Vergütung Flashcards
(36 cards)
RGL für Vergütungsanspruch
- öff.-rechtl. Vergütungsanspruch gg. Staatskasse bei gerichtlicher Bestellung (nicht Beiordnung iRv PKH!), zB § 141 StPO
- idR aber (privatrechtlicher) Anwaltsvertrag, §§ 611 I iVm 675 I BGB oder GoA oder § 812 I 1 BGB gegen Mandanten / Geschäftsherrn
§ 612 BGB: stillschweigende Vereinbarung
ist nichts Besonderes vereinbart, gilt die Vergütung gem. § 612 I BGB als stillschweigend vereinbart, da die Dienstleistung des RA den Umständen nach nur gegen eine solche zu erwarten ist
Höhe: RVG, soweit nichts anderes vereinbart (§§ 3a ff. RVG)
generelle Hinweispflichten in Bezug auf Vergütung
- grundsätzlich keine generellen Hinweispflichten auf Anwaltsvergütung
➝ allgemein bekannt, dass RA nicht unentgeltlich tätig wird
➝ vgl. § 675a BGB a. E. “gesetzlich geregelt” ➝ RVG - aber: Aufklärung trotzdem empfehlenswert
- iÜ Ausnahmen (va § 49b V BRAO!)
Hinweispflichten in Bezug auf Vergütung
ausnahmsweise Hinweispflicht gegeben
- gesetzliche Regelungen: § 49b V BRAO, § 12a I 2 ArbGG, § 16 I BORA
- Nachfrage des Mandanten führt zu Aufklärungspflicht über Kosten
- Aufklärungspflicht aus Treu & Glauben (➝ § 241 II BGB): zB wegen Unerfahrenheit des Mandanten, erkennbar falscher Vorstellung, Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen
Folge aus Verletzung der Hinweispflicht auf Vergütung
SEA aus § 280 I BGB
➝ Mandant ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er zutreffend belehrt worden wäre
eA: SEA = rechtsvernichtende Einwendung (unzulässige Rechtsausübung) ➝ verkürzter Gebührenanspruch
aA: nur Aufrechnung möglich
Anwendungsbereich RVG, § 1 I RVG
Sind die Voraussetzungen der Gebührentatbestände ( RVG + VV RVG) gegeben, fallen die Gebühren ohne Weiteres an. Nur für Beratung, schriftliches Gutachten und Tätigkeit als Mediator sieht Gesetz Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vor (➝ § 34 RVG).
(-) bei § 1 II RVG: Syndikus-RA (➝ festes Gehalt AG) oder andere Tätigkeit (= typische Merkmale anwaltlicher Tätigkeit fehlen ➝ Vergütung nach BGB, zB § 1935)
Gebührenarten
- Wertgebühren, § 13 RVG
➝ Unterfall Satzgebühren zB Nr. 2100: 1,3
➝ Unterfall Satzrahmengebühren zB Nr. 2300: 0,5-2,5 - Betragsrahmengebühren, zB Nr. 3102: 60 - 660€
- Festgebühren, zB Nr. 4301 Pflichtverteidiger 220€
§ 14 I RVG: billiges Ermessen
vgl. Wortlaut
Praxis: geht idR von sog. Mittelgebühr aus =
(Mittelsatz + Höchstsatz) : 2
§ 315 II BGB: Verbindlichkeit
grundsätzlich ist Festsetzung durch RA für Mandanten verbindlich
bei Unbilligkeit ist Herabsetzung durch das Gericht möglich
aber nach h. M. Toleranzbereich
Quersubventionierung
je höher Streitwert, desto höher Gebühr des RA, auch wenn mit Mandant nicht zwingend größerer Arbeitsaufwand verbunden ist
➝ Mischkalkulation: hoch vergütete Mandate gleichen niedrige aus
Zusammensetzung Vergütung für anwaltliche Tätigkeit
- allgemeine Gebühren, Nr. 1000 ff. VV RVG
- ggf. besondere Gebührentatbestände, Nr. 2000 ff.
➝ nach Verfahrensabschnitt
➝ Mitwirkung mehrerer RAe - Auslagen, Nr. 7000 ff.
eigentlich immer fällt an: Nrn. 2300, 7002, 7008
idR darüber hinaus: Nr. 3100 (Anrechnung 2300 beachten!)
Wonach richtet sich Höhe der Gebühr?
Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erteilten Auftrag, d. h. nach dem Inhalt des Mandatsvertrags
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn,
Pauschgebührensystem
§ 15 I, II RVG: “dieselbe Angelegenheit”
➝ gesamte Tätigkeit des RA entgolten
➝ soweit einzelne Tätigkeiten des RA derselben Angelegenheit zuzuordnen sind, erhält er hierfür pauschal (nur) einmal die entsprechende Gebühr
§ 15 II RVG
dieselbe Angelegenheit nach Kriterien der Rspr.
Rspr.: dieselbe Angelegenheit, wenn
- ein einheitlicher Auftrag erteilt worden ist
- ein innerer Zusammenhang der Gegenstände (= geltend gemachte Ansprüche) besteht und
- ein einheitlicher Rahmen bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche eingehalten wird
Gegenstandswerte
- Geldforderung
- Herausgabe
- Räumung
- wiederkehrende Geldleistungen (KSchKlage, § 4 KSchG)
➝ Normenkette immer: § 23 I 1 RVG iVm § 48 I 1 GKG iVm … / §§ 39 ff. GKG
- Geldbetrag = GW, … § 3 ZPO
- Verkehrswert = GW, … §§ 3, 6 ZPO
- Jahresmiete = GW, … § 41 II GKG
- 3 Monatsgehälter = GW, … § 42 II GKG
Gebühren für Tätigkeiten nach § 34 I RVG
➝ RVG sieht keine Gebühren vor und auch sonst ist gesetzlich nichts geregelt!
➝ daher Gebührenvereinbarung abzuschließen!
➝ soweit diese trotzdem unterbleibt: §§ 612 II BGB iVm 34 I 2 RVG ➝ str.: “übliche” Vergütung? teilweise 150€/h vertreten, bei Verbrauchern § 34 I 3 RVG beachten
Anrechnung, § 15a RVG
vgl. Vorbemerkung 3 IV VV RVG
zunächst entstehen beide Gebühren unabhängig voneinander, aber RA kann in Summe nur den geminderten Betrag fordern
Anrechnung ➝ Kostenfestsetzung §§ 103, 104 ZPO
Rspr.: die nicht anzurechnenden Teile einer vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr können nicht im Anschluss eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens gegenüber dem unterliegenden Gegner nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden
➝ will Mandant daher die ihm entstandene Geschäftsgebühr durch den Gegner erstattet haben, muss er sie neben der eigentlichen Hauptforderung mit einklagen und benötigt hierfür einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
- RA muss Prozessbevollmächtigter sein
- Anfall mit erster Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter
- entsteht pro Rechtszug einmal
- Satzgebühr
Terminsgebühr nach Nr. 3104
- entsteht einmal pro Instanz, auch bei Wahrnehmung mehrerer Termine
- vertretungsbereite Anwesenheit, nicht bei Verkündungstermin, vgl. Vorbemerkung 3 III
allgemeine Geschäftskosten
zB Miete Büroräume, Lohnkosten, Büromaterial sind durch die Gebühren nach RVG bereits abgegolten, kein zusätzlicher Ersatzanspruch
➝ s. Vorbemerkung 7 I 1 VV RVG
besondere Geschäftskosten ➝ Ersatz nach §§ 675 iVm 670 BGB (vgl. VBM 7 I 2 VV RVG) oder nach Nr. 7000 ff. VV RVG
Mitwirkung anderer RAe
2 verschiedene RAe werden nebeneinander tätig
- ein Verkehrs- / Korrespondenzanwalt am Wohnsitz des Mandanten
- ein Prozessbevollmächtigter am Gerichtsort
➝ Gebührenvereinbarung gem. §§ 49b III 2, 3 BRAO, 22 BORA zulässig
Mitwirkung anderer RAe
Haupt- und Unterbevollmächtigter
Gebührenteilungsvereinbarung zulässig?
- Hauptbevollmächtigter am Wohnsitz des Mandanten
- Terminsvertreter am Gerichtsort
➝ Gebührenteilungsvereinbarung verstößt idR gegen § 49b I BRAO
A: HBV handelt im eigenen Namen = beauftragt nicht im Namen des Mandanten, sondern im eigenen Namen den Terminsvertreter (dieser dann EG gem. § 278 BGB)
Gebührenunterschreitung
grds. unzulässig: Verbot gem. § 49b I BRAO ➝ unangemessener Preiswettbewerb unter RAen soll verhindert werden Durchbrechung: - § 4 RVG ➝ außergerichtliche Angelegenheiten ➝ Inkasso ➝ pro bono - § 34 RVG - § 4a II RVG - § 49b I 2 BRAO