Allgemeines Flashcards
(105 cards)
Kaufmann ist grds. zur Buchführung verpflichtet
§238 HGB
Kaufmann
§1 (1), (2) HGB: Kaufmann ist jeder Gewerbetreibender, dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
Gewerbebetrieb
Jeder erlaubte, selbstständige, nachhaltig ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nach außen hin erkennbar ist und über reine Vermögensverwaltung hinaus geht
Faktoren für einen in kaufmännischerweise eingerichteten Geschäftsbetrieb
- Anzahl Geschäftsvorfälle
- Art des Zahlungsverkehrs
- Umfang des baren & unbaren Zahlungsverkehrs
- Anzahl der Beschäftigten
- Anzahl Geschäftsbeziehungen
- Ertrag & Umsatz
Pflicht des Kaufmanns, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu müssen
§29 HGB
Kannkaufmann
§2 HGB: Kleingewerbetreibende
Formkaufmann
§6 HGB: Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften
Befreiung der Buchführungspflicht
§241 (1) HGB
Buchführungspflicht im Steuerrecht
- §140 AO: Nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig ist, ist BFP auch für Besteuerung zu erfüllen
- §141 AO: Gewerbetreibende die bestimmte Voraussetzungen erfüllen sind auch BFP
Wirtschaftsjahr
= Gewinnermittlungszeitraum, §4a (1) S.1
Betriebsvermögen
- qualitative Bedeutung: alle WG, die dazu bestimmt sind dem Betrieb zu dienen und die dem Gewerbetreibenden gehören
- quantitative Bedeutung: BV = Besitzposten ./. Schuldposten (= Kapital des Betriebes)
Wirtschaftliches Eigentum
§39 AO
Entnahmen
§4 (1) S.2 EStG: Alle WG (Geld, Gegenstände, Leistungen) die der Stpfl. Dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnimmt
EInlagen
§4 (1) S.8 EStG: Alle WG, die der Stpfl. Dem Betrieb (aus dem PV) zugeführt hat
Gewinn
§4 (1) S.1: Unterschiedsbetrag zwischen BV am Schluss des WJ um dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um den Wert der Entnahmen, vermindert um den Wert der Einlagen
BV am Ende des WJ
Grundlage: §4 (1) S.1 EStG: BV am Ende des vorangegangenen WJ - Entnahmen \+ Einlagen \+/- Gewinn = BV am Ende des WJ
Inventur
§§240, 241 HGB: Bestandsaufnahme; Vorgang zur Feststellung aller vorhandenen Vermögensgegenstände & Schuldposten
Pflicht zur Inventur
§240 (1), (2) HGB iVm §140/ §141 (1), S.2 AO
Arten Bestandsaufnahme
- körperliche Bestandsaufnahme
- belegmäßige Bestandsaufnahme
Inventar
§240(2), §252 (1) Nr.3 HGB: Aufgrund der Inventur erstelltes Bestandsverzeichnis (nach Art, Menge & Wert im Einzelnen)
Inventar Vollständigkeitsgebot
§246 (1) iVm §240 HGB
Geringstwertige WG
§6 (2) S.4, (2a) EStG: brauchen nicht erfasst zu werden, wenn AK 150 € netto nicht überschreiten
Jahresabschluss
§§242-245 HGB
Bilanzenzusammenhang
§252 (1) Nr.1 HGB: Bilanzzusammenhang/ Bilanzidentität
BV am Ende des vorangegangenen WJ muss dem BV am Anfang des nächsten WJ entsprechen