Anhang Flashcards
(14 cards)
Rechtsgrundlage
§ 264 Abs. 1 S. 1 HGB
“(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.”
Erleichterungen
Erleichterungen für kleine und mittelgroße Gesellschaften
Aufstellung (§§274a, 276 und 288 HGB)
Offenlegung (§§326, 327 HGB)
Inhalt des Anhangs
§ 284 bis § 288 HGB
Voraussetzungen
§ 264 Abs. 2 S. 1 HGB
“(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.”
Zusätzliche Angaben
§ 264 Abs. 2 S. 2 HGB
“Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.”
Unterzeichnung
Eine besondere Unterzeichnung des Anhangs durch die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ist nicht erforderlich, allerdings wird die Unterschrift unter dem Anhang als Unterzeichnung des Jahresabschlusses gemäß § 245 HGB verstanden
Funktion von Anhang und Konzernanhang
Interpretaionsfunktion
Korrekturfunktion
Entlastungsdfunktion
Ergänzungsfunktion
Anforderung an den Prüfer
- Kenntnis der Prüfungsergebnisse bezüglich Bilanz und GuV, um notwendige Pflichtangaben im Anhang identifizieren zu können
- Kenntnis der handelsrechtlichen Normierung in §284 ff. HGB
Prüfungsaufgaben
Prüfung der allgemeinen Schutzklausel (Vollständigkeit)
Anhang enthält unter Berücksichtigung der eingeschränkten Angabepflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sämtliche notwendigen Angaben
Prüfung der Begründetheit und Richtigkeit
Die im Anhang enthaltenen Angaben sind gerechtfertigt und inhaltlich ordnungsgemäß
Prüfung der Klarheit und Übersichtlichkeit
Der Anhang erfüllt seine Informationsfunktion
Anhang-Pflichtangaben
- Angaben zu den einzelnen Posten der Bilanz und GuV gemäß §284 Abs. 1 HGB
(z. B. § 265 Abs. 2-4 und 7) - Angabe- und Erläuterungspflichten gem. §284 Abs. 2 HGB (z. B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Währungsumrechnung)
- sonstige Pflichtangaben gem. §285 HGB (z. B. Arbeitnehmerzahl)
- rechtsformspezifische Angaben (z.B. Bestand eigener Aktien §160 AktG)
bedingte Pflichtangaben
Prüfung zust. Angaben gem. §264 Abs.2 S. 2 HGB
Vorgehensweise bei der Prüfung des Anhangs
1) Basis: Vorjahresanhang
Identifikation der Veränderungen und ggf. Prüfung der rechtlichen Veränderungen ggü. dem Vorjahr (z.B. BilRuG)
2) Abstimmung der Zahlen des Berichtsjahres
Jede im Anhang genannte Zahl ist durch den Mandanten nachzuweisen und deren Prüfung entsprechend zu dokumentieren
Beachte:
- Anhangs-Checkliste
- Vermeidung von doppelten Anfragen
- Änderungen von Angaben erfolgt erst nach Rücksprache mit dem Mandaten und durch den Mandanten
Anhangsangaben, für die häufig bereits Nachweise vorliegen
• Erläuterung wesentlicher sonstiger Rückstellungen (Rückstellungsspiegel)
• Erläuterung wesentlicher sonstiger betrieblicher Erträge
• Mitarbeiterzahlen
• Außerplanmäßige Abschreibungen (Prüfung im Rahmen der Prüfung des Anlagevermögens, Buchung auf separatem Konto)
• Abschlussprüferhonorar
Anhangsangaben, für die im Regelfall ein Nachweis beim Mandanten eingeholt werden muss
• Derivative Finanzinstrumente
• Haftungsverhältnisse
• Sonstige finanzielle Verpflichtungen
• Aufteilung der Umsatzerlöse in Sparten und Regionen
• Besicherung von Verbindlichkeiten
• Bezüge der Geschäftsführung und ggf. des Aufsichtsrats
3) Prüfung der Anhangsangaben auf Vollständigkeit durch Verwendung von aktuellen und den individuellen Größenverhältnissen entsprechenden Checklisten
Beachte: Das Datum des Anhangs darf nicht hinter dem Datum des Bestätigungsvermerks liegen, da sonst keine Prüfung hätte stattfinden können (= wird in der Regel auf einen Tag vor dem Testatsdatum datiert)
Abschlussprüferhonorar Anhangsangabe
§ 285 Nr. 17 HGB Untergliederung in: 1) Honorar für Abschlussprüfungsleistungen 2) andere Bestätigungsleistungen 3) Steuerberatungsleistungen 4) sonstige Leistungen
Befreiungsvorschriften:
• Faktische Befreiung für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 288 Abs. 2 HGB)
• Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften (§ 288 Abs. 1 HGB)
• Verzicht bei Einbeziehung in Konzernabschluss
Beachte: IDW RS HFA 36 n. F. v. 8.9.2016 (Anwendung ab JAP 2017)
• AP ist bestellte Wirtschaftsprüferpraxis, bei Joint Audits getrennte Angaben
• Ausweitung der Abschlussprüfungsleistungen zu Lasten anderer Bestätigungsleistungen
• Kein vollständiger, sondern anteiliger Einbezug von Gemeinschaftsunternehmen/Joint Audits
Rechtsfolgen einer Verletzung des § 284 HGB
- Fehlt ein aufstellungspflichtiger Anhang gänzlich, führt dies auch bei der GmbH (in analoger Anwendung des§256 AktG) zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.
- Stellt der AP fest, dass bei der Aufstellung des Anhangs die gesetzlichen Vorschriften oder die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nicht beachtet wurden, kann je nach Schwere des Verstoßes eine Einschränkung des BV in Frage kommen (vgl. IDW PS 250)
- Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Zuwiderhandlung gegen Einzelvorschriften des Anhangs
(§334 Abs. 1 Nr. 1 d HGB) - Straftatbestand i. S. v.§331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, wenn Mitglied der Geschäftsführung Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert.