8/9 (Hypothek) Flashcards

1
Q

Hypothek: Rechtsverhältnisse

A
  • Kreditgeschäft: zwischen Forderungsschuldner und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger (personenidentisch)
  • Dingliches Bestellungsgeschäft: zwischen Eigentümer und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger
  • > (grds.) streng akzessorisch zur Forderung aus dem Kreditgeschäft
  • Sicherungsabrede: zwischen Eigentümer und Forderungsgläubiger/Hypothekengläubiger
  • > causa für dingliches Bestellungsgeschäft
  • > TAP hinsichtlich dinglichem Bestellungsgeschäft
  • Auftrag/GoA: idR wenn Eigentümer und Forderungsschuldner personenverschieden
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2
Q

Hypothek: Arten: Verkehrs- vs. Sicherungshypothek

A
  • Verkehrshypothek: erhöhte Umlauffähigkeit durch tw. gelockerte Akzessorietät
  • > idR Briefhypothek
  • Sicherungshypothek, § 1184 I: strenge Akzessorietät, sodass sich Höhe der Hypothek allein nach der Forderung bestimmt (weder Bestand noch Höhe richten sich nach dem Grundbuch)
  • > zwingend Buchhypothek, § 1185
  • > durch Ausschluss von Vorschriften, die die Verkehrshypothek kennzeichnen: Einwendungen aus dem alten SV möglich
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3
Q

Hypothek: Arten: Tilgungshypothek

A

-> gleich bleibende Zins- und Tilgungsbeträge sind in einem bestimmten Prozentsatz des gewährten Kapitals zu leisten
-> gesicherte Forderung wird dadurch sukzessive reduziert
-> hypothekenrechtliche Folge: teilweise Umwandlung der Fremdhypothek in eine Eigentümerhypothek bzw.
in eine Eigentümergrundschuld (§ 1177 BGB)

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4
Q

Hypothek: Haftungsverband: Reichweite

A
  • § 1120: getrennte Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör im Eigentum des Grundstückseigentümers
  • auch AWR des Grundstückseigentümers an solchen Gegenständen (hM)
    pro: Wesensgleichheit mit Eigentum
    pro: selbständige Übertragbarkeit des AWR
  • > mit Bedingungseintritt: Hypothek am AWR wird zu Hypothek an der Sache
  • -> Haftungsgegenstand ist dennoch die Sache, an der ein AWR besteht (maßgeblich für Veräußerung und Entfernung bei der Enthaftung)
  • §§ 1123 I, 1126, 1127: Miet- und Pachtzinsforderung, Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen sowie Versicherungsforderungen
  • > zur Enthaftung siehe § 1124
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5
Q

Hypothek: Haftungsverband: Enthaftung

A
  • Grundsatz: nach § 1121 I lastenfrei möglich, wenn Veräußerung (V) (Eigentumsübertragung!) und Entfernung (E) vom Grundstück vor der Beschlagnahme (B) erfolgt
  • > Beschlagnahme (Zeitpunkt nach § 20 I ZVG) als relatives Veräußerungsverbot, §§ 136, 135 BGB iVm § 23 ZVG
  • > Verfügungen zu Lasten des Hypothekars erlangen dann nur noch insoweit Wirksamkeit, als es der Schutz gutgläubiger Dritter (vgl. § 135 Abs. 2) gebietet
  • V->B->E*: lastenfreier Erwerb gem. § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB nur, wenn der Erwerber bei Entfernung gutgläubig war
  • > Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung ist nicht notwendig, da vom Berechtigten erworben wird
  • E->B->V: gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB kann lastenfrei erworben werden, wenn
    der Erwerber zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war
    -> Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Entfernung ist nicht notwendig, da § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB nicht greift
  • B->E->V: lastenfreier Erwerb, wenn Erwerber
    -> gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war und vom Nichtberechtigten erwerben konnte
    UND
    -> wenn er gemäß § 1121 Abs. 2 S. 2 BGB zum Zeitpunkt der Entfernung gutgläubig war
  • B->V->E*: lastenfreier Erwerb, wenn bei Entfernung gutgläubig (§ 1121 II S. 2)
  • > UND auch Erwerber gem. §§ 23 ZVG, 136, 135 Abs. 2, 932 ff. BGB auch zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig war und vom Nichtberechtigten erwerben konnte (Hoffmann)
  • Modifikation des Gutglaubensmaßstabes: § 23 II ZVG
  • § 1121 II S. 1: bei Veräußerung vor Entfernung ist Gutglaubensschutz nur hinsichtlich der Beschlagnahme möglich, nicht hingegen hinsichtlich des Bestehens der Hypothek (§ 1121 ist lex specialis ggü § 936, sodass zum Zeitpunkt der Veräußerung § 936 nicht greift - maßgeblich ist der gute Glaube nur zum Zeitpunkt der späteren Entfernung)
  • Enthaftung ohne Veräußerung: nur in den Fällen des § 1122
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6
Q

