Anwaltsrecht und Haftung Flashcards

(48 cards)

1
Q

Rechtsnatur Anwaltsvertrag

A

idR Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat
➝ §§ 611, 675 I BGB
➝ zB Beratung, Vertretung außergerichtlich / vor Gericht, auch Auftrag zur Vertragsgestaltung, da Beratung im Vordergrund steht
= Tätigwerden
Ausnahme: Werkvertrag, der auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet ist
➝ §§ 631, 675 I BGB
➝ zB bestimmte Rechtsauskunft, schriftliches Gutachten
= Werk

“Auftrag” / “Auftraggeber” untechnische Formulierung!

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2
Q

Was ist Gegenstand des Anwaltsvertrags?

A

Beratung & Besorgung:

  • Besorgung einer Rechtsangelegenheit
  • Wahrung und Durchsetzung von Rechten und rechtlichen Interessen des Auftraggebers
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3
Q

Wonach richtet sich der Umfang des Mandats?

A

➝ nach dem erkennbaren Willen des Auftraggebers

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4
Q

Umfang des Mandats: unbeschränktes Mandat

A

Regelfall

➝ umfassende Beratung und Vertretung innerhalb der in Rede stehenden Rechtsangelegenheit geschuldet

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5
Q

Umfang des Mandats: beschränktes Mandat

A

durch Parteivereinbarung kann Mandatsumfang beschränkt werden
zB Prozessvertretung nur in einer Instanz oder Durchsetzung nur bestimmter Ansprüche
➝ Haftung grundsätzlich nicht für Umstände außerhalb des eingegrenzten Auftrags, aber u. U. Warn- und Hinweispflichten

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6
Q

Vollmacht

A

Ermächtigung, im Außenverhältnis namens des Mandanten aufzutreten
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
grundsätzlich formlos wirksam, aber als Prozessvollmacht Schriftlichkeit erforderlich, vgl. § 80 ZPO

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7
Q

Vertragsschluss Mandatsvertrag - formbedürftig?

A
(-), grundsätzlich an keine Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen
A: einzelne Vereinbarungen
➝ § 49b IV 2 BRAO
➝ § 52 I Nr. 1, II 3 BRAO
➝ § 3a I 1 RVG
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8
Q

Abschlussfreiheit und ihre Ausnahmen

A
  • folgt aus Art. 12 I GG ➝ aus Organstellung folgt kein Kontrahierungszwang!
    ➝ §§ 241, 311 BGB
    aber ausnahmsweise
  • Übernahmegebote = Pflicht zur Mandatsannahme
  • Übernahmeverbote = Verbot der Mandatsannahme
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9
Q

Übernahmegebote

A

in Fällen gerichtlicher Beiordnung oder Bestellung
➝ öff.-rechtl. Verhältnis, welches RA zwingt, mit Mandant privatrechtliches Mandatsverhältnis abzuschließen
vgl. §§ 48 ff. BRAO
➝ Recht zur Ablehnung nur bei wichtigem Grund, §§ 48 ff. BRAO, § 16 BORA

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10
Q

Übernahmeverbote

A

➝ straf- oder berufsrechtliche Tätigkeitsverbote
vgl. §§ 43a IV; 45; 46 V, 46c BRAO
➝ Verstoß hat Nichtigkeit des Mandatsvertrags zur Folge, § 134 BGB ➝ Mandant kann bereits geleistete Zahlungen (Vorschuss!) nach cic oder gem. § 812 I 1 BGB zurückfordern

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11
Q

Folgen der Beendigung des anwaltlichen Mandats

A
  • (die meisten) beiderseitigen Rechte und Pflichten enden

- Fälligkeit der Vergütung, § 8 RVG

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12
Q

Möglichkeiten der Beendigung des anwaltlichen Mandats, vgl. § 8 RVG

A
  • Erledigung: von RA keine weiteren Handlungen mehr zu erwarten
    zB Übersendung gerichtlicher Entscheidung / Vergleich
  • Kündigung
    § 621 / §§ 626 ff. BGB bei § 611 BGB; §§ 642 ff. BGB bei § 631 BGB
    Mandant kündigt ➝ § 628 I BGB, § 15 IV RVG: Anspruch auf bisherige Vergütung, es sei denn es liegt vertragswidriges Verhalten vor
    RA kündigt ➝ § 627 II 1 BGB: keine Kündigung zur Unzeit
  • Aufhebung bei gerichtlicher Beiordnung (§§ 48 II, 49 II BRAO)
  • einvernehmliche Vertragsbeendigung
  • Insolvenz, §§ 115, 116 InsO
  • Tod
    des Mandanten ➝ §§ 675 I, 672, 1922 BGB
    des RA ➝ § 55 BRAO
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13
Q

