AG Flashcards

(41 cards)

1
Q

Was sind die Allgemeinen Grundsätze der AG?

A
  • große Unternehmerische Zusammenschlüsse
  • Großprojekte wie Eisenbahnbau konnte nicht über PersG finanziert werden
  • wurde erst praktisch gemacht und dann erst Legislativ geregelt
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2
Q

Wie ist die AG als Körperschaft zu sehen?

A
  • nur hier umfassende Haftungsausschluss sowie viele Mitglieder
  • Satzung mit Beitritt ohne Zustimmung der Rest der Gesellschafter
  • juristische Person um Haftung auf Gesellschaft konzentriet ist
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3
Q

Wie ist die AG zum e.V. abzugrenzen?

A
  • wirtschaftliche Ausrichtung (Haftungsausschluss strenger geregelt, bei Verein nicht tragisch weil Grundgedanke des Idealvereins)
  • wenn AktG Regelungslücke –> Vereinsrecht kann analog angewendet werden
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4
Q

Wie ist die AG zur GmbH abzugrenzen?

A
  • Gesellschafter sind meist nicht miteinander bekannt (frz. Bezeichnung AG –> SA –> société anonyme)
  • Aktie muss standardisiert und leicht erwerbbar sein
    • dafür keine GF Befugnisse
  • Keine Abweichung von gesetzlichen Regelungen, bei GmbH noch teilweise disponitiv
  • beide zwar GF als Fremdorganschaft möglich, bei AG aber professionelles Kontrollorgan (AR)
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5
Q

Was sind das Wesen und Bedeutung der AG?

A
  • Juristische Person
    • Haftungsbeschränkung Gesellschaftsvermögen §1IS2AKtG
    • Fremdorganschaft, d.h. Vertretung durch Nicht-Gesellschafter möglich
    • Auseinanderfallen Herrschaft und Haftung ⇒ Principal-Agent-Konflikt
  • Mitgliedschaft leicht übertragbar
    • idR großer und häufig wechselnder Kreis der Gesellschafter
    • leichter Zugang Kapitalmarkt
  • Typische Rechtsform Großunternehmen
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6
Q

Wie wird die AG gegründet?

A
  • Bargründung, §§ 23 ff. AktG
  • Sachgründung, § 27 AktG
  • Umwandlung nach UmwG
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7
Q

Was sind Häufige Bedenken bei der AG Gründung?

A
  • Hoher Verwaltungsaufwand verglichen mit GmbH oder PersG
    • AR, notarielle Beurkundung HV
  • starke Formalisierung des AktG ⇒ weniger flexibel
  • Höheres GK (50TEUR) ist höhere Schwelle
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8
Q

Wie ist die Gründungsurkunde der AG geregelt?

A
  • geregelt in #23AKtG
  • notarielle Beglaubtigt
  • Inhalt
    • Gründer (Vor/Zuname, Anschrift, juristische Person: Name und Sitz)
    • Satzung mit Mindestinhalt nach #23IIIAktG , #23IVAktG
      • Firma mit Sitz
      • Gegenstand der Unternehmung (Information Dritter, Begrenzung GF-Befugnis)
      • Höhe GrundK
      • Zerlegung GrundK (Nenn/Stückaktie; Nennbetrag/Anzahl; Aktiengattungen; Inhaber/Namensaktien)
      • Zahl der Vorstandsmitglieder
      • Formen der Bekanntmachung
    • Satzungsstrenge #23VAktG : Abweichungen nur wenn gesetzlich erlaubt Übernahme Aktien durch Gründer
    • Bestellung AR, AP
    • Gründungsbericht/-prüfung z.B. bei Identität Gründer und Vorstand #32AktG #33AktG
    • Anmeldung HR
    • ggf. Mitteilungen nach #20AktG , #42AktG
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9
Q

Was sind zusätzliche Angaben für den Gläubigerschutz bei der AG?

A
  • Gegenstand der Sacheinalgen
  • Person des Leistenden
  • Gründungsprüfung
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10
Q

Wie ist die Organisationsverfassung der AG geregelt?

A
  • AR: Bestellung/Abberufung und Überwachung Vorstand
  • Vorstand: GF und Vertretung der Gesellschaft ggü. Aktionäre
  • Aktionäre: Wahl AR-Mitglieder und Entlastung AR/Vorstand
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11
Q

Wie ist der Vorstand der AG geregelt?

