Besonderheiten KapG Flashcards
(20 cards)
Gründungskosten GmbH
- tragen grds. Die G‘ter
Betrieblicher Aufwand bei GmbH, wenn
- tatsächlich kosten übernommen
- Übernahme (Art & Höhe) aus Gesellschaftsvertrag ergibt
Wenn GmbH Kosten übernomme, aber keine bezifferte Benennung im GV -> vGA
Handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften
- §§238 - 263 HGB: allgemeiner Teil
- §§264 - 355b HGB: ergänzender Teil für KapG
Jahresabschluss GmbH
§264 (1): - Bilanz (Gliederung nach §266) - G&V (Staffeln nach §275) - Anhang, §284 Bei mittelgroßen & großen KapG: Lagebericht
Zuordnung Größe KapG
§267 HGB
True & fair view/ Generalnorm
- allg. Grundsatz der Bilanzwahrheit & -klarheit, §§242, 243
- zusätzlich §264 (2): tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
Besondere Ansatzvorschriften für KapG
§274: Latente STeuern in Handelsbilanz
ANsatz in StBil veroten!
Latente Steuern
§274 HGB:
Unternehmen hat ausgehend von HB zu wenig Steuern gezahlt und wird zukünftig daher voraussichtlich Steuern nachzahlen
-> Ausweis passiv latente Steuern
Unternehmen hat ausgehend von HB zu viel Steuern gezahlt und kann zukünftig daher mit Steuerentlastung rechnen
-> Auswei aktiv latente Steuern
Buchung über Aufw. Bzw. Ertrag
Abgrenzung StRückSt & Latente Steuern
StRückSt:
- passivieren für abgelaufene Zeiträume
Latete STeuern:
- bilanzieren für zukünftige StLasten
§268 (8): Ausschüttungssperre für Erträge aufgrund EInbuchung latenter Steuern
Gliederung Eigenkapital GmbH
I Gezeichnetes Kapital II Kapitalrücklage III Gewinnrücklage IV Gewinn-/ Verlustvortrag V. Jahresüberschuss/ -fehlbetrag
Gezeichnetes Kapital
§272 (1)
- entspricht bei GmbH Stammkapital, §42 (1) GmbHG
- noch nicht eingeforderte Einlagen sind offen abzusetzen, §272 (1) S.2
Kapitalrücklage
§272 (2) HGB, §26 GmbHG
- Einlagen des Anteilseigners, die nicht auf gezeichnetes Kap gehen
Auch möglich:
G‘ter will JÜ erhöhen -> Buchung an Ertrag
Aber außerbil Kürzung, §8 (3) S.3
Gewinnrücklage
§272 (3)
- satzungsmäßige, gesetzliche oder durch Gesellschafterversammlung beschlossene Rücklagen die aus JÜ thesaurieren
Gewinn/ - Verlustvortrag
- Beträge, über die im Beschluss der Ergebnisverwendung des Vorjahres nicht bestimmt wurde
- > steht grds. Ausschüttung zur Verfügung
Jahresüberschuss -fehlbetrag
- entspricht Handelsbilanzgewin/ -verlust
- Grundlage für Ermittlung des zvE
BerechnungBilanzgewinn
JÜ \+ Gew.vortrag \+ Entnahmen KapRückl \+ Entnahmen Gew.Rückl. - Einstellung Gew. Rückl. = Bilanzgewinn/ -verlust
Allgemeines BilGew
§29 (1) S.1 GmbHG: G‘ter hat grds. Anspruch auf Ausschüttung des JÜ zzgl. Gewinnvortrag
Aber abweichende Regelungen möglich
-> Anspruch auf BilGew, §29 (1) S.2 GmbHG
Aufstellung Bilanzen Ergebnisverwendung
Einstellungen in Rücklagen
-> Bil ist unter Berücksichtigung tlw. Ergebnisverwendung aufzustellenn. (Wahlrecht durch G‘schaftvertragg)
-> BilGew tritt an Stelle JÜ & Gew.VOrtrag, §268 (1) S.2
AUsgangspunkt Besteuerung
Immer JÜ
Wenn BilGew gegeben
-> Umrechnung in JÜ
Unterscheide1
Jahresergebnis (=Normalfall)
= Bil erstellen ohne Ergebnisverwendung
= BilPosten JÜ
Bilanzergebnis (=Ausnahmefall)
= Bil erstellen unter Berücksichtigung Ergebnisverwendung
= BilPosten BilGew.
Unterscheide2
Ergebnisverwendung
= verfügen über JÜ (durch EInstellen Rückl, AUsschüttung,..)
Gewinnverwendung
= Beschluss G‘ter den BilGew zu verwenden