Besonderer Teil des Schuldrechts Flashcards
(42 cards)
Allgemeines zum Kaufvertrag
= gegenseitiger, rein schuldrechtlicher Vertrag §433-507
Kernbestandteile Kaufgegenstand & Kaufpreis
Kaufgegenstand
- Sachen bewegliche/unbewegliche Hehenstände und Sachgesamtgeiten (Unternehmen)
- Rechte (Forderungen, Gesellschaftsanteile)
- verkehrsfähige Vermögensgegenstände (Know-how, Elektrizität)
grundsätzlich formfrei, Außnahmen Schriftform, not. Beurkundung-> ohne Formvorschrift nichtig1
Abstraktionsprinzip
Kaufvertrag lediglich Leistungspflichten und streng von Erfüllung zu trennen (Übertragung, Zahlung Kaufpreis)
z.B. Kauf Schokolade
Verpflichtungsgeschäft
- Schokolade gegen Geld (Kaufvertrag) §433
Verfügungsgeschäft
- Übereignung der Schokolade § 929
Verfügungsgeschäft
- Übereignung des Geldes § 929
=> 3 Rechtsgeschäfte (3x Angebot, 3x Annahme) = 6 Willenserklärungen
Vertragspflichten
zuerst Vertragspflichen, dann gestzl.
Verkäuferpflichten § 433 I
- Käufer Sache zu übergeben
- Eigentum an der Sache zu verschaffen und zwar
- frei von Recht und Sachmängeln
Käuferpflichten
- Kaufpreis zu zahlen
- Sache abzunehmen
Gefahrtragung im Kaufrecht
bei Verzug allg. Regeln f. Schuldnerverzug
unmöglich = allg. Schuldrecht
Gegenleistungsgefahr
Leistungsgefahr
Sach- und Rechtsmangel im Kaufvertrag
Mangel= Schlechtleistung
frei v. Sach und Rechtsmängeln §433
Rechtsmangel § 435
= wenn Sache Dritten gehört oder Rechte Dritter (Pfandrecht) lasten
Auch offentl. rechtliche Ansprüche
Sachmangel
bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit
- ist Beschaffenheit nicht vereinbart, muss f. Verwendung geeignet sein
- keine Verwendung vereinbart muss Beschaffenheit wie bei Sachen gleicher Art und Güte sein
Beurteilung ob Mangel richtet sich nach subjektivem Fehlerbegriff, mangel muss bei Gefahrübergang (bei Übergabe oer Annahmeverzug) schon vorhanden sein, auch Montagefehler
Falschlieferung/Zuweniglieferung ist kein Sachmangel aber gleichgestellt
Eigenschaften müssen wie in Werbung entsprechen
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Nacherfüllung
nach 437 I, 439 kann Nacherfüllung verlangen, Wahlrecht zw. Beseitigung des Mangels od. Lieferung mangelfreier Sache
Voraussetzung:
- wirksamer Kaufvertrag §433
- Sach oder Rechtsmangel § 434/435
- kein Verweigerungsrecht 439 III
- kein Gewährleistungsausschluss
Rechtsfolge §439:
- Anspruch auf Beseitigung
- Anspruch auf Lieferung einer neuen mängelfreien Sache (Verkäufer hat dann Recht auf Rückgabe)
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Rücktritt
wenn Sach-Rechtsmangel vorliegt u. Nacherfüllung nicht möglich oder gescheitert ist §440 auf 323, 326 V
Voraussetzung:
- Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags
- Sach od. Rechtsmangel
- Voraussetzungen nach 323
- gegenseitiger Vertrag
- nicht vertragsgem. Leistung
- Friststetzung zur Nacherfüllung §440 Satz 1/2 entbehrlich wenn Verweigert, fehlgeschlagen od. unzumutbar
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Kein Ausschluss des Rücktritts
- gem 323 V Satz 2 unerheblicher Mangel
- allgem. Ausschlüssgründe
- Rücktrittserklärung
Rechtsfolgen:
- Rückgabe der empfangen Leistungen
- Wertersatzansprüche nach 346 II
Gewärleistungsrecht des Kaufvertrages
Minderung
bei Sach oder Rechtsmangel auch Minderung (herabsetzung des Kaufpreises) möglich §441
Voraussetzung:
- Bestehen eines wirksamen Kaufvertrags
- Sach oder Rechtsmangel
- Voraussetzungen nach 323
- gegenseitiger Vertrag
- nicht vertragsgem. Leistung
- Friststetzung zur Nacherfüllung; Entbehrlich bei unbehebbar 326, nicht bei Unerheblichkeit 441 I
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Kein Ausschluss der Minderung
- Minderungserklärung
Rechtsfolge:
Berechnung der Minderung
Vereinbarter Kaufpreis = Wert ohne Mangel
geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel
Schadenersatz
- Schadenersatz neben der Leistung
- Schadenersatz statt der Leistung
- behebbarer Mangel
- unbehebbarer Mange
- anfänglicher Mangel
- nachträglicher Mangel
Schadenersatz neben der Leistung
