2/9 (Rechtsgeschäftlicher und gesetzlicher Eigentumserwerb) Flashcards

1
Q

Eigentumsarten: Treuhandeigentum

A
  • fiduziarische Übereignung: Trennung von rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentumszuordnung
  • > Treuhänder ist sachenrechtlich Volleigentümer, jedoch schuldrechtlich beschränkt durch Treuhandvereinbarung

a) Eigennützige Treuhand: dient den Interessen des Treuhänders (zB Sicherungsübereignung)
b) Uneigennützige Treuhand: dient den Interessen des Treugebers (zB Inkassoabtretung)
- > Berechtigter zur Drittwiderspruchsklage? hM differenziert zwischen a) und b)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Eigentumsarten: Berechtigung mehrerer

A

a) Miteigentum nach Bruchteilen: jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil an der gesamten Sache (zusätzlich: Beteiligung an der Miteigentümergemeinschaft)
- > s. §§ 741 ff. 1008 ff.
- > Miteigentümer kann grds. nur über seinen Anteil verfügen (Übertragung richtet sich nach 929 ff.)
- > jeder Miteigentümer kann Herausgabe verlangen, allerdings nur an alle gemeinsam §§ 1011, 432 (Prozessstandschaft)

b) Teileigentum: Alleineigentum mehrerer an realen Teilen einer Sachgesamtheit (nur an sonderrechtsfähigen realen
Sachteilen möglich, wie Zubehör oder nichtwesentliche Bestandteile)

c) Gesamthandsgemeinschaft (bspw. § 719 I): Rechte am gesamten Vermögen (Bruchteilsgemeinschaft: Rechte an der einzelnen Sache!)
- > gesetzlich abschließend geregelt (GbR; Personenhandelsgesellschaften; eheliche Gütergemeinschaft; Miterbengemeinschaft)
- > nur gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Prüfung: Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1

A
  1. Einigung
  2. Übergabe
  3. Einigsein bei Übergabe
  4. Berechtigung zur Verfügung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Einigung

A
  • (Dinglicher) Verfügungsvertrag (grds. zweckneutral): Angebot und Annahme
  • Abstraktionsprinzip
  • Bestimmtheitsgrundsatz/ Sachenrechtlicher Minimalkonsens (Sache und Erwerber sind nach §§ 133, 157 bestimmt)
  • > Raumsicherungsklausel: wenn sie sich auf alle Waren einer bestimmten Gattung bezieht, die sich zu einer festgelegten Zeit in einem genau bestimmten Raum befinden
  • > Markierungsvertrag: Individualisierung durch Markierung der zu übereignenden Sachen ausreichend
  • Zeitpunkt: auch antizipiert möglich
  • > Noch herzustellende Sachen: ausreichend, wenn Sache erst bei Übergabe konkretisiert wird
  • Stellvertretung: (+), auch “Übereignung für den, den es angeht” (Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Einigung:

Abgrenzung: antizipierte Einigung vs. dingliche Einigung mittels Insichgeschäfts beim Durchgangserwerb

A
  • idR durch Auslegung:
  • > soll es dem Handelnden freistehen, die Sache an seinen Vertragspartner zu veräußern: Selbstkontraktion (§ 181 HS. 2) (Pflichten aus Auftrag werden erfüllt)
  • > wenn eine solche Entscheidungsfreiheit nicht gewollt ist: wohl antizipierte Einigung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Einigung: P: Sachenrechtliche Dimension des § 1357 I (Schlüsselgewalt)

A
  • hM: Mitverpflichtung und -berechtigung gilt nur schuldrechtlich (-> kein automatisches Miteigentum)
    pro: Wortlaut (“berechtigt und verpflichtet”)
    pro: Grundsatz der Vermögenstrennung (§ 1363 ff.)
    pro: allgemeine Grundsätze (Erwerbswille der Ehegatten entscheidend) -> idR (Mit-)Übereignung an den, den es angeht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Einigung: Dinglicher Vertrag zugunsten Dritter, § 328 ff. (analog)

A
  • wohl hM: (-)
    pro: Systematik: Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Teils, nicht jedoch solcher, die speziell schuldrechtliche Verträge betreffen
    pro: Ausnahmecharakter der § 328 (Ausnahme vom Vertragsprinzip)
    pro: keine Regelungslücke, andere Konstruktionsmöglichkeiten
  • mM: (+)
    pro: Systematik ist rein formales Argument
    pro: Zurückweisungsrecht besteht
  • > jedoch: auch nach dieser Ansicht ist Mitwirkung des Dritten erforderlich (Publizität) -> Notwendigkeit/Praktikabilität somit fragwürdig
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

P: Sittenwidrigkeit der Einigung

A
  • Dingliche Geschäfte grds. wertneutral
  • Ausnahme: § 138 II, Wucher (dingliches RG des Bewucherten ist erfasst: “versprechen oder gewähren lässt”)
  • § 138 I: Durchschlagen der Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft
  • > eA: (-), inhaltliche Abstraktion
  • > aA: (+), Billigkeitserwägungen
    pro: Sittenwidrigkeit des Verfügungsgeschäfts könne sich wohl auch aus dessen Zweck und Wirkungen ergeben
    pro: Lehre der Fehleridentität
    pro: zumindest dann Nichtigkeit, wenn Verfügung die Sittenwidrigkeit des Kausalgeschäfts verstärkt oder perpetuiert
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Einigung: Bedingung

A
  • grds. möglich (e con § 925)
  • insbesondere Eigentumsvorbehalt (aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, § 158 I)
  • insbesondere Kauf bei Warenautomaten: Angebot (jeweils für KV und Einigung) bedingt durch
    1. Ware vorrätig
    2. Automat funktioniert
    3. vom Erwerber ordnungsgemäß bedient
    4. Annahme des Kaufangebots (nur für Angebot der Übereignung, keine Verletzung des TAP)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

P: Rechtlicher Nachteil durch Übereignung wegen Erlöschens des schuldrechtlichen Anspruchs gem. § 362 bei Minderjährigen

A

eA: rechtlich nachteilig, da durch § 362 schuldrechtlicher Anspruch erlischt

aA: Gesamtschau von schuldrechtlichen und dinglichem RGen -> Eigentumserlangung wertvoller -> rechtlich vorteilhaft

wA (hM): dingliches RG vorteilhaft; schuldrechtlicher Übereignungsanspruch erlischt nicht, da Minderjähriger keine Empfangszuständigkeit habe (argumentum e § 131 I)
pro: dogmatisch korrekt und sachgerecht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Übergabe

