Allgemeiner Teil des BGB Flashcards

1
Q

Personen und Sachen

A

Natürliche Personen

  • Verbraucher §13 BGB und Unternehemer § 14 BGB
  • Verbraucher ist jede nat. Person die Geschäft abschließen kann
  • Unternehemer kann nat. oder jur. Person sein

Juristische Person

  • Vereine, Stiftungen, Gesellschaften §21-89, 310 BGB
  • einzige Gesellschaft im BGB ist BGB Gesellschaft

Sachen und Tiere

  • nur körperliche Gegenstände
  • Tiere sind keine Sachen, es wird aber das Recht von Sachen darauf angewendet
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2
Q

Das Rechtsgeschäft

A

= Gesamttatbestand, min. eine Willenserklärung, meistens aber mehrere

einseitige Rechtsgeschäfte (kündigt Mietvertrag)

zweiseitige rechtsgeschäfte (schließen Mietvertrag)

Abstraktionsprinzip= Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft

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3
Q

Die Willenserklärung

A

= Willensäußerung, mit per Gesetz gewollte Rechtsfolge eintritt

innerer Tatbestand (subjektiver Wille)

  • Handlungswille, fehlt dann keine Willenserklärung
  • Rechtsbindungswille, fehlt dann keine wirksame Willenserklärung
  • Geschäftswille, fehlt dann wirksame Willenserklärung aber anfechtbar

äußerer Tatbestand (objektiven Erklärung)

  • ausdrücklich
  • schlüssig (konkludent)
  • Schweigen idR als rechtliches Nichts betrachtet
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4
Q

Der Vertrag

A

= wichtigstes Rechtsgeschäft, zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot+Annahme) §145-153 BGB

Gläubiger und Schuldner

Angebot =empfangsbedürftig, bindend f. Antragenden, Wiederruf vorher/gleichzeitig mit Angebot eingehen

Annahme=empfangsbedürftig, zielt auf bestimmtes ANgebot ab, Wiederruf siehe oben

Konsens=Vertrag kann nur zustande kommen wenn Angebot und Annahme übereinstimmen (Konsens ü. Vertragsinhalt d. Partein)

Dissens= wenn Willenerklärung nach Auslegung nicht übereinstimmen

Weitere Vertragsauslegungen

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5
Q

Die Geschäftsfähigkeit

A

= fähigkeit selbständig wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen, Vollendung 18. Lebensjahr

Rechtsfähigkeit= Beginn Geburt

3 Stufen

  • Geschäftsunfähig
  • beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • volle Geschäftsfähigkeit
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6
Q

Die Geschäftsunfähigkeit

A

= Kind noch keine 7 Jahre§ 104 Nr. 1 BGB oder Geisteskranke, Geistesschwache

keine wirksamen Willenserklärung, deshalb nichtig

keine Rechte und Pflichten für die Parteien

auch bei Bewusstlosigkeit od. vorübergehende geistige Störung Geschäftsunfähig §105 II BGB

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7
Q

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

= nicht mehr unfähg aber auch noch nicht voll Geschäftsfähig

min 7 Jahre, aber noch kein 18

Schutz vor Folgen des rechtsgeschäftlichen Verhaltens

Wirksamkeit bei:

  • Rechtlich lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft, nur Rechtlich nicht wirtschaftlich z.B . Erwerb Eigentum und Schenkung
  • Einwilligung §107 BGB
  • Genehmigung §108 BGB
  • Bewirkung des Leistung aus eigenen Mitteln § 110 BGB (Taschengeld Paragraph)
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8
Q

Die Vertretung ???

A

Zulässigkeit der Vertretung

  • Grundsätzlich treffen Rechtsfolgen denjenigen der sie äußert
  • außer wirksame Stellvertretung, dann Willensäußerung wird von demjenigen getätigt der Vertreten wird nicht von Vertreter
  • nicht möglich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften z.B. Ehe

Eigene Willenserklärung des Vertreters

  • Vertreter gibt Willenserklärung ab, Folgen treffen Vertretenen
  • Unterschied Vertreter und Bote (nur wiedergabe)
  • ???
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9
Q

Handeln im fremden Namen

A

Vertreter muss ersichtlich f. anderen handeln, d.h. Empfänger muss erkennen können, dass Rechtsfolgen Willenerklärung für und gegen Vertretenen gelten sollen = Offenkundigkeitsprinzip z.B. Schokolade nicht von Verkäuferin sondern v. Besitzer d. Ladens

“Geschäft für den, den es angeht” z.B. Schokolade f. Nachbarin, geringe Bargeldgeschäfte, egel wer Geschäftspartner

nicht erkennbar in fremden Namen und nicht für den den es angeht, dann Geschäft f. Vertreter

Namenstäuschung= Person tritt unter falsche Namen auf, Geschäftspartner aber egal

Identitätstäuschung= Geschäftpartner will mit Träger des Namens abschließen, wichtig ob vollmacht vorlag §164BGB oder nicht § 177 BGB

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10
Q

Vertretungsmacht (Vollmacht)

A

Stellvertretung nur wirksam mit Vertretungsmacht

gesetzliche Vertretungsmacht

= “Ob” und “Umfang” geregelt z.B. Kinder durch Eltern 1629 BGB

rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

= “Ob” durch Rechtsgeschäft und “Umfang” durch Rechtsgeschäft od. gesetzlich geregelt

Erteilung

Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, schriftlich oder mündlich

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11
Q

Vollmachtsarten

A

Innenvollmacht = durch Vertretenen gegen Vertreter

Außenvollmacht = Vertretenen gegen Vertragpartner

Vollmacht durch Kundgebung = Eintragung Prokura ins Handelsregister

Rechtsscheinvollmacht = nicht gesetzl geregelt, dann wenn Vollmacht nicht ausdrücklich erteilt wurde

