Allgemeines Flashcards

(105 cards)

1
Q

Kaufmann ist grds. zur Buchführung verpflichtet

A

§238 HGB

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2
Q

Kaufmann

A

§1 (1), (2) HGB: Kaufmann ist jeder Gewerbetreibender, dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

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3
Q

Gewerbebetrieb

A

Jeder erlaubte, selbstständige, nachhaltig ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, die nach außen hin erkennbar ist und über reine Vermögensverwaltung hinaus geht

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4
Q

Faktoren für einen in kaufmännischerweise eingerichteten Geschäftsbetrieb

A
  • Anzahl Geschäftsvorfälle
  • Art des Zahlungsverkehrs
  • Umfang des baren & unbaren Zahlungsverkehrs
  • Anzahl der Beschäftigten
  • Anzahl Geschäftsbeziehungen
  • Ertrag & Umsatz
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5
Q

Pflicht des Kaufmanns, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu müssen

A

§29 HGB

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6
Q

Kannkaufmann

A

§2 HGB: Kleingewerbetreibende

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7
Q

Formkaufmann

A

§6 HGB: Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften

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8
Q

Befreiung der Buchführungspflicht

A

§241 (1) HGB

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9
Q

Buchführungspflicht im Steuerrecht

A
  • §140 AO: Nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig ist, ist BFP auch für Besteuerung zu erfüllen
  • §141 AO: Gewerbetreibende die bestimmte Voraussetzungen erfüllen sind auch BFP
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10
Q

Wirtschaftsjahr

A

= Gewinnermittlungszeitraum, §4a (1) S.1

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11
Q

Betriebsvermögen

A
  • qualitative Bedeutung: alle WG, die dazu bestimmt sind dem Betrieb zu dienen und die dem Gewerbetreibenden gehören
  • quantitative Bedeutung: BV = Besitzposten ./. Schuldposten (= Kapital des Betriebes)
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12
Q

Wirtschaftliches Eigentum

A

§39 AO

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13
Q

Entnahmen

A

§4 (1) S.2 EStG: Alle WG (Geld, Gegenstände, Leistungen) die der Stpfl. Dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnimmt

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14
Q

EInlagen

A

§4 (1) S.8 EStG: Alle WG, die der Stpfl. Dem Betrieb (aus dem PV) zugeführt hat

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15
Q

Gewinn

A

§4 (1) S.1: Unterschiedsbetrag zwischen BV am Schluss des WJ um dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um den Wert der Entnahmen, vermindert um den Wert der Einlagen

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16
Q

BV am Ende des WJ

A
Grundlage: §4 (1) S.1 EStG:
 BV am Ende des vorangegangenen WJ
- Entnahmen
\+ Einlagen
\+/- Gewinn
= BV am Ende des WJ
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17
Q

Inventur

A

§§240, 241 HGB: Bestandsaufnahme; Vorgang zur Feststellung aller vorhandenen Vermögensgegenstände & Schuldposten

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18
Q

Pflicht zur Inventur

A

§240 (1), (2) HGB iVm §140/ §141 (1), S.2 AO

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19
Q

Arten Bestandsaufnahme

A
  • körperliche Bestandsaufnahme

- belegmäßige Bestandsaufnahme

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20
Q

Inventar

A

§240(2), §252 (1) Nr.3 HGB: Aufgrund der Inventur erstelltes Bestandsverzeichnis (nach Art, Menge & Wert im Einzelnen)

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21
Q

Inventar Vollständigkeitsgebot

A

§246 (1) iVm §240 HGB

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22
Q

Geringstwertige WG

A

§6 (2) S.4, (2a) EStG: brauchen nicht erfasst zu werden, wenn AK 150 € netto nicht überschreiten

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23
Q

Jahresabschluss

A

§§242-245 HGB

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24
Q

Bilanzenzusammenhang

A

§252 (1) Nr.1 HGB: Bilanzzusammenhang/ Bilanzidentität

BV am Ende des vorangegangenen WJ muss dem BV am Anfang des nächsten WJ entsprechen