A
  1. Besitzerwerb des Erwerbers oder seiner Mittelspersonen (Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißperson)
    - > auch Erwerb mittelbaren Besitzes ausreichend, jedoch darf Besitzmittler nicht personenidentisch mit Veräußerer sein (-> § 930)
  2. Aufgabe jeglicher Besitzposition des Veräußerers
  3. Besitzwechsel auf Veranlassung, dh mit Willen des Veräußerers
    - > Ausschluss bei verbotener Eigenmacht und Möglichkeit des Einsatzes von Hilfspersonen auch auf Veräußererseite
  4. Dauerhaftigkeit der Besitzaufgabe
    - > gewisse Endgültigkeit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Übergabe: Umwandlung der Besitzverhältnisse

A

= ausnahmsweise übt der bisherige Inhaber der unmittelbaren Sachherrschaft diese auch nach der Übereignung aus, nunmehr jedoch mit anderer Willensrichtung

a) Veräußerer wird Besitzdiener des Erwerbers
- > hohe Anforderungen an Publizität: tatsächlich nach außen erkennbare Eingliederung in Herrschaftsverhältnis

b) Besitzdiener des Veräußerers wird Besitzdiener des Erwerbers
- > Anweisung des Veräußerers an Besitzdiener und tatsächliche Ausübung der neubegründeten Besitzdienerschaft

c) Besitzmittler des Veräußerers wird Besitzmittler des Erwerbers (str.) : Veräußerer weist seinen Besitzmittler an, mit dem Erwerber ein BMV abzuschließen (Aufgabe unmittelbaren Besitzes), und der Besitzmittler leistet nach Abschluss des BMV den Weisungen des Erwerbers tatsächlich Folge
- > eA (hM): § 929 S. 1 (+)
pro: kein BMV zwischen Veräußerer und Erwerber selbst, § 930 (-)
pro: mit neuem BMV auch keine bloße Abtretung eines Herausgabeanspruches, § 931 (-)
- > aA: § 931 (+) (Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den unmittelbaren Besitzer bei BMV ebenfalls möglich)
pro: keine Veränderung des unmittelbaren Besitzes, sodass § 929 S. 1 nicht anwendbar ist
- > dagegen con: unmittelbarer Besitz im Wortlaut von § 929 S. 1 nicht enthalten
pro: wegen Publizitätsfunktion sind die Fälle der Übereignung ohne Wechsel des unmittelbaren Besitzes abschließend geregelt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Übergabe: Geheißperson und Geheißerwerb

A
  • weder Besitzdiener noch Besitzmittler
  • handelt allein auf Weisung des Veräußerers oder Erwerbers
    -> Auf Seiten des Veräußerers: unmittelbarer Besitzer der zu übereignenden Sache, die er auf Weisung des Veräußerers zu übergeben hat (keine Besitzposition des Veräußerers; die rein tatsächliche Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers wird der Innehabung einer Besitzposition gleichgeachtet)
    -> Auf Seiten des Erwerbers: Person, auf die auf Weisung des Erwerbers der Besitz übertragen wird (keine Besitzposition des Erwerbers)
    => Befolgebereitschaft der Geheißperson weist den Veräußerer/Erwerber selbst als den Herrn der Sache aus (Rechtsschein des Besitzes)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Übergabe: Übergabe und Eigentumsübertragung bei einer Veräußerungskette (-> Streckengeschäft) und bei abgekürzter Lieferung

A
  • Hersteller -> Händler -> Kunde ; Hersteller beliefert Kunden direkt - Konstruktionsmöglichkeiten:
    1. Direkterwerb (nur wenn offensichtlich unproblematisch: Hersteller kennt Weisungssituation oder eventuelle EVB zwischen den nachgeschalteten Gliedern nicht)
    2. Übereignung vom Händler an den Kunden unter Zustimmung von Hersteller (§ 185 I)
    3. Geheißerwerb, bei dem durch eine einzige Übergabe vom Hersteller auf den Kunden ein Eigentumserwerb jeweils zwischen allen Zwischenabnehmern untereinander vollzogen wird
    a. Eigentumserwerb Hersteller -> Händler
    aa. Einigung (antizipiert)
    bb. Übergabe direkt an Kunden
    aaa. Kunde weder Besitzdiener noch Besitzmittler
    bbb. Geheißkonstruktion: Kunde als Geheißperson auf Erwerbsseite
    b. Eigentumserwerb Händler -> Kunde
    aa. Einigung (antizipiert)
    bb. Übergabe direkt an Kunden
    aaa. Hersteller weder Besitzdiener noch Besitzmittler
    bbb. Geheißkonstruktion: Hersteller als Geheißperson auf Veräußererseite (Anweisung der Direktlieferung durch Händler)
    => Händler wird für eine logische Sekunde Eigentümer

pro: wirtschaftliches Interesse an Durchgangserwerb (evtl. vereinbarte EVB etc)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Übergabe: P: Scheingeheißperson

A

eA: bloß anweisender Veräußerer soll nur bei tatsächlich bestehender Besitzverschaffungsmacht (tatsächlichem Geheiß) dem besitzenden Veräußerer gleichgestellt werden

  • > nur tatsächliche Unterordnung erlaube Gleichstellung
  • > innerer Bezug zwischen Einigung und Übergabe erfordere das Tätigwerden der Geheißperson in tatsächlicher und bewusster Unterordnung unter den Willen des Veräußerers
  • > bloße Möglichkeit des Dispositionserfolgs genügt nicht (Finalität (Eigentumserwerb soll ermöglicht werden) erforderlich)

aA: Empfängerhorizont (wie bei Auslegung der Einigungserklärung) maßgeblich (hM)

  • > Erwerber könne nicht erkennen, ob sich Geheißperson tatsächlich unterwerfe
  • > nach § 133, 157 Geheißperson, dann genauso als Herr der Sache ausgewiesen wie bei willentlicher Unterwerfung
  • > pro: Verkehrsschutz
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Übergabe: Übergabe durch »Wegnahmeermächtigung«

A

= wenn sonstige Voraussetzungen des § 929 S. 1 vorliegen, kann Übergabe durch besitzrechtliche Wegnahmeermächtigung des Veräußerers vorgenommen werden

  • > Maßgeblicher Zeitpunkt: Besitzergreifung
  • > Subjektives Element: Erwerber muss aufgrund von Wegnahmeermächtigung handeln
  • > nachträgliche Genehmigung nicht möglich (wegen Publizitätsfunktion)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: P: Einigsein