§ 627 II 1 BGB: Kündigung zur Unzeit / wichtiger Grund

A

zB während Termin oder kurz vor Ablauf einer maßgeblichen Frist
wichtiger Grund = Vertrauensverhältnis unheilbar erschüttert

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14
Q

§ 628 I 2 BGB: vertragswidriges Verhalten des RA

A

(+), wenn RA schuldhaft das Vertrauensverhältnis zum Mandanten ernstlich erschüttert hat und dem Mandanten daher das Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist
➝ löst SE-Pflicht nach II aus

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15
Q

Haftung bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten

A
  • §§ 280 I, 311 II i. V. m. 241 II BGB (cic): Aufklärungs- und Informationspflichten können schon vor Mandatsabschluss bestehen
    ➝ Aufklärungspflichten zur anwaltlichen Vergütung: § 12a I 2 ArbGG, § 49b V BRAO
    ➝ allg. verbraucherrechtliche Informationspflichten: §§ 312a II, 312b, 312c BGB, 36 f VSBG, DL-InfoVO
  • § 44 BRAO: SE-Pflicht bei schuldhafter Verzögerung
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16
Q

Sozietät

Wer ist Auftragnehmer?

A

organisierter Zusammenschluss von RAen zur gemeinsamen Berufsausübung durch gemeinsame Annahme von Aufträgen und Entgelt bei gesamtschuldnerischer Haftung
idR GbR oder PartG
➝ Wer ist Auftragnehmer?
grundsätzlich Gesellschaftsmandat, aus dem die Sozien analog § 128 HGB berechtigt und verpflichtet sind (beachte aber § 137 I 2 StPO)
ausnahmsweise Einzelmandat, zB bei Beauftragung mit nichtanwaltlicher Tätigkeit

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17
Q

Bürogemeinschaft

A

GbR, die auf den Zweck der gemeinsamen Nutzung der Infrastruktur einer Anwaltskanzlei gerichtet ist
➝ Mitglieder behalten ihre rechtliche Selbständigkeit, Auftragnehmer daher das beauftragte Mitglied (A: Anscheins-/Duldungsvollmacht)
§ 59q BRAO n. F.

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18
Q

Wer ist Auftraggeber,

  • wenn Rechtsschutzversicherung eingeschaltet wurde
  • bei Personenmehrheit
A
  • Rechtsschutzversicherung handelt als Stellvertreterin gem. §§ 164 ff. BGB
  • zB Eheleute, Gesellschafter: Interessenkonflikte? § 43a IV BRAO; iZ § 421 BGB
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19
Q

Wer ist Auftragnehmer bei RA-GmbH / RA-AG?

A

Gesellschaftsmandat = Gesellschaft ist Partei des Vertrags

§§ 59c ff. BRAO

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20
Q

Pflichten des Mandanten aus dem Anwaltsvertrag

A
  • Informationspflicht / Offenbarungspflicht: vollständige und wahrheitsgemäße Unterrichtung über das gesamte relevante Geschehen, Bereitstellen von Unterlagen
  • Weisungsrecht- und pflicht
  • Vergütungspflicht
21
Q

Pflichten des RA aus dem Mandatsvertrag

A
hängt von Mandat, vor allem dessen Inhalt, ab
Rspr.: grundsätzliche Anwaltspflichten, die Interessenwahrnehmung und Rechtsbetreuung des Mandanten gewährleisten sollen
➝ Aufklärungspflicht
➝ Rechtsprüfungspflicht
➝ Beratungspflicht
➝ Belehrungspflicht
➝ Handlungspflicht
➝ nachvertragliche Pflichten
22
Q

