Titel III Beteiligung Flashcards

(27 cards)

1
Q

Adressaten der Mitteilung

A

Der Verfahrensverantwortliche teilt die Eröffnung des Verfahrens allen mit, die direkt betroffen sind, gesetzlich beteiligt werden müssen oder durch die Maßnahme benachteiligt werden könnten.

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2
Q

Ausnahme bei Dringlichkeit

A

Bei besonderer Dringlichkeit kann die Mitteilung entfallen. Der Grund dafür muss in der Begründung der Maßnahme angegeben werden.

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3
Q

Inhalt der Mitteilung

A

Die Mitteilung enthält Informationen über:

Die zuständige Verwaltung

Den Gegenstand des Verfahrens

Das zuständige Amt

Den Verantwortlichen für das Verfahren

Die Frist für den Abschluss

Mögliche Rechtsmittel

Das Datum der Antragsaufnahme

Den Zugang zu Dokumenten

Die Person, die die Maßnahme erlässt.

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4
Q

Öffentliche Bekanntmachung

A

Bei hoher Anzahl von Adressaten kann die Mitteilung durch
Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel oder andere Formen der Bekanntmachung
erfolgen.

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5
Q

Beanstandung bei Unterlassung

A

Wenn die Mitteilung fehlt, zu spät kommt oder unvollständig ist, kann das von einem Rechtsträger beanstandet werden.

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6
Q

Telematische Übermittlung

A

Die Mitteilung kann auch telematisch erfolgen, wobei der Nachweis aufzubewahren ist.

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7
Q

Vorsorgliche Maßnahmen

A

Die Verwaltung kann vor der Mitteilung vorsorgliche Maßnahmen treffen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

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8
Q

Erneuerung der Mitteilung

A

Bei Änderungen der Organisationsstruktur oder des
Verfahrensverantwortlichen muss die Mitteilung erneuert werden.

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9
Q

Berechtigung zur Beteiligung

A

Personen und Organisationen, die von der Maßnahme negativ betroffen sein könnten, dürfen sich beteiligen.
Das umfasst sowohl Einzelpersonen als auch Verbände und Ausschüsse.

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10
Q

Prüfung der Legitimation:

A

Der Verantwortliche überprüft die Berechtigung des Komitees, indem er die Ziele des Komitees, die Besonderheiten des Antrags und den möglichen Schaden berücksichtigt.

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11
Q

Rechte der Beteiligten

A

Zugelassene Personen dürfen:
Die Verfahrensakte einsehen
Kopien machen
Schriftliche Stellungnahmen abgeben
Unterlagen vorlegen
An einer Konferenz teilnehmen.

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12
Q

Formen der Verfahrensbeteiligung

A

Der Verantwortliche kann die Betroffenen einberufen,
ihre Vorschläge festhalten und Dokumente einholen.

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13
Q

Aussetzung der Frist

A

Wenn neue Ermittlungen wegen Verteidigungsschreiben erforderlich sind, kann die Frist für den Abschluss um maximal 30 Tage verlängert werden.

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14
Q

Abschluss von Vereinbarungen

A

Wenn Einwände und Vorschläge berücksichtigt werden, kann der Verantwortliche Vereinbarungen treffen, um den Inhalt der Maßnahme zu ändern oder zu ersetzen, solange die Rechte anderer nicht verletzt werden.

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15
Q

Erforderlichkeit im öffentlichen Interesse

A

Vereinbarungen können abgeschlossen werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

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16
Q

Voraussetzungen

A

Bevor Vereinbarungen abgeschlossen werden, muss das zuständige Organ eine Entscheidung treffen, in der die Gründe und der Hauptinhalt der Vereinbarung erläutert werden.

17
Q

Schriftform

A

Vereinbarungen müssen schriftlich abgeschlossen werden, sofern nicht anders vorgesehen.

18
Q

Bewertung des öffentlichen Interesses

A

Vereinbarungen müssen die Bewertung des öffentlichen Interesses beinhalten.

19
Q

Kontrollen

A

Vereinbarungen, die Verwaltungsmaßnahmen ersetzen, unterliegen denselben
Kontrollen.

20
Q

Rücktritt

A

Die Verwaltung kann einseitig von der Vereinbarung zurücktreten, ist jedoch zur Entschädigung verpflichtet.

21
Q

Mitteilung vor negativer Entscheidung

A

Wenn ein Antrag abgelehnt wird, teilt der Verantwortliche den Betroffenen sofort die Gründe mit, bevor eine negative Entscheidung getroffen wird.

22
Q

Recht auf Einwände

A

Die Betroffenen haben das Recht, innerhalb von zehn Tagen Einwände
vorzubringen.

23
Q

Begründung der Ablehnung

A

Die Ablehnung der Einwände muss in der abschließenden
Maßnahme begründet werden.

24
Q

Unterbrechung der Frist

A

Die Mitteilung unterbricht die Frist für den Abschluss des
Verfahrens.

25
Ausnahmen
Eine Mitteilung ist nicht nötig bei Insolvenzverfahren, Konkurrenzverfahren, Rentenfürsorge und Verfahren mit festgelegten Maßnahmen.
26
Anwendungsbereich der Bestimmungen
Die Regeln für die Beteiligung gelten für die Verwaltungsarbeit des BSB, die sich auf allgemeine Verwaltungsentscheidungen, Planungsverfahren und Programmverfahren bezieht.
27
Bewertung der Ligitimation
Bei allgemeinen Verwaltungsakten obliegt es dem Verantwortlichen, die Legitimation zur Verfahrensbeteiligung zu bewerten.