A
  • Leitung der Gesellschaft in eigener Verantwortung #76IAktG
  • Weisungsunabhängig aber
    • Satzung oder AR müssen bestimmten Geschäften Zustimmungsvorbehalte für AR vorsehen #111IV2AktG
    • Verpflichtung zur Vorbereitung und Ausführung von HV Beschlüssen #83AktG
    • Weisungsrecht des Vorstandes des herrschenden UNternehmen im Konzern #308IAktG
  • Grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsvollmacht
    • Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht
    • Einzelvertretungsmacht und Befreiung #181BGB möglich mit Satzungsermächtigung
    • Befreiung #181BGB nur mit Mehrfachvertretung möglich, Selbstkontrahieren #112AktG zwingend geregelt: Unternehmen durch AR vertreten
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12
Q

Wie wird der AG Vorstand bestellt und Abberufen?

A
  • durch AR
  • ein oder mehrere Mitglieder; ab 3 Mio EUR mind. 2
  • maximal 5 Jahre Amtszeit #84IAktG , Verlängerung frühestens ein Jahr vor Ende
  • Widerruf jederzeit möglich aus wichtigem Grund; Wirksam bis Unwirksamkeit rechtlich festgestellt #84IIINr4AktG
  • Vergütung Angemessen #87AktG mit Pflichtangaben für Börsenmandate #285Nr9aHGB
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13
Q

Was sind die Pflichten des AG Vorstand?

A
  • Wettbewerbsverbot #88AktG
    • Angemessenheit in sachlicher, räumlicher, zeitlicher Hinsicht #138BGB #1GWB
    • Karenzentschädigung bei vollständigem Wettbewerbsverbot, milderes Mittel u.U.
    • Gebiets-/Kundenschutzklausel
  • Berichtspflicht ggü. Aufsichtsrat #90AktG
  • Buchführung und Organisation #91AktG insb. Frühwarn- und Überwachungssystem #91IIAktG
  • Meldepflichten #92AktG
    • Verlust 50% GrundK ⇒ Einberufung HV
      Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit ⇒ Antrag auf Insolvenz (unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Wochen)
  • Pflicht zur sorgfältiger Buchführung #93AktG
    • Business Judgement Rule
    • Innenhaftung
      • Verpflichtung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Verlangen der Hauptversammlung, gerichtliche Bestellung von besonderen Vertretern bei Antragsstellung mit 10% Quorum oder Betrag von 1 Mio. EUR #147AktG
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14
Q

Was sind die Grundsätze des AR der AG?

A
  • ursprünglich Aktionärsausschuss der die Kontrollaufgabe der Aktionäre bündeln sollte
  • mit der Zeit durch Addition von zusätzlichen Aufgaben verwässert
  • Kritikpunkte
    • mangelnde Distanz Überwacher und Überwachte
    • Mangelnde Professionalität der AR in DE
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15
Q

Wie ist die Größe des AG AR festgelegt?

A
  • Drei oder duch drei Teilbare Zahl #95AktG
  • Abhängig von Unternehmensgröße
    • Grundkapital bis EUR 1,5 Mio.: höchstens 9 Mitglieder
    • Grundkapital bis EUR 10 Mio.: höchstens 15 Mitglieder
    • Grundkapital › EUR 10 Mio.: höchstens 21 Mitglieder
  • Zusammensetzung gemäß geltender Mitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter
    • Mitbestimmungsfreier Aufsichtsrat: Gesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern #1IDrittelbG
    • Drittelparitätisch besetzter Aufsichtsrat: Gesellschaften mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Arbeitnehmern #1DrittelbG , #4DrittelbG
    • Paritätisch besetzter Aufsichtsrat: Gesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern #1DrittelbG , #7MitbestG
    • Besonderheiten bei Größe #7MitbestG
      • Bis 10.000 Arbeitnehmer: 12 Mitglieder
      • Bis 20.000 Arbeitnehmer: 16 Mitglieder
      • Mehr als 20.000 Arbeitnehmer: 20 Mitglieder
    • AR-Vorsitz hat Doppelstimmrecht #29IIMitbestG
      • idR wird Vorsitz von Anteilseignern gewählt ⇒ de facto Stimmübergewicht
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16
Q

Wie ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der AG geregelt?

