TarifvertrR- Koalitionen Flashcards
Def Art. 9 III GG
Recht, zur Wahrung u Förderung der Arbeits- u Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann u alle Berufe gewährleistet
Art. 9 III GG als Doppelgrundrecht
- Doppelgrundrecht (Individual- u Kollektivrecht)
- > nach Wortlaut nur Individualrecht, nach Rechtspr auch Koalition
“Koalition”
Oberbegriff für Gewerkschaften u AG-Verbände
Zweck u Fkt der Tarifautonomie
- staatsunabhängige Selbstverwaltung des Arbeitslebens durch Tarifverträge §1 TVG
Mindestvoraussetzungen einer Koalition Art9IIIGG
- Vereinigung privaten Rechts
- Zweck der Vereinigung ist Wahrung u Förderung der Arbeitsbedingungen
- Gegnerunabhängigkeit
- Durchsetzungswille
- Vereinigung privaten Rechts
- “freiwilliger Zusammenschluss priv Rechts mit einer dauerhaften Organisation”
- Gewerkschaften meist “nicht eingetragene” Vereine
- AG-Vereinigung regelmäßig eingetragene Vereine des bürgel Rechts (=Vereinsrecht), früher eV als unpolit Unternehmensform
- durch Gewohnheitsrecht trotz fehlender Rechtsfähigkeit prozessual handlungsfähig
- Zweck der Vereinigung
- satzungsmäßige Zweck der Vereinigung muss auf Wahrung u Förderung von Arbeitsbedingungen zielen
- nicht reine Wirtschaftsverbände od Verbrauchervereinigungen da abhängige Arbeit u sozialwirt Interessen
- Gegnerunabhängigkeit
- nur dann ist interessensgem Vertretung der Mitglieder gewährleistet
- auch finanz Unabhängigkeit
- Durchsetzungswille
- für realistische Grundlage erfolgreiche Tarifverhandlungen durchzusetzen
- nur subjektive, aus der Satzung zu entnehmende Eigenschaft, die noch nichts mit der tats soz Mächtigkeit zu tun hat
Keine Voraussetzungen einer Koalition (hM)
- soz Mächtigkeit
- überbetriebl Organisation
- Bereitschaft zur Durchführung von Arbeitskämpfen
Untergliederung der Koalitionsfreiheit
I. Individuelle KF
- Posit KF (Gründung/Beitritt)
- Neg KF (Fernbleiben/Austritt)
II. Kollekt KF
- Bestandsgarantie (Werbung)
- Betätigungsgarantie (Tarifautonomie (Arbeitskampf))
- Organisationsautonomie
- -> Doppelgrundrecht
“Tariffähigkeit”
~ ist die Fähigkeit, Partei eines tv zu sein
- Gewerkschaften müssen um tariffähig zu sein, Mindestanforderungen einer Koalition Art. 9 III GG erfüllen u darüber hinaus auch vom BAG aus §2TVG abgeleiteten tarifrechtl Anforderungen
Tarifrechtl Anforderungen §2TVG
- Soz Mächtigkeit/Durchsetzungsfähigkeit
- Tarifwilligkeit
- Demokr Organisation
- Anerkennung des geltenden Tarif-/ Schlichtungs- u arbeitskampfrechts
- Soz Mächtigkeit
- Durchsetzungskraft muss erwarten lassen, dass AN-Vereinigung als Tarifpartner vom soz Gegenspieler ernstgenommen wird
- Merkmale: Mitgliederzahl, Leistungsfähigkeit, Erfolge (bereits abgeschlossene TV)
- Merkmal für AG-Vereinigung unerheblich da sogar einzelner AG tariffähig ist
“partielle Tariffähigkeit”
- AN-Vereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zständigkeitsbereich entweder insgesamt od überhaupt nicht tariffähig
- > es gibt keine partielle Tariffähigkeit