Art und Umfang des Schadensersatzes Flashcards

1
Q

Grundsatz der Naturalrestitution

A
  • der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stände, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre
  • > Die Restitution muss noch möglich sein, sonst kann ebenfalls nur Entschädigung in Geld nach § 251 I verlangt werden
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2
Q

Schadensersatz in Geld statt Naturalrestitution nach § 249 II

A

Trotz der Bemessung des Schadensersatzes in Geld: Erhaltungs- und nicht Wertinteresse im Vordergrund

  • > Grundlage der Bemessung ist nicht der Wert der Sache, sondern die für die Herstellung erforderlichen Kosten
  • > Gebot der Wirtschaftlichkeit: Von den in Betracht kommenden Möglichkeiten hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, welche den ge-ringsten Aufwand fordert (solche Aufwendungen werden ersetzt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch tätigen würde)
  • > 249 II auch bei immateriellen Schäden (aber im Gegensatz zu § 253 zur Wiederherstellung bestimmt!)
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3
Q

Dispositionsfreiheit des Geschädigten

A
  • bei Sachschäden: nach überwiegender Ansicht zulässig (eigene Reparatur und Forderung der Kosten einer fiktiven Werkstattreparatur)
    con: Umgehen des Bereicherungsverbots
  • bei Körperschäden: keine Dispositionsfreiheit
    pro: telos des 253 I (aus immateriellen Schäden soll kein finanzieller Vorteil resultieren)
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4
Q

Wertersatz in Geld (251)

A
  • > Differenzhypothese: Gegenüberstellung des Vermögens des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis (bei unvertretbaren Sachen: Wiederbeschaffungswert; bei gebrauchten Sachen: Verkehrswert als Neupreis minus Abschreibung durch Nutzung)
    1. Unmöglichkeit der Herstellung, § 251 I Alt. 1 (Wert- oder Summeninteresse, keine Nichtvermögensschäden!)
    2. Ungenügende Herstellung, § 251 I Alt. 2 (ersetzt oder ergänzt den Anspruch auf Naturalrestitution; auch: Restitution des merkantilen Minderwerts: bspw. ist ein Auto trotz erfolgreicher Reparatur nun weniger wert)
    3. Unverhältnismäßige Kosten der Wiederherstellung, § 251 II
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5
Q

Unverhältnismäßige Kosten der Wiederherstellung, § 251 II

A
  • > Berechnung nach dem Wertinteresse (nicht Herstellungsinteresse!)
  • > wichtig bei wirtschaftlichem Totalschaden des Kfz (Integritätszuschlag bei gewohntem Auto: Totalschaden erst bei Reparaturkosten über 30% des Kfz-Werts - dann aber auch keine fiktive Abrechnung möglich!)
  • > Neuwagen-Interesse: bis 1000km (höhere Kosten der Ersatzbeschaffung eines fabrikneuen Wagens können geltend gemacht werden, wenn Wagen tatsächlich geordert wird - wieder keine fiktive Abrechnung möglich)
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6
Q

Relevante Werte bei der Beschädigung eines Kfz

A
  • die Reparaturkosten sowie der merkantile Minderwert der reparierten Sache
  •  der Wiederbeschaffungswert (dieser berechnet sich aus den vollen Kosten der Ersatzbeschaffung, der Restwert des beschädigten Kfz bleibt außer Betracht)
  •  der Wiederbeschaffungsaufwand (hier wird der Restwert des beschädigten Kfz von dem Wiederbeschaffungswert abgezogen)
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7
Q

Streit: Einordnung der Neubeschaffung eines gleichwertigen Kfz

A
  • Rspr: Neubeschaffung als Naturalrestitution (251 II wäre nicht anwendbar; Neubeschaffung mit geringerem Aufwand verbunden als Wiederherstellung)
  • Literatur: Neubeschaffung ist keine Naturalrestitution; Schädiger hat gem. § 251 II Verweigerungsrecht und kann in Geld entschädigen
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8
Q

Während Reparatur erhöhen sich die Kosten auf über 130% des Kfz-Wertes

A

Es erscheint jedoch unbillig, demjenigen, welcher den Unfall nicht verschuldet hat und sich vorher bei der Werkstatt ordnungsgemäß erkundigte, die überraschenderweise höheren Reparaturkosten aufzubürden. Ein gewisses Prognoserisiko besteht bei Kostenvoranschlägen, dieses sogenannte Werkstattrisiko hat der Schädiger zu tragen