Hypothek: Haftungsverband: Reichweite: P: Enthaftung des AWR durch vertragliche Vereinbarung (zwischen Veräußerer und Grundstückseigentümer), neben §§ 1121 f.

A
  • eA: keine Mitwirkung des Hypothekengläubigers erforderlich
    pro: muss jederzeit mit Enthaftung nach § 1121 I rechnen
  • aA: § 1276 I 1 analog - Hypothekengläubigers muss wie Pfandgläubiger bei der Aufhebung eines Pfandrechts zustimmen
  • wA: konsequente Anwendung der §§ 1120 ff. - Verzicht auf AWR als Veräußerung zu behandeln, da es keinen Unterschied machen kann, ob AWR auf Dritten übertragen wird oder wieder an den Veräußerer/Verkäufer zurückfällt
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7
Q

Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen

A
  1. Akzessorietät: Bestehen einer zu sichernden Forderung (§ 1113 I)
  2. Einigung iSv § 873 I mit dem Inhalt des § 1113 (grds. formfrei)
  3. Eintragung in das GB mit dem Inhalt des § 1115
  4. a. Briefhypothek (§ 1116 I): Übergabe des Hypothekenbriefs (§ 1117 I 1) oder sog. Aushändigungsabrede (§ 1117 II)
  5. b. Buchhypothek (§ 1116 II 1): Einigung über den Ausschluss des Hypothekenbriefes und Eintragung des Ausschlusses in das GB (§ 1116 II 3, 873 I)
  6. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
  7. Verfügungsberechtigung des Bestellers
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8
Q

Hypothek: Ersterwerb: P: Entstehen einer Eigentümergrundschuld bei unwirksamer Einigung über Hypothekenbestellung

A
  • mM: möglich, wenn trotz der Unwirksamkeit der Eigentümer eine wirksame WE abgegeben hat, § 1163 analog
    pro: Eigentümer hat idR dennoch Interesse an Rangsicherung (kein Aufrücken der Nachhypothekare)
    pro: Gesetz ordnet bei vergleichbar fehlgeschlagenen Hypothekenbestellungen (bspw. Forderung nicht wirksam) Eigentümergrundschuld an
    con: Eintragung erfolgt entgegen § 1196 nicht zugunsten des Eigentümers
    dagegen con: wird auch bei § 1163 I S. 1, II nicht erfordert
  • wohl hM: keine Umdeutung (nach § 140) möglich, sodass keine entsprechende WE vorliegt
    pro: Eigentümerrecht ist nicht als Minus in der Erklärung über eine Fremdhypothekenbestellung enthalten, sondern ein Aliud
    pro: Einigung wird GBA nicht vorgelegt, sodass kein Zugang der Erklärung erfolgt
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9
Q

Hypothek: Ersterwerb: P: Sicherung von Rückgabe- oder Bereicherungsansprüchen bei unwirksamem Vertrag