A
  • maßgeblicher Zeitpunkt: bei Vollendung des Rechtserwerbs (Beteiligten müssen sich bei der Übergabe noch einig sein - rechtsgeschäftliche Voraussetzung für wirksame Einigung müssen noch vorliegen)
  • > Fortschreibung des durch die Einigung geäußerten Übertragungs- und Erwerbswillens
  • P: Bindungswirkung der Einigung:
  • > hM: dingliche Einigung entfaltet anders als schuldrechtliche Verträge keine Bindungswirkung (aber: einseitiger Widerruf erforderlich); Einigungswille wird erst durch Übergabe bestätigt und erlangt erst dadurch Wirksamkeit
    pro: Teil eines Verfügungsgeschäft ohne - im Gegensatz zu Verpflichtungsgeschäft - Rechte und Pflichten
    pro: bei Bindungswirkung würde Einigung als TBM zu großes Gewicht zugesprochen; Realakt ist jedoch genauso entscheidend (pro: Realakt ist maßgeblicher Zeitpunkt für gutgläubigen Erwerb)
    pro: Fehlen eines § 873 II (der die Bindungswirkung vor Eintragung nur im Ausnahmefall anordnet)
  • > mM: Bindungswirkung der Einigung (+)
    pro: andere Verträge binden auch
    pro: § 873 II speziell für Grundstücke (Übereilungsschutz)
  • > Einigsein hat aufgrund der Bindungswirkung keine praktische Bedeutung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, § 929 S. 1: Berechtigung

A
  • maßgeblicher Zeitpunkt: bei Vollendung des Rechtserwerbs
    1. Verfügungsbefugter Rechtsinhaber
  1. Verfügungsbefugter Nichtrechtsinhaber
    a. Gesetzlich: Pfandgläubiger bei rechtmäßiger Pfandveräußerung (§ 1242 BGB); Testamentsvollstrecker an Stelle der Erben (§ 2205 iVm § 2211 BGB)
    b. Rechtsgeschäftlich
    aa. Einwilligung, § 185 I
    bb. Genehmigung, § 185 II S. 1 Var. 1
    cc. Konvaleszenz (nachträglicher Rechtserwerb des Verfügenden), § 185 II S. 1 Var. 2, 3
    - > automatischer Übergang ex nunc
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

P: Wirkung des § 105a (Geschäfte des täglichen Lebens) auf sachenrechtlicher Ebene

A
  • Telos: Verringerung der Diskriminierung geschäftsunfähiger Erwachsener -> auch sachenrechtliche Rechtswirkungen müssen vorliegen, damit der geschäftsunfähige Erwerber nicht weiterhin § 985 BGB ausgesetzt ist
  • > eA: § 105a BGB bewirkt Vindikationsausschluss
    pro: Parallele zur hM im Schuldrecht, wonach kein wirksamer Vertrag, aber Kondiktionsanspruch besteht
  • > aA (hM): § 105a BGB führt zur Wirksamkeit der Erfüllungsgeschäfte
    pro: aus Wirkung der umfassenden Fiktion geschlossen
    pro: Eigentumserwerb soll ermöglicht werden
    pro: Eigentum und Besitz sollen nicht dauerhaft auseinanderfallen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, §§ 929ff.: Übergabesurrogat: § 929 S. 2 (brevi manu traditio)

A
  • Erwerber ist bereits im Besitz der Sache: Einigung ausreichend zum Eigentumsübergang
  • > Veräußerer muss jedweden Besitzrest (Mitbesitz) vollständig aufgeben
  • > hM auch antizipierte Einigung bei 929 S. 2 möglich, soweit sich die Parteien noch zur Zeit der Besitzerlangung über den Eigentumsübergang einig sind
  • > Mittelbarer Besitz genügt
  • > Erwerber kann auch durch den unmittelbaren Besitzer als Vertreter erwerben
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, §§ 929ff.: Übergabesurrogat: § 930 (Besitzkonstitut)

A
  • konkretes BMV (§ 868) nötig
  • unerheblich, ob Veräußerer mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer ist
  • trotz Wortlaut (“Vereinbarung eines BMV) reicht auch ein gesetzlich bestehendes BMV aus
  • > bspw. können Eheleute die im Miteigentum und Mitbesitz befindlichen Haushaltsgegenstände gem. §§ 929 S. 1, 930 zum Alleineigentum übertragen
  • antizipiertes Besitzkonstitut möglich
  • auch Insichkonstitut möglich = wenn der Besitzmittler ein Besitzmittlungsverhältnis als Vertreter des Oberbesitzers und zugleich mit sich selbst im eigenen Namen abschließt (Besitzmittlungsverhältnis durch Selbstkontrahieren, gestattet durch Oberbesitzer nach § 181 BGB)
  • > Wille muss nach außen treten (Publizität)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
22
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, §§ 929ff.: Übergabesurrogat: § 930 (Besitzkonstitut): Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstituts (P: Ausführungshandlung erforderlich?)

A
  • Antizipiertes Besitzkonstitut: Vereinbarung über ein zukünftiges BMV, das entstehen soll, sobald der Veräußerer den Besitz an der zu übereignenden Sache erhält - Hauptanwendung: Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand; noch herzustellende Sachen
  • > oft in Verbindung mit antizipierter Einigung
  • > Durchgangserwerb (des Besitzmittlers)
  • > eA: zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs Ausführungshandlung notwendig, die den Willen des Veräußerers zum Ausdruck bringt, nicht für sich, sondern für den Erwerber besitzen zu wollen
    pro: Publizitätsgrundsatz
  • > con: Durchbrechung durch die spezielle Normierung der §§ 930, 931
  • > aA (hM): mit Wesen und Zweck der Übergabesurrogate nicht vereinbar
    pro: bewusster Verzicht auf Offenkundigkeit durch Gesetz
  • jedoch: Ausführungshandung könnte für das bei der Einigung notwendige Prinzip der sachenrechtlichen Bestimmtheit erforderlich sein ! (wenn mehrere Sachen hergestellt werden, muss bspw. durch Aufnahme in ein Register, Kennzeichnung oder Verbringung in bestimmte Räume eine Bestimmung erfolgen)
23
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, §§ 929ff.: Übergabesurrogat: § 930 (Besitzkonstitut): P: Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, wenn zugrundeliegende Übereignung gescheitert ist

A

eA: Nichtigkeit gem. § 139 -> Übereignung und Begründung eines BMV sind in einer Einheit befangen
con: Nichtigkeit ist für Realakte nicht passend
aA: Dingliche Einigung nicht nichtig, sondern kann nur Übereignungserfolg nicht herbeiführen
pro: eA nimmt zu voreilig - ohne Berücksichtigung der möglichen Parteiwillen - einen Verbindungswillen von Eigentums- und Besitzlage an
-> Parteien haben (bspw. bei Sicherungsübereignung) idR ein Interesse an höchstmöglicher Sicherung: wenn Einigung fehlschlägt, auch Umdeutung (§ 140) in sicherungsweise Abtretung des AWR möglich (?!)