Aufklärungspflicht des RA

A

zielführende Befragung
Überprüfung von Unterlagen
keine allgemeine Nachforschungspflicht, RA darf grundsätzlich auf tatsächliche (!) Angaben des Mandanten vertrauen

23
Q

Rechtsprüfungspflicht des RA

A

Bildung einer Rechtsansicht, zuverlässige Beratung und Vertretung
➝ gewissenhafte Prüfung der Rechtslage unter Beachtung der allgemeinen rechtswissenschaftlichen Methoden
➝ RA hat grundsätzlich jeden Rechtsirrtum zu vertreten!
➝ Gesetzeskenntnis, Rspr.-Kenntnis, Lit-Kenntnis nachrangig, ggf. weiteres Kenntnisse

24
Q

Beratungspflicht des RA

A

st. Rspr. BGH: Der RA hat seinem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber, soweit vermeidbar, ausschließen.
➝ er muss (gerade Rechtsunkundige) über die Folgen von Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren
➝ Mandant soll in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich über das “Ob” und “Wie” der Geltendmachung seiner Rechte zu entscheiden
➝ persönliche Beratung geschuldet
➝ Beratung und Belehrung richtet sich nach Persönlichkeit des Mandanten in Art & Umfang, aber iZ Belehrungsbedürftigkeit trotzdem gegeben
➝ auf außergerichtliche (wirtschaftliche) Umstände erstreckt sich die Beratungspflicht grundsätzlich nicht (A: offensichtliche wirtschaftliche Zusammenhänge)