A
  • betriebliche Mitbestimmung soll arbeitsrechtliche und soziale Stellung des AN schützen
    • im Betriebsverfassungsgesetz geregelt
    • Vertretung durch Betriebsrat
  • unternehmerische Mitbestimmung soll AN Möglichkeit geben auf Unternehmensleitung Einfluss zu nehmen
    • in DE durch Angliederung an AR (dadurch Schwächung des AR als Kontroll/ Überwachungsorgan und Aktionärsausschuss)
  • 3 Arten
    • Montan-Mitbestimmungsgesetz (Kohle etc.)/ Mitbestimmungsergänzungsgesetz (Holding von Kohle etc.)
    • Mitbestimmungsgesetz (alles außer Kohle mit über 2.000 AN)
    • Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG, Ausnahme für AG unter 500 AN)
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17
Q

Wie wird der AR der AG bestellt und abberufen?

A
  • grundsätzlich von HV #101AktG
    • Ausnahmen:
      • Wahl von Arbeitnehmervertretern nach Mitbestimmungsgesetz
      • Entsendungsrecht nach #101IIAktG
    • nicht gewählt werden
      • Wer bereits in 10 Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist #100IINr1AktG
      • Gesetzl. Vertreter von der Gesellschaft abhängiger Unternehmen #100IINr2AktG
      • Keine Überkreuzverflechtungen #100IINr3AktG
    • Cooling off Periode für ehemalige Vorstandsmitgliedern
  • höchstens 5 Jahre, Wiederwahl möglich #102AktG
  • Vorzeitige Abberufung möglich
    • qualifizierte Mehrheit der Hauptversammlung #103IAktG
    • bei wichtigem Grund in Person des Abberufenen auch durch Gericht auf Antrag des AR #103IIIAktG
  • Amtsniederlegung nach h.M. auch ohne wichtigen Grund wenn nicht zur Unzeit
18
Q

Was sind die Rechte und Pflichten des AG AR?

A
  • Überwachung der GF #111IAktG
    • Einsichtsrechte in Bücher und Schriften der Gesellschaft
    • rückblickende Kontrolle #111IIAktG
  • Berichtspflichten des Vorstands
    • vorbeugende Kontrollen #90AktG
  • Unterbreiten von Vorschlägen zu Tagesordnungspunkten in der HV #124IIIAktG
    • grundsätzlich gemeinsam mit Vorstand
    • Ausnahme: bei Wahl von AR Mitgliedern und Prüfern nur AR vorschlagsberechtigt #124III1AktG
  • Mitwirkung am Jahresabschluss #170ffAktG
  • Notwendige Zustimmung zu “bestimmten Arten” von Geschäften #111IVS2AktG
  • Bestellung und Abberufung des Vorstands #84AktG
  • Grundsätzlich keine Geschäftsführungsbefugnis #111IVS1AktG
    • Ausnahme: eigene GF Befugnis des AR
      • Erlass Geschäftsordnung für Vorstand #77IIAktG
      • Regelung der Vertretungsmacht des Vorstandes bei entsprechender Satzungsermächtigung #78IIIAtkG
      • Erteilung des Prüfungsauftrags an AP
      • Vertretung der Gesellschaft ggü. dem Vorstand #112AktG
      • Mitwirkung bei Kapitalmaßnahmen
  • Mindestanzahl an Sitzungen
    • zwei pro Kalenderhalbjahr #110IIIAktG
    • bei nicht börsennotierten kann AR auch nur 1x pro Halbjahr
19
Q

Was ist die Rechtsstellung der AG AR Mitglieder?

A
  • Vergütung AR Tätigkeit #113AktG
    • wird durch Satzung oder HV festgelegt
    • umfasst auch Nebenleistung, z.B. Beiträge D&O Versicherung
  • Verträge mit AR Mitgliedern #114AktG
    • nur mit Zustimmung AR wirksam
      • Problem: außerhalb der Tätigkit des AR AR schuldet auch Beratung
      • Außerhalb AR Tätigkeit: Zustimmung AR nötig
  • Sorfgalts/Treuepflicht #116AktG
    • Verweis Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder #93AktG
    • Verschwiegenheitspflicht
  • An Aufträge un Weisungen nicht gebunden
    • Ausdrücklich in
      • # 4IIIMontanbestG
      • # 5IVMitbestErgG zum AktG und zum MitbestG (vgl. BGHZ36, 296, 306)
20
Q

Was ist die HV der AG?

A

oberstes Organ der Gesellschaft
mindestens eine HV pro Jahr (ordentliche HV)

21
Q

Was sind die Aufgaben der ordentlichen HV?