24
Q

Derivativer Erwerb vom Berechtigten, §§ 929ff.: Übergabesurrogat: § 931 (Abtretung des Herausgabeanspruchs)

A
  1. Veräußerer ist mittelbarer Besitzer und ein Dritter ist Eigen-, Fremd-, mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer der Sache (Besitzdiener nicht ausreichend)
  2. Veräußerer hat keinerlei besitzrechtliche Position inne (unabhängig davon, ob ein Dritter dabei Besitz hat oder nicht) (hM), bspw. versunkenes Schiff oder entlaufener Hund
    - > § 931 als Erwerbstatbestand, da alle andere TB Besitzerlangung erfordern
    - > Übertragung muss dennoch möglich sein (Verfügungsmacht des Eigentümers)
    - > ganz hM: bloße Einigung ausreichend, keine künftige Abtretung des Vindikationsanspruches gegen einen etwaigen späteren Besitzer notwendig
    pro: § 931 zielt auf Aufgabe jedweder Besitzposition ab, was bei besitzloser Sache sowieso gegeben ist
  • Voraussetzung und Konsequenzen der Abtretung:
  • > nach §§ 413, 398 ff.
  • -> auch Abtretung künftiger Ansprüche möglich (Erwerb zum Zeitpunkt des Entstehens)
  • > Einigung über Anspruchsübergang von dinglicher Einigung zu unterscheiden
  • > Inhalt des Herausgabeanspruchs: muss dem Erwerber das Recht auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes und auf Verbringung der Sache in seine Verfügungsgewalt gewähren
25
Q

P: Eigentumsübergang bei Pfandflaschen

A
  • eA (BGH): Eigentum an Individualpfandflaschen verbleibt beim Hersteller
    pro: Bezeichnung “Pfandflasche” lässt den Schluss auf ein Wahlrecht nicht zu, da Rückführung eindeutig als vom Hersteller präferierte Option erkennbar (keine “Ersetzungsbefugnis”)
  • aA: spätestens Endverbraucher erwirbt Eigentum (falls sonstige Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen) (mM)
    pro: Interesse des Verbrauchers, nicht §§ 989,990 und 1004 ausgesetzt zu sein
    pro: §§ 133, 157: idR keine Kenntnis von Rückführungspflicht des Händler ggü Hersteller - Verbraucher darf davon ausgehen, dass er mit Flaschen nach Belieben verfahren kann
    (wenn keine spezielle Kennzeichnung auf Flasche, die Eigentumsverbleib beim Hersteller ergibt)
26
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1

A
  1. Einigung
  2. Übergabe
  3. Einigsein bei Übergabe
  4. Keine Verfügungsbefugnis des Veräußerers
    a. Nichtrechtsinhaber ohne Verfügungsbefugnis
    b. Rechtsinhaber mit Verfügungsbeschränkung
    aa. Relativ (-> kraft gesetzlicher Verweisung bleibt gutgläubiger Erwerb möglich, zB §§ 135 II, 161 III BGB)
    bb. Absolut (-> wegen Telos ist gutgläubiger Erwerb nicht möglich, zB §§ 134, 1365, 1369 BGB)
  5. Voraussetzungen des gutgläubigen und lastenfreien Erwerbs
    a. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
    b. Objektiver Rechtsscheinstatbestand
    c. Gutgläubigkeit (an die Eigentümerstellung!)
    d. Kein Abhandenkommen
27
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Rechtsgeschäft

A

(-) bei gesetzlichem Eigentumserwerb oder bei Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt

28
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Verkehrsgeschäft

A

= Rechtsgeschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann*
-> Telos: §§ 932 ff. schützen die Verkehrsfähigkeit von Mobilien, sodass auch ein Repräsentant dieses Verkehrs vorhanden sein muss

*aber nicht, wenn auf Veräußererseite weitere Personen neben dem Erwerber stehen, die selbst nicht zugleich Erwerber sind (zB bei Veräußerung einer Sache durch eine OHG an einen Gesellschafter)

29
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: P: Rückerwerb durch den Nichtberechtigten

A
  • Problematische Konstellationen, in denen durch die Veräußerung des gutgläubigen Erwerbers das Eigentum an den bösgläubigen Nichtberechtigten zurückfallen würde
    a) aufgrund der Nichtigkeit oder Aufhebung des Kausalgeschäfts bestehen gegen den Erwerber vertragliche bzw. bereicherungsrechtliche Rückübertragungsansprüche (Rückabwicklung des ursprünglichen Verfügungsgeschäfts – sog. Innenverkehrsgeschäft)
    b) 􏰀 Eigentumsübertragung von vornherein nur vorläufig (zB Sicherungsübereignung)
    c) 􏰀 Veräußerer hat Eigentum von vornherein deswegen an den gutgläubigen Erwerber übertragen, um es später wirksam zurückzuerwerben (sog. mittelbarer bösgläubiger Erwerb)
  • Lösungsmöglichkeiten

-> eA: Differenzierung zwischen problematischen Fallgruppen (a-c) und Außenverkehrsgeschäften (bei a-c kommt es zu einem Eigentumsrückfall an den ursprünglichen (!) Eigentümer, nicht an den gutgläubigen Erwerber)
pro: Rechtsgefühl
pro: bei einem Außenverkehrsgeschäft hat der
Nichtberechtigte wirtschaftlich und interessenmäßig die Stellung eines beliebigen Dritterwerbers
–> Konstruktion 1: Teleologische Reduktion der Gutglaubensvorschriften bei Innenverkehrsgeschäft, da bei diesen (a-c) kein Güterumsatz stattfindet und nicht der Rechtsverkehr geschützt wäre, sondern nur der Nichtberechtigte -> Rückfall ex tunc
–> Konstruktion 2: Geschäft für den, den es angeht -> nicht nichtberechtigter “Empfänger”, sondern ursprünglich berechtigter “Geschäftsherr” (Eigentümer) wird bei Rückgabe der Sache Eigentümer

  • > aA: Kein automatischer Eigentumsrückfall, sondern schuldrechtliche Ansprüche (§§ 280 ff., 812 ff.; § 823 iVm § 249 I)
    pro: Eigentümer hat mit seiner Weggabe der Sache gutgläubigen Erwerb ermöglicht und habe deswegen erst gar nicht mit Rückerwerb rechnen dürfen
    pro: ansonsten zu hohe Gewichtung des Beharrungsinteresses des ursprünglichen Eigentümers (gutgläubiger Erwerb hat eigentlich schon stattgefunden)
    pro: Dogmatisch unklare Konstruktion des automatischen Eigentumsrückfalls bei eA
30
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Objektiver Rechtsscheinstatbestand: Allgemein

