wirt unzumutbar ist
  2. bei mb kampfbetr Unternehmen (Fernwirkung)
    - inwiefern wird Kampfparität der Beteiligten beeinflusst?
    - > Störung der Kampfparität wenn mb betr Betrieb demselben Unternehmen/ Konzern od dem bekämpften AG-Verband angehört
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13
Q

Hat ein BR die Möglichkeit eine BV durch Streik zu erzwingen?

A
  • Prinzip: §2 I BetrVG: Gebot der vertrauensvollen Zus.arbeit
  • spez Ausprägung in §74 II: Maßnahmen des Arbeitskampfes zw AG u BR sind verboten
  • Einigungsstelle ist für Konfliktlösung zuständig
  • BR ist nicht tariffähig
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14
Q

Kann ein BR zusammen mit einer Gewerkschaft einen Streik durchführen?

A
  • §74 II 1: umfassende Friedenspflicht
  • ABER Gewerkschaft kann einen die BV ersetzenden TV durch Streik als ultima ratio erzwingen
  • Formale Grenzen der Zus.arbeit mit dem BR müssen beachtet werden:
    a. BR hat sich als Gremium neutral zu verhalten
    b. BR darf den Streik nicht unterstützen
    c. BR darf AN nicht auffordern am Streik teilzunehmen
    d. BR dürfen als AN auch für ihre Gewerksch in den Streik treten
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15
Q

Anspr auf SE gem §280 I wg rw Streik

A

I. SV: Tarifvertragl Friedenspflicht
= jeder TV enthält schuldrechtl Verpflichtung für TV-Parteien, während der TV-Laufzeit Arb.kampfmaßnahmen über im TV enthaltene Regelungen zu unterlassen

II. PV: Verletzung der Friedenspflicht
- besteht während der Laufzeit von bestehenden Regelungen des TV

III. Vertretenmüssen
IV. Schaden

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16
Q

Wer kann sich auf Friedenspflicht berufen?

A
  • besteht grds zw vertragsschließenden TV-Parteien (zB Gewerkschaft u AG)
  • ist AG aber nur Mitglied im AG-Verband, ist er auch nicht Vertragspartei
  • ABER einzelne tarifgebundene Unternehmer kann sich trotzdem auf Friedenspflicht berufen, da TV in seinem schuldrechtl Teil -Vertrag zugunsten Dritter- ist
17
Q

Kann eine Kündigung einzelner TV-Regelungen rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese allein zur Beseitigung der Friedenspflicht vollzogen wird?

A
  • Art.9 III lässt Kündigungen allein hierfür zwecks Arbeitskampf zu
  • die gekündigten Bestimmungen wirken nur gem §4 V TVG nach, können aber keine Friedenspflicht mehr auslösen
18
Q

Haftungszurechnung des Gewerkschaftsvorstands, der zum Streik ausruft

A
  • §31 BGB: Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene zum SE verpflichtende Hdl einem Dritten zufügt
  • Gewerkschaft ist zwar kein rechtsfähiger Verein, aber §31 ist analog auf nichtrechtsfähigen Verein anw.bar (§54)
    = Vertreter kann Organhaftung auslösen
19
Q

Kann ein nicht tarifl regelbares Fernziel die RMK des Streiks beeinflussen?

A
  • maßgebl ist allein der offizielle gewerkschaftl Streikbeschluss
  • Fernziele sind keine umb Streikziele u unterliegen nicht der gerichtl Kontrolle
  • > Fernziele sind daher unbeachtl für die RMK des Streiks
20
Q

Ist die Forderung zum Standorterhalt ein tarifl regelbares Ziel?

A
  • kein tarifl regelbares Ziel
  • alleinige Entscheidungsmacht des AG
  • ein darauf gerichteter Streik ist ein unzulässiger Eingriff in die Unternehmensautonomie Art.12 u rw!
21
Q

Problem: Ist ein Streik insgesamt rw, wenn dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer nicht tarifl regelbaren Tarifforderung dient?

A
  1. BAG: Rühreitheorie: Streik ist insges rw
    (+) Befriedungsfkt des TV kann nur erreicht werden, wenn er nicht durch Streik infrage gestellt wird-> Art.9 III deckt nicht Streik um Forderungen, die der Friedenspflicht unterliegen
    (+) unzul Beeinträchtigung des Kampfgegners, der sich gg eine durch Art.9 III nicht gedeckte Forderung wehren muss
  • problematisch ist auch, ob das Aufgeben unzulässiger Einzelforderungen während eines Streiks dessen RWK vergangenheitsbezogen beseitigen kann (+/-)
  • die Aufgabe der Forderung nachfolgender Streikmaßnahmen kann RWK beseitigen, da nur konkr Streikbeschluss maßgebl ist
22
Q

Angemessenheit eines Streiks:
Liegt eine unzul Schwächung des AG (Parität) darin, wenn eine Regelung der Tarifforderungen gem §112 IV auf Ebene des Sozialplans durch den BR erzwingbar ist?