A
  • mM: Fremdhypothek
    pro: bloße Ersatzansprüche für unwirksame Forderung
  • hM: Eigentümerhypothek bzw. -grundschuld (§§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB)
    pro: wenn Hypothek gerade wegen einer bestimmten Forderung bestellt werden sollte, kann aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 1115) nicht ohne Weiteres eine andere Forderung angenommen werden
  • > Forderungswechsel gem. § 1180 nötig
  • > aber auch hier: abhängig von Interessen der Vertragsparteien (bspw. wohl anzuerkennen nach Valutierung eines Bankdarlehens, sodass Bereicherungsanspruch der Bank gesichert wird)
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10
Q

Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen: zukünftige Forderung

A
  • grds. (+), § 1113 II (idR Sicherheitenbestellung vor Valutierung)
  • > ganz hM: Hypothek für künftige Forderung ist erst eine Eigentümergrundschuld, die zur Hypothek wird, wenn die Forderung entsteht (idR Zeitpunkt der Valutierung)
  • Voraussetzung an zukünftige Forderung (da Wortlaut gem. § 1113 II zu weit, da ansonsten eine reine “Vorratssicherung” würde)
  • > eA: Andere Partei kann Forderungsentstehung nicht mehr einseitig verhindern
  • > aA: Ausreichend, dass Forderung bestimmbar ist
    pro: zu restriktive Auffassung ist mit Wortlaut von § 1113 II nicht vereinbar
    pro: vergleichbar strenge Auslegung wie bei § 883 I nicht geboten, da Vormerkung ohne Forderung schlichthin undenkbar, bei Hypothek jedoch auch forderungsentkleidete Hypothek
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11
Q

Hypothek: Ersterwerb: Voraussetzungen: (Bestimmte) Forderung

A
  • erlischt die Forderung, entsteht eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1777 I
  • Bestimmtheit der Forderung: identifizierbar nach Gläubiger und Schuldner, Geldsumme und Schuldgrund
  • vgl. § 1115 BGB
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12
Q

Hypothek: Zweiterwerb vom Berechtigten

A
  • wegen Akzessorietät der Hypothek gem. § 1153 erfolgt Übertragung der Hypothek durch Abtretung der gesicherten Forderung, §§ 398, 401, 1153
  1. Einigung über Abtretung der Forderung (§ 398 BGB)
  2. Form des § 1154 BGB
  3. a bei Briefhypothek: Übergabe des Hypothekenbriefs* 2.b bei Buchhypothek: Eintragung in das Grundbuch, §§ 1154 III, 873
  4. Abtretbarkeit der gesicherten Forderung
  5. Verfügungsberechtigung des Zedenten über die Forderung
  • wegen § 952 II folgt das Eigentum am Brief der Hypothekeninhaberschaft, sodass eine Übergabe ausreicht
  • > muss als Teil der Übertragung gewollt sein
  • > Übergabesurrogate möglich
  • > wegen Realakt aber keine Stellvertretung (jedoch Geheißerwerb) möglich
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13
Q

Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Fallkonstellationen

A
  1. Mangel des dinglichen Rechts (bei bestehender Forderung und Forderungsinhaberschaft)
  2. Mangel der Forderung (bei ansonsten wirksam bestellter gem. §§ 1163 I S. 1, 1177 I entstandener Eigentümergrundschuld)
  3. Doppelmangel
  4. Personenverschiedenheit (der Gläubiger der bestehenden Forderung und der bestehenden Hypothek)
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14
Q

Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Fallkonstellationen

A
  1. Mangel des dinglichen Rechts (bei bestehender Forderung und Forderungsinhaberschaft)
  2. Mangel der Forderung (bei ansonsten wirksam bestellter gem. §§ 1163 I S. 1, 1177 I entstandener Eigentümergrundschuld)
  3. Doppelmangel
  4. Personenverschiedenheit (der Gläubiger der bestehenden Forderung und der bestehenden Hypothek)
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15
Q

Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Mangel des dinglichen Rechts bei der Buchhypothek

A
  • gem. §§ 398, 401 iVm § 892 möglich

- > Eintragung ins Grundbuch nach §§ 1154 III, 873 I erforderlich

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16
Q

Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Mangel des dinglichen Rechts bei der Briefhypothek

A
  • § 1155 fingiert die Grundbucheintragung durch eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen
  • > P: äußerlich nicht erkennbare Fälschungen von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ausreichend?
  • -> eA: (+)
    pro: Rechtsschein entsteht unabhängig von Fälschungseigenschaft, wenn diese nicht als solche erkennbar
    pro: Telos von § 1155 ist das Interesse an der Umlauffähigkeit der Verkehrshypothek
  • -> aA: (-)
    pro: Schutz des Hypothekengläubigers, der eine gefälschte Erklärung eines Dritten nicht gegen sich gelten lassen muss
    pro: Interessensgerecht, dass der den Schaden zu tragen hat, der auf Fälschung hereinfällt
    pro: Vertrauen kann nicht weiter gehen als bei Grundbuch (bei dem Vertrauen auf gefälschten Eintrag nicht geschützt ist)
  • Unterbrechung der Kette durch privatschriftliche Erklärung (letzte Abtretung an den gutgläubigen Erwerber)
  • > hM: Abtretung muss privatschriftlich erfolgen (§ 1154) und ansonsten wirksam sein; nach der nicht beglaubigten Abtretung beginnt die Kette von vorne (Erwerber hat also das Risiko zu tragen)
  • Erbe (nicht Scheinerbe) zediert als der Hypothekengläubiger (§ 1922 I) und unterbricht die Kette nicht als neues Glied
17
Q

Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Mangel der Forderung

A
  • Bei Unwirksamkeit der Forderung wäre wegen der strengen Akzessorietät der Hypothek ein gutgläubiger Erwerb derselben nie möglich
  • > § 1138 Alt. 1 lockert daher die Akzessorietät und fingiert die Existenz der Forderung (“auch in Ansehung der Forderung”)
  • > Hypothekar aus dem Grundbuch wird so behandelt, als ob er Inhaber der Forderung sei, obwohl diese auch durch § 1138 Alt. 1 materiell-rechtlich nicht entsteht und keinen gutgläubigen Forderungserwerb ermöglicht
  • Voraussetzungen:
    1. 􏰀 rechtsgeschäftlicher Erwerb der Forderung im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
    2. 􏰀 Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Forderung durch Eintragung der Hypothek
    3. 􏰀 Legitimation des Verfügenden als Forderungsinhaber – durch die Eintragung des Verfügenden als Scheinhypothekar ist er als Forderungsinhaber legitimiert (objektiver Rechtsscheinstatbestand)
    4. 􏰀 guter Glaube an die Forderungsinhaberschaft
    5. 􏰀 keine Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB)
  • Folge: Erwerb einer forderungsentkleideten (!) Hypothek
  • > frühere Lit: Erwerb einer Grundschuld, die wegen fehlender Forderung zunächst eine Eigentümergrundschuld war
18
Q

Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: Doppelmangel

A
  • doppelte Anwendung der Gutglaubensvorschriften
  • > bzgl. Hypothek: § 892
  • > bzgl. Forderung: §§ 1138 Alt. 1, 892
19
Q

Hypothek: Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten: P: Personenverschiedenheit von Forderungs- und Hypothekengläubiger