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25
Geschäftsvorfälle
= Vorfall, dass die Besitzposten, Schulden oder EIgekapital eines Betriebes ändern - BV-Umschichtungen - Erfolgswirksame Geschäftsvorfälle
26
BV-Umschichtungen
- Aktivtausch - Passivtausch - Aktiv-Passivtausch mit Bilanzverlängerung - Aktiv-Passivtausch mit Bilanzverkürzung - BV-Änderungen
27
BV-Änderungen durch erfolgswirksame Geschäftsvorfälle
- Erhöhung des BV durch Erträge | - Minderung des BV durch AUfwendungen
28
BV-Änderungen durch Entnahmen und Einlagen
Grds. Erfolgsneutral - Entnahmen (erhöhen BV) - Einlagen (vermindern BV)
29
Erfolgswirksame Geschäftsvorfälle, die das BV scheinbar nicht ändern
``` - Einlage und Aufwand (Aufwendungen werden durch private Mittel beglichen) In Höhe des Aufwandes gewinnmindernd - Entnahme und Erträge (Erträge werden privat vereinnahmt) In Höhe des Ertrages gewinnerhöhend ```
30
Kontenabschluss
- Erfolgskonten über G+V - G+V über Kapital - Privatkonten über Kapital - Kapital über SBK - Bestandskonten über SBK
31
USt: BMG für unentgeltliche Wertabgaben
- Gegenstandsentnahme - Nutzungsentnahme - Leistungsentnahme
32
Gegenstandsentnahme
§10 (4) S.1 Nr.1 UStG iVm §3b (1b) Nr.1 UStG | Wiederbeschaffungskosten, §6 (1) Nr.4 EStG
33
Nutzungsentnahme
§10 (4) S.1 Nr.2 UStG iVm §3 (4a) Nr.1 UStG | Entstandene Ausgaben, soweit zum VorSt-Abzug berechtigt haben
34
Leistungsentnahme
§10 (4) S.1 Nr.3 UStG iVm §3 (4a) Nr.2 UStG | Entstandene Ausgaben
35
Warenendbestand
- Lässt sich ausschließlich durch Inventur ermitteln | - Verringert WES
36
Warenanfangsbestand
- erhöht WES
37
Wareneinsatz
``` Warenanfangsbestand + Wareneinkauf ./.Warenrücksendungen/ Preisnachlässe ./. Diebstahl/ Verderb/ innerbetrieblicher Verbrauch ./. Warenendbestand ————————————————- = Wareneinsatz ```
38
Rohgewinn
``` Warenumsatz lt. WVK Wareneinsatz lt. WEK ./. uWA lt. UWA ./. = Wirtschaftlicher WES ————————— = Rohgewinn ```
39
Reingewinn
G+V Saldo
40
Warenentnahme
Entnahme an uWA und USt
41
Auswirkungen eines unrichtig ermittelten Warenendbestand
- WEB zu niedrig: - WES: zu hoch - Rohgewinn, Reingewinn (lt. G+V), Kapital: zu niedrig - WEB zu hoch: - WES: zu niedrig - Rohgewinn, Reingewinn (lt. G+V), Kapital: zu hoch
42
AfA
§7 (1) S.1-5 EStG: Wertabsetzung in gleichen Jahresbeträgen (§7 (2) EStG: degressive AfA) §6 (1) Nr.1 S.1 EStG: WG des abnutzbaren Anlagevermögens sind mit ihrem AK/ HK vermindert um die AfA anzusetzen
43
Lineare AfA
- bND muss größer als ein Jahr sein, (§7 (1) S.1 EStG) - Bemessung der AfA nach bND, §7 (1) S.2 EStG - §7 (1) S.4 EStG: AfA-Zeitraum beginnt mit AK/ HK, zeitanteilig nach Monaten
44
AfA-Satz
100/ ND
45
AfA-BMG
AK
46
AfA-Betrag
AfA-BMG x AfA-Satz
47
AfA-Volumen
Summer aller AfA-Beträge eines WG insgesamt
48
Bewertung geringwertiger WG
§6 (2) EStG: Sofortabzugswahlrecht für abnutzbare bewegliche WG des Anlagevermögen, wenn - Nettowert des WG unter/ gleich 410 € - die WG einer selbstständigen Nutzung fähig sind