A

= Veräußerer in der Lage, dem Erwerber die Erlangung des Besitzes an der Sache zu ermöglichen

  • § 929 S. 1, 932 I 1: Übergabe (Besitz als Rechtsscheinsträger gem. § 1006)
  • § 929 S. 1, 932 I 1 (bei Geheißperson oder Scheingeheißperson): bei Geheißperson (+) (allgemeine Verweisung des 932 I 1 auf 929 1); bei Scheingeheißperson umstritten
  • § 929 S. 2, 932 I 2: bloße Einigung
  • § 929 S. 1, 930, 933: Übergabesurrogat iFd Besitzkonstituts (Besitzverschaffung als Rechtsschein); Erwerber muss noch im Zeitpunkt des Besitzerwerbs gutgläubig sein
  • § 929 S. 1, 931, 934:
  • > Veräußerer mittelbarer Besitzer: Rechtsschein liegt bereits in der Übertragung des mittelbaren Besitzes
  • > Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer: (BMV fehlt), nur unter den Voraussetzungen des § 934 Alt. 2 (Veräußerer muss Erwerber einem ihm zustehenden Herausgabeanspruch abtreten; Erwerber muss mittelbaren oder unmittelbaren Besitz der Sache erlangen)
  • daneben: Rechtsschein des Erbscheins, § 2366 BGB
31
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Objektiver Rechtsscheinstatbestand: Geheißperson bzw. Scheingeheißperson

A
  • eA (BGH und Lit): Besitzverschaffungsmachttheorie
    pro: Verweis von § 932 I S. 1 auf § 929 S. 1
    pro: Tatsache, dass der unmittelbare Besitzer das Geheiß (die Veranlassung) des Veräußerers befolge, begründe einen ebenso starken Rechtsscheinstatbestand wie der Besitz des Veräußerers (Besitzverschaffungsmacht als Rechtsschein)
  • mM: Unterwerfungstheorie (unmittelbarer Besitzer muss sich tatsächlich dem Geheiß des Veräußerers unterwerfen und für dessen Rechnung die Sache übergeben)
    pro: bei einer reinen Scheingeheißperson entsteht kein Rechtsschein, da der Erwerber somit bloß an das Vorhandensein eines Rechtscheinträgerd glaubt (was §§ 932 ff nicht schützt, sondern nur das Vorhandensein der Berechtigung)
  • mM: modifizierte Unterwerfungstheorie (zusätzlich zur tatsächlichen Unterwerfung muss unmittelbarer Besitzer auch in Kenntnis und im Hinblick auf die Einigung handeln)
    pro: Finaler Bezug zwischen Besitzverschaffung und Einigung
32
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Objektiver Rechtsscheinstatbestand: Kombination von § 932 und § 185

A
  • § 932 BGB schützt nicht nur den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers, sondern auch den guten Glauben an das Eigentum eines Dritten, der der Veräußerung zugestimmt hat; Veräußerer und Dritter sind insofern als Einheit auf der Veräußererseite anzusehen
  • > der Zustimmende Dritte braucht jedoch den Rechtsschein des Eigentümers (bspw. gem. § 1006 durch Besitz)
33
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 934

A

1) Veräußerer ist mittelbarer Besitzer
- > § 934 Alt. 1: mit Abtretung des (tatsächlich bestehenden) Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis (§§ 870, 398 BGB) -> Veräußerer verliert jede besitzrechtliche Position zur Sache

2) Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer
- > § 934 Alt. 2: Abtretung eines Herausgabeanspruches und Erlangung unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes

34
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 934: P: Teleologische Reduktion des Erwerbstatbestandes?

A

pro: § 934 1. Alt. BGB enthält Widerspruch gegenüber dem gutgläubigen Erwerb nach § 933 BGB; dieser setzt voraus, dass der nichtberechtigte Veräußerer dem Erwerber den unmittelbaren Besitz an der verkauften Sache verschafft (Traditionsprinzip)
-> nach § 933 BGB reicht es für den Eigentumsübergang nicht aus, wenn der unmittelbare Besitzer, dem noch die Vermutung des § 1006 zur Seite steht, dem Erwerber mittelbaren Besitz einräumt
-> ist der Veräußerer dagegen „nur“ mittelbarer Besitzer, so erlangt der Erwerber gem. § 934 1. Alt. BGB sogar „schon“ mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum. Dieses Ergebnis befremdet, da der zweite Sicherungsnehmer, dem § 934 1. Alt. BGB den
Eigentumserwerb ermöglicht, der Vorbehaltssache ferner stand als der erste Sicherungsnehmer, der gem. §§ 929, 930, 933 BGB kein Eigentum erwerben konnte

con: der Gesetzgeber hat den §§ 933, 934 BGB bewusst das Prinzip zugrunde gelegt, dass die Neubegründung mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreichen soll, wohl aber seine Übertragung
- > das Gesetz geht dabei von der Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz aus, und lässt es für den gutgläubigen Erwerb genügen, wenn sich der Veräußerer seines Besitzes vollständig entledigt

35
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Gegenstand des guten Glaubens

A
  • Allein guter Glaube an der Eigentümerstellung des Veräußerers geschützt
  • Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis ist nur bei gesetzlicher Anordnung geschützt (insb. § 366 HGB)
  • > str: umfasst § 366 HGB auch den guten Glauben an die Vertretungsmacht?
36
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Maßgebliche Person für den guten Glauben

A
  • Erwerber
  • bei Vertretung: § 166 I, II
  • bei Geheißperson oder Besitzdiener: Erwerber maßgeblich
  • bei Gesamtvertreter (BGB-Gesellschafter) oder Organe: Bösgläubigkeit bereits eines Gesamthänders schadet
  • bei Miteigentum: gutgläubige Miteigentümer können ihren Anteil erwerben
37
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben

A
  • Vollendung des Rechtserwerbs, idR Übergabe
  • bei bedingtem Rechtserwerb: auf Abschluss des Übertragungsgeschäfts, also ebenfalls auf Einigung und Übergabe abzustellen (Bösgläubigkeit vor Bedingungseintritt unschädlich)
38
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Gutgläubigkeit bei Kfz-Veräußerung

A
  • Kfz-Brief (ZuLa II) als bloßes Hilfspapier (§ 952)
  • > idR erst Besitz an Kfz und Brief zusammen bildet Rechtscheinstatbestand
  • > Differenziere nach verschiedenen Erwerbssituationen