bezieht sich auf Schaden der durch mangelhafte Sache entstanden ist (Wasserschaden durch Waschmschine an Parekett)
Voraussetzungen:
- wirksamer Kaufvertrag
- Sach oder Rechtsmangel 434/435
- Verkäufer hat den Mangel vertreten 280 I
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden (Mangelfolgeschaden
Verkäufer haftet bei Fahrlässigkeit, wenn er Garantie od. Beschaffungsrisiko übernommen hat § 276
Rechtsfolge:
es kann Schadenersatz der durch Kaufsache an anderen Rechtsgütern entstanden ist einfordern
Schadenersatz statt Leistung bei behebbaren Mängeln
= Bremse kaputt, lässt nur Bremse reparieren
Voraussetzungen:
- wirksamer Kaufvertrag
- behebbarer Sach und Rechtsmangel
- Voraussetzungen §281
- nicht vertragsgem Leistung=erfüllt durch Sach/Rechtsmangel
- Fristsetzung Nacherfüllung (Entbehrlichkeit 281 II)
- Angemessenheit der Frist
- Fristablauf ohne Nacherfüllung
- Verkäufer hat Mangel zu vertreten, wenn Mangel kannte->Fahrlässigkeit
- kein Ausschluss der Gewährleistung, wenn Pflichtverletzung nicht unerheblich
Rechtsfolge:
Käufer kann Wert der Kaufsache und Folgeschäden ersetzt verlangen
Schadenersatz statt Leistung bei nachträglich unbehebbaren Mängeln
Autokauf, vor übergabe Unfall-> nicht behebbar, nachträglich
wichtig ob bei Vertragsschluss oder erst nachträglich
Voraussetzung:
- wirksamer Kaufvertrag
- Sach-oder Rechtsmangel
- Ausschluss der Leistungspflicht §275/283
- Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden
- Mangel ist nachträglich
- Verschulden bzgl. Pflichtverletzung
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden
Rechtsfolge: Schadenersatz statt Leistung
Schadenersatz statt Leistung bei anfänglich unbehebbaren Mängeln
Autokauf, vor Kaufvertrag Unfall-> anfänglich, unbehebbar
Voraussetzungen:
- Wirksamer Kaufvertrag
- Sach Rechtsmangel
- Ausschluss der Leistungspflicht §275, 311a
- Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden
- Mangel bestand bei Vertragsschluss
- Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Verkäufer
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- kausaler Schaden
Rechtsfolge:
Schadenersatzanspruch statt der Leistung
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Mängelansprüche können ausgeschlossen werden
Gesetzlicher Ausschluss §442:
- kein Anspruch wenn er Mangel zum Kaufzeitpunkt kannte
- ausschluss bei arglistiger Täuschung oder Garantie übernommen
Vertraglicher Ausschluss §444
- Z.B. Individualabrede oder AGB`s
- ausschluss bei arglistiger Täuschung oder Garantie übernommen
Verjährung im Kaufrecht
§ 438
- Regelfall nach zwei Jahren
- Grundstücken 30 Jahren
- Bauwerk 5 jahre
- bei arlistiger Täuschung nach 3 jahren
Beginn ist Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des Grundstücks
Abgrenzung des Dienstvertrages zu anderen Verträgen
Dienstvertrag ist Grundlage für jeden Arbeitsvertrag (mehr Sonderregelungen z.B. KSchG)
Unterschied Dienst-Arbeitsvertrag
- Unabhängigkeit zw. Dienstverpflichteten (selbstständig, eigenbestimmt) und Dienstberechtigten
- Arbeitnehmer ist wirtsch. abhängig u. übt unselbständige Arbeit aus, ist weisungsgebunden
- Juristin angestellt in Konzern, dann Arbeitsvertrag; freie Juristin die Konzern vertritt, dann Dienstvertrag
Unterschied Dienst-Werkvertrag
- Dienstvertrag= Dienstleistung im Vordergrund, Werkvertrag=Erfolg
- entscheidend wer Risiko f. Erfolg trägt
- bei Dienstvertrag, Vergütung auch ohne Erfolg
Unterschied Dienst-Auftrag
- Auftrag=unentgeltlich; Dienstvertrag Zahlung Vergütung
Pflichten Dienstverpflichteten
Hauptpflicht
- Erbringung der verinbarten Dienst
- Inhalt über individuellen Abreden, wenn nichts anderes besprochen persönlich
Nebenpflicht
- Schutz und Treuepflicht gegenüber Dienstherren
Pflichten des Dienstberechtigten
Hauptpflicht
- Bezahlung der vereinbarten Vergütung
- bei Arbeitsvertrag dann Tarifvertrag
- Vergütung in Geld als Lohn bei Stunden-Wochen-Monatslohn oder Honorar bei Ärzten, Rechtsanwälten anderen freien Berufen
- Vergütungszahlung, Provision, Prämien o.ä.