25
nachvertragliche Pflichten des RA
- § 242 BGB - §§ 203 I Nr. 3, 204 StGB, § 43a II BRAO - §§ 356 StGB, 43a IV BRAO - § 50 II BRAO - §§ 675 I, 666, 667 BGB, 50 III BRAO
26
Haftung des RA aus § 280 I BGB: Verschulden des RA
§ 276 I 1 BGB: Vorsatz + Fahrlässigkeit; Vermutung gem. § 280 I 2 BGB RA ist auch verpflichtet, Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken ➝ keine Entlastung
27
Haftung des RA aus § 280 I BGB: Kausalität und Zurechenbarkeit
pflichtwidriges Verhalten des RA ursächlich, wenn pflichtgemäße Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck der Norm (↔ allgemeines Lebensrisiko / Prozessrisiko)
28
Beweislast des Mandanten für Pflichtverletzung iRd § 280 I BGB: negative Tatsachen (zB Nichterteilen bestimmter Hinweis)
grundsätzlich Beweis- und Darlegungslast bei Mandant, aber kaum möglich daher Modifizierung der Darlegungslast: Nach Behaupten der negativen Tatsachen muss RA substantiiert bestreiten, sonst zugestanden gem. § 138 III ZPO
29
Beweislast des Mandanten für Kausalität iRd § 280 I BGB: Anscheinsbeweis
Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens | ➝ bei vernünftiger Betrachtungsweise nur eine Entscheidung naheliegend
30
Haftungsgrundlagen
- cic, § 44 BRAO: vorvertragliche Haftung - § 280 I BGB i. V. m. dem Anwaltsvertrag: vertragliche Haftung bei Schlechterfüllung - nachvertragliche Haftung: § 627 II BGB, § 280 I BGB bei Verletzung nachvertraglicher Hinweis- und Mitteilungspflichten - auch § 280 I BGB = AGL bei gesetzlichem Schuldverhältnis (Beiordnung / Bestellung) - Delikt, §§ 823 I, II, 826 BGB (zB anwaltliche Anweisung zur Pfändung schuldnerfremder Sachen)
31
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten
grundsätzlich (-), da Zweiparteienbeziehung ohne Außenwirkung, Vermögensschäden bei Dritten daher bloße "Reflexschäden" und nicht ersatzfähig Ausnahmen: - § 328 BGB: vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen RA und Drittem - VSD: SEA aufgrund Einbeziehung in Obhutspflicht - Treuhandverhältnis - Auskunftsvertrag abzulehnen (alte Rspr. RG) - Delikt
32
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten: Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
➝ vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zwischen RA und Drittem, aus dem eigener Anspruch des begünstigten Dritten auf anwaltliche Leistung begründet wird ➝ Forderungsrecht, eigener Regressanspruch Bsp.: Kfz-Haftpflichtversicherer beauftragt RA, ihn gemeinsam mit Versicherungsnehmer (= Dritter) im Prozess zu vertreten
33
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten: VSD
SEA aufgrund Einbeziehung in Obhutspflicht Bsp.: Vermieter beauftragt RA, ein Wohnraummietverhältnis zu kündigen, um Wohnraum für die Kinder des Vermieters zu schaffen (Eigenbedarf) ➝ Ist frühestmögliche Kündigung aufgrund anwaltlichen Verschuldens unwirksam, haftet RA ggü. Kindern auf SE
34
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten: Treuhandverhältnis
- Verletzung Neutralitätspflicht - Bsp.: Leistung Zug-um-Zug soll gesichert werden, dazu wird vereinbart, dass Kl. den Kfz-Brief dem Prozessbevollmächtigten des Bekl. aushändigt und dieser den Brief erst an seinen Mandanten weitergibt, wenn dieser Kaufpreis gezahlt hat; RA gibt Brief jedoch schon vorher weiter und Zahlung des Bekl. ist später nicht mehr zu erlangen - Konflikttreuhand ➝ § 43a IV BRAO, § 3 I 2 BORA
35
anwaltliche Haftung ggü. Nichtmandanten: Auskunftsvertrag
alte Rspr. RG: Fiktion eines Auskunftsvertrages oder anwaltlicher Sachwalterhaftung, da es zu den Berufsgeschäften des RA und einer Organstellung gehöre, nicht nur dem Mandanten, sondern auch anderen eine verlässliche Auskunft zu geben (-) reine Fiktion, ↯ Privatautonomie ➝ BGH ist dem nicht gefolgt
36
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: Berufsausübungsgemeinschaften
➝ ob haftungsbegründende Zurechnung erfolgt, ist entscheidend von der Rechtsform abhängig
37
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: | Sozietät (GbR)
gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter, §§ 52 II 1 BRAO, § 128 HGB analog ➝ alle Sozien haften aus dem zwischen der Sozietät und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis persönlich und als Gesamtschuldner in voller Höhe mit ihrem Privatvermögen ➝ vgl. BGH: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR, akzessorische Haftung, § 31 BGB analog als Zurechnungsnorm
38
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: Berufsausübungsgemeinschaften Sozietät (PartG / PartGmbB)
- PartG: gesamtschuldnerische Haftung, aber Haftungskonzentration, vgl. § 8 I und II PartGG ➝ wer bei beruflichen Fehlern nicht oder nur mit einem Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung mit der Sache betraut war, haftet nicht; bzgl. sonstiger Verbindlichkeiten (zB Miete, Gehälter) aber akzessorische, persönliche Haftung aller Partner - PartGmbB (Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung): Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen, § 8 IV PartGG, §§ 51, 51a BRAO