1) Neuwagen
- > Privatperson (Erwerber): Erstzulassung kann auch ohne Brief hinreichender Rechtscheinstatbestand sein
- > Händler (Erwerber): mitunter muss Brief dennoch vorgelegt werden

2) Gebrauchtwagen
- > Unter Privatpersonen: Kfz und Brief ausreichender Rechtsschein (wenn Veräußerer als Halter eingetragen)
- > Händler (Veräußerer): Kfz und Brief; Eintragung kann jedoch entbehrlich sein (gem. § 366 I HGB Verfügungsbefugnisglaube möglich)

  • Umstände des Einzelfalls beachtlich (Preis, Verkaufsort, erkennbar gefälschter Brief)
39
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Gutgläubigkeit und Erkundigungspflichten von Händlern

A
  • Rspr.: beim Erwerb von einem Groß- oder Zwischenhändler bestehen Erkundigungspflichten nach Vorbehalts- oder Sicherungseigentum:
  • > bei hochwertigen Investitions- und Konsumgütern
  • > Kenntnis des Erwerbers von der Zahlungsschwäche des Händlers der Ware
  • > 􏰀 Angebot unter Einkaufspreis
  • > 􏰀 Geschäfte, die außerhalb des gewöhnlichen oder ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs des Händlers liegen
40
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Gutgläubigkeit bei § 366 I HGB

A
  • grds. ist nur der gute Glaube an die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers (Eigentum) geschützt
  • durch § 366 I wird dies im kaufmännischen Verkehr auch auf die Verfügungsbefugnis erweitert
  • nur geschützt, wenn Erwerber an die dem Veräußerer eingeräumte Verfügungsbefugnis glaubt unter der Voraussetzung, dass ein Kaufmann im Betrieb eines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende Sache veräußert
  • § 366 I kann jedoch weder 935 noch mangelnde Geschäftsfähigkeit überwinden
41
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Kein Abhandenkommen, § 935

A

= unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
-> bei mittelbarem Besitz des Eigentümers ist auch sein Wille maßgeblich

  • tatsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Wille
  • > Täuschung und Irrtum begründen kein Abhandenkommen
  • > str. bei Drohung
  • -> Lit: Aufgrund von Zwangswirkung unfreiwillig
  • -> BGH: nur bei vis absoluta und entsprechendem seelischen Zwang unfreiwillig
  • > str. bei Minderjährigen
  • -> eA: Minderjährigenschutz geht immer vor
  • -> aA: Minderjährige stets einsichtsfähig genug
  • -> hM: Einzelfallbetrachtung der Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung ihres Handelns
  • juristische Personen: Organe besitzen direkt für diese (Organbesitz)
  • bei Weggabe durch mitbesitzenden Alleineigentümer
  • > eA: Abhandenkommen für anderen Mitbesitzer (§ 935 analog)
  • > BGH: (-), da keine Regelungslücke
    pro: § 935 bezweckt den Schutz des Eigentümers, der seinen Besitz unfreiwillig verloren, nicht hingegen desjenigen, der sich seines Besitzes freiwillig begeben hat
42
Q

Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten: Erwerbstatbestand §§ 929 S. 1, 932, I S. 1: Kein Abhandenkommen, § 935: P: Abhandenkommen bei Unterschlagung und Weiterveräußerung der Sache durch einen Besitzdiener

A
  • aufgrund des fehlenden Besitzes des Besitzdieners auch bereits im Rahmen des objektiven Rechtscheintatbestandes zu problematisieren (Besitz nach § 854 BGB setzt die vom tatsächlichen Willen getragene Sachherrschaft und damit eine gewisse Dauer und nicht nur das flüchtige Sichaufschwingen zum Eigenbesitzer voraus)
    1) Eigenmächtige Weggabe aus dem Herrschaftsbereich des Eigentümers: unstr. (+), da Besitzverlust gegen den Willen des Eigentümers

2) Eigenmächtige Weggabe außerhalb des Herrschaftsbereichs des Eigentümers
- > BGH und Teile der Lit: objektive Rechtslage
pro: unmittelbarer Besitzer erfährt unfreiwilligen Besitzverlust
pro: §§ 932 ff. schützen nicht den guten Glauben an den Rechtsschein
- > andere Teile der Lit: Besitzdiener maßgeblich, wenn er nach außen eine selbstständige, einem Besitzmittler vergleichbare Stellung innehat
pro: Veranlassungsprinzip, da Eigentümer die Sache weggeben hat und Besitzdiener verantwortet hat (geringere Schutzwürdigkeit)
pro: Vermeidung ungleicher Ergebnisse (Besitzdiener vs. Besitzmittler) bei gleichem Rechtsschein

43
Q

Lastenfreier Erwerb: § 936

A
  • gilt sowohl für den Erwerb vom Berechtigten als auch vom Nichtberechtigten
  • dingliche Rechte Dritter, insbesondere
  • > Nießbrauch (§ 1030 BGB)
  • > vertragliche und gesetzliche Pfandrechte (§§ 1204, 562, 647 BGB)
  • > Pfändungspfandrecht (§ 804 I ZPO)
  • > Anwartschaftsrecht aus aufschiebend (beim Vorbehaltseigentum) oder auflösend (bisweilen anzutreffen bei der Sicherungsübereignung) bedingter Übereignung (§§ 929, 158 BGB)
  • Ausschluss nach § 936 III (“dritter Besitzer”) = wenn Inhaber des dinglichen Rechts die Sache im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz hat (da er damit der Sache näher steht als der Verfügende)
44
Q

Überblick: Ansprüche des bisherigen Eigentümers nach gutgläubigem Erwerb

A

Gegen gutgläubigen Erwerber:

a) § 985 (-): Eigentum verloren durch gutgläubigen Erwerb
b) § 823 I (-): bei leichter Fahrlässigkeit sind §§ 932 Rechtfertigungsgrund für Eigentumsverletzung
c) § 812 I 1 Alt. 1: jedenfalls keine Leistung des bisherigen Eigentümers an den gutgläubigen Erwerber
d) § 812 I 1 Alt. 2: Leistung des Nichtberechtigten an den gutgläubigen Erwerber; zudem gutgläubiger Erwerb als Behaltensgrund für den gutgläubigen Erwerber
e) § 816 I 2 (+) im Ausnahmefall des unentgeltlichen Erwerbs durch den gutgläubigen Erwerber

