Besonderer Teil des Schuldrechts Flashcards

1
Q

Allgemeines zum Kaufvertrag

A

= gegenseitiger, rein schuldrechtlicher Vertrag §433-507

Kernbestandteile Kaufgegenstand & Kaufpreis

Kaufgegenstand

  • Sachen bewegliche/unbewegliche Hehenstände und Sachgesamtgeiten (Unternehmen)
  • Rechte (Forderungen, Gesellschaftsanteile)
  • verkehrsfähige Vermögensgegenstände (Know-how, Elektrizität)

grundsätzlich formfrei, Außnahmen Schriftform, not. Beurkundung-> ohne Formvorschrift nichtig1

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2
Q

Abstraktionsprinzip

A

Kaufvertrag lediglich Leistungspflichten und streng von Erfüllung zu trennen (Übertragung, Zahlung Kaufpreis)

z.B. Kauf Schokolade

Verpflichtungsgeschäft

  • Schokolade gegen Geld (Kaufvertrag) §433

Verfügungsgeschäft

  • Übereignung der Schokolade § 929

Verfügungsgeschäft

  • Übereignung des Geldes § 929

=> 3 Rechtsgeschäfte (3x Angebot, 3x Annahme) = 6 Willenserklärungen

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3
Q

Vertragspflichten

A

zuerst Vertragspflichen, dann gestzl.

Verkäuferpflichten § 433 I

  • Käufer Sache zu übergeben
  • Eigentum an der Sache zu verschaffen und zwar
  • frei von Recht und Sachmängeln

Käuferpflichten

  • Kaufpreis zu zahlen
  • Sache abzunehmen
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4
Q

Gefahrtragung im Kaufrecht

A

bei Verzug allg. Regeln f. Schuldnerverzug

unmöglich = allg. Schuldrecht

Gegenleistungsgefahr

Leistungsgefahr

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5
Q

Sach- und Rechtsmangel im Kaufvertrag

A

Mangel= Schlechtleistung

frei v. Sach und Rechtsmängeln §433

Rechtsmangel § 435

= wenn Sache Dritten gehört oder Rechte Dritter (Pfandrecht) lasten

Auch offentl. rechtliche Ansprüche

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6
Q

Sachmangel

A

bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit

  • ist Beschaffenheit nicht vereinbart, muss f. Verwendung geeignet sein
  • keine Verwendung vereinbart muss Beschaffenheit wie bei Sachen gleicher Art und Güte sein

Beurteilung ob Mangel richtet sich nach subjektivem Fehlerbegriff, mangel muss bei Gefahrübergang (bei Übergabe oer Annahmeverzug) schon vorhanden sein, auch Montagefehler

Falschlieferung/Zuweniglieferung ist kein Sachmangel aber gleichgestellt

Eigenschaften müssen wie in Werbung entsprechen

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7
Q

Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages

Nacherfüllung

A

nach 437 I, 439 kann Nacherfüllung verlangen, Wahlrecht zw. Beseitigung des Mangels od. Lieferung mangelfreier Sache

Voraussetzung:

  • wirksamer Kaufvertrag §433
  • Sach oder Rechtsmangel § 434/435
  • kein Verweigerungsrecht 439 III
  • kein Gewährleistungsausschluss

Rechtsfolge §439:

  • Anspruch auf Beseitigung
  • Anspruch auf Lieferung einer neuen mängelfreien Sache (Verkäufer hat dann Recht auf Rückgabe)
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8
Q

Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages

Rücktritt

A

wenn Sach-Rechtsmangel vorliegt u. Nacherfüllung nicht möglich oder gescheitert ist §440 auf 323, 326 V

Voraussetzung:

  • Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags
  • Sach od. Rechtsmangel
  • Voraussetzungen nach 323
    • gegenseitiger Vertrag
    • nicht vertragsgem. Leistung
    • Friststetzung zur Nacherfüllung §440 Satz 1/2 entbehrlich wenn Verweigert, fehlgeschlagen od. unzumutbar
    • Angemessenheit der Frist
    • Fristablauf ohne Nacherfüllung
  • Kein Ausschluss des Rücktritts
    • gem 323 V Satz 2 unerheblicher Mangel
    • allgem. Ausschlüssgründe
  • Rücktrittserklärung

