Art. 12/bis LG Nr.13/1991: Flashcards
(9 cards)
Rechtliche Stellung und Zweck
Der Betrieb ist eine öffentliche Körperschaft ohne Gewinnabsicht, die Sozialdienste für Gemeinden und Bezirksgemeinschaften leistet. Er handelt funktionell, fachlich, verwaltungsmäßig und buchhalterisch unabhängig.
Organe
Generaldirektor (Führung) und Kollegium der Rechnungsprüfer (Kontrolle).
Aufgaben des Generaldirektors
Verwaltung, Vertretung, Ergebnisüberprüfung, Personalentscheidungen und Verordnungen.
Ernennung
Beide werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft ernannt. Die Ernennung erfolgt mit befristetem Arbeitsvertrag und erfordert bestimmte Voraussetzungen. Die Amtszeit darf die des ernennenden Ausschusses nicht um mehr als sechs Monate überschreiten.
Besoldung und Zulagen
Die Besoldung wird vom Ausschuss der Gründungskörperschaft festgesetzt, basierend auf Landeskollektivverträgen. Eine Zulage ad personam kann gewährt werden.
Kollegium der Rechnungsprüfer
Dieses wird ebenfalls vom Ausschuss der Gründungskörperschaft ernannt. Die Amtsentschädigung entspricht der für die Rechnungsprüfer der Gründungskörperschaft.
Genehmigung von Programmen und Haushaltsplänen
Der Ausschuss der Gründungskörperschaft genehmigt die Programme des Betriebs zusammen mit einem Finanzierungsplan oder Haushaltsvoranschlag. Er übt auch die Aufsichtsfunktion über den Betrieb aus.
Anwendung von Rechtsvorschriften
Sofern nicht anders verfügt, werden die geltenden Rechtsvorschriften des Landes angewendet. Die Personalordnung der Gründungskörperschaft ist anzuwenden, es sei denn, es gibt spezifische Rechtsvorschriften.
Personalzuweisung
Das Personal der Gründungskörperschaften, das sich mit Sozialhilfeleistungen befasst, wird dem Betrieb zugeteilt. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bleibt erhalten. Die Übergangsmodalitäten werden vom Ausschuss der Gründungskörperschaft festgelegt.