Art. 12, 14 GG Berufs- und Eigentumsfreiheit Flashcards

1
Q

Beruf

A

jede auf Dauer angelegte, auf die Erzielung von Gewinn gerichtete, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit
–> seitlich nicht erlaubte Tätigkeiten (-)

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2
Q

Drei-Stufen-Theorie (konkretisiert Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

A

1 Berufsausübungsregelungen = Art und Weise, das “Wie” der beruflichen Betätigung; Regelungen der Berufsausübung sind aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls zulässig
2 Berufswahlregelungen durch subj. Zulassungsvoraussetzungen = Anknüpfung an in der Person des Berufsanwärters liegende subj. Eigenschaften oder an Umstände, die er erfüllen kann; diese Regelungen sind nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig
3 Berufswahlregelungen durch obj. Zulassungsvoraussetzungen = Anknüpfung an Kriterien, auf deren Vorliegen der Betroffene keinen Einfluss hat; solche Regelungen sind nur zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig

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3
Q

Wittig- Formel

A

Abgrenzung Art. 12 und 14 GG:

12: personenbezogen; schützt den Erwerbsvorgang und die Betätigung selbst
14: objektbezogen; schützt das Erworbene

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4
Q

Inhalts- und Schrankenbestimmungen

A

Gesetze, die abstrakt generell Rechte und Pflichten hinsichtlich Vermögenspositionen für die Zukunft festlegen

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5
Q

Enteignung

A

jede finale konkret-individuelle Entziehung eigentumsrechtlichen Positionen

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6
Q

Legalenteignung

A

Gesetz selbst entzieht bestimmten/bestimmbaren Personenkreis konkrete Vermögenspositionen

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7
Q

Administrativenteignung

A

Verwaltung wird durch Gesetz ermächtigt Vermögenspositionen iSd Art. 14 I GG zu entziehen

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8
Q

Junktimklausel, Art. 14 III 2 GG

A

Enteignung nur durch oder auf Grund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt –> fehlt Klausel, ist eine auch an sich rechtmäßige Enteignungsregelung verfassungswidrig und damit nichtig

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