Kapitalflussrechnung Flashcards

(18 cards)

1
Q

Ziel

A

-> Einblick in die Finanzlage (DRS 21)
Ziel ist es auf Basis dieser Informationsquelle die Erleichterung der Prognose zukünftig erzielbarer Überschüsse sowie die Beurteilung der Fähigkeit eines Unternehmens oder Konzerns, seinen Zahlungsverpflichtungen auch zukünftig nachzukommen.

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2
Q

Zweck

A

1) Herstellung von Transparenz bzgl. der Zahlungsströme im Unternehmen (Mittelherkunft und Mittelverwendung)
2) Darstellung von Zahlungsströmen aus laufender Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit

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3
Q

Funktion

A

Finanzwirtschaftliche Analyse:

  • Stabilität und Solidität (zuverlässig) der Finanzierung
  • Liquidität
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4
Q

Aufstellungspflicht

A

§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB -> kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nicht zu Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind (DRS 21 ist zu beachten)

§ 297 Abs. 1 S. 1 HGB -> verpflichtender Bestandteil des Konzernabschlusses (auch von nicht kapitalmarktorientierten Konzernen)
(DRS 21 ist zu beachten)

IFRS / US-GAAP -> verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses (IAS 7.1 - Unabhängig von der Größe des Unternehmens)

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5
Q

Besonderheiten bei freiwilliger Aufstellung

A

Bei freiwilliger Aufstellung der KFR sind die Grundsätze des DRS 21 aufgrund des GoB-Charakters des Standards zu beachten.

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6
Q

Prüfungspflicht

A

Prüfungspflicht resultiert aus Prüfungspflicht des Einzel- (316 Abs. 1 HGB) bzw. Konzernabschlusses (316 Abs. 2 HGB)

-> Prüfungspflicht ergibt sich auch bei freiwilliger Offenlegung der KFR

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7
Q

Prüfungsgegenstand

A

Gesonderte Darstellung und Prüfung der Zahlungsströme für die Tätigkeitsbereiche:

  • der laufenden Geschäftstätigkeit
  • der Investitionstätigkeit
  • der Finanzierungstätigkeit

Dabei errechnet sich die Veränderung des Finanzmittelfonds während einer Periode aus den getätigten Ein- und Auszahlungen der drei beschriebenen Tätigkeitsbereiche.

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8
Q

Laufende Geschäftstätigkeit

A

Zahlungswirksame Tätigkeiten, die auf die Erlöserzielung ausgerichtet sind, sowie sonstige Tätigkeiten, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.

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9
Q

Investitionstätigkeit

A

Zahlungswirksame Tätigkeiten zum Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens sowie langfristigen finanziellen Vermögenswerten, die nicht dem Finanzmittelfond oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind.

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10
Q

Finanzierungstätigkeit

A

Zahlungswirksame Tätigkeiten mit Auswirkung auf Eigenkapital und Fremdkapital.

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11
Q

Prüfungsdurchführung

A
  • Überprüfung des Vorhandenseins und der Vollständigkeit der Zahlungsmittelbestände und Zahlungsmitteläquivalente am Abschlussstichtag
  • Überprüfung des Vorhandenseins, der Vollständigkeit und periodengerechten Abgrenzung der Zahlungsströme
  • Beachtung der relevanten Darstellungs- und Berichterstattungsvorschriften
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12
Q

Prüfungsansatz bei direkter Ermittlung der Kapitalflussrechnung

A

Aufgabe des Abschlussprüfers besteht darin, die vom Unternehmen implementierten Methoden zur Erstellung der Überleitungsrechnung durch eine Systemprüfung nachzuvollziehen.

Die wesentlichen Prüfungsziele bestehen in der Überprüfung der Genauigkeit und Bewertung sowie der Feststellung des Vorhandenseins, der Vollständigkeit und Periodenabgrenzung der Zahlungsströme

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13
Q

Berichterstattung

A

Der Abschlussprüfer hat die Prüfungsfeststellungen sowie das Prüfungsergebnis in den Arbeitspapieren zu dokumentieren und abschließen die Normenkonformität der Kapitalflussrechnung mit der zu Grunde legenden Rechnungslegungsvorschrift zu beurteilen.

Grundsätzlich haben Prüfungsfeststellungen einen Einfluss auf den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk, allerdings sind nach § 321 Abs. 1 S. 3 HGB festgestellte Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften oder Unrichtigkeiten in Bezug auf die Kapitalflussrechnung im Prüfungsbericht darzustellen (vgl. ISA 700.46 & IDW PS 450.45)

Wurden wesentliche nicht korrigierte Unrichtigkeiten und Verstöße bei der Kapitalflussrechnung identifiziert oder lagen wesentliche Prüfungshemmnisse vor, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken (vgl. ISA 700.46 & IDW PS 450.50).