49
Sammelposten
``` §6 (2a) EStG: Für alle innerhalb eines Jahres angeschafften abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens Voraussetzungen: - WG sind selbstständiger Nutzung fähig - AK zwischen 150 und 1000 € - Alle WG müssen eingelegt werden ``` Nur eine Rechengröße Abschreibung über 5 Jahre -> sinnvoll bei hoher Nutzungsdauer
50
Gebäude-AfA
§7 (4) EStG
51
Notwendiges BV
- WG die ihrer Art nach bestimmt sind, ausschließlich und unmittelbar betrieblichen Zwecken zu dienen - gemischt genutzte WG (keine Grundstücke) wenn mehr als 50% betriebliche Nutzung
52
Gewillkürtes BV
- WG, die kein notw. BV sind, aber in einem objektiven Zsmhang zum Betrieb stehen und in Bilanz aufgenommen werden - gemischt genutzte WG (keine Grundstücke, wenn betriebliche Nutzung 10-50% beträgt
53
PV
- WG, die weder notw. noch gew. BV sind - WG, die der Lebensführung des Stpfl. dienen - gemischt genutzte WG (keine Grundstücke), wenn betriebliche Nutzung unter 10%
54
Grundstücke (Sphären)
- unbebautes Grundstück: entsprechend Nutzung BV oder PV zuzuordnen - bebautes Grundstück: 2 selbstständige WG, aber nur einheitliche Zuordnung möglich
55
GruBo- & Gebäude- Schulden
- maßgebend wodurch Schulden verursacht sind - notw. BV, wenn Aufnahme der Anschaffung von BV dient - Schuld zur FInanzierung eines WG teilt auch für Zukunft dessen Schicksal - > Entnahme des WG -> Entnahme der Schuld - > Einlage des WG -> Einlage der Schuld
56
Bewertung Entnahmen
§4 (1) S.2 EStG: Entnahmen §6 (1) Nr.4 EStG: Bewertung grds. mit Teilwert - ust-stpfl. Vorgang
57
Bewertung von Einlagen
§4 (1) S.8 EStG: Einlagen §6 (1) Nr.5 EStG: Bewertung grds. mit Teilwert - höchstens mit AK/ HK wenn WG innerhalb der letzten 3 Jahre angeschafft (§6 (1) Nr.5 a) EStG
58
Realisationsprinzip; Zeitpunkt der Bilanzierung
§252 (1) Nr.4,5 HGB
59
Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
- periodengerechte Gewinnermittlung - Bestandskonten (aktive & passive RAP) -§250 (1),(2) HGB, §5 (5) S.1 Nr.1,2 aRAP: Ausgaben vor Abschlussstichtag PRAP: Einnahmen vor Abschlussstichtag
60
Auflösung von RAP
aRAP an Aufwand | Ertrag an pRAP
61
Vergleich RAP mit sonst. Ford./ Verb.
Vor Abschlussstichtag: Nach AST: Bilanzposten Im Voraus bezahlt -> Ausgabe -> Aufwand -> aRAP Im Voraus erhalten -> Einnahme -> Ertrag -> pRAP Noch nicht bezahlt -> Aufwand -> Abfluss -> sonst. Verb. Noch nicht erhalten -> Ertrag -> Zufluss -> sonst. Ford.
62
Realisationsprinzip Damnum/ Disagio
- Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert und Auszahlungsbetrag muss aktiviert und verteilt werden - Auflösung des RAP über Darlehenslaufzeit - Fälligkeitsdarlehen: lineare Verteilung des Damnums - Tilgungsdarlehen: Damnum entsprechend der jeweils tatsächlichen Tilgung erfolgen und zwar degressiv (wie auch der Zinsaufwand)
63
Realisationsprinzip Damnum: Tilgungsdarlehen