A
  • Konstellation: Forderung besteht tatsächlich, steht jedoch nicht dem im Grundbuch eingetragenem Hypothekar/Hypothekengläubiger zu
  • > bei gutgläubigem Hypothekenerwerb (über §§ 1138 Alt. 1, 892) besteht die Gefahr des Auseinanderfallens von Forderung und Hypothek
  • eA (hM): Einheits- oder Mitreißtheorie: vom gutgläubigen Erwerber der Hypothek soll auch die Forderung nach § 1153 II oder § 1153 I analog miterworben werden, soweit (!) diese existiert*
    pro: strenge Akzessorietät wird bewahrt
    pro: Verhinderung der Gläubigerverdopplung
    con: Verlust der Forderung bei zweitem Gläubiger
    con: Privilegierung dahingehend, dass Gläubiger nicht nur durch Hypothek in das Grundstück vollstrecken kann, sondern auch durch Forderung auf das Vermögen Zugriff hat
    con: § 1138 hat soll Forderung nur für Ermöglichung des Hypothekenübergangs fingieren, gerade nicht für Forderungserwerb
  • aA: Trennungstheorie: kein gutgläubiger Forderungserwerb des Hypothekars; lediglich Erwerb einer forderungsentkleideten Hypothek
    pro: gesetzliche Möglichkeit der forderungsentkleideten Hypothek gem. § 1138
    pro: §§ 1160 I, 1161 I können entgegengehalten werden
  • > dagegen con: Schuldner kennt idR Auseinanderfallen gar nicht und wird daher Einreden nicht erheben

*Prüfung von § 892 sowohl für Forderung als auch für Hypothek (idR jedoch gleichlaufend)

20
Q

Hypothek: Verteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Hypothek oder Forderung: bloßes Bestreiten des dinglichen Rechts

A
  • Einwendungen, die sich jedoch rein auf die Entstehungs- bzw. Übertragungsvoraussetzungen beziehen
  • > Vermutungsregel des § 891 (Beweislast trifft Eigentümer, der Hypothekenrecht des anderen bestreitet=
  • > für Forderung gilt die allgemeine schuldrechtliche Beweislastregel (die den Gläubiger trifft, wenn er den Anspruch behauptet)
21
Q

Hypothek: Verteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Hypothek oder Forderung: Einreden des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek
durch den ursprünglichen Gläubiger

A
  • Hypothekenbezogen
  • > bzgl. des Bestandes des dinglichen Rechts (§§ 142, 138)
  • > aus dem Sicherungsvertrag
  • Forderungsbezogen
  • > Einreden des persönlichen Schuldner, § 1137
  • > “Bürgeneinreden”, § 1137 iVm § 770
22
Q

Hypothek: Verteidigung gegen die Inanspruchnahme aus Hypothek oder Forderung: Einreden des Eigentümers gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek
durch den neuen Hypothekengläubiger

A
  • Grundsatz der §§ 404 ff. werden im Interesse des Hypothekenmarkts modifiziert
  • Leistung an den Althypothekar, § 1156 S. 1
  • > gem. §§ 406 ff. erlischt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Forderung, jedoch bleibt die Hypothek in der ursprünglichen Höhe bestehen (“finden … in Ansehung der Hypothek keine Anwendung”)
  • > Tilgung vor der Abtretung: § 1156 S. 1 nicht einschlägig, jedoch gutgläubiger forderungsentkleideter Hypothekenerwerb möglich, § 1138 Alt. 1
  • Hypothekenbezogene Einreden
  • > aus Sicherungsvertrag, § 1157
  • > jedoch gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich, § 1157 S. 2
  • Forderungsbezogene Einreden, § 1137
  • > jedoch gutgläubiger einredefreier Erwerb möglich, § 1138 Alt. 2
23
Q

Hypothek: Tilgungsfolgen: Befriedigung durch Eigentümer-Schuldner

A
  • leistet idR sowohl auf Forderung als auch auf Hypothek
  • > Forderung: § 362
  • > Hypothek: §§ 1163 I S. 2, 1177 I (Eigentümergrundschuld)
24
Q

Hypothek: Tilgungsfolgen: Befriedigung durch Eigentümer (der nicht Schuldner ist)