  • Duldungsvollmacht
  • Anscheinvollmacht
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12
Q

Rechtsfolgen der wirksamen Vertretungsmacht

A

Wenn Voraussetzungen gegeben sind:

  • Zulässigkeit der Vertretung
  • eigene Willenserklärung des Vertreters
  • Handeln im fremdem Namen
  • Vertretungsmacht

dann Vertrag unmittelbar zw. Geschäftspartner u. Vertretenen, Rechte u. Pflichten treffen Vertretenen

Bei Irrtum auf Vertreter nicht Vertretenen, da er nicht Vertragspartner wurde

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13
Q

Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht

A

Fehlende Vertretungsmacht, dann (schwebend) unwirksam für Vertretenen, nachträgliche Genehmigung möglich

Ausnahme Anscheins/ Duldungsvollmacht, hier gelten Verträge trotz fehlender Vollmacht, da Anschein bestand

Rechtsfolgen lt § 179, wichtig ob Vertreter Mangel kannte oder nicht bzw. hätte kennen müssen

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14
Q

Unzulässige Vertretung

A

grundsätzlich unzulässig bei Insichgeschäft und Mehrfachvertretung §181

wegen Interessenonflikt indem sich Vertreter befindet verboten, auer ausdrückliche Erlaubnis durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäft aufgehoben

Tätigt Vertreter Insichgeschäft ohne Erlaubnis so ist es schwebend unwirksam , kann aber von Vertretenen nachträglich genehmigt werden

Auch Vertretung v. mehreren Parteien, Wirksamkeit hängt v. Genehmigung ab.

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15
Q

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

A

Nichtigkeit aufgrund Geheimen Vorbehalts § 116 BGB

auch wenn geheime Absicht dahinter steckt, führt das zu Willenserklärung (Vertrag kommt zustande), nur wenn Empfänger geheimen Vorbehalt kennt ist es nichtig!

Nichtigkeit aufgrund eines Scheingeschäfts § 117 BGB

beide Parteien wissen Willenserklärung wird nur zum Schein abgegeben -> nichtig, zur Verdeckung eines anderen Geschäfts, dann Vertrag wirksam

Nichtigkeit aufgrund Mangel der Ernstlichkeit § 118 BGB

wenn Empfänger über nicht ernst gemeinte Willenerklärung bescheid weiß -> nichtig, Schadenersatzanspruch wenn Ernstlichkeit nicht kannte od. kennen musste

Nichtigkeit aufgrund Formmangels §125 BGB

Formfreiheit, getzliches Formerfordernis z.B. Testament, Grundstückskauf, Formabsprachen möglich

Verstoß gegen gesetzl, Formerfordernis-> nichtig

Arten der gesetzl Form:

  • Schriftform (Elektrnische Form, Textform) §126 BGB
  • Notarielle Beurkundung §128 BGB
  • Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB

Nichtigkeit aufgrund Verstoß gegen Verbotsgesetz § 134

=> nichtig

Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit § 138 BGB

Verstoß gegen gute Sitten => nichtig

  • Schmiergeldzahlung z.B. an Schiedsrichter
  • Ausnutzung von Macht-& Monopolstellung
  • Gläubigergefährdung aufgrund zu hoher Forderung nach Sicherung
  • Wucher, Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung
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16
Q

Verjährung

A

= Rechtsverlust nach Zeitablauf, führt nur zur Hemmung des Anspruchs, nur Durchsetzbarkeit wir genommen, Eigentum kann nicht verjähren § 194 BGB

Gegenstand und Dauer der Verjährung § 194-202 BGB

Je nach Anspruch variiert Verjährungsfrist

Regelverjährung § 195 BGB

vor Schuldrechtsreform 30 Jahre, jetzt 3 Jahre

Beginn der regelmäßigen Verjährung §199 I BGB

Voraussetzung: Anspruch muss fällig sein und Gläubiger muss Tatsache und Person des Schuldners kennen -> Verjährung mit Schluss des Jahres in dem Anspruch entstand

Ablauf der regelmäßigen Verjährung

Ablauf 10 Jahre nach Fälligkeit der Forderung egel ob Kenntnis oder nicht § 199 IV, Schadenersatzansprüche § 199 II III

nicht regelmäßige Verjährungsfristen beginnen mit Anspruch nicht Ende KJahr §200 BGB

Rechtsgeschäfte Änderung der Verjährung

können durch Vereinabrung geändert werden, soweit Gesetz nicht dagegen

Hemmung der Verjährung § 203- 211 BGB

Verjährung ist für bestimmten Zeitraum angehalten

Neubeginn der Verjährung § 212 BGB

wenn Schuldner den Gläubiger Anspruch anerkennt (z.B. Zinszahlung, Abschlagszahlung etc.) oder gerichtliche/behördliche Vostreckungs vorgenommen hat

Rechtsfolgen der Verjährung § 214-218 BGB

Prüfung welche Möglichkeiten trotz verjährung bleiben, anderer Anspruch kann wahrgenommen werden, genauso Zurückbehaltungsrecht

Rücktritt ist unwirksam

17
Q

Ausnahmen zur Regelverjährung

A
  • Mängelgewährleistungsansprüche bei Kaufvertrag 2 Jahre
  • Mängelgewährleistungsansprüche bei Bauwerken 5 Jahre
  • Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück 10 Jahre §196 BGB
  • Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten, familien und erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre § 197 BGB