Gegen Nichtberechtigten - Konstellationen

  • Fremdbesitzer iSv § 872:
  • > FB ggü B(isherigem)E zum Besitz berechtigt: Schadensersatz aus schuldrechtlichem Leistungsstörungsrecht (bspw. Leihvertrag); Deliktsrecht
  • > FB nicht berechtigt (Fremdbesitzerexzess): §§ 989 f. und Normen des Deliktsrecht nebeneinander, § 991 II (wohl hM)
  • > FB ehemalig zum Besitz berechtigt: EBV neben Leistungssstörungsrecht?
  • Eigenbesitzer: stark umstr.: EBV-Sperrwirkung

a) Schadensersatz:
aa) vertragliche Rückgabenorm iVm §§ 280 I, III, 283 (+)
bb) §§ 687 II, 678 (+) (GoA)
cc) §§ 990, 989 (ggf. +)
dd) § 823 (ggf. +)
ee) § 826 (+)

b) auf Herausgabe des vom gutglE erhaltenen Erlöses
aa) §§ 687 II, 681 S. 2, 667
bb) 816 I 1 (lex specialis ggü § 812 I 1 Alt. 2 Nichtleistungskondiktion: wichtigste Ausgleichsnorm in Fällen des gE)
cc) §§ 985, 285

45
Q

Ersitzung: P: Schuldrechtliche Rückgewähransprüche trotz Ersitzung

A
  • weitgehend durch neue Verjährungsfristregelung seit 2001 entschärft (Verjährung regelmäßig vor Ersitzung, zumindest bei Kondiktionsansprüchen)

1) Vertragliche Ansprüche
- hM: vertragliche Rückgabeansprüche (und bei Besitzbegründung als Pflichtverletzung nach §§ 280 I, 249 I)
pro: Ersitzung entfaltet nur sachenrechtliche Befriedungsfunktion, Schuldrecht regelt Parteiinteressen
con: Rückgabeansprüche idR auf Besitz ausgerichtet
- > dagegen con: Anpassung als Herausgabeanspruch aufgrund veränderter Bedeutung des Besitzes (erst unterbliebene Besitzauskehr ermöglichte Eigentumserwerb)
- mM: Ersitzung regelt Rechtsfrieden abschließend
pro: dauerhaftes Auseinanderfallen von Besitz und Eigentum soll vermieden werden

2) Kondiktionsansprüche
- mM: generell ausgeschlossen
pro: endgültige Befriedungsfunktion
pro: historisch: im gemeinen Recht hat Ersitzung eigenen Rechtsgrund (causa) für Erwerb getragen
pro: systematisch: causa, da eine Verweisung wie in § 951 fehlt
- > nach 10 Jahren erwirbt Eigentümer (erneut!), diesmal jedoch kondiktionsfest, Eigentum
- hM: Differenzierung nach Kondiktion
- > Eingriffskondiktion: ausgeschlossen
pro: Regelung des § 937 BGB solle verhindern, dass der Besitzer mit dritten Personen länger als zehn Jahre über sein Eigentum streiten müsse
- > Leistungskondiktion: nicht ausgeschlossen
pro: Auseinandersetzung mit früherem Vertragspartner ist zumutbar

46
Q

Vermischung, § 948: Anwendung

A
  • keine Hauptsache (im Unterschied zu § 947)
  • Trennung objektiv unmöglich (“untrennbar”) oder wirtschaftlich sinnlos (“mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden”)
  • Verweis auf Rechtsfolgen des § 947
  • > § 947 I unstr. anzuwenden
  • > P: auch § 947 II (Entstehung von Alleineigentum) ?
  • -> eA: nur bei ungleichartigen Sachen, sodass Haupt- und Nebensache unterscheidbar
  • -> aA: auch bei gleichartigen Sachen bei einem großen zahlenmäßigen Übergewicht
    pro: Verkehrsanschauung (bspw. fast leerer Tank)
  • > P: § 948 bei Geld?
  • -> eA (hM): Kasse mit wechselndem Bestand stets Hauptsache iSd § 947 II -> ausschließlich bereicherungsrechtliche Ansprüche
  • -> aA: nicht Sachwert der Münzen und Scheine entscheidend, sondern der von ihnen verkörperte Wert (Theorie der Geldwertvindikation) -> § 948 (-) -> § 985 (+)
47
Q

Verarbeitung, § 950: Begriffe

A
  • Verarbeitung / Umbildung = willensgetragener Realakt, der als gegenständliche Veränderung der Ausgangsstoffe neue Sacheigenschaften erzeugt
  • Neue Sache = wenn nach der Verkehrsanschauung eine höhere Verarbeitungsstufe der Ausgangsprodukte erreicht wird
  • > Indizien: neuer Name, neue Funktion, neuer Verwendungszweck, wesentliche Substanzveränderung, Formveränderung, nicht: Wertsteigerung allein
  • > str. Datenträger (BGH & hL: idR (-), zumindest soweit ohne weiteres Löschung möglich bzw. erst, wenn Datenträger mit Aufzeichnung seine eigentliche Funktion oder wirtschaftliche Bedeutung erhält)
  • sofern Verarbeitungswert wesentlich geringer ist als der Wert der Ausgangsstoffe, erwirbt der Hersteller kein Eigentum an der neuen Sache (Verarbeitungswert von weniger als 60% des Wertes der Ausgangsstoffe)
  • > Sache dann neu iSv § 950 BGB, wenn ihr Verkaufswert zumindest das 1,6-fache des Wertes der Ausgangsstoffe beträgt
  • Hersteller = derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung nach der Verkehrsanschauung erfolgt
  • > Unternehmer, nicht Arbeitnehmer, da Realakt des Arbeitnehmers dem Unternehmer zuzurechnen ist
48
Q

Verarbeitung, § 950: P: Herstellerbegriff beim Werklieferungsvertrag

A
  • Ursprungssituation: Besteller war aufgrund wirtschaftlichem Risiko und Eigentümerstellung hinsichtlich der Ausgangsstoffe als Hersteller anzusehen
    pro: Werkunternehmerpfandrecht setzt Eigentümerstellung des Bestellers voraus
  • Neufassung des Werklieferungsvertrages: nach §§ 650, 433 ist Lieferung geschuldet, was nach § 433 Übertragung von Eigentum und Besitz bedeutet
  • Wer ist nach neuem Recht somit Hersteller iSd § 950?
  • > eA: Besteller, wenn er Eigentümer der Ausgangsstoffe war
  • -> pro: dieser Fall soll entgegen § 650 S. 1 nach wie vor dem Werkvertrag unterstellt werden (con: klarer Wille des Gesetzgebers und Europarecht)
  • -> pro: wirtschaftliches Risiko und Tätigkeit des Werkunternehmers auf Veranlassung des Bestellers
  • -> pro: Lieferung kann entgegen sonst bei § 433 auch als bloße Besitzübertragung verstanden werden (con: nach § 650 finden Kaufvorschriften “Anwendung”, nicht “entsprechende Anwendung”)
  • > aA: Werkunternehmer
  • -> pro: § 950 trifft eigenständige Wertung, dass unabhängig vom Eigentum an Ausgangsstoffen der Verarbeitende Eigentümer werden soll
  • -> pro: Rechtsklarheit; Publizität
  • -> pro: Werkunternehmer ist nicht weisungsabhängig wie Arbeitnehmer
  • -> pro: §§ 650, 433 sieht Lieferung wie bei Kaufsache, also Eigentumsübertragung vor
  • -> con: Werkunternehmerpfandrecht nicht möglich (con: Eigentumsvorbehalt möglich)
  • -> pro: unabhängig von dieser Auslegung des Herstellerbegriffs bleiben Verarbeitungsklauseln möglich
49
Q

