Prüfung des Konzernabschlusses Flashcards
(11 cards)
Ziel
Konzernabschluss hat die Aufgabe, das Ergebnis der wirtschaftlichen Aktivitäten der Konzernunternehmen so zu zeigen, wie es sich für den Konzern als wirtschaftliche Einheit darstellt.
Prüfungsberechtigte
§ 316 Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 1 HGB
Zur Prüfung eines Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften berechtigt.
(vereidigte Buchprüfer sind zur Konzernprüfung nicht befugt)
Konzernabschlussprüfungen mit befreiender Wirkung( § 291 HGB) müssen nach dem jeweiligen Recht von für die Prüfung des Konzernabschlusses zugelassenen Abschlussprüfern geprüft werden.
Die Qualifikation dieser Prüfer muss in Deutschland anerkannt werden. Bei Wirtschaftsprüfern aus Drittstaaten gelten sie als gleichwertig, wenn sie nach §134 Abs. 1 WPO registriert sind oder die Gleichwertigkeit nach §134 Abs. 4 WPO anerkannt ist.
Prüfungspflicht
Konzernabschlüsse sind durch Abschlussprüfer nach Maßgabe des §§ 316 bis 324 HGB zu prüfen.
Bestellung des Konzernabschlussprüfers
Zum AP wird grundsätzlich der Abschlussprüfer der Muttergesellschaft bestimmt (§318 Abs. 2 S. 1 HGB), da dieser am ehesten in der Lage sein wird, die Verhältnisse des MU und der TU zu überblicken.
Wahl eines anderen AP möglich, wird in diesem Fall von Gesellschaftern des MU gewählt
(§318 Abs. 1 S. 1 2. HS)
Auftragserteilung nach allgemeinen Regeln durch den AR
( 111 Abs. 2 S. 3 AktG)
Gegenstand und Umfang der Prüfung
- Einhaltung der Vorschriften nach§§290 – 315 HGB bzw. IFRS§315 a HGB
- Einhaltung der DRS
- Art und Ausmaß unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten kann kritische Durchsicht (Review) ausreichend sein)
- Bei Prüfung der JA durch einen anderen Apr, hat der KAPr dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren (§317 Abs. 3 S. 2 HGB) (detaillierte Anforderungen an diese Zusammenarbeit ergeben sich aus PS 320)
Vorlagepflicht
Vorlagepflicht und Auskunftsrecht (§ 320 Abs. 3 S. 1 HGB) gilt auch für die einbezogenen Zwischenabschlüsse und Konsolidierungsmethoden, auch gegenüber assoziierten Unternehmen (§ 311 HGB) und Gemeinschaftsunternehmen ( § 310 HGB), die nicht gleichzeitig TU i. S. d.§290 HGB sind.
Einzelabschluss Einschränkung bzw. Versagung
Wenn der BestV zum JA eingeschränkt oder versagt worden ist, muss der KAPr. sich durch eigene Prüfungsfeststellungen davon überzeugen, ob und ggf. wie weit die Gründe, die zu einer Einschränkung oder Versagung des BestV geführt haben, auch die Gesetzmäßigkeit des KA berühren. Ist das der Fall und werden die Gründe nicht beseitigt, so ist auch der BestV zum KA einzuschränken.
Wesentlichkeitsgrenzen
Wesentlichkeitsgrenzen auf Ebene:
- ) der Konzernaussagen
- ) des Konzernabschlusses
- ) der Teilbereiche
Verwertung der Ergebnisse Dritter
§ 317 Abs. 3 Satz 1 HGB bestimmt eine grundsätzliche Prüfungspflicht der zu konsolidierenden Handelsbilanzen I/II durch den Konzernabschlussprüfer.
Gemäß Satz 2 hat er, sofern die konsolidierten Einzelabschlüsse durch einen anderen Prüfer geprüft wurden, dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.
Der Konzernabschlussprüfer behält die volle Verantwortung für die Richtigkeit des testierten Konzernabschlusses, daher ist eine laufende Zusammenarbeit erforderlich.
Umfassende Vorlage- und Auskunftsrechte gegenüber dem anderen Prüfer und auch den gesetzlichen Vertretern des vom anderen Prüfer geprüften Teilbereiches (§ 320 Abs. 3 HGB)
Aufforderung an Teilbereichsprüfer für das Konzernprüfungsurteil relevante Sachverhalte zu kommunizieren. Es wird grundsätzlich die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers auf Angemessenheit geprüft. Außerdem ist eine Vergewisserung notwendig hinsichtlich der Verwendung der richtigen Teilbereichswesentlichkeiten.
Berichterstattung
IDW PS 450 (Tz. 134)
Abweichungen von den Empfehlungen der DRS bzgl. eines gesetzlichen Wahlrechts müssen begründet werden.
Keine Einwendungen des Abschlussprüfers gegen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, sondern nur eine Berichterstattung im Prüfungsbericht.
Werden die in den DRS zusätzlich geforderten Angaben, die über gesetzlichen Regelungen hinausgehen, nicht gemacht, so kann dies Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk haben, wenn durch das Unterlassen der Angabe gleichzeitig gegen die Generalnorm des § 297 Abs. 2 S. 3 HGB verstoßen wird.
Berichterstattung (Optional)
Nach §§ 298 Abs. 2, 315 Abs. 3 HGB dürfen Konzernanhang und Anhang der Mutter und Konzernlagebericht und Lagebericht zusammengefasst werden. In diesem Fall müssen der Konzernabschluss und der Jahresabschluss der Mutter gemeinsam offengelegt werden. Bei Ausübung dieses Wahlrechts dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke jeweils zusammengefasst werden.