Rechtsfolgen:

  • Rückgabe der empfangen Leistungen
  • Wertersatzansprüche nach 346 II
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9
Q

Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages

Minderung

A

bei Sach oder Rechtsmangel auch Minderung (herabsetzung des Kaufpreises) möglich §441

Voraussetzung:

  • Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags
  • Sach oder Rechtsmangel
  • Voraussetzungen nach 323
    • gegenseitiger Vertrag
    • nicht vertragsgem. Leistung
    • Friststetzung zur Nacherfüllung; Entbehrlich bei unbehebbar 326, nicht bei Unerheblichkeit 441 I
    • Angemessenheit der Frist
    • Fristablauf ohne Nacherfüllung
  • Kein Ausschluss der Minderung
  • Minderungserklärung

Rechtsfolge:

Berechnung der Minderung

Vereinbarter Kaufpreis = Wert ohne Mangel

geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel

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10
Q

Schadenersatz

A
  1. Schadenersatz neben der Leistung
  2. Schadenersatz statt der Leistung
  • behebbarer Mangel
  • unbehebbarer Mange
    • anfänglicher Mangel
    • nachträglicher Mangel
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11
Q

Schadenersatz neben der Leistung

A

bezieht sich auf Schaden der durch mangelhafte Sache entstanden ist (Wasserschaden durch Waschmschine an Parekett)

Voraussetzungen:

  • wirksamer Kaufvertrag
  • Sach oder Rechtsmangel 434/435
  • Verkäufer hat den Mangel vertreten 280 I
  • kein Ausschluss der Gewährleistung
  • kausaler Schaden (Mangelfolgeschaden

Verkäufer haftet bei Fahrlässigkeit, wenn er Garantie od. Beschaffungsrisiko übernommen hat § 276

Rechtsfolge:

es kann Schadenersatz der durch Kaufsache an anderen Rechtsgütern entstanden ist einfordern

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12
Q

Schadenersatz statt Leistung bei behebbaren Mängeln

A

= Bremse kaputt, lässt nur Bremse reparieren

Voraussetzungen:

  • wirksamer Kaufvertrag
  • behebbarer Sach und Rechtsmangel
  • Voraussetzungen §281
    • nicht vertragsgem Leistung=erfüllt durch Sach/Rechtsmangel
    • Fristsetzung Nacherfüllung (Entbehrlichkeit 281 II)
    • Angemessenheit der Frist
    • Fristablauf ohne Nacherfüllung
  • Verkäufer hat Mangel zu vertreten, wenn Mangel kannte->Fahrlässigkeit
  • kein Ausschluss der Gewährleistung, wenn Pflichtverletzung nicht unerheblich

Rechtsfolge:

Käufer kann Wert der Kaufsache und Folgeschäden ersetzt verlangen

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13
Q

Schadenersatz statt Leistung bei nachträglich unbehebbaren Mängeln

A

Autokauf, vor übergabe Unfall-> nicht behebbar, nachträglich

wichtig ob bei Vertragsschluss oder erst nachträglich

Voraussetzung:

  • wirksamer Kaufvertrag
  • Sach-oder Rechtsmangel
  • Ausschluss der Leistungspflicht §275/283
    • Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden
    • Mangel ist nachträglich
  • Verschulden bzgl. Pflichtverletzung
  • kein Ausschluss der Gewährleistung
  • kausaler Schaden

Rechtsfolge: Schadenersatz statt Leistung

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14
Q

Schadenersatz statt Leistung bei anfänglich unbehebbaren Mängeln

A

Autokauf, vor Kaufvertrag Unfall-> anfänglich, unbehebbar

Voraussetzungen:

  • Wirksamer Kaufvertrag
  • Sach Rechtsmangel
  • Ausschluss der Leistungspflicht §275, 311a
    • Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden
    • Mangel bestand bei Vertragsschluss
  • Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Verkäufer
  • kein Ausschluss der Gewährleistung
  • kausaler Schaden

Rechtsfolge:

Schadenersatzanspruch statt der Leistung

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15
Q

Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

A

Mängelansprüche können ausgeschlossen werden

Gesetzlicher Ausschluss §442:

  • kein Anspruch wenn er Mangel zum Kaufzeitpunkt kannte
  • ausschluss bei arglistiger Täuschung oder Garantie übernommen

Vertraglicher Ausschluss §444

  • Z.B. Individualabrede oder AGB`s
  • ausschluss bei arglistiger Täuschung oder Garantie übernommen
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16
Q

Verjährung im Kaufrecht

A

§ 438

  • Regelfall nach zwei Jahren
  • Grundstücken 30 Jahren
  • Bauwerk 5 jahre
  • bei arlistiger Täuschung nach 3 jahren

Beginn ist Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des Grundstücks

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17
Q

Abgrenzung des Dienstvertrages zu anderen Verträgen

A

Dienstvertrag ist Grundlage für jeden Arbeitsvertrag (mehr Sonderregelungen z.B. KSchG)

Unterschied Dienst-Arbeitsvertrag

  • Unabhängigkeit zw. Dienstverpflichteten (selbstständig, eigenbestimmt) und Dienstberechtigten
  • Arbeitnehmer ist wirtsch. abhängig u. übt unselbständige Arbeit aus, ist weisungsgebunden
  • Juristin angestellt in Konzern, dann Arbeitsvertrag; freie Juristin die Konzern vertritt, dann Dienstvertrag

Unterschied Dienst-Werkvertrag

  • Dienstvertrag= Dienstleistung im Vordergrund, Werkvertrag=Erfolg
  • entscheidend wer Risiko f. Erfolg trägt
  • bei Dienstvertrag, Vergütung auch ohne Erfolg

Unterschied Dienst-Auftrag

  • Auftrag=unentgeltlich; Dienstvertrag Zahlung Vergütung
18
Q

Pflichten Dienstverpflichteten

A

Hauptpflicht

  • Erbringung der verinbarten Dienst
  • Inhalt über individuellen Abreden, wenn nichts anderes besprochen persönlich

Nebenpflicht

  • Schutz und Treuepflicht gegenüber Dienstherren
19
Q

Pflichten des Dienstberechtigten

A

Hauptpflicht

  • Bezahlung der vereinbarten Vergütung
  • bei Arbeitsvertrag dann Tarifvertrag
  • Vergütung in Geld als Lohn bei Stunden-Wochen-Monatslohn oder Honorar bei Ärzten, Rechtsanwälten anderen freien Berufen
  • Vergütungszahlung, Provision, Prämien o.ä.
  • Fälligkeit nach Leistung § 614

Nebenpflichten

  • Treu und Glauben
  • Schutz vor Gefahren, Pflicht f. Schutzmaßnahmen 618
20
Q

Pflichtverletzungen

A

für Hauptpflicheten (Dienste zu erbringe, Zahlung Vergütung) siehe allgemeine Regeln der Leistungsstörung

Verletzung durch Dienstverpflichteten:

  • Unmöglichkeit/Verzug des Dienstes-> allgemeiner Teil Schukdrecht
  • Nicht oder Schlechterfüllung zurückhaltung der Vergütung-> §614
  • Schadenersatz, dann Haftungspriviligierung, haftet nur bei Pflichtverletzung 280, Beweislast bei Arbeitgeber

Verletzung durch Dienstberechtigung

  • allgemeiner Teil
  • Verzug der Annahme der Leistung nach § 615 trotzdem Vergütung
  • Verstof bei Pflichten §618 ->Schadenersatz
21
Q

Beendigung des Dienstverhältnisses

A

Kündigung -> ordentlich, fristlos

fristlos-> wichtiger Grund §626, §628

Schriftform, elektr, Form explizit ausgeschlossen-> empfangbedürftige Willenserklärung

fristlose Kündigung bei besonderen Dienstverhältnissen §627

Bei unbestimmter Zeit, endet er mit Ablauf der vereinbarten Zeit § 620 I

Beendigung durch Aufhebungsvertrag

Beendigung mt Erreichung eines bestimmten Zwecks

Endet automatisch mit Tod des Dienstverpflichteten, nicht aber bei Dienstberechtigten §620 II