Verarbeitung, § 950: P: Herstellerklauseln

A
  • eA: § 950 dispositiv
    pro: Telos: wenn Konflikt zwischen Hersteller und ursprgl. Eigentümer bereits gelöst, bedarf es keiner gesetzlichen Regelung mehr
    con: numerus clausus des SachenR
  • aA: keine Abbedingung des § 950 - dann auszulegen (oder umzudeuten) als antizipierte Sicherungsübereignung (an den Ausgangsstoffeigentümer)
    pro: § 950 zwingende Vorschrift
  • > antizipierte Einigung über die Übereignung der verarbeiteten Sachen zur Sicherung der Forderung (des Eigentümers gegen den Hersteller) -> § 929 S. 1 (-), da kein vollständiger Besitzverlust beim Hersteller -> §§ 929 S. 1, 930 (antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis, §§ 930, 868) (Durchgangserwerb: Übereignung, sobald Sachen verarbeitet und Hersteller als (Durchgangs-) Eigentümer verfügungsbefugt)
    con: Durchgangserwerb erlaubt Eingreifen von Pfandrechten (Eigentumsbelastung) -> Beeinträchtigung der Volatilität des Wirtschaftslebens
  • wA (BGH): Herstellerklausel als Vereinbarung über Herstellereigenschaft
  • > keine völlig freie Bestimmung hinsichtlich des § 950 oder der Herstellereigenschaft, aber möglich, Herstellereigenschaft gem. den vertraglichen Regelungen der Parteien anzupassen (wenn nach objektiver, mit den Verhältnissen betrauter Person Partei als Hersteller anzusehen sei, bspw. bei Rohstofflieferant unter EVB) -> nur der kann als Hersteller vereinbart werden, der ein entscheidend höheres Risiko als die übrigen Gläubiger des Verarbeiters trägt
    pro: Ausgleich der Anforderungen des SachenR und der wirtschaftlichen Interessen der Parteien
    pro: Historie: “herstellen lässt” wurde als Zusatz für selbstverständlich angesehen und fand daher keinen Eingang in den Wortlaut

-> bei mehreren Verarbeitungsklauseln (bspw. mehrere Verarbeitungsschritte): idR Miteigentum im Verhältnis der Stoffwerte nach § 947 BGB analog

50
Q

Entschädigung für Rechtsverlust, § 951: Charakteristik

A
  • betrifft Eigentums- oder sonstigen Rechtsverlust nach Maßgabe §§ 946-950
  • bereicherungsrechtlicher Ausgleich
  • §§ 946-950 kein rechtlicher Grund für Vermögensmehrung
  • nicht kondiktionsfest (auch gegen den Erwerber kann man bereicherungsrechtlich vorgehen - anders bei § 932: nur gegen Nichtberechtigten)
51
Q

Entschädigung für Rechtsverlust, § 951: P: Verweischarakter

A
  • ganz hM: Rechtsgrundverweisung
    pro: §§ 946 ff. haben rein ordnungsrechtliche Funktion
    pro: bei Rechtsfolgenverweisung bestünde auch bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung (Behaltensgrund) ein zusätzlicher Vergütungsanspruch neben dem vertraglichen
  • Sperrwirkung des EBV?
  • > eA: (+)
    pro: spezielle Wertentscheidungen des EBV
  • > aA: (-)
    pro: § 951 zielt auf Wertersatz, was von EBV nicht umfasst ist
    pro: § 951 II S. 1 geht von Anwendbarkeit aus
    pro: Wertungswiderspruch: nicht besitzender Verwender könnte aus § 812 I S. 1 Alt. 2 kondizieren, wohingegen besitzender Verwender keinen Kondiktionsanspruch hätte
52
Q

Eigentum an Schuldurkunden, § 952

A
  • Grundsatz »Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier«
  • > analog auf Kfz-Brief anzuwenden
  • im Gegensatz zu Inhaberpapiere (»Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier«)
53
Q

Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen, §§ 953 ff.: P: § 935 analog bei §§ 955, 957

A

1) § 955

  • eA: Analogie (+), wenn Muttersache abhanden gekommen ist
  • > wenn die Frucht im Augenblick des Abhandenkommens der Muttersache bereits als deren Bestandteil existierte und damit mit abhanden gekommen ist
  • aA: (-)
    pro: keine vergleichbare Interessenlage, da § 935 für den derivativen, nicht für den originären Eigentumserwerb gilt
    pro: keine vergleichbare Interessenlage, da § 935 Verkehrsinteresse schützt, § 955 das Produktionsinteresse
    pro: Beweisschwierigkeiten der Fruchtanlage zum Zeitpunkt des Abhandenkommens

2) § 957

  • unstr. Analogie (+) bei sonstigen Bestandteilen
  • str. wie bei § 955 bei Erzeugnissen
54
Q

Fund, §§ 956 ff.

A
  • betrifft Gegenstände, die nicht herrenlos sind
  • betrifft verlorene Gegenstände: Eigentümer muss den Besitz verloren haben (nicht besitzlos, solange dem Besitzer der Ort des Verlusts der Sache bekannt und ihm die Wiedererlangung der Sache noch möglich ist - objektiv zu bestimmen)
  • Finder ist derjenige, der den Gegenstand in Besitz nimmt (beachte Besitzdiener)
  • gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Finder und Eigentümer mit Anzeige- und Verwahrungspflichten und Finderlohn
  • Eigentumserwerb bei der Einhaltungen der Obliegenheiten nach 6 Monaten
  • kondiktionsfest erst nach drei Jahren (§ 977 sieht - wie § 951 - keinen Rechtsgrund vor -> scharfe Trennung zwischen dem Interesse der Sachenrechtsordnung an rascher Klärung der Eigentumsverhältnisse und endgültigem Vermögensausgleich zwischen Erwerber und zuvor Berechtigtem)
  • Sonderregeln für Schatzfund (§ 984)