A
  • Feststellung des Jahresabschlusses #173AktG
  • Beschluss über Verwendung des Bilanzgewinns #174IAktG
  • Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats #120AktG
  • Bestellung des Abschlussprüfers #119INr5AktG
22
Q

Wie werden die HV einberufen?

A
  • Einberufung grundsätzlich durch Vorstand #121AktG
    • Ausnahmen:
      • Einberufung durch Aufsichtsrat, wenn Wohl der Gesellschaft es verlangt #111IIIAktG
      • Einberufung durch Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals halten #122AktG
23
Q

Für Was ist die HV der AG zuständig gemäß §119AktG?

A
  • Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
  • Entscheidung Verwendung des Bilanzgewinns
  • Entlastung Vorstand und Aufsichtsrat
  • Bestellung Abschlussprüfers
  • Satzungsänderungen
  • Maßnahmen Kapitalbeschaffung und -herabsetzung
  • Auflösung Gesellschaft
24
Q

Welche Zuständigkeiten hat die HV außerhalb der §119AktG

A
  • Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern #103AktG
  • Bestellung von Sonderprüfern #142AktG
  • Verpflichtung zur Übertragung von Gesellschaftsvermögen #179aAktG
  • Zustimmung zu Unternehmensverträgen #293ffAktG
  • Zustimmung zu Maßnahmen nach dem UmwG (Verschmelzung, Spaltung, Abspaltung, Ausgliederung, etc.)
  • Squeeze-out #327aAktG
  • Eingliederung #319IIAktG
  • Abwehrmaßnahmen gegen Übernahmeangebote #33IIWpÜG
25
Was sind ungeschriebene HV Zuständigkeiten?
- "Holzmüller-Doktrin" BGH - BGHZ 83, 122 – „Holzmüller“; - BGH NZG 2004, 571 – „Gelantine I“ - BGH NZG 2004, 575 – „Gelantine II“ - Bestimmte Grundlagen- und Strukturentscheidungen stehen ausschließlich der Hauptversammlung zu - Kriterien: - Qualitativ: Verkürzung der Aktionärsrechte (Mediatisierungseffekt) - Quantitativ: mindestens 80 % des Gesellschaftsvermögens betroffen - Mehrheitserfordernis - ¾ Mehrheit
26
Was ist die Aktie der AG?
-Verbriefung der Mitgliedschaft in der Aktie - durch Übernahme der Aktie bei Gründung #2AktG #29AktG - Zeichnung junger Aktien bei Kapitalerhöhung - weil Gesetzgeber schnelle Übertragung möchte = Verbriefung der Aktien - macht Übertragung nach Sachenrechtlichen Grundsätzen möglich - insbesondere Möglichkeit gutgläubiger Erwerb #932ffBGB - #935IIBGB Abhandenkommen des Inhaberpapiers hindert erwerb nicht - inzwischen ist Ausstellung einer Globalurkunde und nicht mehr Einzelverbriefung
27
Wie unterscheiden sich Nennbetrags und Stückaktien?
- Höhe der Beteiligung wie ausgedrückt - Quotenaktie nein weil Kapitalerhöhung Ausdruck unklar macht - Nennbetrag: Betrag steht auf der Aktie, Quote wird in Abhängigkeit von Grundkapital in Satzung - Stückaktie: Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der gehaltenen Aktien und der Gesamtstückzahl in Satzung
28
Wie unterscheiden sich Inhaber und Namensaktien?
- Inhaberaktie: Inhaber ist als Berechtigter ausgewiesen - sachenrechtliche Übertragung - Namensaktie: erste Inhaber wird namentlich benannt - Übertragung durch Indossament #68IAktG - Name muss ins Aktienregister eingetragen werden
29
Was ist die Relevanz der Aktien?
- Beteiligungsquote: Aktie = Anteil des Aktionärs am Grundkapital - Mitgliedschaft: Aktie = mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten des Aktionärs - Urkunde/Wertpapier: Aktie verbrieft die Mitgliedschaft in der Gesellschaft
30
Was sind die Verwaltungsrechte der Aktionäre?