22
Q

Allgemeines zum Werkvertrag

A

Er- oder Herstellung eines Werkes

Parteien= Werkunternehmer (Hersteller eines Werkes) und Besteller (Auftraggeber, Zahler der Vergütung)

Formfrei

meist Herstellung oder Veränderung einer Sache, auch jede andere Arbeit /Dienstleistung die Erfolg herbeiführt

z.B. Bauen Sandkasten, Beziehen Sofa, Erstellen Gutachten

23
Q

Abgrenzung Werkvertrag zu anderen Verträgen

A

Abgrenzung zum Kaufvertrag (KV)

KV nur übereinigung eines fertigen Gegenstandes, fehlt Wertschöpfung

Abgrenzung zum Mietvertrag (MV)

MV keine Herstellung, nur Überlasung zum Gebrauch

Abgrenzung Dienstvertrag (DV)

Gemeinsamkei: entgeltliche Arbeit, DV muss Erfolg nicht sicherstellen, WV ist Erfolg geschuldet-> wie Erfolg zustande kommt ist nicht Inhalt des Vertrags

Abgrenzung zum Garantievertrag

Gemeinsamkeit: Garant muss f. Erfolg einstehen, Garant muss nicht tätig werden

24
Q

Pflichten Werkunternehmer

A

Hauptpflichten:

  • rechtzeitige Herstellung
  • vereinbarte Beschaffenheit-> zugesicherte Eigenschaften, Mangelfreiheit
  • Unternehmer steht dafür ein das er die Regeln seiner Kunst, Fach, Handwerk beherrscht

Nebenpflichten

  • Aufklärungs-, Prüfungs-, Schutz-, Obhut-, Beratungspflicht gegenüber Besteller
25
Q

Pflichten Besteller

A

Hauptpflicht

  • Abnahme des Werkes-> körperlich entgegennehmen u. Werk billigen (ausdrücklich oder konkludent), Verweigerung bei erheblichen Mängeln
  • Zahlung der Vergütung, zum Teil auch Abschlagszahlungen

Nebenpflichten

  • Aufklärungs-, Schutz-, Obhutpflicht
  • Mitwirkung als Gläubigerobliegenheit, bei Verstoß Annahmeverzug
  • bei Mitwirkung muss er Herstellung ermöglichen
  • z.B. Anprobe bei Maßanzug
26
Q

Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag

A

Werkunternehmer kann nicht zu spät od. zu schlecht liefern, dann liegt immer Unmöglichkeit od. Verzug vor

Bei Schlechtleistung dann Sach-Rechtsmange geregelt in 633-639

Sachmangel

  • wenn nicht vereinbarte Beschaffenheit
  • wenn nichts vereinbart, dann muss vorausgesetzte Verwendung eignen
  • auch bei anderes Werk bestellt od. zu geringe Menge

Rechtsmangel

  • wenn Dritte Rechte an Werk geltend machen können, die nicht vertragl. vereinbart waren

=> Nacherfüllung, selbst beseitigen, zurücktreten, mindern, Schaden-Aufwendungsersatz

27
Q

Nacherfüllung Werkvertrag

A

Voraussetzung

  • wirksamer Werkvertrag §631
  • Sach- oder Rechtsmangel §633
  • kein Ausschluss nach § 635 III (verweigerung bei unverhältnismäßigen Kosten)
  • kein Gewährleistungsausschluss, vertraglich beschränken od. ausschließen nach §442, 444

Rechtsfolge

  • Anspruch auf mangelfreies Werk
  • Werunternehmer hat Wahlrecht ob Mangel beheben od. neues Werk, muss aber Kosten übernehmen, kann aber mangelhaftes Werk zurück verlangen
28
Q

Ersatzvornahme Werkvertrag

A

Besteller kann auch Mangel selbst beseitigen od. beseitigen lassen und Aufwendungen dafür zurück verlangen §637

Voraussetzungen:

  • Wirksamer Werkvertag § 631
  • Sach- Rechtsmangel §633
    • Fristsetzung zur Nacherfüllung §637 entbehrlich bei fehlgeschalgen od. unzumutbar od. 323
    • Angemessene Frist § 440
    • Erfolgloser Ablauf
  • kein Ausschluss nach § 637 I
  • kein Haftungsausschluss