- Fälligkeit nach Leistung § 614
Nebenpflichten
- Treu und Glauben
- Schutz vor Gefahren, Pflicht f. Schutzmaßnahmen 618
Pflichtverletzungen
für Hauptpflicheten (Dienste zu erbringe, Zahlung Vergütung) siehe allgemeine Regeln der Leistungsstörung
Verletzung durch Dienstverpflichteten:
- Unmöglichkeit/Verzug des Dienstes-> allgemeiner Teil Schukdrecht
- Nicht oder Schlechterfüllung zurückhaltung der Vergütung-> §614
- Schadenersatz, dann Haftungspriviligierung, haftet nur bei Pflichtverletzung 280, Beweislast bei Arbeitgeber
Verletzung durch Dienstberechtigung
- allgemeiner Teil
- Verzug der Annahme der Leistung nach § 615 trotzdem Vergütung
- Verstof bei Pflichten §618 ->Schadenersatz
Beendigung des Dienstverhältnisses
Kündigung -> ordentlich, fristlos
fristlos-> wichtiger Grund §626, §628
Schriftform, elektr, Form explizit ausgeschlossen-> empfangbedürftige Willenserklärung
fristlose Kündigung bei besonderen Dienstverhältnissen §627
Bei unbestimmter Zeit, endet er mit Ablauf der vereinbarten Zeit § 620 I
Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Beendigung mt Erreichung eines bestimmten Zwecks
Endet automatisch mit Tod des Dienstverpflichteten, nicht aber bei Dienstberechtigten §620 II
Allgemeines zum Werkvertrag
Er- oder Herstellung eines Werkes
Parteien= Werkunternehmer (Hersteller eines Werkes) und Besteller (Auftraggeber, Zahler der Vergütung)
Formfrei
meist Herstellung oder Veränderung einer Sache, auch jede andere Arbeit /Dienstleistung die Erfolg herbeiführt
z.B. Bauen Sandkasten, Beziehen Sofa, Erstellen Gutachten
Abgrenzung Werkvertrag zu anderen Verträgen
Abgrenzung zum Kaufvertrag (KV)
KV nur übereinigung eines fertigen Gegenstandes, fehlt Wertschöpfung
Abgrenzung zum Mietvertrag (MV)
MV keine Herstellung, nur Überlasung zum Gebrauch
Abgrenzung Dienstvertrag (DV)
Gemeinsamkei: entgeltliche Arbeit, DV muss Erfolg nicht sicherstellen, WV ist Erfolg geschuldet-> wie Erfolg zustande kommt ist nicht Inhalt des Vertrags
Abgrenzung zum Garantievertrag
Gemeinsamkeit: Garant muss f. Erfolg einstehen, Garant muss nicht tätig werden
Pflichten Werkunternehmer
Hauptpflichten:
- rechtzeitige Herstellung
- vereinbarte Beschaffenheit-> zugesicherte Eigenschaften, Mangelfreiheit
- Unternehmer steht dafür ein das er die Regeln seiner Kunst, Fach, Handwerk beherrscht
Nebenpflichten
- Aufklärungs-, Prüfungs-, Schutz-, Obhut-, Beratungspflicht gegenüber Besteller