Arbeits- Und Haftungsrecht Flashcards
(14 cards)
Welche Arten von Arbeitsverhältnissen gibt es ?
Teilzeitarbeitnehmer, Befristeter Arbeitnehmer, Unbefristet Vollzeit, Leiharbeitnehmer
Berufsausbildung
Was sind die Pflichten des Arbeitnehmers und welche Pflichten des Arbeitgebers ?
Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers: Erbringung der Arbeitsleistung im vereinbarten zeitlichen Umfang. Handlungspflichten z.B als Mitteilungspflichten bzw Schutzpflichten, Unterlassungspflcihten wie z.B Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Annahme von Schmiergeldern usw
Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers: Fristgerechte Zahlung der vereinbarten Vergütung + Beschäftigung, Fürsorgepflicht, Schutz von Vermögensinteressen, Gleichbehandlungspflicht, Beschäftigungspflicht, Urlaubsgewährung usw
Wo ist die Arbeitszeit hinterlegt im Gesetz ?
§2 Begriffsbestimmung
§3 ArbZG Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Std nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden wenn innerhalb von sechs Kalendarmonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Std werktäglich nicht überschritten werden
Was sind Ruhepausen ? Ruhezeit?
§4 ArbZG Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neuen Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von 15 Minuten eingeteilt werden
Ruhezeit §5 ArbZG
Sonn und Feiertagsarbeit §§ 9,10 ArbZG
Entgeltfortzahlungsgesetz im Falle einer Krankheit
Nach §3 Abs1 Satz 1 hat ein Arbeitnehmer der durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von 6 Wochen. Dieser Anspruch entsteht gemäß §3 Abs 3 EFZG erst nach der Wartezeit also erst nach vierwöchiger ununterbrochener Arbeitsverhätnisses.
Wie hat der Arbeitnehmer eine Krankheit nachzuweisen ?
• Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
vorzulegen, wenn die krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert;
die betreffende Bescheinigung ist spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag (bezogen auf die genannten drei Kalendertage) vorzulegen (Nachweispflicht).
Achtung: Auch nach Ende des
Entgeltfortzahlungsanspruchs
• Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG kann der Arbeitgeber die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen.
Krankmeldungen – neue Elektronische
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Anpassung an das elektronische Verfahren der AU-Bescheinigung
findet sich auch im Gesetz unter § 5 Abs. 1a
Entgeltfortzahlungsgesetz:
Anstatt der Nachweispflicht durch Übergabe der AU-Bescheinigung
gibt es nun für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen
Krankenkasse sind, eine Feststellungspflicht.
Sie sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt feststellen
zu lassen. Ausgenommen sind hiervon nur geringfügig Beschäftigte in
Privathaushalten und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen.
Wie kann die Beendigung von Arbeitsverhälnissen erfolgen?
Kündigung, Anfechtung, Befristung und Bedingung, vereinbarte Altersgrenze, Aufhebungsvertrag
Wann trifft die Beendigung nicht ?
Dauernde Erkrankung oder Erwerbsminderung, Fernbleiben von der Arbeit, Veräußerung des Betriebes §613 a BGB
Insolvenz, Betriebsschliessung
Wie soll eine Kündigung abgegeben werden ?
Schriftformerfordernis für Kündigungen und Aufhebungsverträge §623 BGB aber kein Begründungserfordernis
Die elektronische Form ist ausgeschlossen
Wer fällt unter den besonderen Kündigungsschutz ?
Mutterschutz §17 MuSchG
Elternzeit §18 BEEG und Pflegezeit § 5 PflegeZG
Schwerbehinderte §§ 168, 174 SGB IX
Mietglieder von Betriebsverfassungsorganen §15 KSchG
Was ist der Geltungsbereich des KSchG?
§1 I KSchG: ArbV besteht länger als 6 Monate
§23 KSchG: Betrieb beschäftigt mehr als 10 MA
Erfordernis der sozialen Rechtfertigung
Eine Kündigung innerhalb des KSchG ist grundsätzlich unwirksam es sei denn der AG beweist die soziale Rechtfertigung
Darlegungslast: AN; Voraussetzungen des KSchG
AG: soziale Rechtfertigung
Systematik der Kündigungsgründe nach dem KSchG
Betriebsbedingt: ( Ursache stammt aus der Sphäre des AG
Betroffener MA liegt anfangs noch nicht fest) Sozialauswahl
Verhaltensbedingt: Ursache stammt aus der Sphäre des AN
Betroffener MA liegt von Anfang an fest
Welche Arten der Kündigung gibt es ?
Personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte Kündigung