Titel VII Regelung der Ausübung des Zugangsrechts zu den Verwaltungsunterlagen Flashcards

(41 cards)

1
Q

Gesetz

A

Bezugnahme auf das Gesetz vom 7. August 1990, Nr. 241, und das Landesgesetz vom
22. Oktober 1993, Nr. 17.

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2
Q

Zugangsrecht

A

Privatpersonen und Vereinigungen mit einem direkten Interesse können Verwaltungsdokumente einsehen oder kopieren.

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3
Q

Verwaltungsdokument

A

Jede Darstellung des Inhalts von Akten, die vom BSB erstellt oder aufbewahrt werden und öffentliche Aufgaben betreffen, wird umfasst.

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4
Q

Bedingungen

A

Das Zugangsrecht bezieht sich auf materiell vorhandene Dokumente im Besitz
des BSB und gilt solange die Aufbewahrungspflicht besteht.

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5
Q

Datenverarbeitung

A

Der BSB ist nicht verpflichtet, Daten zu verarbeiten, um Zugangsanträge
zu erfüllen.

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6
Q

Zuständigkeit

A

Der zuständige Verantwortliche (Führungskraft, Funktionär oder Mitarbeiter)
ist für das Verfahren verantwortlich.

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7
Q

Form der Anfrage

A

Die Anfrage kann elektronisch, postalisch oder persönlich gestellt werden.

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8
Q

Inhalt der Anfrage

A

Die Anfrage muss folgende Informationen enthalten:

Wie die Dokumente gefunden werden können.
Wer der Antragsteller ist.
Warum der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse hat.

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9
Q

Allgemeine Anfragen

A

Allgemeine Anfragen können nicht stattgegeben werden, wenn notwendige Angaben
fehlen.

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10
Q

Musterantrag

A

Ein vereinfachtes Muster ist auf der Website der Körperschaft verfügbar.

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11
Q

Informationspflicht

A

Der Verfahrensverantwortliche informiert Personen, deren
Vertraulichkeit durch den Zugang beeinträchtigt würde.

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12
Q

Einspruchsrecht

A

Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen Einspruch einlegen.

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13
Q

Entscheidung

A

Nach Ablauf der Frist entscheidet die für das Verfahren zuständige Person
über den Antrag.

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14
Q

Form

A

Der Antrag kann mündlich an die zuständige Organisationsstruktur gestellt werden.

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15
Q

Anforderungen

A

Der Antragsteller muss Einzelheiten des Dokuments, sein Interesse und
seine Identität nachweisen.

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16
Q

Erledigung

A

Der Antrag wird sofort geprüft und durch Veröffentlichung, Vorlage von Unterlagen oder auf andere Weise abgeschlossen.

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17
Q

Anfragen öffentlicher Verwaltung

A

Halten sich an den Grundsatz der Loyalität in der
institutionellen Zusammenarbeit.

18
Q

Öffentliche Handlungen

A

Werden durch informellen Zugang erworben.

19
Q

Bedingungen

A

Ein formeller Antrag ist erforderlich, wenn Zweifel an der Legitimierung des
Antragstellers oder der Zugänglichkeit der Unterlage bestehen.

20
Q

Antragstellung

A

Außerhalb der genannten Fälle kann der Antragsteller stets einen förmlichen
Antrag stellen.

21
Q

Weiterleitung

A

Wenn der BSB nicht zuständig ist, wird der Antrag an die zuständige Behörde
weitergeleitet.

22
Q

Frist

A

Das Verfahren muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden.

23
Q

Unvollständiger Antrag

A

Wenn ein Antrag unrichtig ist, beginnt die Frist erst nach Vorlage des korrigierten Antrags neu.

24
Q

Annahme

A

Die Annahme enthält Angaben zum zuständigen Dienst, Verantwortlichen und
Öffnungszeiten.

25
Zugangszeitraum
Für die Einsichtnahme wird ein angemessener Zeitraum von mindestens 15 Tagen eingeräumt.
26
Prüfung
Die Prüfung ist kostenlos und findet in Anwesenheit eines Mitarbeiters des BSB statt.
27
Dokumentenbehandlung
Die Dokumente dürfen nicht verändert oder vom Ort entfernt werden.
28
Beschränkung
Der Zugang kann beschränkt werden, um die Vertraulichkeit Dritter zu gewährleisten.
29
Verzögerung
Der Zugang kann verzögert werden, um Interessen gemäß Artikel 24 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 241/1990 oder die Bedürfnisse des BSB zu schützen.
30
Begründung
Die Verzögerung muss begründet und die Dauer angegeben werden.
31
Ausschluss
Der BSB schließt bestimmte Dokumente vom Zugang aus, z.B. solche, die dem Staatsgeheimnis unterliegen oder das Privatleben betreffen.
32
Besondere Ausschlüsse
Betreffen Feststellungsprotokolle, Disziplinarverfahren und Rechtsgutachten.
33
Vorbereitende Handlungen
Die Einsichtnahme in vorbereitende Handlungen ist in der Regel nicht gestattet.
34
Generalisierte Kontrolle
Anfragen, die darauf abzielen, die Tätigkeit des BSB allgemein zu überprüfen, sind nicht zulässig.
35
Verzögerungsrecht
Der Zugang darf nicht verweigert werden, wenn es genügt, das Recht auf Verzögerung geltend zu machen.
36
Zugang trotz Vertraulichkeit
Der Zugang wird gewährt, wenn er notwendig ist, um rechtliche Interessen zu vertreten und zu verteidigen.
37
Sensible Daten
Der Zugang zu Dokumenten mit sensiblen Daten ist nur im erforderlichen Umfang gestattet.
38
Interessenabwägung
Der Verantwortliche prüft, ob das Interesse des Betroffenen wichtiger ist als der Schutz der Vertraulichkeit.
39
Begründung
Die Ablehnung, Verzögerung oder Einschränkung muss begründet werden.
40
Beschwerde
Bei Verweigerung des Zugangs kann Beschwerde beim Landesgericht für Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden.
41
Volksanwalt
Der Antragsteller kann einen Antrag auf Überprüfung beim Volksanwalt stellen.