- Teilnahme HV - Satzung: Recht und Teilnahme abhängig von Anmeldung und Hinterlegung der Aktie - Satzung: Pflicht zur vorherigen Anmeldung - Nachweis Aktionärseigentschaft durch Vorlage Bankbestätigung für "record date" - Auskunftsrechte #131AktG - Grenze: Auskunft muss zur Sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sein - angemessene Beschränkung des Frage- und Rederechts durch den Leiter der HV zulässig - Anfechtungsrecht #241ffAktG - Klage gegen HV-Beschlüsse strittigstes Thema - Missbrauch um Vollzug strukturverändernder Maßnahmen zu verhindern - #241ffAktG Unterscheidung Nichtigkeit und Anfechtbarkeit - Nichtigkeit nur in Ausnahmen im vom Gesetz abschließend geregelten Fällen - #241AktG Gründe zusammengefasst - #243AktG weniger gravierendes Mittel -
31
Was sind die Verwaltungsrechte der Aktionäre?
- Teilnahme HV - Satzung: Recht und Teilnahme abhängig von Anmeldung und Hinterlegung der Aktie - Satzung: Pflicht zur vorherigen Anmeldung - Nachweis Aktionärseigentschaft durch Vorlage Bankbestätigung für "record date" - Auskunftsrechte #131AktG - Grenze: Auskunft muss zur Sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich sein - angemessene Beschränkung des Frage- und Rederechts durch den Leiter der HV zulässig - Anfechtungsrecht #241ffAktG - Klage gegen HV-Beschlüsse strittigstes Thema - Missbrauch um Vollzug strukturverändernder Maßnahmen zu verhindern - #241ffAktG Unterscheidung Nichtigkeit und Anfechtbarkeit - Nichtigkeit nur in Ausnahmen im vom Gesetz abschließend geregelten Fällen - #241AktG Gründe zusammengefasst - #243AktG weniger gravierendes Mittel - Register/Freigabeverfahren ⇒ Zeitablauf sind schon ziemlich lästig - keine rechtliche aber faktische Eintragungssperre - Ersatz des Aktionärs nur dann wenn Voraussetzungen #826BGB erfüllt - Gesetzgeber mindert Missbrauch durch: Begrenzung Fragezeiten; Versagung Klagegründe für bestimmte Verfahrensfehler;
32
Wie ist das Stimmrecht der Aktionäre geregelt?
- jede Aktie gleiches Stimmrecht; Ausnahme: Vorzugsaktie - dauerhafte Abspaltung von Aktie unzulässig - Höchststimmrechte - Stimmbindungsverträge u.B. Konsortialverträge grundsätzlich zulässig; Grenze: Knebelungsverbot, Treuepflicht #138BGB #242BGB - Stimmrecht ruht bei Verstoß gegen #20WpHG #21WpHG #28WpÜG #20AktG #21AktG - Stimmverbote bei Interessenkollision #136AktG z.B. Abstimmung über eigene Entlastung
33
Was sind die Vermögensrechte der Aktionäre?
- Dividende #58IVAktG #60AktG - Bezugsrecht bei KapErhöhung #186IAktG #212AktG - Rückzahlungsanspruch bei Kapitalherabsetzung #225IIAktG - Beteiligung an Liquidationserlös #271AktG - Ausgleichs-, Abfindungs- und Umtauschansprüche bei Verschmelzung, Spaltung, Formwechsels
34
Wie ist die Kapitalaufbringung und erhaltung der AG geregelt?
- dienen Schutz des Vermögens der Aktiengesellschaft Gläubigerschutz - Sicherstellung, dass Dritten ggü. mindestens das satzungsmäßige Nominalkapital haftet - Notwendiges Korrelat für Haftungsbeschränkung der Aktionäre - Absicherung über Rechtsfolgen - Verantwortlichkeit Gründer für Richtigkeit der Angaben bei Errichtung, insb. Leistung der Einlagen, freie Verfügbarkeit Werthaltigkeit der Sacheinlagen #46AktG - Aktionäre dürfen Einlage nicht rückhalten #57AktG - Alles was nicht Gewinnausschüttung oder normales Tauschgeschäft ist, ist verboten - Leistung sind gem. #62AktG an Gesellschaften zurückzugewähren - Haftung ggü. Gesellschaft, Geltendmachung des Anspruchs durch Insolvenzverwalter oder Dritte (durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs der Gesellschaft) - Persönliche Handelndenhaftung für Handeln vor Eintragung #41AktG - Haftung unmittelbar ggü. Dritten - Bareinlagen müssen zur freien Verfügung des Vorstands geleistet werden #36AktG - Bei Einzahlung auf Konto: Bankbestätigung gem. #37IAktG für deren Richtigkeit das Kreditinstitut haftet - Sacheinlagen stehts vollständig zu leisten #36aIIAktG und immer Gründungsprüfung #33II-VAktG - Verbot der Unter-Pari-Emissin (EmK