- Tilgungsdarlehen: Damnum entsprechend der jeweils tatsächlichen Tilgung erfolgen und zwar degressiv (wie auch Zinsaufwand) Digitale Zinsstaffelmethode: - Letzter Tilgungszeitraum = Wert 1 - jeder vorangegangene TG = +1 - Auflösungsbetrag = (Nz x Damnum) : S - Summe der Zahlen aller Raten: S = (N x (N+1)) : 2 - N= Anzahl Tilgungsraten (Höchste Zahl) - Nz = Zahl der Tilgungsrate („rückwärts gezählt“)
64
Anzahlungen (Dauerschuldverhältnisse)
- Zahlender: aRAP - Zahlungsempfänger: pRAP Verpflichtung zur Abgrenzung: §5 (5) S.1 Nr.1 EStG §259 (1),(2) HGB iVm §252 (1) Nr.5 HGB
65
Anzahlungen (Einzelleistungen)
- Leistungsempfänger zahlt ganz oder tlw. vor Empfang Leistung - Ford./Verb. als Anzahlung zu aktivieren, §246 (1) HGB - Aktivierung erfolgt mit AK, §253 (1) S.1,2 HGB, §6 (1) Nr.2,3 HGB - USt/ VorSt entsteht -> Aktivierung mit Nettobetrag der Anzahlung - §5 (5) S.2 Nr.2 EStG: aRAP (bei Anzahlungsempfänger)ist iHd als Aufwand berücksichtitgten USt auszuweisen
66
Anzahlungen Buchung
- geleistete Anzahlungen (netto) an Bank/Kasse VorSt - Bank/ Kasse an erhaltene Anzahlungen aRAP. USt
67
Rückstellungen
Für periodengerechte Gewinnermittlung nach dem Entstehungsprinzip - §249 (1) S.1,2 HGB, §5 (1) S.1 EStG: sind zu bilden für ungewisse Verb.
68
Vorsichtsprinzip
§252 (1) Nr.4 HGB
69
Rückstellungen Voraussetzungen
- Verb. Gegenüber einem Dritten oder aus öfftl-rechtl. Verpflichtungen - Ungewissheit der Höhe nach - wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung vor Bilanzstichtag - ernstliches Rechnen mit Inanspruchnahme Buchung: Aufwand an Rückstellung
70
Gewerberückstellung
- bis zur Erteilung des Bescheids in ungewisser Höhe | - > s.b. Aufwand. An. GewSt-Rückstellung
71
Ausbuchung der GewSt-Rückstellung
- Abschlusszahlung übersteigt GewSt-Rückstellung: GewSt-Rückst. An GewSt-Verb. GewSt-Aufw. - Abschlusszahlung geringer als GewSt-Rückstellung: GewSt-Rückst. An. GewSt-Verb. GewSt-Ertrag
72
Lohnbuchungen
Lohnaufwendungen an Bank (netto-Lohn) Noch abzuführende Abgaben AG-Anteile zu SozVers. an Bank/ Noch abz. Abg. Noch abzuführende Abgaben = Lohnsteuer, AN-Anteil zu SozVers
73
Lohnvorschuss
- Lohnvorschuss an Bank - Lohnaufwand an Bank AG-SV Anteile Lohnvorschuss Noch abz. Abg.
74
Bewertungsmaßstäbe
§6 EStG
75
Anschaffungskosten
§255 (1) HGB: Aufwendungen zum Erwerb eines Vermögensgegenstandes und zu dessen Voraussetzung in einen betriebsbereiten Zustand, soweit es sich um Einzelkosten handelt
76
Erwerbsnebenkoste
§255 (1) S.2 HGB: Erwerbsnebenkosten gehören auch zu den Anschaffungskosten
77
Minderung der Anschaffungskosten
§255 (1) S.3 HGB: Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen (Skonti, Boni, Rabatte)
78
Skonti
- Nachlässe bei pünktlicher Zahlung - mindern nachträglich den Preis - Zeitpunkt: wenn Zahlung vorgenommen
79
Boni
- Nachlässe idR (halb-)jährlich Umsatz- oder Mengenbonus - Mindern nachträglich den Preis - Zeitpunkt: wenn Voraussetzungen erfüllt sind