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9
Q

Verletzung eines Tieres

A

Grenze der Unverhältnismäßigkeit durch § 251 II 2 modifiziert - emotionale Bindung als Grund (1000 € über Marktwert auch noch verhältnismäßig)

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10
Q

Anwendung des § 251 II bei Personenschäden

A

(-)
Gedanke der Wirtschaftlichkeit unbillig, ein Verletzter soll sich nicht darauf verweisen lassen, dass eine zur Heilung erforderliche Behandlung aufgrund sei-nes Alters oder seiner sonstigen gesundheitlichen Konstitution unverhältnismäßig ist

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11
Q

Entgangener Gewinn, § 252

A
  • berechnet sich aus allen Vermögensvorteilen, die der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis erwirtschaftet hätte (erwirtschafteter Gewinn als hypothetisches Ereignis im Sinne der Differenzhypothese)
  • bloße Gewinnchancen nicht ersatzfähig
  • Beweiserleichterung des § 252 S. 2
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12
Q

Berechnung des entgangenen Gewinns (§ 252)

A

a) Konkrete Berechnung: Der Geschädigte beziffert konkret den Gewinn, welcher ihm entgangen ist
b) Abstrakte Berechnung nach § 252 S. 2: Der Geschädigte legt dar, welchen Gewinn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte erwarten können. Es wird vermutet, dass dieser Gewinn sich tatsächlich realisiert hätte. Der Schädiger kann diese abstrakte Berechnung konkret widerlegen, indem er nachweist, dass weniger oder gar kein Gewinn eingetreten wäre

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13
Q

§ 253 II - Voraussetzungen

A

Schmerzensgeld - Voraussetzungen:

  1. Tatbestandliche Erfüllung eines Schadensersatzanspruches (deliktisch oder vertraglich)
  2. Verletzung bestimmter, explizit genannter RG
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14
Q

253 II - Berechnung

A
  • Berücksichtigung der drei Funktionen:
    1. Ausgleichsfunktion (Kompensation der Einbußen an seelischem und körperlichem Wohlbefinden)
    2. Genugtuungs- und Sühnefunktion (jedenfalls bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung als Genugtuung für erlittenes Unrecht)
    3. Präventivfunktion (bei allgemeinem Persönlichkeitsrecht)
  • Konkrete Umstände des Einzelfalles (Grad des Verschuldens des Schädigers, wirtschaftliche Situation des Schädigers und des Geschädigten)
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15
Q

Haftungsausfüllende Kausalität (RG-Verletzung -> Schaden): Voraussetzungen

A
  1. RGVerletzung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden entfällt (conditio sine qua non),
  2. Schadenseintritt war nicht gänzlich außerhalb jeder Lebenserfahrung (Adäquanz),
  3. Konkreter Schaden fällt in den Schutzbereich der Norm
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16
Q

P: Fangprämien (Kaufhausdiebe)

A

Die Fangprämien sind zwar vertraglich vereinbart, jedoch nur für den Fall einer erfolgreichen Überführung eines Diebes. Die Fangprämie hängt also ursächlich mit der Entdeckung des konkreten Diebstahls zusammen und wurde mithin von diesem ausgelöst.
Die Fangprämie muss jedoch verhältnismäßig sein

17
Q

P: Schadensanfälligkeit und Schadensanlagen

A

Ist der Geschädigte schon vor dem schädigenden Ereignis krank oder gebrechlich, so kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, dass er so gestellt werden möchte, als hätte er einen gesunden Menschen verletzt. Eine besondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten soll dem Schädiger nicht zugutekommen, er hat den Geschädigten so zu nehmen, wie er ist
-> Ausnahme: im Falle einer extremen Schadensanfälligkeit des Geschädigten (ggf. Prüfung eines Mitverschuldens)

18
Q

Begehrungs- oder Rentenneurosen

A

Durch das schädigende Ereignis fühlt sich der Geschädigte veranlasst, sein neurotisches Streben nach Sicherheit und Versorgung zu erfüllen und den Belastungen des Berufslebens auszuweichen. Er steigert sich also in seine Lage und seine psychische Beeinträchtigung durch den Schadensfall herein, um hierdurch eine Absicherung durch den Schädiger sowie einen Grund zur Beendigung seiner Berufsausübung zu erhalten -> kein Ersatz der grds. ersatzfähigen psychischen Schäden

19
Q

P: Hypothetische Kausalität

A
  • unmittelbaren Objektschaden: Schädiger hat ohne Rücksicht auf Reserveursachen zu ersetzen
    vs
  • Dauerschäden oder (mittelbare) Folgeschäden: nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Reserveursache den Schaden verursacht hätte