A
  • leistet idR auf die Hypothek (will Zwangsvollstreckung abwenden)
  • > Forderungsübergang: § 1143 I
  • > Hypothekenübergang: §§ 412, 401, 1153 I (-> Eigentümergrundschuld, § 1177 I)
25
Q

Hypothek: Tilgungsfolgen: Befriedigung durch Eigentümer (der nicht Schuldner ist): Absprachen im Innenverhältnis

A
  • leistet idR auf die Forderung, wenn Eigentümer im Innenverhältnis zum Schuldner zur Leistung verpflichtet
  • > § 1143 anwendbar?

a) Absprachemäßige Leistung auf die Forderung
- > §§ 267, 362
- > § 1143 (-)

b) Absprachewidrige Leistung auf die Hypothek
- > Eigentümer leistet auf Hypothek, obwohl er dem Schuldner ggü verpflichtet ist, auf die Forderung zu leisten
- > hM: § 1143 (+)
pro: gesetzlich angeordnete Folge von schuldrechtlicher Vereinbarung unberührt
pro: Schuldner ist durch schuldrechtliche Vereinbarung (§ 774 I S. 3) und § 1143 I S. 2 (Verweis auf § 774, der Einreden erhält) geschützt
- > aA: Teleologische Reduktion des § 1143

26
Q

Hypothek: Tilgungsfolgen: Befriedigung durch den Schuldner (der nicht Eigentümer ist)

A
  • leistet idR auf die Forderung
  • > Forderung: erlischt gem. § 362
  • > Hypothek: Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I S. 2, 1177 I
  • steht dem Schuldner (aus dem Innenverhältnis) ein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer zu, erwirbt der Schuldner die Hypothek gesetzlich nach § 1164
27
Q

Hypothek: Tilgungsfolgen: P: “Wettlauf der Sicherungsgeber”

A
  • Konstellation:
    -> zahlt der Bürge, geht gem. §§ 774 Abs. 1 S. 1, 412, 401 BGB die Realsicherheit in vollem Umfang auf ihn über
    -> zahlt der Eigentümer des belasteten Grundstücks, geht mit Forderung gegen den persönlichen Schuldner, vgl.
    §§ 1143 Abs. 1 BGB, gem. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auch die
    Bürgschaft auf ihn über
    -> Strenge Gesetzesanwendung führte dazu, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger zuerst befriedigt, sich jeweils hinsichtlich seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Regressforderung an dem(n) anderen Sicherungsgeber(n) schadlos halten könnte
    -> Anreiz, als erster zu zahlen (Wettlauf)
    -> unstr. korrekturbedürftig
  • Lösungsvorschläge:
  • eA (Teile der Lit): Bürge allein könne Regress beim dinglichen Sicherungsgeber nehmen, während die Bürgschaft im umgekehrten Fall automatisch erlischt (dh kein Rückgriffsanspruch bei Zahlung durch Eigentümer)
    pro: Privilegierung gesetzlich angelegt: § 776* (entsprechende Regelung fehlt bei Verpfänder oder Hypothekenbesteller)
    pro: Bürge schutzwürdiger, da er mit gesamtem Vermögen haftet
  • hM:
    -> Absprachen zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber über Verteilung des Regressrisikos
    -> falls nicht: § 774 II iVm 426 (analog) - nicht nur auf das Verhältnis mehrerer Verpfänder (§ 1225 S. 2 - sondern auch auf das Zusammentreffen von Sicherungsgeber und Bürger (in dubio nach gleichen Teilen, § 426 I 1)
    pro: Automatische Privilegierung des Bürgen unbillig
    pro: Rechtsgedanke des anteiligen Ausgleichs gem. § 774 II auch hier interessensgerecht
    pro: Hypothekenhaftung kann genauso (persönlich/wirtschaftlich) einschneidend sein wie persönliche Bürgenhaftung
    pro: Argument der vollständigen Privilegierung des § 776 verfängt nicht, da nicht geregelt ist, in welchem Umfang sich der Bürge schadlos halten kann
    pro: Kein allgemeiner Rechtsgedanke, der sich auch auf ein Erlöschen der Sicherheit durch andere Personen als den Gläubiger bezieht
    pro: wenn Bürge nachrangig haften soll, sollte eine Ausfallbürgschaft bestellt werden
    => Folge: (Forderung gegen den Schuldner und) Sicherheit gegen den anderen Sicherungsgeber geht nur in der Höhe über, in der Ausgleichsanspruch gegen anderen Sicherungsgeber besteht
  • § 776 soll bewirkt direkt, dass der Bürge in dem Umfang von seiner Bürgschaftsschuld frei wird, in welchem der Gläubiger auf eine andere Sicherheit verzichtet
  • > allgemeiner Rechtsgedanke wäre, dass der Bürge immer soweit frei wird, als eine andere Sicherheit erlischt
28
Q