35
Wie ist die reguläre Kapitalerhöhung der AG geregelt?
§182-191AktG - Voraussetzungen und Ablauf - Beschluss (=Satzungsänderung HV) #182AktG ⇒ 3/4 Mehrheit - ggf. Festlegung des Agios #182IIIAktG - Existieren mehrere Aktiengattung ist von Aktionären jeder Aktiengattung ein gesonderter Beschluss zu fassen #182IIAktG - Beschluss im HR anmelden #184AktG - Zeichnung neue Aktien #185AktG - üblicherweise durch Konsortialbanken - nach Leistung der Einlage Anmeldung der Durchführung der Kap-Erhöhung zum HR #182IIIAktG
36
Was sind Bezugsrechte der AG?
- neue Aktien sind Altaktionäre im Verhältnis ihrere Beteiligung am bisherigen Grundkapital anzubieten #186AktG - schützt vor Verwässerung der Aktionärsrechte - Ausnahme: Ausschluss nach #186IIIAktG
37
Was ist genehmigtes Kapital bei der AG?
- Ermächtigung des Vorstands durch Satzung oder HV-Beschluss #202-206AktG - Geeignet wenn Kapitalerhöhung später und kurzfristig durchgeführt werden soll - Ermächtigungsbschluss HV = Satzungsänderung - #179-181AktG Voraussetzungen - 3/4 Mehrheit #202II3AktG - genehmigtes Kapital darf 50% bisheriges GrundKap nicht übersteigen
38
Was ist die bedingte Kapitalerhöhung der AG?
- Definition #192AktG nur in dem Umfang wie von Umtausch-/Bezugsrecht auf neue Aktien - Soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden - Bedienung Wandelschuldverschreibung #192IINr1AktG - Befriedigung von Abfindungsansprüchen bei Unternehmenszusammenschlüssen #192IINr2AktG - Gewährung Aktienbezugsrechte an Arbeitnehmer und Mitglieder GF #192IINr3AktG - Nennbetrag darf Hälfte des bisherigen Grundkap nicht übersteigen; Stock-Options höchstens 10%
39
Wie ist die Kapitalherabsetzung der AG geregelt?
- Effektive (ordentliche) Kapitalherabsetzung #222-228AktG - Befreiung überschüssigen Grundkapitals von Kapitalbindung und ggf. Auszahlung an Aktionäre #222AktG - Vereinfachte Kapitalherabsetzung #229-236AktG - Auffangen von Verlusten; Sanierung der Gesellschaft; keine Auszahlung an Aktionäre - Kapitalherabsetzung durch Einziehung #237-239AktG - Ausschluss von Aktionären, Erhöhung des Anteils von Stückaktien am Grundkapital - Problem: Kapitalherabsetzung reduziert Haftungsmasse, die den Gläubigern zur Verfügung steht - Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch erforderlich
40
Wie sind EAV bei der AG zu betrachten?
- Ziel = einheitliche Leitung und/oder Abführung Gewinn einschl. Verlustübernahmeverpflichtung - Hauptversammlungszustimmung mit ¾-Mehrheit - Eintragung ins Handelsregister - Vorstandsbericht über Art/Höhe Ausgleich bzw. Abfindung einschl. rechtlicher & wirtschaftlicher Erläuterung/Begründung - Prüfungsbericht durch AP - Auslage Berichte vor und während der Hauptversammlung
41
Warum sind die "holzmüller"/"Gelatine" Entscheidungen für AGs relevant?
- Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen - „Holzmüller“ (BGHZ 83, 122) - Maßnahmen von herausragender Bedeutung, „die derart in die Mitgliedsrechte der Aktionäre eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe die Entscheidung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen“ - „Gelatine“ (BGH, AG 2004, 284) Nur in Ausnahmefällen Beteiligung der Hauptversammlung erforderlich - Bei Einholung der Zustimmung der Hauptversammlung - Formulierung der aufschiebenden Bedingung in Transaktionsverträgen mit Bedacht - Bei Anfechtung des HV-Beschlusses Abwägung Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen Durchführungsinteresse/Schaden der Gesellschaft - Bei Nichteinholung der Zustimmung der Hauptversammlung - Unterlassungsanspruch - Beseitigungsanspruch - Schadensersatzanspruch