80
Nachträgliche Kaufpreisminderungen: USt
- §17 (1) S.2 UStG: USt auch korrigieren
81
Herstellungskosten
§255 (2), (3) HGB
82
Teilwert
§6 (1) Nr.1 S.3 EStG
83
Als VorSt abziehbare USt gehört nicht zu den AK
§9b (1) EStG
84
Klassische Erwerbsnebenkosten
§255 (1) S.2 HGB
85
Minderung der AK
§255 (1) S.3 HGB
86
Nachträgliche Kaufpreisminderung: Pflicht zur Korrektur
§17 (1) S.2 UStG
87
Bewertungsmaßstäbe
§6 EStG
88
Anschaffungskosten
§255 (1) HGB
89
Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und RAP zu erfassen (Grundnorm)
§246 (1) S.1 HGB
90
Maßgeblichkeitsprinzip
§5 (2) S.1 EStG
91
Gewinne sind zu berücksichtigen, soweit sie am Abschls
§252 (1) Nr.4 HGB
92
Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung bereits im Jahresabschluss zu berücksichtigen
§252 (1) Nr.5 HGB
93
Realisationsprinzip
Forderungen & Verbindlichkeiten sind bei Erbringung der Leistung zu aktivieren -> keine Bilanzierung von schwebenden Geschäften
94
Aktivierung geleisteter Anzahlungen, Passivierung erhaltener Anzahlungen
§266 (2) HGB
95
Aktiver RAP für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag als Aufwand für bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
§250 (1) S.1 HGB iVm §5 (5) S.1 Nr.1 EStG
96
Passiver RAP für Einnahmen vor dem Abschlussstichtagfür bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag
§250 (2) HGB iVm §5 (5) S.1 Nr.2 EStG
97
Vergleich RAP mit sonst. Ford./ Verb.
Im Voraus bezahlt: aRAP an Bank Im nächsten Jahr: Aufwand an aRAP Im Voraus erhalten: Bank an pRAP Im nächsten Jahr: pRAP an Ertrag Noch nicht bezahlt: Aufwand an sonst. Verbindlichkeiten Noch nicht gezahlt: Ertrag an sonst. Forderungen
98
Sonderfall Damnum
Tilgungsdarlehen: Damnum entsprechend der jeweiligen tatsächlichen Tilgung aufteilen und zwar degressiv -> digitale Zinsstaffelmethode
99
Digitale Zinsstaffemethode
Letzter Tilgungszeitraum = 1 Jeder vorangegangene TZ = +1 Auflösungsbetrag = (Nz x Damnum) : S Summe der Zahlen aller Raten = (N x (N+1)) : 2 N = Anzahl Tilgungsraten (höchste Zahl) Nz = Zahl der Tilgungsrate („rückwärts gezählt“
100
Anzahlung aus Dauerschuldverhältnissen
Verpflichtung zur Abgrenzung (a/pRAP) §5 (5) S.1 Nr.1 EStG §250 (1), (2) HGB §252 (1) Nr.5 HGB
101
Anzahlungen Einzelleistungen
- §246 (1) HGB: Anzahlung ist als Forderung zu aktivieren, - §253 (1) S.1 HGB, §6 (1) Nr.2 EStG: Aktivierung erfolgt mit AK - USt/ VorSt entsteht -> Aktivierung mit Nettobetrag der Anzahlung
102
Wahlrechtsvorbehalt
§5 (1) S.1 2.HS EStG
103
Teilwert
§6 (1) Nr.1 S.3 EStG
104
Anlagevermögen
§246 (2) HGB. WG, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen Abnutzbares Anlagevermögen: - WG, die durch den Zeitablauf und Nutzung an Wert verlieren Nichtabnutzbares Anlagevermögen: - WG, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist
105
Umlaufvermögen
WG, die zur Veräußerung, Verarbeitung, zum Verbrauch oder Gebrauch im Unternehmen bestimmt sind