Hypothek: Tilgungsfolgen: Leistung an einen Nichtberechtigten

A
  • Nichtberechtigter = Dritter, der durch Grundbuch oder gem. § 1155 BGB legitimiert ist
  • Eigentümer=Schuldner leistet (idR) auf Hypothek und Forderung
  • > Forderung erlischt gem. §§ 893, 892 (lex specialis zu §§ 406 ff.)
  • > Hypothek: gem. §§ 893, 892 wird Eigentümer so behandelt, wie wenn er an den Berechtigten geleistet hätte -> Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177
    pro: zwar gesetzlicher Erwerb, aber funktionelle Einheit mit rechtsgeschäftlicher Forderungszahlung
  • Eigentümer (/= Schuldner) leistet (idR) auf die Hypothek
  • > Forderung geht auf Eigentümer über, § 1143
  • > Hypothek: folgt der Forderung -> Eigentümergrundschuld
  • Schuldner (/= Eigentümer) leistet (idR) auf Forderung
  • > allenfalls Erlöschen nach §§ 406 ff
  • Ablösungsberechtigter Dritter leistet (idR) auf Hypothek
  • > Forderung: folgt der Hypothek, §§ 268 III 1, 1150 BGB
  • > Hypothek: gutgläubiger Erwerb, §§ 893, 892
29
Q

Hypothek: Inhaltsänderung: Arten und Charakteristik

A
  • Arten:
  • > 􏰀 Forderungsauswechslung (§ 1180 BGB)
  • > 􏰀 Teilung der Hypothek (§§ 1151, 1152 BGB)
  • > 􏰀 Umwandlung (§ 1186 oder § 1198 BGB)
  • Charakteristik:
  • > allgemeine Voraussetzungen jeder Inhaltsänderung sind gem. §§ 877, 873, 874, 876 BGB Einigung und Eintragung in das Grundbuch
  • > Telos: Rangwahrung (bei Verzicht und Neubestellung würden andere Sicherungsnehmer aufrücken)
30
Q

Hypothek: Inhaltsänderung: Forderungsauswechslung ohne Gläubigerwechsel

A
  1. 􏰀 Einigung des Gläubigers mit dem Eigentümer über die Lösung der bisher gesicherten Forderung von der Hypothek und der Verbindung mit einer oder mehreren neuen Forderungen
  2. 􏰀 Eintragung in das Grundbuch mit der Forderungsbezeichnung entsprechend § 1115 BGB
  3. 􏰀 Beschränkung der Höhe der Forderung auf die alte Forderung; in Höhe des überschießenden Betrags handelt es sich um eine Neubegründung (!)
  4. 􏰀 Eintragungsbewilligung gem. §§ 19, 20 GBO des Eigentümers, des Gläubigers oder des Dritten, dem ein Recht an der bisherigen Forderung zustand (§ 1180 II 2 BGB), sowie gleich- bzw. nachrangig Berechtigter, die durch die Forderungsauswechslung in ihrem Recht nachteilig betroffen werden
31
Q