Weitere Besonderheiten:

  • Hinweise auf Fehlen von Pflichtangaben zur Kapitalflussrechnung erfolgen im Prüfungsbericht
  • Besonderes Eingehen auf wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr (vgl. ISA 700.46 & IDW PS 450.74)
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14
Q

Aufbau und Mindestgliederung

A

Die Zahlungsströme werden in die drei Teilbereiche des Cash-Flows aufgeteilt:
Cash-Flow aus operativer Tätigkeit (direkte oder indirekte Darstellung)
Cash-Flow aus Investitionstätigkeit (direkte Darstellung)
Cash-Flow aus Finanzierungstätigkeit (direkte Darstellung)
= Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds

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15
Q

Darstellung der Zahlungsströme

A
  • > Darstellung der Zahlungsströme soll grundsätzlich nach der direkten Methode erfolgen. Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit kann jedoch auch nach der indirekten Methode ermittelt werden
    • DRS bevorzugt keine Methode
    • IAS 7 empfiehlt die direkte Methode
    • In der Praxis wird im Wesentlichen die indirekte Methode angewandt
  • > Darstellung in Staffelform
  • Formelle Grundsätze der Stetigkeit, Nachprüfbarkeit, und Wesentlichkeit sind ebenfalls zu beachten
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16
Q

Indirekte Methode

A

In der alltäglichen Praxis wir für gewöhnlich die indirekte Methode verwendet.
(wegen geringeren Arbeitsaufwandes)

Die indirekte Methode verwendet den Jahresabschluss und korrigiert diesen durch Addition der zahlungsunwirksamen Aufwendungen und Subtraktion der zahlungsunwirksamen Erträge. Daraus ergibt sich dann der Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit.

Für den Cash-Flow aus Investitionstätigkeit werden Einzahlungen aus dem Abgang von Anlagevermögen ermittelt und werden um Auszahlungen für den Erwerb von Anlagevermögen reduziert.

Beim Cash-Flow der Finanzierungstätigkeit werden Einzahlungen in das Grundkapital oder Einzahlungen aus der Kreditaufnahme zusammengefasst und anschließend um die Auszahlungen an Gesellschafter oder Kredittilgungen reduziert.

Um den Finanzmittelbestand der betrachteten Periode zu ermitteln, werden die gebildeten Cash-Flows addiert und um wechselkursbedingte und sonstige Wertveränderungen bereinigt.

17
Q

Direkte Methode

A

Die direkte Methode berechnet die Cash-Flows nicht über den Jahresüberschuss der Gewinn-und Verlustrechnung, sondern betrachtet Veränderungen aus internen Ein-und Auszahlungen, welche nur bedingt aus dem Jahresabschluss hervorgehen.

Dafür werden die Einzahlungen von Kunden, aufgrund von Erzeugnisverkäufen mit sonstigen Einzahlung, die nicht der Investition oder Finanzierung zuzuordnen sind, addiert und um entsprechende Auszahlungen reduziert. Daraus ergibt sich dann der Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit.

Für den Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit werden, wie bei der indirekten Methode, die Einzahlungen aus dem Abgang von Anlagevermögen um die Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen reduziert.

Auch beim Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit werden, wie bei der indirekten Methode, Einzahlungen in das Grundkapital oder Einzahlungen aus der Kreditaufnahme zusammengefasst und anschließend um die Auszahlungen an Gesellschafter oder Kredittilgungen reduziert.

Um den Finanzmittelbestand der betrachteten Periode zu ermitteln, werden, auch wie bei der indirekten Methode, die gebildeten Cash-Flows addiert und um wechselkursbedingte und sonstige Wertveränderungen bereinigt.

18
Q

Finanzmittelfonds

A

Die Kapitalflussrechnung hat die Veränderung des Finanzmittelfonds der Periode darzustellen.
Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung ist also der Finanzmittelfond zu Beginn der Periode.
- Zahlungsmittel und Zahlungsäquivalente
- Nach DRS 21 besteht die Pflicht zur Einbeziehung jederzeit fälliger Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstigen anderen kurzfristigen Kreditaufnahmen (offene Absetzung/Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt max. 3 Monate)
- Einbeziehung von kurzfristig fälligen Wertpapieren, sofern …
… jederzeit und ohne wesentliche Wertabschläge in Zahlungsmittel umwandelbar sind.
… diese nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen.
… sie eine Restlaufzeit ab Erwerbszeitpunkt von nicht mehr als 3 Monaten haben.

 Wertschwankungen im Finanzmittelfonds (aufgrund von Bewertungsvorgängen) sind gesondert darzustellen!