39
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: Berufsausübungsgemeinschaften Kapitalgesellschaften (RA-GmbH)
§§ 59c ff. BRAO Haftung nur iHd Gesellschaftsvermögens, § 13 II GmbHG Durchgriffshaftung nur ausnahmsweise, zB § 59j IV BRAO
40
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: Berufsausübungsgemeinschaften Kapitalgesellschaften (RA-AG)
Haftung nur iHd Gesellschaftsvermögens, § 1 I 2 AktG | RA-AG gesetzlich nicht geregelt, aber von Rspr. als zulässige Rechtsform anerkannt
41
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: außerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften anwaltliche Betriebsgemeinschaften: Bürogemeinschaft und Kooperation
bei beiden Haftung nur für eigene Fehler - Bürogemeinschaft, § 59a III BRAO: Zweck ist nicht Zusammenarbeit, sondern nur die verbundenen Kosten zu minimieren ➝ berufliche Selbständigkeit bleibt bestehen - Kooperation: (lockere) berufliche Zusammenarbeit / Verbundenheit, bei dies soll nur der Verbesserung allgemeiner Wettbewerbsfähigkeit dienen, keine Annahme gemeinschaftlicher Mandate
42
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: außerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften Erfüllungsgehilfen, Vertreter, mandatsbezogene Zusammenarbeit
➝ EG iSv § 278 BGB ist, wer mit Wissen und Wollen des GH in dessen Pflichtenkreis tätig wird zB freie Mitarbeiter, angestellte RAe, Referendare, Büropersonal, externer Gutachter - § 53 BRAO - bei mehreren anwaltlichen Auftragnehmern mit separaten Mandaten (zB Untervollmacht für Prozessvertretung): Beauftragte ≠ EG
43
Haftung bei beruflicher Zusammenarbeit: außerhalb von Berufsausübungsgemeinschaften Scheinsozietäten
gesamtschuldnerische Haftung nach den Grundsätzen zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht (+), wenn RAe durch einen gemeinsamen Außenauftritt (zB gemeinsame Briefbögen / Kanzleischild / Homepage ohne Klarstellung) wie eine Sozietät in Erscheinung treten, obwohl kein entsprechender Gesellschaftsvertrag vorliegt oder jedenfalls nicht alle Berufsträger einbezogen sind Haftung des Scheinsozius gem. § 128 HGB analog aus dem Mandat bei Rechtsschein einer Berufsausübungsgemeinschaft
44
Haftungsbeschränkung
Sprengt SEA den Versicherungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO, haftet der RA mit seinem Privatvermögen ➝ bei hohen Schadensrisiken sollte die Haftung daher begrenzt werden ➝ gesellschaftsrechtlich: §§ 8 II, IV PartGG, 13 II GmbHG, 1 I 2 AktG ➝ vertraglich: § 52 BRAO
45
vertragliche Haftungsbegrenzung gem. § 52 BRAO
- Begrenzung der Haftungssumme, I: ➝ durch Vereinbarung, 1 Nr. 1 ➝ Rspr. streng: im Einzelnen ausgehandelte, von der Gegenseite des Verwenders also inhaltlich beeinflusste oder zumindest beeinflussbare Klausel; tatsächlich zur Disposition gestellt ➝ durch AGB, 1 Nr. 2 ➝ nur einfache FK! - Haftungskonzentration auf sachbearbeitenden RA, II 2; auch zusätzlich zu Vereinbarung nach I zulässig
46
Organisation des Anwaltsbüros
Arbeitsabläufe sind so zu organisieren, dass alle zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Mandate (Fristwahrung!!!) notwendigen sachlichen und personellen Maßnahmen getroffen sind ➝ Handakte, § 50 BRAO ➝ Fristenkalender (unabhängig von Ha) ➝ Fax und E-Mail, beA, § 31a VI BRAO: ordnungsgemäße Ausgangskontrolle, Lesebestätigung / Sendeprotokoll ➝ eindeutige Weisungen (Aufgabenverteilung) ➝ sachgerechte Delegation ➝ regelmäßige Überwachung (je nach Qualifikation / Erfahrung)
47
gemeinsamer RA bei (einvernehmlichem) Scheidungsverfahren - geht das?
- außergerichtliche / gerichtliche Vertretung (-) ➝ § 43a IV BRAO, § 3 I BORA, § 356 StGB; kann nicht Interessenvertreter beider Parteien sein - gemeinsame Beratung? ➝ str. nach BGH grundsätzlich möglich, bleibt aber riskant und sobald Differenzen auftrete, muss RA Mandat niederlegen ➝ in jedem Fall davon abzuraten ➝ spätestens bei gerichtlicher Durchführung der Scheidung darf RA ggf. für keine Partei mehr tätig werden gem. § 43a IV BRAO, wenn es zu Interessenwiderstreit kommt ➝ Kosten für 3 Anwälte - was aber möglich ist: es tritt nur ein Anwalt auf, denn für Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang, für Zustimmung dagegen nicht
48
Formulierung Klausel Haftungsbeschränkung § 52 I BRAO
Der RA haftet für fahrlässig verursachte Schäden bis zu einem Betrag von 250.000 €. Sollten die Voraussetzungen für diese Haftungsbegrenzung nicht vorliegen, so haftet er in Fällen einfacher Fahrlässigkeit bis zu einem Betrag von 1 Mio. €, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.