Rechtsfolge

  • selbst Beseitigen od. durch dritten beseitigen lassen
  • AUfwendung v. Beseitigung zurück verlangen, Vorschuss der Aufwendungen verlangen
29
Q

Rücktritt Werkvertrag

A

Voraussetzungen:

  • wirksamer Werkvertrag
  • Sach-oder Rechtsmangel
  • Voraussetzungen nach §323
    • gegenseitiger Vertrag
    • nicht vertragsgemäße Leistung
    • Fristsetzung zur Nacherfüllung, entbehrlich 323 II od. 636 auf 635 III
    • Angemessenheit der Frist
    • Fristablauf ohne Nacherfüllung
  • kein Ausschluss nach 323 V Satz 2
  • kein Gewährleistungsausschluss
  • Rücktrittserklärung nach 349

Rechtsfolge

Rückgewährschuldverhältnis

30
Q

Minderung Werkvertrag

A

=633, 634 Nr. 3, 638 IV

Voraussetzung:

  • wirksamer Werkvertrag
  • Schach-Rechtsmangel
  • Voraussetzungen 323
    • gegenseitiger Vertrag
    • nicht vertragsgemäße Leistung
    • Fristsetzung zur Nacherfüllung
    • Angemessenheit der Frist
    • Fristablauf ohne Nacherfüllung
  • kein Ausschluss nach 323 V satz 2
  • kein Gewährleistungsassschluss
  • Minderungserklärung

Rechtsfolge:

  • Minderung wie Kaufvertrag 441 III
31
Q

Schadenersatz neben der Leistung

A

durch Sache entstandener Schaden soll ersetzt werden

Voraussetzungen

  • wirksamer Werkvertrag §631
  • Sach- Rechtsmangel §633
  • Unternehmer hat Mangel zu vertreten § 280 I Satz 2, wenn er Mangel verschuldet hat, muss Gegenteil beweisene
  • kausaler Schaden
  • kein Gewährleistungsausschluss

Rechtsfolge:

  • nur Mangelfolgen, sonst z.B. Anspruch auf Nacherfüllung
32
Q

Schadenersatz statt der Leistung

A

siehe Kaufvertrag

Schadenersatz bei behebbaren Mängeln

Schadenersatz bei nachträglich unbehebbaren Mängeln

Shcadenersatz bei anfänglich unbehebaren Mängeln

33
Q

Beendigung Werkvertrag

A

Grundsätzlich durch Erfüllung

Kündigung durch Besteller § 649, jedoch ANspruch auf Vergütung an Unternehmer

Bei unverbindlicher Kostenvoranschlag nach §650 Kündigung auch ohne Vergütungsverpflichtung

Unternehmer kann nach 643 nur kündigen wenn Besteller Mitwirkungspflicht verletzt

34
Q

Unerlaubte Handlungen

A

= gesetzl. Schuldverhältniss, auch ohne vertragl. Beziehung

Voraussetzung:

  • Rechtsgutverletzung
  • durch Kausale Handlung
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden
  • Entstehen eines kausalen Achadens

Rechtsgüter

  • Leben (=Tod, Anspruch f. Dritte)
  • Körper/Gesundheit
  • Freiheit (nur körperl. nicht Willensfreiheit)
  • Eigentums
  • sonstige Rechte
    • dingliche Rechte (Hypothek, Pfandrecht)
    • Namensrechte (Patente, Warenzeichen)
    • Besitz
    • allgemeines Persönlichkeitsrecht (Menschenwürde)
    • Recht am eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb (Know How, Kundenkreis)
    • Nicht Vermögen
35
Q

Tatbestandsvoraussetzungen f. unerlaubte Handlungen

A

Verletzungshandlung

= Verhalten od. Unterlassen (Verletzung der Aufsichtspflicht)

Garantenstellung

  • Beschützergarant (lt. Gesetz zum Schutz verpflichtet z.B. Eltern/Erzieher Aufsichtspflicht)
  • Überwachungsgarant (Gafährliches Tun od. Gefahr geht voraus z.B. Schutz v. Dachlawine)

Haftungsbegründende Kausalität

=Verletzungshandlung muss kausal f. Rechtsgutverletzung sein

Rechtswidrigkeit

= Verstoß gegen Gesetz, außer Rechtfertigungsgrund f. Verstoß

Verschulden

  • schuldfähig §827/828
  • schuldhaft, fahrlässig, vorsätzlich § 276
  • Unrechtsbewusstsein

Entstehen eines kausalen Schadens

= durch Schuldhafter Verletzungshandlung entsteht Schaden z.B. Auto kaputt, dann Vermögensverringerung

Rechtsfolgen

  • Anspruch auf Schadenersatz, Höhe/Umfang 249-254
  • besondere Vorschriften bei unerlaubter Handlung § 843-845
36
Q

Haftung bei unerlaubten Handlungen

A

Voraussetzungen §823 II:

  • Schutzgesetz (Vorschriften aus Strafgesetzbuch, auch Schikaneverbot, Arzneimittelgesetz, STVO)
  • Verstoß dagegen
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden
  • Schaden
  • Kausalität zw. Verstoß gegen das Schutzgesetz und Schaden (Adäquanztheorie)
37
Q

Kreditgefährung bei unerlaubten Handlungen

A

§824 wer Kredit eines anderen Gefährdet ist Schadenersatzpflichtig

Voraussetzung:

  • Behauptung od. Verbreitung einer unwahren Tatsache
  • objektive Eignung der Behauptung, Nachteile für Betroffenen
  • Tatsachenbehauptung muss sich mit geschädigtem befassen od. in enger Beziehung zu gewerbl. Tätigkeit stehen
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden
  • kausaler Schaden

Rechtsfolge:

Schadenersatz nach 249ff

38
Q

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung bei unerlaubten Handlungen

A

§826

Voraussetzungen

  • schädigendes Verhalten
  • Sittenwidrigkeit des Verhaltens (vs. normales Verhalten)
  • Schaden (auch Vermögen)
  • Kausalität zw. Verhalten und Schaden
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden nur mit Vorsatz

Beispiele Sittenwidriges Verhalten:

  • Erteilung falsche AUskunft in Form v. arglistiger Täuschung
  • Verleitung zum Vertragsbruch
  • Erschleichen od. Ausnutzung eines sachlich unrichtigen Urteils
  • Ausnutzen wirtsch. Machtstellungen z.B. Monopolstellung
39
Q

Mittäter und Beteiligte bei unerlaubten Handlungen

A

§ 830

Voraussetzung:

  • gemeinschaftliche Begehung unerlaubter Handlung
  • vorsätzliches Zusammenwirken
  • Schaden
  • Kausalität zw. Handlung und Schaden
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden

Rechtsfolge

Schadenersatz gegen jeden Schädiger

  • Außenverhältnis: jeder Schädiger hat ganzen Schaden zu tragen, nur einmal Gesamt verlangen
  • Innenverhältnis: derjenige der Schaden geleistet hat, kann Ausgleich v. anderen verlangen §426
40
Q

Verrichtungsgehilfe bei unerlaubten Handlungen

A

nach 823, 824, 826 normalerweise verschulden, nach 831 Verschulden nur aufgrund v. Vermutung

Voraussetzungen:

  • Verrichtungsgehilfe (mit Übertragung durch Geschäftsherren= Abhängigkeitsverhältnis z.B. Angestellter, Nicht Handwerker)
  • Tatbestand nach 823 ff. erfüllt
  • Schadenzufügung in Ausführung der Verrichtung nicht bei “gelegentlicher” Ausführung
  • keine Entlastung des Geschäftsherren nach 831 I

Rechtsfolge:

Haftung des Geschäftsherren, aus § 831 nicht f. Verrichtungsgehilfen, jedoch aus 823 ff.

41
Q

Umfang des Schadenersatzanspruchs bei unerlaubter Handlung

A

grundsätzlich allg. Schuldrecht §249ff.

spezielle Regeln:

  • Sachschäden 848-851
  • Personenschäden 842 - 846
    • mittelbar z.B. Unterhaltszahlung, Beerdigungskosten
    • unmittelbar z.B. Schmerzensgeld 253 II
42
Q

Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

A

regelmäßige Verjährung nach § 195 drei Jahre, Beginn mit Schluss des Jahres

Sonderregeln § 852