Hypothek: Inhaltsänderung: Forderungsauswechslung mit Gläubigerwechsel

A
  • Voraussetzungen wie bei ohne Gläubigerwechsel
  • zusätzlich: bisheriger Hypothekengläubiger muss zustimmen und ggü GBA oder ggü dem nachfolgenden Gläubiger zu erklären, § 1180 II S. 1
32
Q

Hypothek: Inhaltsänderung: Forderungsauswechslung: Folgen

A
  • Für neuen Gläubiger bedeutet die Auswechslung den Erwerb der Hypothek (bspw. § 1117 oder 1163 anwendbar)
  • Gutgläubiger Hypothekenerwerb durch Auswechslung
  • > Einigung müsste gem. §§ 873, 1113 auch als konkludente Bestellung auszulegen sein
  • -> (-) bei Forderungswechsel ohne Gläubigerwechsel
  • -> (+) bei Forderungswechsel mit Gläubigerwechsel
33
Q

Hypothek: vorläufige Eigentümergrundschuld

A
  • Entstehung
  • > bei Bestellung einer Hypothek für eine künftige oder bedingte Forderung oder vor ihrer Valutierung gem. §§ 1163 I 1, 1177 I 1 (iVm § 1192 I bzw. § 1196 I) BGB
  • > unmittelbare und automatische Umwandlung in Hypothek mit Forderungsentstehung
  • zukünftiger Hypothekengläubiger: indem Entstehung der Hypothek nicht mehr vom Eigentümer einseitig verhindert werden kann (Valutierung hängt nur vom Hypothekengläubiger ab): AWR
  • Eigentümer: Eigentümergrundschuld kann als Sicherung von Zwischenfinanzierungen verwendet werden
  • > nur durch Briefhypothek möglich (da zukünftiger Hypothekengläubiger bereits im Grundbuch eingetragen ist)
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Q

Hypothek: Funktion und Inhalt der Löschungsvormerkung (§ 1179)

A
  • Sicherung des Nachrückinteresses von Inhabern nachrangiger beschränkt dinglicher Grundstücksrechte im Grundbuch sowie von Anspruchsinhabern auf Ein- räumung »anderer nachrangiger Rechte als Hypothek, Grundschuld oder Renten- schuld« bzw. der Eigentumsübertragung am Grundstück
  • bei Übertragung des begünstigten Rechts muss der Löschungsanspruch mit übertragen werden
  • > Löschungsvormerkung geht gem. § 401 BGB über
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Q

Hypothek: Schutz

A
  • grds. vollumfänglicher Schutz als absolutes Recht
  • > zu beachten: Zuschnitt der absoluten Rechtsposition als bloßes Sicherungsrecht
  • Bsp: Schutz nach § 823 I, wenn ein Dritter schuldhaft Gegenstände beschädigt, die in den Haftungsverband fallen und der Hypothekar insoweit ausfällt (muss aber wirklich “Schaden” sein: wenn der Hypothekar schon aus der Versteigerung der anderen belasteten Gegenstände befriedigt wird, hat er insoweit keinen Schaden an der beschädigten Sache)
  • besonderer negatorischer Rechtsschutz: § 1134
  • str., ob in analoger Anwendung von §§ 1227, 985 Herausgabeansprüche gegen Dritte bestehen hinsichtlichen Gegenständen, die in den Haftungsverband fallen
    con: Hypothekar hat anders als der Pfandrechtsinhaber kein Besitzrecht; jedenfalls wird der Hypothekar im Rahmen des Verwertungsverfahrens Rückschaffung auf das Grundstück verlangen können
  • in der Einzelzwangsvollstreckung wird der Rang der Hypothek geschützt (Übernahmeprinzip - § 52 I 1 ZVG)
  • in der Insolvenz hat der Hypothekar ein Absonderungsrecht - § 49 InsO