A
  • Problem: AG kann Regelung nicht entgehen u wird von 2 Seiten in die Zange genommen
    (-) Betriebsparteien können im Sozialplan eine Anrechnung vereinbaren
    (-) kampflose Erzwingbarkeit eines Sozialplans wirkt sich eher negativ auf Streikbereitschaft der bereits geschützten AN aus
    (-) keine Einschränkung der Koalitionsfreiheit zugunsten des BR, da beide nebeneinander bestehen können

-> keine unzulässige Schwächung des AG

23
Q

RMK von Streikbruchprämien

A
  1. echte Streikbruchprämien: zulässig
    = Sonderzahlung nur an Nichtstreikende, die vor od wähend des Streiks zugesagt werden
    - gedeckt von Art.9 III als Ausfluss der Kampfparität
    - sachl Grund für Ungleichbehdl: Streikbrecher unter psychischer Mehrbelastung/ Milderung von betriebl Ablaufstörungen
    -> Kampfmittelfreiheit gilt gleich für AN u AG
  2. unechte Streikbruchprämien: unzulässig
    = Prämien, die erst nach Streikbeendigung ohne vorherige Zusage gezahlt werden
    - Verstoß gg §612a (Maßregelungsverbot), denn nach Beendigung kein Arbeitskampfmittel mehr, sodass sachl Grund nur außerhalb des Art.9 III liegen kann
    - Verstoß gg arbeitsrechtl Gleichbehdlgrds
24
Q

Wann liegt ein Verstoß gg das ultima-ratio-Prinzip durch Streikaufruf der Gewerkschaft vor (wodurch Streik rw wird)?

A
  • Arb.kampfmaßnahmen dürfen erst nach Ausschöpfung aller Verhdl-möglichkeiten ergriffen werden: wenn Tarifverhdlen gescheitert sind
  • für Scheitern der Verhdl bedarf es keiner form Erklärung, sondern es genügt wenn Gewerksch zu erkennen gibt, dass sie keine Mögl.keit mehr sieht ohne Streik zu einer Einigung zu gelangen
  • > in Durchführung von Arb.kampfmaßnahmen liegt konkludent die Bekundung dass alle Verhdl-mögl.keiten ausgeschöpft wurden
25
Q

Was versteht man unter einem “wilden Streik” u ist ein solcher rm?

A

= Streik der nicht von einer Gewerkschaft geführt od übernommen wird (=bloße Arbeitsverweigerung)

  • hM: rw, da er von keiner tariffähigen Partei geführt wird
  • ABER: Gewerkschaft kann Streik nachträgl übernehmen u rechtfertigen
26
Q

Handelt es sich bei einer Protestkundgebung vor dem Scheitern der Tarifverhdl durch die Gewerkschaft um einen Streikaufruf?

A
  • hM: wilder Streik ist rw
  • rm Teilnahme an einem Streik erfordert, dass dieser von einer Gewerkschaft geführt u übernommen wird
  • Aufruf zu einer Protestkundgebung kann nicht als Streikaufruf ausgelegt werden
27
Q

Schema: Kann Gewerkschaft die Rücknahme einer Streikbruchprämie durch den AG verlangen?

A
  1. AGDL: §1004 I analog iVm Art.9 III 1
  2. Verstoß gg Art.9 III 1 durch Zusage einer Streikbruchprämie?
    - Prämie müsste ein rw Arbeitskampfmittel sein
    a. leg Ziel: Abwehr der Folgen des Arbeitskampfes
    b. geeign, erforderl, angem: Höhe darf nicht unverh.mäßig sein
  3. Verstoß gg Gleichbehdlgrds?
    a. Ungleichbehdl der Streikbrecher
    b. Rfg durch sachl Grund: betriebl Ablaufstörungen mindern u dem Streikdruck entgegenwirken
28
Q

In welchem Recht ist die Gewerkschaft bei einer rw Aussperrung durch den AG verletzt?

A
  • in ihrem durch Art.9 III 1 geschützten Recht auf koalitionsspezifische Betätigung (Freiheit zur Durchführung von Arbeitskämpfen)
  • unzul Eingriff, wenn AG-Verband durch eine rw Arb.kampfmaßnahme den Druck eines rm Streiks abzumildern od zu beseitigen versucht
29
Q

Problem: Muss AG den Streikaufruf einer Gewerkschaft auf dem Betriebsgelände hinnehmen?

A
  1. Grds: AG ist nicht verpflichtet an Arb.kampfmaßnahmen gg sich selbst mitzuwirken
  2. ABER: Abwägung des Streikrechts der Gewerkschaft Art 9 III mit Eigentumsrecht des AG Art.14
    - > kurzzeitige situative geringe Beeinträchtigung des AG kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn keine andere Mögl.keit zur Streikmobilisierung existiert (=anderweitige Streikmobilisierung ist unmögl)
30
Q

§823: Verschulden der Gewerkschaft hinsichtl RWK des Streiks

A
  • hohe Anford an erforderl Sorgfalt bei Aufruf zum Streik
  • bei Zweifeln über Streikrecht (zB Friedenspflicht) darf nur zum Streik aufgerufen werden, wenn für die Zul.keit des Streiks beachtl Gründe sprechen
  • Problem: unvermeidbarer Rechtsirrtum nur wenn Rechtslage obj zweifelhaft ist u Schuldner sie sorgfältig geprüft hat
31
Q

RMK von flashmob Aktionen

A

= gewerksch Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch Kauf von geringwertigen Waren eine Störung betriebl Abläufe herbeiführen

  1. Eingriff in eing u ausg Gewerbebetrieb des AG
  2. Rfg aufgrund von Arb.kampf zur Durchsetzung tarifl Ziele
    - Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften Art.9 III
    - ABER: Verh.m.kgrds
    - angem, wenn für AG ausr Verteidigungsmögl.keiten bestehen: Ausübung des Hausrecht/ kurzfristige Betr.schließung