Weitere Tatbestände der Verschuldenshaftung (823 II, 824, 826) Flashcards

1
Q

Prüfung - Haftung für die Verletzung objektiven Rechts gem § 823 II

A
I) Verletzung eines Schutzgesetzes
   1) Schutzgesetz
     a) Gesetz
     b) Individualschützende Wirkung
   2) Verletzung des Schutzgesetzes
   3) Ist der Schutzbereich der Norm betroffen (persönlich, sachlich, modal)
II) Rechtswidrigkeit
III) Verschulden
IV) Schaden
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2
Q

Bestimmung: Schutzgesetz

A

Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, die - zumindest auch - dem Schutz des Einzelnen zu dienen bestimmt ist (zu bestimmen anhand der Gesamtwürdigung des Regelungskontextes) - nicht gegeben bspw. bei Urkundendelikten (Schutz ist der allgemeine Rechtsverkehr durch Urkunden, nicht das individuelle Vermögen)

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3
Q

Prüfung: Schutzzwecklehre

A

zu prüfen, ob der eingetretene Schaden tatsächlich derjenige ist, vor dem die fragliche Norm schützen soll

  • > persönlicher SB: eröffnet, wenn die Schutznorm gerade den Personenkreis schützt, dem der Geschädigte angehört
  • > sachlicher SB: der eingetretene Schaden ist ein solcher, vor dem das Schutzgesetz schützen will (Bezweckt das Gesetz den Schutz vor Schäden an Körper, Gesundheit und Eigentum, so sind reine Vermögensschäden nicht vom sachlichen Schutzbereich umfasst)
  • > modaler SB: meint die Art und Weise (den Modus) der Rechtsgutverletzung bzw. der Schadensverwirklichung
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4
Q

Verschulden bei 823 II

A
  • Nach herrschender Ansicht muss sich das Verschulden lediglich auf die Verletzung des Schutzgesetzes beziehen, der Schädiger muss nicht die konkreten Schäden vorhergesehen haben. Hierdurch kommt es zu einer Vorverlagerung des Bezugspunkts des Verschuldens
  • Bei Nachweis über die objektive Verwirklichung eines Schutzgesetzes durch den Schädiger: Vermutung für das Verschulden des Schädigers (Indikation)
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5
Q

Prüfung § 826 (sittenwidrige Schädigung)

A
I) Tatbestand
1) Schaden
2) Schädigendes Verhalten
3) Kausalität zwischen I) und II)
4) Sittenwidrigkeit
5) Vorsatz bezüglich I) bis IV)
II) Rechtsfolge (Schadensersatz)
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6
Q

P: “Gute Sitten”

A

= “das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden”

  • > das Anstandsgefühl des Durchschnittsbetrachters des jeweiligen Verkehrskreises
  • > normative Wertung
  • > Ausgangspunkt: Grundwerteordnung des GG (s. mittelbare Drittwirkung)
  • > im konkreten Einzelfall auf der Grundlage einer Interessenabwägung (Zweck - Mittel - Relation von Zweck und Mittel)
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7
Q

Fallgruppen zu § 826

A
  • Missbrauch einer Monopolstellung: Kontra-hierungszwang für den Monopolisten, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für die Abschlussweigerung vor (v.a. wichtig bei Versorgung mit lebenswichtigen Gütern)
  • Täuschung zum Zweck des Vertragsabschlusses: Sowohl die positive Täuschung als auch das Verschweigen von Umstän-den, die ersichtlich die Entscheidung für oder gegen den Vertrag erheblich beeinflussen würden
  • Kollusion zulasten Dritter: zwei oder mehr Personen wirken zulasten des Geschädigten zusammen
  • Verleiten zum Vertragsbruch: Dritter wirkt bewusst in sittenwidriger Weise auf Partei ein, um diese zum Vertragsbruch zu bewegen
  • Entwertung fremder Rechte: bspw. bei Insolvenzverschleppung zuschaden der Gläubiger
  • Erteilen wissentlich falscher Auskünfte: bspw. bei falschem Arbeitszeugnis
  • Ausnutzen einer formalen Rechtsstellung zur Schädigung: bspw. geschöntes Gutachten durch Gutachter
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8
Q

Rechtsfolgen § 826

A
  • Schadensersatz
  • Bei täuschungsbedingtem Vertragsabschluss ist der Anspruch aus §§ 826, 249 S. 1 zunächst auf Befreiung von den aus dem Vertrag folgenden Verpflichtungen gerichtet, also auf Vertragsaufhebung
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9
Q

Prüfung § 824 (Kreditgefährdung)

A
I) Tatbestand
   1) Tatsachen
   2) Behaupten oder Verbreiten
   3) Unwahrheit
   4) Eignung zur Kreditgefährdung oder Herbeiführung sonstiger Nachteile
II) Rechtswidrigkeit
III) Verschulden (mindestens Fahrlässigkeit bezüglich I. und II.)
IV) Schaden

Im Verhältnis zu anderen Deliktstatbeständen (§ 823 I i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; § 823 II i.V.m. § 186 StGB) besteht Anspruchskonkurrenz. Jedoch tritt die Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hinter § 824 zurück

Wichtig: Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen vs. Werturteilen vs. Mischtatbeständen

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